Sozialgericht Stade
Urt. v. 02.05.2017, Az.: S 15 KR 25/16

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
02.05.2017
Aktenzeichen
S 15 KR 25/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 18679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2015 und 2. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2015 verpflichtet, die Beiträge für den Kläger für den Zeitraum 16. August 2011 bis 30. Juni 2012 zu erlassen.

  2. 2.

    Die Beklagte trägt 3/4 der Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Der Kläger begehrt den Erlass einer Beitragsforderung durch die Beklagte nach § 256a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Der 1972 geborene Kläger war bis 15. August 2011 bei der Beklagten über den Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) pflichtversichert. Ab 16. August 2011 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit auf und erhielt hierfür ab diesem Tag bis zum 15. Mai 2012 einen monatlichen Gründungszuschuss in Höhe von 920,70 EUR (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 8. September 2011). Eine Kontaktaufnahme mit der Beklagten oder der Abschluss einer privaten Krankenversicherung erfolgte nicht. Erstmals wandte sich der Kläger am 4. Juli 2012 an die Beklagte. Er erhielt eine auf diesen Tag datierte Mitgliedsbescheinigung und zeigte die Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V an. Nach weiteren Gesprächen stufte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 27. September 2012 auf der Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige für 2012 von 1.968,45 EUR ein. Die Beitragsbemessung erfolgte unter Vorbehalt bis zur Vorlage des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides. Ab dem 1. Dezember 2012 bezog der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und begründete hierdurch eine Pflichtversicherung bei der Beklagten. Im Dezember 2012 überreichte der Kläger seinen im Oktober 2012 ausgestellten Einkommensteuerbescheid 2011. Anhand dessen setzte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 die Beitragslast für den Kläger vom 16. August 2011 bis 31. Dezember 2011 endgültig fest (Beitragsbemessungsgrundlage: 2.347,46 EUR). Für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2012 wurden die Beiträge nur vorläufig, auf der Beitragsbemessungsgrundlage von 1.726,76 EUR, festgesetzt. Für die endgültige Bemessung für den November 2012 berücksichtigte die Beklagte diesen Wert ohne Vorbehalt. Als Gesamtrückstand für den Zeitraum 16. August 2011 bis 30. November 2012 gab die Beklagte 5.067,82 EUR an. Nachdem der Kläger weitere Angaben zu seinem Einkommen übermittelt hatte, reduzierte die Beklagte die Festsetzung mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 15. Mai 2012 dadurch, dass nunmehr ein Betrag von 1.454,03 EUR monatlich und für den Zeitraum 16. Mai bis 31. Oktober 2012 ein Betrag von 1.312,50 EUR als Bemessungsgrundlage herangezogen wurde. Auch die darauf beruhenden Beitragsfestsetzungen erfolgten nur vorläufig. Der Kläger schloss eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Beklagten ab, auf die er in der Folgezeit drei Teilzahlungen in Höhe von zweimal 500 EUR und einmal 450 EUR, insgesamt 1.450 EUR, leistete. Nachdem weitere Ratenzahlungen ausblieben, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 18. April 2013 die Zahlungsvereinbarung. Die Beklagte erließ am gleichen Tag einen Feststellungs- und Leistungsbescheid, mit dem sie für den Zeitraum 16. Mai 2012 bis 30. November 2012 einen Gesamtbetrag von 3.684,34 EUR geltend machte. Sie berechnete mit Bescheid vom 28. August 2013 die Beitragslast für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2012 endgültig und erhob Beiträge in Höhe von 1.077,11 EUR nach. Als Bemessungsgrundlage berücksichtigte sie für den Zeitraum 1. Januar bis 15. Mai 2012 2.347,46 EUR monatlich als Beitragsbemessungsgrundlage, für den Zeitraum danach bis 31. Oktober 2012 wiederum 1.726,76 EUR. Im November 2013 stellte der Antragsteller zwei Anträge auf Erlass der Beitragsschuld. Diese wurden bei der Beklagten zunächst nicht