Sozialgericht Stade
Urt. v. 15.06.2016, Az.: S 16 AL 92/12

Gewährung eines Gründungszuschusses anlässlich der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Berater und Seminaranbieter

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
15.06.2016
Aktenzeichen
S 16 AL 92/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 23218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2016:0615.S16AL92.12.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Gründungszuschusses anlässlich der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Berater (Anlageberatung ohne Vertrieb) und Seminaranbieter.

Der im Oktober 1962 geborene Kläger durchlief in der Zeit von August 1979 bis Januar 1982 eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Anschließend stand er - unterbrochen durch die Leistung des Wehrdienstes - bis Juni 2008 bei der H. in einem Arbeitsverhältnis. Es schloss sich ein Arbeitsverhältnis bei der I. an. Diese und der Kläger schlossen am 31. Oktober 2011 einen Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsverhältnis endete durch vorzeitige Arbeitnehmerkündigung vom 16. Dezember 2011 mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Im Januar 2012 zahlte die ehemalige Arbeitgeberin eine (im Aufhebungsvertrag vom 31. Oktober 2011 vereinbarte) Abfindung in Höhe von 88.040,00 EUR brutto (55.252,54 EUR netto) an den Kläger. Aus der Arbeitsbescheinigung der I. vom 6. Januar 2012 geht hervor, dass der Kläger im Jahr 2011 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 84.318,20 EUR erzielt hatte.

Der Kläger meldete sich am 22. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 2. Februar 2012 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Januar 2012 bis zum 24. März 2012 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 6. Februar 2012 lehnte die Beklagte die Leistung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 ab mit der Begründung, der Kläger habe von seinem bisherigen Arbeitgeber wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Leistung in Höhe von 88.040,00 EUR erhalten oder zu beanspruchen. Sein Anspruch ruhe. Mit weiterem Bescheid vom 6. Februar 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld mit einem Anspruchsbeginn am 1. Januar 2012 und einer Anspruchsdauer von 360 Tagen, unter Berücksichtigung von Ruhenszeiträumen vom 1. Januar 2012 bis zum 24. März 2012 und vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 mit einem Zahlungsbeginn ab 1. Juli 2012 in Höhe von 75,50 EUR täglich. Die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 2. Februar 2012 und 6. Februar 2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2012 als unbegründet zurück. Die hiergegen am 21. Mai 2012 erhobene Klage führte nicht zum Erfolg (Sozialgericht [SG] Stade, Urteil vom 15. Juni 2016 - S 16 AL 69/12).

Am 20. Februar 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 1. April 2012 als "Berater / Seminaranbieter (kein Vertrieb)" in A-Stadt. Im Antragsverfahren legte er vor: Businessplan, Lebenslauf, Rentabilitätsberechnung mit weiteren Anlagen, Stellungnahme der Existenzgründerhilfe GbR vom 5. März 2012 zur Tragfähigkeit der Existenzgründung, Bescheinigung über die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar, Prüfungszeugnis, Zeugnisse der H., Schreiben des Finanzamtes A-Stadt vom 26. März 2012. Ferner teilte der Kläger schriftlich mit, derzeit beziehe er keine laufenden, regelmäßigen Einnahmen. Die erhaltene Abfindung in Höhe von 55.000,00 EUR netto sei durch den Erwerb des für sein Unternehmen dringend erforderlichen Fahrzeugs und den Lebensunterhalt in den letzten drei Monaten auf 28.000,00 EUR reduziert. Davon seien bzw. würden 23.508,30 EUR in die Firma investiert. Der Rest sei Schwankungsreserve, die bereits für Beratungskosten bzw. Qualifizierungsmaßnahmen benötigt würden. Sein Unternehmen werde voraussichtlich nach Ablauf von sechs Monaten Einnahmen für den Lebensunterhalt abwerfen. Die Betriebskosten seien gedeckt (Verweis auf Businessplan und Rentabilitätsberechnung). Es werde das Gründercoaching Deutschland beantragt. Hierfür sei der Gründungszuschuss eine Voraussetzung. Am 2. April 2012 zeigte der Kläger der Beklagten die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Berater und Seminaranbieter am 1. April 2012 an.

