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  • ab 21.12.1996 (aktuelle Fassung)

§ 8 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Die Einwohnervertretung entscheidet unter Beachtung der besonderen Aufgaben des öffentlich-rechtlich Verpflichteten in dem gemeindefreien Bezirk und der durch den Haushaltsplan gesetzten Grenzen in folgenden Angelegenheiten:

  1. 1.
    Förderung von örtlichen Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen,
  2. 2.
    Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der örtlichen Heimatpflege und des Brauchtums,
  3. 3.
    Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften des gemeindefreien Bezirks,
  4. 4.
    Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen in den Wohnbereichen,
  5. 5.
    Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen,
  6. 6.
    Wahl der Schiedsperson,
  7. 7.
    Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Einwohnerinnen und Einwohner sind, hat die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher die Einwohnervertretung von einer beabsichtigten Entscheidung zu hören. In Angelegenheiten, über die in einer Gemeinde nach § 40 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung der Rat entscheiden müsste, ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, wenn entgegen einer Beschlussfassung der Einwohnervertretung entschieden werden soll.

(3) Die Einwohnervertretung kann in allen Angelegenheiten des gemeindefreien Bezirks auch außerhalb eines Anhörungsverfahrens Vorschläge unterbreiten, Anregungen geben und Bedenken erheben.