bearbeitet. Erst mit Schreiben vom 9. September 2014 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Vordruck über die Nichtinanspruchnahme von Leistungen im fraglichen Zeitraum, den der Kläger unterschrieben zurücksandte. Die Beklagte recherchierte in ihren Unterlagen, dass der Kläger am 8. Februar 2012 eine Verordnung eines Hautarztes über ein Medikament ausgestellt erhalten hatte und dieses zu Lasten der Beklagten in Höhe von 20,46 EUR abgerechnet worden war. Mit Bescheid vom 14. September 2015 lehnte die Beklagte den Erlass der Beitragsschuld ab. Im Nacherhebungszeitraum 16. August 2011 bis 30. November 2012 seien Leistungen in Anspruch genommen worden. Mit Bescheid vom gleichen Tag hob die Beklagte den Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 18. April 2013 auf und erließ einen neuen Feststellungs- und Leistungsbescheid, mit dem sie eine Nachforderung von 6.746,90 EUR für den Zeitraum 1. September 2011 bis 30. November 2012 einschließlich Säumniszuschlägen geltend machte. Auf den Widerspruch des Klägers berücksichtigte die Beklagte die Ratenzahlungen des Klägers und erließ einen Feststellungs- und Leistungsbescheid unter dem 15. Januar 2016, der einen Gesamtbetrag von 5.373,45 EUR auswies. Im übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2016 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage zu dem Sozialgericht Stade (S 15 KR 53/16) wurde mit Beschluss vom 25. August 2016 auf das vorliegende Verfahren verbunden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2017 hat der Kläger das Verfahren für erledigt erklärt, soweit die Beitragsfestsetzung betroffen ist. Im Bescheid vom 2. November 2015 teilte die Beklagte mit, dass der Nacherhebungszeitraum nicht erst - wie im Bescheid vom 14. September 2015 mitgeteilt - am 30. November 2012 Ende, sondern bereits am 30. Juni 2011. Die Anzeige der Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sei am 4. Juli 2012 unterschrieben worden, nicht erst am Ende der Mitgliedschaft gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 30. November 2012. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2015 zurückgewiesen. Die Beklagte verwies erneut darauf, dass der Kläger Leistungen auf Kosten der Krankenversicherung in Anspruch genommen habe. Auf den Wert der in Anspruch genommenen Leistung komme es nicht an. Die hiergegen am 23. Dezember 2015 zu dem Sozialgericht Osnabrück erhobene Klage (S 3 KR 821/15) wurde mit Beschluss vom 12. Januar 2016 an das Sozialgericht Stade verwiesen. Den Antrag auf vorläufigen Erlass der Beitragsschuld im Verfahren S 15 KR 2/16 ER vom 10. Februar 2016 hat das Gericht mit Beschluss vom 30. Mai 2016 abgelehnt. Der Kläger vertieft sein Vorbringen aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie dem Vorverfahren und vertritt weiterhin die Auffassung, die Beitragsschuld sei zu erlassen. Es sei unzulässig, wegen der Inanspruchnahme einer geringfügigen Leistung von einem Erlass abzusehen. Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2015 und vom 2. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2015 zu verpflichten, die Beiträge für den Zeitraum 16. August 2011 bis 30. Juni 2012 zu erlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ihre Bescheide seien nicht zu beanstanden. Der Erlass sei abzulehnen, weil der Kläger Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Nacherhebungszeitraum in Anspruch genommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erlass der Beitragsschuld, soweit diese nicht bereits durch Zahlung erloschen ist. Dies folgt für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus § 256a SGB V, für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung ergibt sich dasselbe Ergebnis aus dem Verweis auf § 256a SGB V in § 60 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Der Tatbestand von § 256a SGB V ist erfüllt (1.), weitere Voraussetzungen aus den Einheitlichen Grundsätzen des gemeinsamen Spitzenverbandes der Krankenkassen waren vorliegend nicht zu beachten (2.), woraus sich die Rechtsfolge des Erlasses ergibt (3.). 