Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.12.1996 (aktuelle Fassung)

§ 7 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher vertritt bei der Erfüllung der ihr oder ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben den öffentlich-rechtlich Verpflichteten nach außen. Zur Vertretung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bedarf sie oder er der Vollmacht des öffentlich-rechtlich Verpflichteten.

(2) Verpflichtungserklärungen müssen schriftlich abgegeben werden; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Bei der repräsentativen Vertretung des gemeindefreien Bezirks wirkt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Einwohnervertretung mit.