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§ 3 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete trägt die aus der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben erwachsenden Ausgaben einschließlich der auf den gemeindefreien Bezirk entfallenden Umlagen des Landkreises und sonstiger umlageberechtigter Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. von Zweckverbänden) sowie der Umlagen des Landes.

(2) Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete kann die Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte erheben, die eine Gemeinde erheben kann.