1. Die Verpflichtung zum Erlass der Beitragsschuld beruht auf § 256 a Abs. 2 Satz 2 SGB V in Verbindung mit Satz 1 der Norm, deren Voraussetzungen gegeben sind. § 256 a Abs. 1 und 2 SGB V lauten: (1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 erst nach einem der in § 186 Abs. 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen. (2) Erfolgt die Anzeige nach Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen. Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend. Der Kläger unterlag der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Nach dem Ende der Pflichtversicherung über den Bezug von Leistungen nach dem SGB III zum 15. August 2011 erfüllte der Kläger ausschließlich diesen Versicherungspflichttatbestand. Nach damaliger Rechtslage wurde die Versicherung nicht verpflichtend als freiwillige Versicherung fortgeführt; § 188 Abs. 4 SGB V wurde erst im Jahr 2014 in das SGB V implementiert. Die Aufnahme der hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit begründete keinen Versicherungspflichttatbestand, sondern im Gegenteil nach § 5 Abs. 5 SGB V Versicherungsfreiheit. Der Kläger hatte die Absicherung in der Krankenversicherung auch nicht auf andere Weise sichergestellt. Weder hatte er eine private Krankenversicherung abgeschlossen noch einen (fristgebundenen) Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt. Er wandte sich erst Anfang Juli 2012 an die Beklagte und zeigte die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V an. Der Antrag wurde demgemäß bereits vor dem 31. Juli 2013 gestellt. 2. Zusätzliche Tatbestandsmerkmale, die für den Erlass einer Beitragsforderung nach § 256a Abs. 4 SGB V durch den gemeinsamen Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden vom 4. September 2013 (Einheitliche Grundsätze) festgesetzt werden konnten, waren von dem Kläger nicht zu erfüllen. Die Einheitlichen Grundsätze sind im hier vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, obwohl es sich um untergesetzliches Recht handelt. Denn § 256a Abs. 4 Satz 1 SGB V überträgt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Befugnis, das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den Abs. 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass zu regeln. Auf dieser Grundlage hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Einheitlichen Grundsätze erlassen. Für Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31. Juli 2013 gilt nach § 3 der Einheitlichen Grundsätze folgendes: (1) Hat ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31. Juli 2013 angezeigt, sind die für die Zeit seit dem Beginn der Versicherungspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergeht (Nacherhebungszeitraum), noch nicht gezahlten Beiträge zu erlassen. Ein Erlass der Beiträge setzt voraus, dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. Ein Erlass der Beiträge scheidet aus, wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als drei Monate umfasst. Der Erlass setzt bei geschlossenen Beitragskonten grundsätzlich einen Antrag voraus. (2) Sofern im Falle des Erlasses von Beiträgen nach Absatz 1 auf die Beitragsforderung für den Nacherhebungszeitraum Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV zu erheben waren, sind diese zu erlassen. Gleiches gilt für Vollstreckungskosten, Gebühren und Zinsen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Keine rechtliche Bedeutung kommt der von dem Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Einheitliche Grundsätze abgegebenen Erklärung zu, dass er während des Nacherhebungszeitraumes keine Leistungen in Anspruch genommen hat. Denn diese Erklärung war objektiv nicht zutreffend. Auch wenn der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 Einheitliche Grundsätze dies nicht ausdrücklich festhält, kann nicht schon die (objektiv unzutreffende) Erklärung ausreichend sein, dass keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Nach Sinn und Zweck muss vielmehr verlangt werden, dass tatsächlich keine Leistungen in Anspruch genommen worden sind und hierüber eine entsprechende Erklärung abgegeben wird. Der Erlass der