Mit Bescheid vom 18. April 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses ab. Sie stützte ihre Entscheidung auf § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Verbindung mit § 3 Abs. 5 und § 7 SGB III. Zur Begründung führte sie aus: Aufgrund seiner Qualifikation, der vorhandenen überdurchschnittlichen Marktkenntnisse und seiner langjährigen Erfahrung sei unter Beachtung der allgemeinen Marktlage davon auszugehen, dass eine kurzfristige Integration in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ohne Förderung durch die Agentur für Arbeit möglich sei. Im Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit müsse die Agentur für Arbeit beim Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente den Förderaufwand und den damit zu erreichenden Erfolg sorgfältig abwägen. Der Kläger habe am 31. Oktober 2011 durch Abschluss des Aufhebungsvertrages mit der I. zunächst zur Umgehung einer betriebsbedingten Kündigung sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2012 aufgelöst. Im Dezember 2011 habe er von der Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung zum 31. Dezember 2011 Gebrauch gemacht und hierfür zusätzlich zu der ursprünglich vereinbarten Abfindung in Höhe von brutto 48.000,00 EUR noch weitere sechs Monatsgehälter Abfindung erhalten. Unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fördere die Agentur für Arbeit keine Existenzgründungen, wenn in der ersten Gründungsphase von sechs Monaten noch ein Gehaltsanspruch bestanden hätte, oder aber durch Abfindung in gleicher Höhe abgegolten werde. Es bestehe daher aus Sicht der Agentur für Arbeit im Rahmen ihres Ermessens keine Notwendigkeit, den Kläger unmittelbar nach seiner eigenen Arbeitsaufgabe mit finanziellen Fördermitteln zur Existenzgründung zu fördern.

Der Kläger erhob Widerspruch. Er führte aus, die Beklagte habe dem Kläger bisher kein neues abhängiges Beschäftigungsverhältnis angeboten. Hierzu dürfte sie auch kaum in der Lage sein, da die Bankbranche derzeit aufgrund ihrer schwierigen Ertragssituation und der Verpflichtung zur verstärkten Eigenkapitalunterlegung aufgrund der Anforderungen von Basel III derzeit Stellen ab- und nicht aufbaue. Der Kläger berief sich auf sein Recht auf Berufswahlfreiheit. Ferner führte er aus, er habe möglichst zeitnah die selbständige Tätigkeit aufnehmen wollen. Die vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei erforderlich gewesen, um Vorbereitungshandlungen vornehmen zu können. Die Vornahme von Vorbereitungshandlungen während des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit der I. hätte Risiken geborgen. Anderenfalls hätte der Kläger bis zum 30. Juni 2012 zuwarten müssen und, um den Gründungszuschuss zu erlangen, erst danach vorbereitende Tätigkeiten für seine Existenzgründung vornehmen dürfen. Dies aber hätte ihm Marktchancen genommen und damit den Erfolg der Existenzgründung gefährdet. Auch die Höhe der vom Kläger erhaltenen Abfindung könne nicht angeführt werden, um die Verweigerung des Gründungszuschusses zu rechtfertigen. Gerade ein Existenzgründer brauche zur Durchführung der Existenzgründung Kapital, und es sei sinnvoller, dieses für den Betrieb einzusetzen, als es während der Gründungsphase zum Lebensunterhalt zu verbrauchen. Der Kläger habe die erhaltene Abfindung von 55.000,00 EUR netto nahezu vollständig aufgebraucht, und zwar in erster Linie für die Unternehmensgründung. Der Kläger sei daher zunächst für die Bestreitung seines weiteren Lebensunterhalts für sich und seine Familie auf den Gründungszuschuss angewiesen. Der Kläger führte weiterhin aus, er sei, für den Arbeitsvermittler erkennbar, nicht zuletzt aufgrund der Ungewissheiten, die sich zum Jahreswechsel durch Gesetzesänderung für den Gründungsausschuss ergeben hätten, in besonderem Maße auf die Beratung durch die Agentur für Arbeit angewiesen gewesen, insbesondere dahingehend, wie er sich zur Wahrung seiner Leistungsansprüche zu verhalten habe. Zu einer derartigen Beratung sei die Beklagte auch verpflichtet gewesen. Sie sei dem Kläger jedoch, obwohl dringend erforderlich, nicht zuteil geworden. Dieses habe die Beklagte zu vertreten, was sie bei Ausübung des Ermessens zugunsten des Klägers berücksichtigen müsse.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2012 als unbegründet zurück. Sie stützte ihre Entscheidung auf § 93 SGB III und führte aus, die Tatbestandsvoraussetzungen habe der Kläger erfüllt. Es bestehe jedoch kein Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss. Der Gesetzgeber habe die Gewährung des Gründungszuschusses in das Ermessen der Agentur für Arbeit gestellt. Es sei zu beachten, dass der Vermittlung in Arbeit grundsätzlich Vorrang vor der Gewährung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung einzuräumen sei. Zu diesen Leistungen gehöre auch der Gründungszuschuss. Auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt bestünden ausreichende Integrationsmöglichkeiten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Hinsichtlich des Vortrags, der Kläger sei unzureichend beraten worden, führte die Beklagte aus, der Kläger verkenne sowohl die Rechtslage als auch den Auftrag der Beklagten. Diese sei gesetzlich verpflichtet, den Kunden Berufsberatung anzubieten und sich bei Art und Umfang der Beratung nach dem erkennbaren Beratungsbedarf zu richten. Der Kläger sei einzig mit dem Wunsch nach Förderung seiner Selbständigkeit an die Beklagte herangetreten und habe damit schlüssig zu erkennen gegeben, dass er keinen Beratungsbedarf hinsichtlich einer abhängigen Beschäftigung habe. Es treffe auch nicht zu, dass er seitens der Arbeitsagentur in seinem Wunsch nach einer selbständigen Tätigkeit "bestärkt" worden sei. Der Kläger sei rechtzeitig über die ungewisse Rechtslage informiert worden. Am 29. Dezember 2011, sofort nach Kenntnis von der neuen Rechtslage, sei der Kläger vom Leiter der Geschäftsstelle Rotenburg telefonisch umfassend informiert worden. Abschließend verwies die Beklagte auf den Erhalt der Abfindung. Der Kläger verfüge damit über ein beachtliches Startkapital. Der Gründungszuschuss hätte etwa 15.400,00 EUR betragen und somit deutlich unter dem Betrag gelegen, der dem Kläger aus der Abfindung zur Verfügung stehe. Daher könne er den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung selbst sicherstellen.

Der Kläger hat am 12. Juli 2012 Klage erhoben.

Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und betont, die Agentur für Arbeit wäre verpflichtet gewesen, anlässlich des vom Kläger geäußerten Wunsches, sich selbständig zu machen, in einem Beratungsgespräch vorab zu klären, ob es Alternativen zur Selbständigkeit gibt, mit denen eine Integration nachhaltiger bzw. wirtschaftlicher erreicht werden kann, wenn davon im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Entscheidung über die Gewährung des vom Kläger für die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit unbedingt notwendigen Gründungszuschuss abhänge; dies sei jedoch unterblieben.

Der Kläger sei trotz seiner bereits besuchten Seminare zur Vorbereitung seiner ins Auge gefassten Selbständigkeit in seiner Entscheidung noch offen gewesen. Wenn ihm die Vertreter der Beklagten deutlich gemacht hätten, dass sein Gründungszuschuss aufgrund anderweitiger Chancen und Möglichkeiten auf Beschäftigung nicht gewährt werden würde, wäre er das Risiko der Selbständigkeit mit Rücksicht auf seine von ihm im Unterhalt abhängige Familie, eine Ehefrau und zwei Söhne, niemals eingegangen. Er hätte sich dann zunächst wieder um die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung und zuallererst um Vermittlung einer solchen durch die Beklagte bemüht. Aufgrund dessen sei es rechtsmissbräuchlich und im wahrsten Sinne des Wortes ein Ermessensfehlgebrauch, wenn die Beklagte jetzt mit der Begründung, der Kläger habe sich nicht vor dem Gang in die Selbständigkeit um die Vermittlung von Arbeit bemüht, die Bewilligung des Gründungszuschusses verweigere, zumal die Voraussetzungen für die Gewährung des Gründungszuschusses im Übrigen vorliegen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ab 1. April 2012 zu gewähren, hilfsweise, den Antrag des Klägers vom 20. Februar 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Auf Nachfrage teilt sie mit, die Frage, wie viele Stellen für Bankkaufleute im April 2012 vakant gemeldet waren, lasse sich nur insoweit festlegen, als dass der Beklagten zur Vermittlung vakante Stellen in der betreffenden Zeit zur Verfügung gestanden hätten. Eine zahlenmäßige Angabe sei nicht mehr möglich.

