§ 11 GemfreiGebV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
- Redaktionelle Abkürzung
- GemfreiGebV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030100000
(1) Die Sitzungen der Einwohnervertretung sind öffentlich. Auf Antrag kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden. Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten ausgeschlossen werden.
(2) Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind öffentlich bekannt zu machen, sofern nicht zu nicht öffentlicher Sitzung einberufen wird.