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  • ab 21.12.1996 (aktuelle Fassung)

§ 1 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Gemeindefreies Gebiet im Sinne dieser Verordnung ist ein Gebiet, das nach den Vorschriften des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung als gemeindefreies Grundstück nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehört; es kann aus den Grundstücken mehrerer Eigentümer bestehen.

(2) Gemeindefreier Bezirk ist ein vom Innenminister des hierzu erklärtes gemeindefreies Gebiet. Die Erklärung soll geschehen, wenn ein gemeindefreies Gebiet dauernd bewohnt wird und wegen der mit ihm verbundenen öffentlichen Aufgaben eine eigene Verwaltung zweckmäßig ist.