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  • ab 21.12.1996 (aktuelle Fassung)

§ 16a GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Die Gemeindevertretung kann bei öffentliche Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen und zu anderen Angelegenheiten des gemeindefreien Bezirks zu stellen.

(2) Die Einwohnervertretung kann beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung zu hören, soweit dem öffentlich-rechtlich Verpflichteten durch die Anhörung keine Kosten entstehen.

(3) Die Einwohnervertretung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen, anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.