Beitragsforderung setzte vorliegend auch nicht die Erklärung voraus, auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. Denn sachlogisch kann eine solche Erklärung nur dann abgegeben werden, wenn ein Verzicht auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung noch erklärt werden kann. Dies war dem Kläger bei Anzeige der Versicherungspflicht Anfang Juli 2012 nicht mehr möglich, weil die Leistung bereits abgerechnet waren. Weitere Tatbestandsmerkmale im Sinne von Ausschlussgründen für den Erlass einer Beitragsforderung begründet der Wortlaut von § 3 Abs. 1 Einheitliche Grundsätze nicht. Für den hier vorliegenden Fall, dass im Nacherhebungszeitraum Leistungen in Anspruch genommen und diese bei Anzeige der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bereits abgerechnet waren, wird im Wortlaut der Einheitlichen Grundsätzen keine weitere Bestimmung getroffen, die bei der Prüfung eines Erlasses von bereits abgerechneten Leistungen berücksichtigt werden muss. In diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen ist die Begründung zu § 3 Einheitliche Grundsätze. Darin heißt es unter anderem: Die Inanspruchnahme von Leistungen im Nacherhebungszeitraum durch das Mitglied schließt den Erlass vollständig aus, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Nacherhebungszeitraums und in welchem Umfang Leistungen beansprucht worden sind. Diese erläuternden Ausführungen sind nicht von der Wirkung der Genehmigung durch das Bundesministerium der Gesundheit im Rahmen von § 256a Abs. 4 Satz 2 SGB V erfasst. Dies gilt lediglich für den Wortlaut der von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschlossenen Einheitlichen Grundsätze. Die Begründung hierzu hingegen "regelt das Nähere" gem. § 256a Abs. 4 Satz 1 SGB V gerade nicht, sondern soll es lediglich erläutern. Dass offenbar auch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den Begründungsteil der Einheitlichen Grundsätze nicht als von der Genehmigung erfasstes Recht ansieht, lässt sich auch daraus ablesen, dass der Wortlaut der Begründung noch am Tag der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2017 nicht auf der Homepage des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen abrufbar war, sondern lediglich über die Seite http://docplayer.org/4343266-Einheitlichegrundsaetzezurbeseitigungfinanziellerueberforderungbeibeitragsschulden.html. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch nicht durch Auslegung, dass die Einheitlichen Grundsätze als weiteres (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal für einen Erlass der Beitragsschuld voraussetzen, dass vor Anzeige der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Leistungen nicht abgerechnet worden sind. Es erscheint bereits äußerst zweifelhaft, ob es für eine Auslegung im Sinne der von der Beklagten vertretenen Auffassung überhaupt einen ausreichenden Anknüpfungspunkt in den Einheitlichen Grundsätzen gibt, da, wie dargelegt, der Wortlaut der Einheitlichen Grundsätze eine Regelung für den Erlass von Beiträgen im Fall von im Nacherhebungszeitraum abgerechneten Leistungen nicht enthält. Selbst wenn man dies noch bejaht, ist eine Ergänzung der Einheitlichen Grundsätze durch das Tatbestandsmerkmal, dass keine bereits abgerechneten Leistungen in Anspruch genommen worden sein dürfen, durch Auslegung nicht möglich. Dem steht die bereits dargelegte Begründung zu § 3 Einheitliche Grundsätze entgegen. Aus deren Formulierung folgt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Problematik, dass bei Anzeige der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Leistungen durch die Versicherten bereits in Anspruch genommen und abgerechnet worden sind, erkannt hatte. Dennoch ist in die Einheitlichen Grundsätze keine Regelung zu dieser Thematik aufgenommen worden, sondern sind lediglich die Konstellationen geregelt worden, dass im Nacherhebungszeitraum entweder gar keine Leistungen in Anspruch genommen worden sind oder ein Verzicht auf eine Erstattung (mangels Abrechnung) noch möglich ist. In beiden Fällen reicht dann die entsprechende Erklärung