§ 4 GemfreiGebV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
- Redaktionelle Abkürzung
- GemfreiGebV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030100000
(1) Der gemeindefreie Bezirk wird unter Mitwirkung der Einwohnervertretung von der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher verwaltet; die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher führt ein Dienstsiegel.
(2) Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher kann im Rahmen des den Gemeinden zustehenden Satzungs- und Verordnungsrechts Satzungen und Verordnungen erlassen. Für jedes Haushaltsjahr ist eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(3) Soweit sich die Verwaltung im Rahmen der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans hält, ist die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher bei der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben nur an die Weisungen der zuständigen Kommunal- und Fachaufsichtsbehörden gebunden.