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  • ab 21.12.1996 (aktuelle Fassung)

§ 14 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Einwohnervertretung leitet die Verhandlungen der Einwohnervertretung, eröffnet und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Einwohnervertretung kann eine Einwohnervertreterin oder einen Einwohnervertreter bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von einer Sitzung ausschließen. Auf Antrag der Ausgeschlossenen oder des Ausgeschlossenen stellt die Einwohnervertretung in ihrer nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war.

(3) Die Einwohnervertretung kann eine Einwohnervertreterin oder einen Einwohnervertreter, die oder der sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen schuldig gemacht hat, auf bestimmte Zeit, höchstens auf sechs Monate, von der Mitarbeit in der Einwohnervertretung und ihren Ausschüssen ausschließen.