Sozialgericht Stade
Urt. v. 28.11.2016, Az.: S 9 R 404/15
Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Dauer von vier Jahren
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 28.11.2016
- Aktenzeichen
- S 9 R 404/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 30658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2016:1128.S9R404.15.0A
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs. 1 SGB VI
- § 43 Abs. 2 SGB VI
- § 43 Abs. 3 SGB VI
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2015 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf seinen am 27. Oktober 2014 gestellten Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Dauer von vier Jahren zu gewähren, ausgehend von einem mit dem Datum der Antragstellung eingetretenen Leistungsfall und beginnend mit dem Monat Mai 2015. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu 3/4 zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf den vom Kläger im Oktober 2014 gestellten Antrag. Der 1957 geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1973 bis Juli 1975 den Beruf des Maschinenschlossers. Nachfolgend war der Kläger zunächst Instrukteur der Nationalen Volksarme (NVA), Kellner, Wartungsmechaniker, wiederum Kellner, Imbissverkäufer und zuletzt Konservenarbeiter und Maschinenfahrer bei der O. in P ... Gemäß der (späteren) Auskunft des Arbeitgebers vom 13. August 2015 erfolgte die Vergütung nach der Lohngruppe II, die vor allem angelernte Arbeitnehmer nach sechsmonatiger Einarbeitung erfasst. In der Zeit vom 28. Januar bis zum 18. Februar 2014 durchlief der Kläger ein rheumatologisches Heilverfahren im Reha-Zentrum Q., Schwerpunktklinik für Orthopädie und Rheumatologie. Im Entlassungsbericht vom 19. Februar 2014 finden sich die Diagnosen: &61485; Spondyloarthritis mit Gelenkbeteiligung, &61485; gemischte Hyperlipoproteinämie, &61485; insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II &61485; arterielle Hypertonie und &61485; Adipositas (BMI 37,9 kg/qm). In der zusammenfassenden Beurteilung heißt es, aufgrund der im Vordergrund stehenden Gelenkerkrankung mit längerer Morgensteifigkeit und leichtgradig erhöhten humoralen Entzündungszeichen sowie degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäulenabschnitte, seit Januar 2014 bestehender Insulinpflichtigkeit des Diabetes mellitus Typ II und deutlich vermehrtem Ernährungszustand sei von einer Leistungsfähigkeit von nur noch drei bis unter sechs Stunden für die seit 1989 ausgeübte Tätigkeit des Maschinenführers in einer Konservenfabrik auszugehen. Die dortigen Belastungen mit gelegentlichem Heben und Tragen von 30 bis 60 kg, Früh- und Spätschicht sowie der Notwendigkeit, bis zu sechs Maschinen zeitgleich zu betreuen, erwiesen sich als nicht mehr leidensgerecht. Bezogen auf die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes seien leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen vollschichtig zuzumuten. Nach zwischenzeitlichem Eintritt dauerhafter Arbeitsunfähigkeit am 2. Juli 2014, verbunden mit einem stationären Aufenthalt vor allem wegen Luftnot unter Belastungen im R., stellte der Kläger am 27. Oktober 2014 den zum vorliegenden Verfahren führenden Antrag bei der Beklagten, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte zog die Berichte des S. vom 2. und 8. April, 6. Mai, 3. und 25. Juli und vom 4. Oktober 2014 bei, unter anderem über die Einleitung einer Atemtherapie wegen eines Schlaf-Apnoe-Syndroms, und veranlasste das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin T ... Unter dem 13. April 2015 führte T. aus, bei den nunmehr wie folgt zu stellenden Diagnosen: &61485; rheumatische Erkrankung im Sinne eines Morbus Bechterew, &61485; Bluthochdruck, &61485; Blutzuckerkrankheit Typ II, jetzt insulinpflichtig, &61485; unter Behandlung stehendes Schlaf-Apnoe-Syndrom sowie &61485; Übergewicht (zur angestrebten Gewichtsabnahme jetzt mit Endobarriereimplantat versorgt) sei keine Abweichung von der zum Ende des Reha-Aufenthalts gestellten Leistungseinschätzung zu rechtfertigen. Im Wechsel der Haltungsarten und bei allenfalls gelegentlich mittlerem Schweregrad der Anforderungen sei es dem Kläger möglich, weiterhin sechs Stunden pro Arbeitstag Erwerbsarbeit zu leisten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag daraufhin durch ihren Bescheid vom 29. April 2015 ab. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche aus, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr tätig zu sein. Der Werdegang biete keine Anhaltspunkte, dem Kläger Berufsschutz zuzubilligen. Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor, ungeachtet einer zwischenzeitlichen Reduzierung seines Körpergewichts um 13 kg innerhalb der letzten drei Monate habe sich keine Besserungen eingestellt. Er habe gegen Übelkeit und Erbrechen zu kämpfen, leide unter Schmerzen in den Beinen und unter Luftnot bereits beim Treppensteigen in eine höhere Etage. Die Beklagte, deren Beratungsärztlicher Dienst unter dem 17. Juli 2015 keinen ausreichenden Anlass zu einer gegenüber T. abweichenden Beurteilung gesehen hatte, wies den Widerspruch durch ihren Widerspruchsbescheid vom 16. September 2015 zurück. Ungeachtet seiner vielfältigen Gesundheitsbeeinträchtigungen stehe dem Kläger der allgemeine Arbeitsmarkt weiterhin offen. Dagegen richtet sich die am 7. Oktober 2015 beim erkennenden Gericht eingegangene Klage. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, die Beklagte beurteile das Leistungsvermögen weiterhin zu positiv. Besondere Beachtung müsse die seit etwa zwei Jahren dauerhaft erforderliche Atemtherapie finden. Aus der Notwendigkeit nächtlicher Maskenatmung ergebe sich ein beständiger Schlafmangel. Dieser Schlafmangel führe zu der Notwendigkeit, tagsüber mehrmals zusätzliche - und eine Berufsausübung massiv behindernde - Ruhepausen von fünf bis fünfzehn Minuten einlegen zu müssen. Nur wenn er die Maske dauerhaft jede Nacht trage, könne er lebensbedrohliche Atemaussetzer vermeiden. Wende er sich während des Nachtschlafes zur einen oder anderen Seite, so sei dies zwangsläufig mit einer Schlafunterbrechung verbunden. Aufgrund mittlerweile erworbener Übung sei er zwar in der Lage, ca. vier Stunden durchzuschlafen. Danach müsse er aber erst einmal zwei bis drei Stunden aufstehen und könne sodann nochmals etwa eine Stunde zur Ruhe kommen. Unter der eingeleiteten Adipositastherapie komme es weiterhin zu Übelkeit, Erbrechen und Beinschmerzen. Auch die Adipositastherapie führe zu vermehrten Luftnoterscheinungen. Die Medikamente, die er einerseits zur Behandlung seines Bluthochdrucks und andererseits zur Behandlung des Gelenkrheumas einsetze, wirkten sich wechselweise ungünstig auf seinen Allgemeinzustand aus. Der Kläger beantragt,
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
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ihm auf den am 27. Oktober 2014 gestellten Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt einem Erfordernis, zusätzliche Arbeitspausen einlegen zu müssen, mit dem Hinweis auf geringer anzusetzende Anforderungen im Beruf und die Nutzung üblicher Verteilzeiten entgegen. Die Kammer hat den Sachverhalt ergänzend aufgeklärt und Befundberichte des Dr. G. vom 21. Dezember 2015, des Dr. D. vom 23. Dezember 2015, der Frau U. vom 6. Januar 2016 und des Dr. F. vom 1. Februar 2016 beigezogen. Dr. I. hat am 4. Mai 2016 ein orthopädisches Gutachten erstattet, vor allem auf der Grundlage einer am selben Tag durchgeführten klinischen Untersuchung. In der mündlichen Verhandlung am 28. November 2016 hat der Teamleiter Arbeitsvermittlung beim Jobcenter C-Stadt, der Sachverständige C., eine berufskundliche Stellungnahme abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Rentenakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, zu der die Klägerin nicht erschienen ist, der Beratung und der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist statthaft und zulässig. Die Kammer hat die Beklagte zur Gewährung von Zeitrente auf der Grundlage eines mit dem Tag der Rentenantragstellung eingetretenen Leistungsfalles verurteilt. Veranlasst sieht sich die Kammer zu der von den angefochtenen Bescheiden abweichenden Beurteilung in Anbetracht der ergänzenden Sachaufklärung im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens. Vor allem die Beiziehung des von Dr. I. erstatteten Gutachtens vom 4. Mai 2016 hat zu der Erkenntnis eines mit den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes derzeit nicht vereinbaren Erfordernis geführt, zusätzliche Arbeitspausen einzulegen. Im Sinne einer Wiederholung war über das Maß der grundsätzlich für längstens 3 Jahre vorgesehenen Befristung der Rente hinauszugehen. Der weitergehende, auf eine unbefristete Dauer gerichtete Klageantrag unterfiel demgegenüber der Abweisung. Anspruchsgrundlage für die begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 Abs. 2 S 1und S 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Nach dieser Vorschrift haben Versicherte bis zur Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Anspruchsgrundlage für den Hilfsantrag ist § 43 Abs. 1 S 1 und S 2 SGB VI, wonach dieselben versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 wie in Abs. 2 der Norm gelten, jedoch lediglich ein Herabsinken des Leistungsvermögens in Folge von Krankheit oder Behinderung auf unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als 6 Stunden täglich gefordert wird. Aufgrund einer auf 3 bis unter 6 Stunden, nicht aber auf unter 3 Stunden herabgesunkenen Erwerbsfähigkeit hat ein Versicherter eigentlich nur Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI. Er erhält aber tatsächlich Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. BSGE 30, 167 [BSG 11.12.1969 - GS 4/69]; 43, 74) grundsätzlich eine Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes zu unterstellen ist dergestalt, dass weder die zuständige Agentur für Arbeit noch der Rentenversicherungsträger innerhalb eines Jahres einen zumutbaren Teilzeitarbeitsplatz vermitteln können. Die zunächst entgegen den Buchstaben des Gesetzes vom BSG entwickelte Berücksichtigung des Teilzeitarbeitsmarktes (konkrete Betrachtungsweise) hat zwischenzeitlich Billigung und Bestätigung in § 43 Abs. 3 SGB VI gefunden. Da es dort heißt, bei den mindestens 6 Stunden pro Arbeitstag leistungsfähigen Versicherten sei die Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht zu berücksichtigen, ist das Gegenteil für alle weniger als 6 Stunden leistungsfähigen Versicherten anzunehmen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Wartezeiterfüllung sowie im Versicherungsverlauf ausgewiesener Pflichtbeiträge für 3 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem mit dem Datum der Antragstellung angenommenen Leistungsfall liegen mit ausreichender Gewissheit vor. Sie sind von der Beklagten bejaht worden. Aus Sicht der Kammer bestehen keine zu begründenden Zweifel. Darüber hinaus liegt auch der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand einer teilweisen Erwerbsminderung mit der für eine Verurteilung der Beklagten genügenden Sicherheit vor: Bei zusammenfassender Würdigung des aktenkundig gewordenen Sachverhalts erkennt die Kammer ausreichende Gesichtspunkte zum Nachweis eines rentenbegründenden Herabsinkens der beruflichen Einsatzfähigkeit des Klägers in einer Weise, die nicht nur mit den Bedingungen am zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz unvereinbar ist, sondern auch nicht mehr mit den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für einen täglich mindestens sechsstündigen Einsatz. Entscheidende Bedeutung kommt dabei dem von Dr. I. anlässlich seiner Untersuchung vom 4. Mai 2016 herausgearbeiteten, zusätzlichen Pausenerfordernis zu. Dieses zusätzliche Pausenerfordernis lässt sich nicht mit den Maßgaben des Arbeitszeitgesetzes vereinbaren. Es erstreckt sich hinreichend sicher auf mehr als zweimal pro Arbeitstag zusätzlich 15 Minuten. § 4 Arbeitszeitgesetz sieht für vollschichtig tätige Arbeitnehmer eine Ruhepause von 30 Minuten vor. Diese Ruhepause könne in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden, Satz 2 der Bestimmung. Abgesehen von diesen gesetzlich vorgesehenen Arbeitsunterbrechungen sind als betriebsüblich in Rechnung zu stellen verteilt Zeiten, etwa für Wege zwischen Arbeitsplatz und Zeiterfassungsgerät, Gänge zur Toilette, Unterbrechungen durch nicht vorhersehbare Störungen, aus Fürsorgegründen vom Arbeitgeber einzuräumende Zeiten für krankheitsbedingte Versorgung bei Diabetes mellitus oder Entsorgung bei Harninkontinenz usw. (vgl. von Koch in: Kreikebohm, Kommentar zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 43 Rn. 34 mwN, sowie Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. September 2016, Aktenzeichen L 13 R 937/14). In langjähriger Rechtsprechung ist anerkannt, ab einer Grenze von zusätzlich benötigten Arbeitspausen von 2 mal je 15 Minuten Einschränkungen mit der Folge anzunehmen, dass der Arbeitnehmer betriebsüblichen Arbeitsbedingungen nicht mehr genügt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.04.2013, Az.: L 13 R 126/12 unter Bezugnahme auf BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 136). Aufgrund der nachvollziehbaren, von Dr. I. aufgenommenen und in der mündlichen Verhandlung wiederholten Angaben des Klägers steht mit ausreichender Sicherheit fest, dass ein derartiges zusätzliches Pausenerfordernis von zweimal je 15 Minuten pro Arbeitstag angenommen werden muss. Der beständige Schlafmangel, den Dr. I. unter dem 4. Mai 2016 wiedergegeben hat, lässt sich bereits im Alltagsleben nur durch mehrmalige tägliche Ruhepausen von fünf bis fünfzehn Minuten ausgleichen. Seinen Ein-Personen-Haushalt vermag