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§ 20 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete, bei einer Aufgabenerfüllung nach § 17 Abs. 2 die für ihn tätige Stelle, unterliegt bei der Erfüllung kommunaler Aufgaben der Aufsicht entsprechend der Aufsicht über kreisangehörige Gemeinden. Aufsichtsbehörde ist der Landkreis. Nimmt der Landkreis selbst Aufgaben des öffentlich-rechtlich Verpflichteten nach § 17 Abs. 2 wahr, so unterliegt er dabei der Aufsicht wie bei der Wahrnehmung eigener Aufgaben.