§ 20 GemfreiGebV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
- Redaktionelle Abkürzung
- GemfreiGebV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030100000
Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete, bei einer Aufgabenerfüllung nach § 17 Abs. 2 die für ihn tätige Stelle, unterliegt bei der Erfüllung kommunaler Aufgaben der Aufsicht entsprechend der Aufsicht über kreisangehörige Gemeinden. Aufsichtsbehörde ist der Landkreis. Nimmt der Landkreis selbst Aufgaben des öffentlich-rechtlich Verpflichteten nach § 17 Abs. 2 wahr, so unterliegt er dabei der Aufsicht wie bei der Wahrnehmung eigener Aufgaben.