Der Kläger bezog in der Zeit vom 22. September 2012 bis zum 30. November 2012 Arbeitslosengeld. Seit 1. Dezember 2012 übt er eine selbständige Tätigkeit als Handelsvertreter aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 1. April 2012.

Rechtsgrundlage für den von dem Kläger am 20. Februar 2012 schriftlich beantragten Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 1. April 2012 ist § 93 SGB III (in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung; vgl. § 422 Abs. 1 SGB III): (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. (2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, 2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und 3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. (3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten. (4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. (5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind - jedenfalls am 1. April 2012 - nicht erfüllt. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist Leistungsvoraussetzung, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht. Gemeint ist dabei nicht lediglich ein nach § 137 Abs. 1 SGB III entstandenes und fortbestehendes Stammrecht, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld liegt vielmehr nur dann vor, wenn die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs gegeben sind (Hassel in Brand: SGB III, 7. Auflage 2015, § 93 Rdnr. 10; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 11/09 R). Daran fehlt es, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht (Landessozialgericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13). Nach § 93 Abs. 3 SGB III wird der Gründungszuschuss nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 SGB III vorliegen oder vorgelegen hätten.

Der Kläger hatte "bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit" bzw. im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit keinen Anspruch auf Leistungsgewährung gegen die Beklagte. Denn diese hatte für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Erhalt einer Entlassungsentschädigung festgestellt. Die gegen den Ruhensbescheid vom 6. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2012 erhobene Klage führte nicht zum Erfolg. Damit fehlt es bereits an einer Leistungsvoraussetzung für den Anspruch auf Gründungszuschuss.

Selbst wenn (mit Beendigung des Ruhenszeitraums, vgl. § 93 Abs. 3 SGB III) das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 SGB III zugunsten des Klägers unterstellt würde, folgte hieraus kein Anspruch auf Gewährung des Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Berater und Seminaranbieter. Denn bei dem Gründungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung ("können einen Gründungszuschuss erhalten"). Gemäß § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) haben Leistungsträger, soweit sie ermächtigt sind, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

Im gerichtlichen Verfahren ist die Entscheidung der Agentur für Arbeit nur auf Ermessensfehler zu überprüfen (Hassel, a.a.O., Rdnr. 16a). Das Gericht darf bei der Ermessensüberprüfung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Bei der Überprüfung der eigentlichen Ermessensentscheidung findet nur eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsüberprüfung statt. Das Gericht überprüft lediglich, ob ein Ermessensfehler vorliegt und ob der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist. Für die Rechtskontrolle durch das Gericht ist die Begründung des Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides wesentlich. Die Anforderungen an die Begründung sind größer als bei gebundenen Entscheidungen. Dass von dem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht worden ist, muss sich aus ihr ergeben; sie muss die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Verwaltung ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Die Berücksichtigung und Angabe der Besonderheiten des Einzelfalles kennzeichnet eine ordnungsgemäße Ermessensausübung (Keller in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer: Sozialgerichtsgesetz [SGG], 11. Auflage 2014, § 54 Rdnr. 28-28a).

Vorliegend erweist sich die Entscheidung der Beklagten im Ergebnis nicht als ermessensfehlerhaft.

Ein Ermessensnichtgebrauch liegt nicht vor; die Beklagte hat ihr Ermessen ausgeübt. Es liegt weder eine Ermessensunterschreitung noch eine Ermessensüberschreitung vor. Auch liegt ein (vom Kläger geltend gemachter) Ermessensfehlgebrauch nicht vor. Danach ist eine Ermessensentscheidung rechtswidrig, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt, ferner wenn sie nicht alle maßgebenden Ermessensgesichtspunkte in die Entscheidung einbezogen oder wenn sie die abzuwägenden Gesichtspunkte fehlerhaft gewichtet oder einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Dazu zählen auch die Fälle, bei denen der Verwaltungsakt unzureichende, z.B. nur formelhafte Ermessenserwägungen enthält (Keller, a.a.O., Rdnr. 27).

