Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.12.1996 (aktuelle Fassung)

§ 9 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Die Einwohnervertretung wird von ihrer Vorsitzenden oder ihrem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die erste Sitzung findet binnen eines Monats nach Beginn der Wahlperiode statt; zu ihr beruft die bisherige Vorsitzende oder der bisherige Vorsitzende der Einwohnervertretung ein. Im Übrigen erfolgt die Einberufung, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens viermal im Jahr. Die Vorsitzende oder der Vorsitzer hat die Einwohnervertretung unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzer der Einwohnervertretung stellt im Benehmen mit der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher die Tagesordnung auf; die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.