des Versicherten aus. Wenn es aber demnach unterlassen wurde, dem Bundesministerium der Gesundheit die Klausel zur Genehmigung vorzulegen, die eine Regelung für die weiterhin denkbare und vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch erkannte Konstellation bereits in Anspruch genommener und abgerechneter Leistungen trifft, hält es das Gericht für ausgeschlossen, genau diese Regelung im Wege der Auslegung einzufügen. Die Sachlage unterscheidet sich grundlegend von der Gesetzgebung durch die Legislative, bei der die Heranziehung der Materialien als Mittel der Auslegung anerkannt ist. Während dort die Auslegung von ihm selbst gesetzten Rechts anhand der Entstehungsgeschichte erfolgt, hängt vorliegend die Wirksamkeit der Einheitlichen Grundsätze als untergesetzliche Rechtsnormen von der Prüfung und Entscheidung durch eine andere Behörde ab. Es geht zu Lasten der Beklagten, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen - aus welchen Gründen auch immer - eine konkrete Regelung nicht in die Einheitlichen Grundsätze aufnimmt, obwohl die Regelungsbedürftigkeit der Konstellation dem Grunde nach erkannt worden und sogar eine Vorgehensweise für ihre Behandlung ausformuliert worden ist. Eine solche, für die Versicherten vergleichsweise ungünstige Regelung kann nicht einerseits der Prüfung durch das Bundesministerium der Gesundheit entzogen werden und dennoch, gleichsam "durch die Hintertür" der Begründung geltendem (genehmigtem) Recht gleich gestellt werden. Es muss nach alledem im Ergebnis dabei verbleiben, dass für die hier zu beurteilende Konstellation der im Nacherhebungszeitraum in Anspruch genommenen und abgerechneten Leistungen keine den Beitragserlass einschränkenden Vorgaben durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt worden sind. Der vorstehend dargelegte Mangel, der eine Auslegung im Sinne der Beklagten verhindert, kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass in der Folgezeit Dokumente veröffentlicht wurden, in denen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen selbst oder Gremien, an denen seine Mitarbeiter beteiligt sind, die von der Beklagten vertretene Rechtsauslegung bei einem Beitragserlass gemäß § 256a SGB V für den Fall in Anspruch genommener und abgerechneter Leistungen wiederholt hat. So wird in dem Rundschreiben 2013/415 vom 17. September 2013 nur einen Tag nach der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit am 16. September 2013 unter der Überschrift "Leistungsinanspruchnahme im Nacherhebungszeitraum" folgendes ausgeführt: "In den Fällen, in denen die Beiträge für den Nacherhebungszeitraum nicht in Gänze rückständig sind, sondern - ggf. auch nur durch die im Beitragsrecht geltende Regelung zur Tilgung von Beitragsschulden - bereits Beiträge für Teil-Zeiträume des Nacherhebungszeitraums geleistet wurden, spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Nacherhebungszeitraums die Leistungen in Anspruch genommen wurden. Der Beitragserlass ist dementsprechend auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsinanspruchnahme in den Teil-Zeitraum des Nacherhebungszeitraums fällt, für den Beiträge geleistet wurden." Diese Ausführungen knüpfen an die Begründung der Einheitlichen Grundsätze an, dass ein Beitragserlass ausgeschlossen ist, wenn die Leistungen, die der Versicherte in Anspruch genommen hat, bereits abgerechnet worden sind. Später hat die Fachkonferenz Beiträge des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in der Ergebnisniederschrift vom 19. November 2013, zu TOP 4, die Begründung zu den Einheitlichen Grundsätzen fast wörtlich dadurch wiederholt, indem ausgeführt wurde, dass jegliche Leistungsinanspruchnahme im Nacherhebungszeitraum durch das Mitglied dem Beitragserlass ausschließe. Dabei sei weder nach Art der in Anspruch genommenen Leistungen zu differenzieren, noch seien die Kosten der Leistung von Bedeutung. Auch eine Erstattung von in Anspruch genommenen Leistungen durch das Mitglied im Sinne eines "Rückkaufs" zwecks Beitragserlass komme nicht in Betracht, da das Einräumen eines solchen Gestaltungsrechts auf eine mit den Einheitlichen Grundsätzen nicht in Einklang stehenden Günstigkeitsvergleich hinausliefe. Wie für die Begründung zu den einheitlichen Grundsätzen gilt für das Rundschreiben 2013/415 und die Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge vom 19. November 2013 erst recht, dass sie nicht von der Genehmigung durch das Bundesministerium der Gesundheit gemäß § 256a Abs. 4 Satz 2 SGB V erfasst sind. Auch sie können - wie die Begründung zu den Einheitlichen Grundsätzen - nicht zur Auslegung der Einheitlichen Grundsätze herangezogen werden. 