§ 7 GemfreiGebV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
- Redaktionelle Abkürzung
- GemfreiGebV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030100000
(1) Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher vertritt bei der Erfüllung der ihr oder ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben den öffentlich-rechtlich Verpflichteten nach außen. Zur Vertretung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bedarf sie oder er der Vollmacht des öffentlich-rechtlich Verpflichteten.
(2) Verpflichtungserklärungen müssen schriftlich abgegeben werden; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Bei der repräsentativen Vertretung des gemeindefreien Bezirks wirkt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Einwohnervertretung mit.