Die Beklagte berücksichtigte als Ermessensgesichtspunkt zunächst den in § 4 SGB III geregelten Vorrang der Vermittlung. Danach hat die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB III). Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich (§ 4 Abs. 2 SGB III). Regelmäßig ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Agentur für Arbeit der Vermittlung in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis den Vorrang vor der Förderung einer selbständigen Tätigkeit einräumt. Ob und ggf. für welchen Zeitraum die Ablehnung des Gründungszuschusses mit dem Vermittlungsvorrang ermessensfehlerfrei begründet werden kann, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich sind insoweit nicht nur Alter, Ausbildung und beruflicher Werdegang der oder des Arbeitslosen, zu berücksichtigen ist ferner die Arbeitsmarktlage im Hinblick auf die für die oder den Arbeitslosen konkret in Betracht kommenden versicherungspflichtigen Beschäftigungen (Hassel, a.a.O., Rdnr. 16a m.w.N.). Die Ausführungen im ablehnenden Bescheid müssen die individuelle Prüfung des Vermittlungsvorrangs auf hinreichend fundierter Tatsachengrundlage erkennen lassen. Eine tragfähige Grundlage für eine ermessensfehlerfreie Ablehnung des Gründungszuschusses wird erst bei einer "durchaus beträchtlichen Anzahl" offener Stellen im Tagespendelbereich als gegeben erachtet. Die Anzahl gemeldeter offener Stellen sollte hierfür mindestens im zweistelligen Bereich liegen (Maximilian D. Schweiger: Der Gründungszuschuss im Lichte der aktuellen Rechtsprechung, NZS 2014, 448 ff. m.w.N.).

Vorliegend ist eine Überprüfung, ob eine zeitnahe Vermittlung des Klägers in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis möglich gewesen wäre, nicht möglich. In der Verwaltungsakte der Beklagten befinden sich weder konkrete Vermittlungsangebote noch konkrete Angabe zur Anzahl der offenen Stellen für Bankkaufleute im April 2012.

Soweit die Beklagte sich im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auf das Ermessenskriterium des Vermittlungsvorrangs gestützt hat, liegt mithin ein Ermessensfehler vor. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung.

Denn die Beklagte berücksichtigte als Ermessensgesichtspunkt weiterhin die Eigenleistungsfähigkeit des Klägers. Sie führte aus, der Kläger habe eine Abfindung in Höhe von 88.040,00 EUR erhalten und verfüge damit über ein beachtliches Starkapital. Der Gründungszuschuss hätte etwa 15.400,00 EUR betragen und läge somit deutlich unter dem Betrag, der dem Kläger aus der Abfindung zur Verfügung stehe. Daher könne er den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung auch selbst sicherstellen.

Der Ermessensgesichtspunkt der eigenen Leistungsfähigkeit kann die Ablehnung des Gründungszuschusses im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Er berücksichtigt den Zweck der Vorschrift des § 93 SGB III der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung, der sich aus Absatz 1 dieser Vorschrift ergibt. Damit wird mit dem Ermessensgesichtspunkt der eigenen Leistungsfähigkeit in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, jedenfalls dann, wenn (ausnahmsweise) konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante selbständige Tätigkeit bereits in der Anlaufphase der ersten sechs Monate so erfolgreich sein wird, dass der Existenzgründer seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften und damit auch seine soziale Absicherung vornehmen kann. Denn in einem solchen Fall ist die Förderung mit dem Gründungszuschuss nicht gerechtfertigt, da der eigentliche Sicherungszweck des § 93 SGB III verfehlt würde (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2014 - L 8 AL 1515/13 m.w.N.; Sächsisches LSG, Urteil vom 10. April 2014 - L 3 AL 141/12 -, LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2015 - L 9 AL 83/14 -, Hessisches LSG, Urteil vom 18. März 2016 - L 7 AL 99/14 -, SG München, Urteil vom 12. März 2013 - S 35 AL 753/12). Das Hessische LSG hat ausgeführt, wie bei dem Arbeitslosengeld I sei eine Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Prüfung des Anspruchs (anders als z.B. bei dem Arbeitslosengeld II) nicht vorgesehen. Dies lasse es demnach auch nicht zu, die allgemeine Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers im Rahmen der Ermessenserwägungen zu berücksichtigen, unabhängig von den sich daraus ergebenden weiteren rechtlichen und praktischen Problemen, wie z.B. der Frage des Abzugs von Verbindlichkeiten vom Vermögen bzw. der Absetzbarkeit von Freibeträgen usw. Eine solche Befugnis zur Berücksichtigung der allgemeinen Vermögenslage des Antragstellers bei der Ermessensausübung könne auch der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 17/6277 S. 86) nicht entnommen werden. Als ermessensleitende Gesichtspunkte würden darin lediglich die Tragfähigkeit des Geschäftskonzepts und die persönliche Eignung, nicht jedoch die allgemeine Vermögenslage des Antragstellers, angeführt. Allenfalls für die zweite Förderphase dürfte danach auch ein Abstellen auf die soziale Absicherung bzw. die allgemeine Vermögenslage des Gründers bei der Ermessensausübung möglich sein (Hessisches LSG, a.a.O.). Nach anderer Auffassung ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Bewilligung des Gründungszuschusses aufgrund der Zahlung einer hohen Entlassungsentschädigung abgelehnt wird und der Lebensunterhalt des Gründers in der Anfangsphase durch die gezahlte Abfindung des früheren Arbeitgebers gesichert ist (SG München, Urteil vom 7. Juli 2015 - S 5 AL 169/13 -, Orientierungssatz nach ).