3. Die Beitragsforderung war in jeder der drei als Rechtsfolge in Betracht kommenden Varianten zu erlassen. Denkbar ist ein Erlass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Einheitliche Grundsätze (a.) oder die Anwendung von § 256a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 SGB V, wonach die Beitragsforderung erlassen werden soll (b.). Bei der Anwendung von § 256a SGB V ist weiterhin danach zu differenzieren, ob eine typische Konstellation oder eine atypische Konstellation gegeben war. Unabhängig davon, welche der beiden Varianten hier zu Grunde gelegt wird, war die Beitragsforderung gegen den Kläger zu erlassen. Der Erlass erstreckt sich dabei auf die Beitragsforderungen ab 16. August 2011 bis 30. Juni 2012, die noch nicht von dem Kläger getilgt worden sind (c.). a. Die Rechtsfolge des Erlasses ergibt sich ohne weiteres, soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 Einheitliche Grundsätze angewandt wird. Die Selbstverwaltung beabsichtigte ausweislich der Begründung, die Soll-Regelung zur Verwaltungsvereinfachung als Muss-Vorschrift auszugestalten und damit bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen als Rechtsfolge stets den Erlass der Beitragsforderung vorzusehen. Dies würde demgemäß auch im Falle des Klägers gelten, nachdem, wie dargelegt, eine tatbestandliche Einschränkung im Sinne der Beklagten auf die Nichtabrechnung von Leistungen im Nacherhebungszeitraum nicht bejaht werden kann. Gegen die Anwendung der Rechtsfolge von § 3 Abs. 1 Satz 1 Einheitliche Grundsätze könnte allerdings sprechen, dass die Rechtsfolge nicht greifen kann, wenn schon die hier zu entscheidende Konstellation auf Tatbestandsebene nicht von den Einheitlichen Grundsätzen erfasst ist. b. Ob diese Erwägungen der Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 Einheitliche Grundsätze als Rechtsfolge entgegenstehen, kann offen bleiben, weil auch bei Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge des § 256a SGB V die Beitragsforderung zu erlassen war. § 256a SGB V sieht vor, dass die nachzuzahlenden Beiträge erlassen werden sollen. Bei einer Sollvorschrift ist bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen die Rechtsfolge regelmäßig vorgezeichnet. Anders als bei einer Regelung, bei der die tatbestandlichen Voraussetzungen abschließend durch den Gesetzgeber ausformuliert sind, kann der Leistungsträger - gleichsam im Sinne einer normativen Offenheit - in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein striktes Umsetzen von Normbefehlen Folgen haben kann, die vom Gesetzgeber nicht zwingend gewollt und mit Billigkeitsgesichtspunkten bzw. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen wären. Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären, sondern als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. B 5 RE 1/15 R, , Rdnr. 23, m.w.N.). Nicht entscheidungserheblich war, ob hier von einem typischen oder einem atypischen Fall auszugehen war. Sofern man die Inanspruchnahme und Abrechnung von Leistungen vor der Entscheidung über den Beitragserlass als typischen Fall wertet, ergibt sich, dass die Beitragsforderung zu erlassen war. Die Beitragsforderung war aber auch dann zu erlassen, wenn man die Konstellation als atypischen Fall begreift. Das Sozialgericht Dresden, Urteil vom 7. Dezember 2016, S 25 KR 143/14, , hält die Konstellation, dass ein Versicherter im Nacherhebungszeitraum Leistungen in Anspruch genommen hat, die vor Stellung bzw. Bescheidung des Erlassantrages schon abgerechnet