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  • ab 21.12.1996 (aktuelle Fassung)

§ 12 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Die Einwohnervertretung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Ladung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzer der Einwohnervertretung stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Die Einwohnervertretung gilt so lange als beschlussfähig, wie die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Einwohnervertretung zurückgestellt worden und wird die Einwohnervertretung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen ist.