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  • ab 21.12.1996 (aktuelle Fassung)

§ 10 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher nimmt an den Sitzungen der Einwohnervertretung teil. Sie oder er ist verpflichtet, auf Verlangen in allen Angelegenheiten des gemeindefreien Bezirks Auskunft zu erteilen, sofern diese nicht der Geheimhaltung unterliegen. Auf eigenes Verlangen ist die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher zum Gegenstand der Verhandlung zu hören.

(2) § 5 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.