sind, stets für einen atypischen Fall. In der vorgenannten Entscheidung wurde die Beklagte verurteilt, unter Ausübung von Ermessen erneut über den Beitragserlass zu entscheiden, weil die Ausgangsentscheidung keine Ermessensausübung erkennen ließ. Auch die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind ohne Ausübung von Ermessen ergangen. Anders als in der Entscheidung des Sozialgerichts Dresden, aaO, bedurfte es einer weiteren Entscheidung der Beklagten vorliegend nicht. Die Beitragsforderung gegen den Kläger war auch unter der Prämisse zu erlassen, dass vorliegend ein atypischer Fall gegeben ist. Denn das Ermessen der Beklagten zum Erlass der Beitragsforderung war auf Null reduziert. Dies folgt aus der geringen Höhe der Leistungen, die der Kläger in Anspruch genommen hat. Vorliegend konnte die Beklagte deswegen ihr Ermessen nur dahingehend ausüben, die Beitragsforderung zu erlassen. Der Kläger hat im gesamten Nacherhebungszeitraum, der über fast ein Jahr reicht, lediglich ein Medikament im Gegenwert von etwa 20 EUR in Anspruch genommen. Die Versichertengemeinschaft bzw. der Beitragszahler wurde durch diese Leistungsinanspruchnahme des Klägers in nur äußerst geringem Maße belastet, so dass dies dem Erlass der Beitragsforderung nicht im Wege stehen kann. Offen bleiben kann, ob auch die Relation zwischen der Beitragsforderung und dem Wert der in Anspruch genommenen Leistung als Kriterium für die Ermessensentscheidung maßgeblich sein kann. Dies erscheint zweifelhaft, weil hierdurch in der Tendenz derjenige bevorteilt wird, der über sehr lange Zeit seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen und dessen Beitragsrückstand dementsprechend hoch ist. Hält man die Bildung des Verhältnisses zwischen Beitragsrückstand und in Anspruch genommenen Leistungen dennoch für ein relevantes Kriterium der Ermessensentscheidung, führt auch dies vorliegend zu Rechtsfolge der Ermessensreduzierung auf Null im Sinne eines Erlasses der Beitragsforderung, weil die Leistung nur rund 3 Tausendstel der Beitragsforderung ausmacht. c. Dem Kläger waren die von ihm noch nicht gezahlten Beitragsforderungen im Nacherhebungszeitraum 16. August 2011 bis 30. Juni 2012 zu erlassen. Der Erlass bezieht sich lediglich auf Beitragsforderungen, die nicht bereits durch Tilgung durch den Kläger erloschen sind. § 256a Abs. 2 Satz 2 SGB V spricht nur "noch ausstehende" Forderungen an. Daher kommt ein Erlass auch des Teils der Forderung nicht in Betracht, den der Kläger durch seine zwischenzeitliche Ratenzahlungsvereinbarung im Januar 2013 getilgt hatte. Begrenzt wird der Nacherhebungszeitraum nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 1 Einheitliche Grundsätze durch den Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergeht. Auch wenn die Versicherungspflicht des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V über diesen Zeitpunkt hinausreichte, bis 30. November 2012, sind die ab 1. Juli 2012 zu entrichtenden Beiträge von der Erlasswirkung ausgeschlossen. Der Kläger stellte die Anzeige zur Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V am 4. Juli 2012. Das Gericht erachtet es dabei als unschädlich, dass die Beklagte zunächst im Bescheid vom 14. September 2005 den Nacherhebungszeitraum rechtsfehlerhaft als bis zum 30. November 2012 laufend angab. Darin liegt nach Auffassung des Gerichts keine Festsetzung des Endes des Nacherhebungszeitraumes durch Verwaltungsakt, die nur unter den Voraussetzungen von §§ 45 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wieder aufgehoben werden konnte, sondern eine unrichtige, mit Schreiben vom 2. November 2015 korrigierte Angabe der Kraft untergesetzlichen Rechts eintretenden Begrenzung des Zeitraumes, für den ein Erlass von Beiträgen in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie berücksichtigt, dass der Kläger nach der teilweisen Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für den Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30. November 2012 insoweit unterlegen ist und ein Erlass für bereits gezahlte Beiträge nicht verlangt werden kann.