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  • ab 21.12.1996 (aktuelle Fassung)

§ 6 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Die Einwohnervertretung wählt auf Vorschlag des öffentlich-rechtlich Verpflichteten mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Bezirksvorsteherin oder den Bezirksvorsteher und eine stellvertretende Bezirksvorsteherin oder einen stellvertretenden Bezirksvorsteher. Hat der öffentlich-rechtlich Verpflichtete für einen Wahlgang nur eine Person vorgeschlagen, so hat er, wenn die Wahl nicht zu Stande kommt, eine andere Person vorzuschlagen. Scheitert auch deren Wahl, so kann der öffentlich-rechtlich Verpflichtete nach Anhörung der Einwohnervertretung eine andere Person seiner Wahl berufen. Die gewählte oder berufene Person bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Rechtsstellung der nach Absatz 1 Gewählten oder Berufenen bestimmt der öffentlich-rechtlich Verpflichtete, soweit in dieser Verordnung keine Regelungen getroffen sind. Der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher soll eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(3) Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete kann die Bezirksvorsteherin oder den Bezirksvorsteher und die stellvertretende Bezirksvorsteherin oder den stellvertretenden Bezirksvorsteher im Rahmen seiner dienstrechtlichen Befugnisse nach Anhörung der Einwohnervertretung und der Aufsichtsbehörde abberufen. Die Einwohnervertretung kann bei einem wichtigen Grund eine Abberufung mit der Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder verlangen. Entspricht der öffentlich-rechtlich Verpflichtete diesem Verlangen nicht, so entscheidet die Aufsichtsbehörde über eine Abberufung sowie den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens.