§ 3 GemfreiGebV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
- Redaktionelle Abkürzung
- GemfreiGebV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030100000
(1) Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete trägt die aus der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben erwachsenden Ausgaben einschließlich der auf den gemeindefreien Bezirk entfallenden Umlagen des Landkreises und sonstiger umlageberechtigter Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. von Zweckverbänden) sowie der Umlagen des Landes.
(2) Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete kann die Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte erheben, die eine Gemeinde erheben kann.