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  • ab 01.08.1958 (aktuelle Fassung)

§ 2 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Die den Gemeinden obliegenden öffentlichen Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises erfüllt im gemeindefreien Bezirk der Grundeigentümer (öffentlich-rechtlich Verpflichteter). Er stellt die hauptamtlichen Dienstkräfte und die Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des gemeindefreien Bezirks erforderlich sind.

(2) Steht ein gemeindefreier Bezirk im Eigentum mehrerer Personen, so ist öffentlich-rechtlich Verpflichteter der nach bisherigem Recht zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben Verpflichtete. In Zweifelsfällen entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Grundeigentümers oder von Amts wegen nach billigem Ermessen, wer öffentlich-rechtlich Verpflichteter ist.