Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.12.1996 (aktuelle Fassung)

§ 4 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Der gemeindefreie Bezirk wird unter Mitwirkung der Einwohnervertretung von der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher verwaltet; die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher führt ein Dienstsiegel.

(2) Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher kann im Rahmen des den Gemeinden zustehenden Satzungs- und Verordnungsrechts Satzungen und Verordnungen erlassen. Für jedes Haushaltsjahr ist eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(3) Soweit sich die Verwaltung im Rahmen der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans hält, ist die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher bei der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben nur an die Weisungen der zuständigen Kommunal- und Fachaufsichtsbehörden gebunden.