§ 2 GemfreiGebV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
- Redaktionelle Abkürzung
- GemfreiGebV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030100000
(1) Die den Gemeinden obliegenden öffentlichen Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises erfüllt im gemeindefreien Bezirk der Grundeigentümer (öffentlich-rechtlich Verpflichteter). Er stellt die hauptamtlichen Dienstkräfte und die Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des gemeindefreien Bezirks erforderlich sind.
(2) Steht ein gemeindefreier Bezirk im Eigentum mehrerer Personen, so ist öffentlich-rechtlich Verpflichteter der nach bisherigem Recht zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben Verpflichtete. In Zweifelsfällen entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Grundeigentümers oder von Amts wegen nach billigem Ermessen, wer öffentlich-rechtlich Verpflichteter ist.