Das Gericht hält diese Rechtsprechung für überzeugend und schließt sich ihr an. Die Förderung der Existenzgründung durch Zahlung eines Gründungszuschusses ist für den Lebensunterhalt des Antragstellers und der Antragstellerin und deren soziale Sicherung während der ersten Phase der Existenzgründung, in der meist noch keine nennenswerten Gewinne gemacht werden, bestimmt (Winkler in Gagel: SGB III § 93 Rdnr. 4). Eine Förderung ist nicht gerechtfertigt, wenn der Existenzgründer in dem maßgeblichen Zeitraum aus der selbständigen Tätigkeit voraussichtlich Gewinn erzielt, mit welchem er die Kosten selbst tragen kann. Als vergleichbar erachtet das Gericht die Konstellation, in welchem der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält. Die Abfindung ist jedenfalls auch als Ausgleich für untergehende Arbeitsentgeltansprüche für den der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Zeitraum vorgesehen. Nimmt der Arbeitslose in dieser Zeit eine selbständige Tätigkeit auf, kann er darauf verwiesen werden, dass er von seiner Abfindung in zweckentsprechender Weise Gebrauch macht und sie zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung einsetzt.

Der Kläger erhielt "für den Verlust seines Arbeitsplatzes" (Aufhebungsvertrag vom 31. Oktober 2011) eine Abfindung. Die Höhe der Abfindungssumme - 88.040,00 EUR brutto - entsprach etwa dem im Jahr 2011 erzielten Bruttoarbeitsentgelt (84.318,20 EUR). Im Januar 2012 gelangten 55.252,54 EUR zur Auszahlung an den Kläger. Das Gericht geht davon aus, dass mit diesem Betrag eine Sicherung des Lebensunterhalts und eine soziale Sicherung des Klägers sowohl in dem Zeitraum bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (1. Januar 2012 bis 31. März 2012) als auch in dem sich anschließenden, sechsmonatigen Zeitraum, für welchen eine Förderung durch Gründungszuschuss begehrt wird (1. April 2012 bis 30. September 2012) durch die Abfindung erfolgen konnte. Bezogen auf diesen Gesamtzeitraum von neun Monaten ergibt sich rechnerisch ein Betrag in Höhe von 6.139,17 EUR, der dem Kläger monatlich aus der Abfindung zur Verfügung stand. Dieser Betrag übersteigt die Höhe des vom Kläger begehrten Gründungszuschusses erheblich. Gemäß § 94 Abs. 1 SGB III wird als Gründungszuschuss für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300,00 EUR. Im Falle einer Förderung hätte der Kläger mithin einen Gründungszuschuss in Höhe von 2.565,00 EUR monatlich erhalten.

Soweit schließlich der Kläger (sinngemäß) geltend macht, dass, hätte die Beklagte ihn vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit auf die im Rahmen des Gründungszuschusses zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkte hingewiesen, er sich in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hätte vermitteln lassen, vermag das Gericht keine Umstände zu erkennen, auf Grund derer der Kläger eine Bewilligung seines Antrag auf Förderung hätte erwarten dürfen.

Der von der Beklagten berücksichtigte Ermessensgesichtspunkt der eigenen Leistungsfähigkeit des Klägers erweist sich nach alledem als ermessensfehlerfrei. Dieser Ermessensgesichtspunkt trägt - bei Unterstellung der Anspruchsvoraussetzungen (s.o.) - die angegriffene Ablehnung der Gewährung eines Gründungszuschusses.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.