der Kläger lediglich in Etappen zu bewältigen. Je nach Tagesform und Anforderungen müsse sich der Kläger zwischenzeitlich im Sessel ausruhen. Die zusätzlichen Pausen bezeichnete Dr. I. ausdrücklich als "häufiger als arbeitsüblich". In der mündlichen Verhandlung und unter Würdigung sowohl des Akteninhalts als auch des präsenten Vortrags des Klägers, wiedergegeben im Protokoll über die mündliche Verhandlung, führte der berufskundige Sachverständige C. dazu bestätigend aus, ab einem Umfang von etwa 30 Minuten seien zusätzliche Pausen pro Arbeitstag, also solche, die über die im Arbeitszeitgesetz und betriebsüblich zu gewährenden Unterbrechungen der Arbeitszeit hinausgingen, nicht tragbar. Die Kammer verkennt bei ihrer Würdigung nicht die Gewöhnung des Klägers an die verordnete Atemmaske (nCPAP-Gerät). Doch ungeachtet der Gewöhnung führen die sich einstellenden Rückenschmerzen zur pathologisch bedeutsamen Begrenzung des Nachtschlafs. Rücksichten in Gestalt geringerer qualitativer Anforderungen sind für sich nicht geeignet, die spezifische Einschränkung in der beruflichen Einsetzbarkeit zu kompensieren. Vielmehr macht die zusammenfassende Würdigung der vielfältigen Gesundheitsstörungen, verbunden mit einer Vielzahl qualitativer Leistungsbegrenzungen und verbunden mit ungünstigen Auswirkungen der zahlreichen Medikationen, das anzunehmende zusätzliche Pausenerfordernis plausibel. So führt das rheumatische Krankheitsbild zur Steifigkeit und zu Schmerzen in den Händen. Die Schulter-, Ellenbogen- und die Handgelenke zeigen sich, wenn auch nicht ständig und nicht ständig gleichzeitig geschwollen, überwärmt und schmerzhaft. Dr. I. führte in seiner Bewertung aus, ungeachtet der medikamentösen Einstellung ließen sich die in allen großen und kleinen Gelenken festzustellenden Entzündungszeichen nicht unterdrücken. Das anhaltende rheumatoide Schmerzsyndrom sei für den Schlafmangel mitverantwortlich zu machen. Die mangelnde Erholungsleistung während der Nacht führe zu einem Konzentrationsmangel sowie zu allgemeiner körperlicher und psychischer Minderbelastbarkeit am Tag. Als weiter begrenzenden Faktor sieht die Kammer weniger den im Rahmen des metabolischen Syndroms festgestellten Bluthochdruck und den insulinpflichtigen Diabetes mellitus an als vielmehr das psychische Geschehen, von Dr. I. bereits als Depression gekennzeichnet. Dieses psychische Geschehen steht unter einer bewusstseinsdämpfenden und die Aufmerksamkeit beeinträchtigenden Medikation. Frau U. hat in diesem Sinne unter dem 21. Dezember 2015 auf eine verschlechterte Stimmungslage mit Panikattacken hingewiesen. Aufgrund der erkannten Unfähigkeit, die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes über mindestens 6 Stunden pro Arbeitstag sicherzustellen, erhält der Kläger nach dem oben Gesagten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI. Die Rente war in Anwendung des § 102 Abs. 2 SGB VI zu befristen, weil ihre Gewährung von der Arbeitsmarktlage abhängig ist. Diese Abhängigkeit von der Arbeitsmarktlage drückt sich aus in der vom BSG vorgenommenen Analyse, die erst zur Unterstellung einer derzeitigen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes geführt hat. In Anbetracht des Zeitablaufs seit Antragstellung sah sich die Kammer veranlasst, in sinngemäßer Wiederholung eine Befristung der Rente für insgesamt 4 Jahre auszusprechen. § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sieht vor, die Befristung für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn vorzunehmen. Gleichzeitig gestattet aber Satz 3 der Bestimmung, die Befristung zu verlängern. Es kam nicht in Betracht, dem Kläger zusätzlich - und unbefristet - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zuzusprechen auf der Grundlage der auf vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte anwendbaren Übergangsregelung des § 240 SGB VI. Es fehlt im Falle des Klägers nämlich an der hinreichend sicheren Möglichkeit, Berufsschutz im Sinne des Absatzes 2 der Bestimmung anzuerkennen. Zwar hat der Kläger eine mehrjährige Berufsausbildung durchlaufen, er hat jedoch zuletzt lediglich eine Anlerntätigkeit ausgeübt, die nicht zu denjenigen des sogenannten "oberen Bereichs" zu rechnen ist, also nicht zu denjenigen, die eine Ausbildung von mindestens einem Jahr voraussetzen. Abgesehen davon bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe sich zuvor gesundheitsbedingt von der vorherigen Ausübung einer qualifizierten und Berufsschutz vermittelnden Berufstätigkeit gelöst. Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).