Sozialgericht Stade
Urt. v. 28.09.2016, Az.: S 23 R 475/12
Anspruch einer unter HWS- und LWS-Beschwerden Leidenden auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 28.09.2016
- Aktenzeichen
- S 23 R 475/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 25862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2016:0928.S23R475.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs. 1 SGB VI
- § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI
- § 43 Abs. 3 SGB VI
Tenor:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2012 verurteilt, der Klägerin eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2018 zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die 1962 geborene Klägerin ist ausgebildete Floristin. Sie war bis 2010 berufstätig. Seit den 80er Jahren leidet sie andauernd unter HWS- und LWS-Beschwerden. Sämtliche durchgeführten Behandlungen blieben auf lange Sicht erfolglos. 2010 erkrankte die Klägerin zudem an einer Leberzyste, die operativ entfernt werden musste. 2011 wurde eine Versteifungsoperation der HWS durchgeführt. Am 25. Januar 2012 stellte sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Im Auftrag der Beklagten erstellte Dr. K. am 11. Mai 2012 ein Gutachten. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine Minderbelastbarkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule vorliege, jedoch eine leichte vollschichtige Tätigkeit möglich sei. Zudem zog die Beklagte alle Befundberichte ab dem Jahr 1995 bei. Auf den Inhalt dieser beigezogenen Befundberichte und des Gutachtens wird Bezug genommen. Es wird insbesondere auf den Reha-Entlassungsbericht vom 24. März 2011 verwiesen. Danach könne die Klägerin noch vollschichtig arbeiten. Zur weiteren Leistungsabklärung werde jedoch ein externes psychiatrisches Konzil angeregt. Dieses ist nicht erfolgt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. Juni 2012 den Antrag ab. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren wurde ein Gutachten nach Aktenlage für die Bundesagentur für Arbeit von Dr. L. vom 6. Juni 2012 beizogen. Dr. L. kam in dem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Klägerin vollschichtig arbeitsfähig sei. Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2012 zurück. Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Stade erhoben. Die Klägerin trägt vor, dass sie aufgrund ihrer massiven HWS- und LWS-Beschwerden nicht leistungsfähig sei. Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2012 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat weitere Befundberichte eingeholt, auf dessen Inhalt wird ergänzend Bezug genommen Im Auftrag des Gerichts hat Dr. E. am 4. September 2014 ein orthopädisches Gutachten und Dr. C. am 26. Mai 2015 ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Zum psychiatrischen Gutachten haben der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und der Beratungsarzt der Beklagten Dr. M. Stellung genommen. Hierzu hat die Gutachterin im Auftrag des Gerichts mit Schreiben vom 13. März 2016 Stellung genommen. Hierzu ist erneut eine Stellungnahme von Dr. M. eingereicht worden. Auf den Inhalt der Gutachten und Stellungnahmen wird ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Klägerin zur mündlichen Verhandlung angeordnet. Die Klägerin ist erschienen. Die Kammer hat sich einen persönlichen Eindruck von der Klägerin verschafft.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Gemäß § 43 Abs 1 SGB VI haben Versicherte einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen bei der Klägerin im Januar 2012 vor. Die Klägerin ist teilweise erwerbsgemindert. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach der Überzeugung des Gerichts kann die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Dies ergibt sich überzeugend aus dem Gutachten von Frau Dr. C. unter Berücksichtigung aller weiteren beigezogenen medizinischen Unterlagen. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten einleuchtend dargelegt, dass die Klägerin aufgrund der somatoformen Schmerzstörung in der gebotenen Gesamtbetrachtung gesundheitlich auch bezogen auf körperliche leichte Tätigkeiten nicht mehr in der Lage ist, solche arbeitstäglich auf dem ersten Arbeitsmarkt mindestens sechsstündig zu verrichten. Die Klägerin ist in ihrem Leistungsvermögen auf eine drei- bis unter sechsstündige Tätigkeit je Arbeitstag beschränkt. Die von dem die Beklagte beratenden Arzt Dr. M. geäußerte Kritik gibt dem Gericht keinen Einlass, diese einleuchtende begründete Einschätzung einer erfahrenen Gutachterin in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständige Dr. C. hat in ihrem Gutachten ihre Einschätzung in der Zusammenschau mit den zahlreichen aktenkundigen medizinischen Befundunterlagen überzeugend und schlüssig untermauert und dargelegt, dass ihre aktuelle Einschätzung der Erkrankung der Klägerin nicht im Widerspruch zu den vorigen Diagnosen steht und eine vollschichtige Tätigkeit aufgrund der reduzierten Belastbarkeit nicht zumutbar ist. Auch die Methodik, wie sie zu ihrer Bewertung gekommen ist, ist überzeugend. Sie hat sich an die Richtlinien zur sozialmedizinischen Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung vom Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger gehalten. Sie hat überzeugend dargestellt, dass bei der Klägerin ein chronisches Schmerzsyndrom besteht. Dies ist auch durch die Ausführung von Herrn Dr. M. nicht in Zweifel gezogen worden. Nach den ausführlichen Angaben von Dr. C. ist die Kammer überzeugt, dass dies auch zu einer teilweisen Erwerbsminderung der Klägerin führt. Die Einlassungen von Dr. M. sind nicht dazu geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen. Sie sind nicht überzeugend. Es erschließt sich der Kammer nicht, dass Herr Dr. M. zwar einerseits die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung bestätigt, andererseits jedoch behauptet, dass es gar keinen psychiatrischen Befund gebe. Wie er eine psychiatrische Diagnose bestätigen möchte, obwohl tatsächlich seiner Meinung nach gar keine psychiatrische Erkrankung vorliegt, erschließt sich der Kammer nicht. Auch die Behauptung von Dr. M., dass Frau Dr. C. gar keine psychiatrischen Befunde erhoben hat, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Die Behauptung, es seien keine psychiatrischen Befunde erhoben worden, da die Gutachterin nicht niedergeschrieben habe, dass eine Erschöpfung und andere Anzeichen vorliegen, sondern die Klägerin als erschöpft bzw antriebsgemindert erscheint, überzeugt die Kammer nicht. Die Gutachterin hat zu Recht ihre Beobachtungen zugrunde gelegt. Da man tatsächlich nicht wissen kann, ob eine Person wirklich erschöpft oder antriebsgemindert ist, sondern nur beobachten kann, ob Erschöpfungssymptome oder eine Antriebsminderung sichtbar werden, ist die Formulierung, dass die Klägerin als erschöpft bzw antriebsgemindert erscheint, nicht zu beanstanden sondern überaus korrekt. Die Mutmaßung von Dr. M., dass sich die Gutachterin selbst nicht sicher gewesen sei, kann die Kammer daher nicht nachvollziehen. Dass diese Erkrankung zu einer Leistungseinschränkung von unter sechs Stunden führt, ist ebenfalls überzeugend von der Gutachterin Dr. C. beschrieben worden. Die Einwendung des Beratungsarztes Dr. M. kann die Kammer nicht nachvollziehen. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass Schmerzpatienten die subjektiv massiv unter ihren Schmerzen leiden, in der Regel versuchen, durch die Einnahme von Schmerzmedikamenten eine Besserung herbeizuführen und dabei auch die Nebenwirkungen dieser Medikamente in Kauf nehmen. Grundsätzlich ist es daher fragwürdig, ob jemand tatsächlich stark von seinem Schmerzerleben eingeschränkt wird, wenn er nur eine Bedarfsmedikamentation mit einem Standardschmerzmittel durchführt. Diese grundsätzliche richtige Betrachtungsweise entbindet jedoch nicht von der Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls. Die Kammer folgt der Begründung der Gutachterin Dr. C., dass sich in diesem Fall die erhebliche Einschränkung und das Leiden unter den Schmerzen durch die Vielzahl der versuchten Behandlungen der Klägerin objektivieren lässt. Dadurch, dass die Klägerin eine Vielzahl von Behandlungen durchgeführt hat, obwohl dies im Ergebnis zu keiner wesentlichen Besserung der Schmerzsymptomatik geführt hat und sie sogar eine Versteifungsoperation an der HWS hat vornehmen lassen, weist nach der Überzeugung der Kammer eindeutig darauf hin, dass die Klägerin unter Schmerzen leidet, die sie subjektiv als massiv empfindet. Dass dies zu einer tatsächlichen Einschränkung in der Leistungsfähigkeit führt, ergibt sich im Gegensatz zu der Auffassung von Dr. M. nach Überzeugung des Gerichts überzeugend aus den Angaben zum Tagesablauf der Klägerin. Daraus wird für das Gericht ersichtlich, dass sie sich nur noch sehr eingeschränkt in ihrem täglichen Umfeld bewegen kann. Ihre Aktivitäten im Haushalt und Garten sind stark beschränkt. Besuch kann sie nur noch zu Hause empfangen. Diesen empfindet sie jedoch schon nach kurzer Dauer als belastend. Auch die Beobachtungen der Gutachterin, dass aufgrund der Untersuchung eine Erschöpfung bei der Klägerin eingetreten ist, objektiviert die verminderte Belastbarkeit der Klägerin. Das Gutachten von Frau Dr. C. ist auch deswegen überzeugender, da sie die Klägerin persönlich untersucht hat, währenddessen die Stellungnahme von Dr. M. nur nach Aktenlage erfolgt ist. Das Gericht hat sich selbst auch einen persönlichen Eindruck von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemacht. Nach Auffassung der Kammer bestätigt dieser Eindruck die Angaben der Gutachterin Dr. C ... Aufgrund des Zustands der Klägerin ist es notwendig gewesen, die mündliche Verhandlung für etwa 15 Minuten zu unterbrechen. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin hat die Kammer jedoch nicht feststellen können, dass sie gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert ist. Danach sind Versicherte voll erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, ohne die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Trotz der chronischen Schmerzstörungen der Klägerin hat sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass sie nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten könnte. Dies geht überzeugend aus dem Gutachten von Dr. C. hervor. Auch der darin beschriebene Tagesablauf spricht gegen eine volle Erwerbsminderung. Schließlich ist es der Klägerin möglich, in geringem Umfang einkaufen zu gehen und Tätigkeiten im Haushalt und Garten vorzunehmen. Dennoch hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Arbeitsmarktlage. Wie sich aus dem Umkehrschluss von § 43 Abs 3 SGB VI ergibt, kommt es bei einer Arbeitsfähigkeit von unter sechs Stunden täglich auf die allgemeine Arbeitsmarktlage an. Im Gegensatz zur Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin liegt dies jedoch nicht an den im Gutachten angegebenen Bedarf an zusätzlichen Pausen. Die Gutachterin hat überzeugend angegeben, dass damit nicht zusätzliche Pausen im Sinne des Arbeitsrechts, also von vornherein festgelegte zusätzlich Pausen, in denen auch keine Arbeitsbereitschafft bestehen muss und die mindestens 15 Minuten andauern müssen, gemeint sind sondern, dass die Klägerin nur noch Tätigkeiten ausführen kann, in dem sie sich das Arbeitstempo selbst einteilen kann. Somit sind nur Arbeiten ausgeschlossen, die im Akkord erfolgen oder eine andauernde Konzentration erfordern. Damit sind praktisch nur Tätigkeiten als Fließbandarbeiterin oder Fahrzeugführerin ausgeschlossen. Bei den meisten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind kurze Unterbrechungen der Tätigkeit möglich, ohne dass dies gleich als Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu werten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist jedoch der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen, so dass teilweise Erwerbsgeminderte nicht auf eine Teilzeittätigkeit verwiesen werden können. Gemäß § 102 Abs 2 Satz 1 SGB VI ist die Rente zu befristen. Nach dieser Vorschrift werden Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Nach § 102 Abs 2 Satz 5 VI wird nur bei Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Vorliegend hat die Klägerin nur deswegen einen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente, da die derzeitige Arbeitsmarktlage keine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht. Die Rente beginnt am 1. Januar 2012 gemäß § 101 Abs 1 i.V.m. § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI. Nach § 101 Abs 1 SGB VI beginnt eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Nach der Überzeugung der Kammer ist bei der Klägerin die Minderung der Erwerbsfähigkeit spätestens im März 2011 eingetreten. Die Gutachterin Frau Dr. C. gibt zwar in ihrem Gutachten das Jahr 2010 an. Dies ist aber nicht überzeugend, da sie nicht erklären kann, aufgrund welcher Befunde sie zu dieser Einschätzung kommt. Die Angaben, dass sich aus dem Reha-Entlassungsbericht die nun festgestellten Einschränkungen bereits ergeben, sind dagegen überzeugend. Zwar geht der Entlassungsbericht von Dr. N. von einer Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden und mehr aus. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich dieser Bericht hauptsächlich auf die orthopädischen Beschwerden der Klägerin bezieht. Diese führen tatsächlich nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit der Klägerin, wie durch das überzeugende Gutachten von Dr. E. bestätigt worden ist. Der Bericht geht jedoch nur ungenügend auf die psychiatrischen Einschränkungen der Klägerin ein. Zwar wird in der Nebendiagnose eine Anpassungsstörung gesehen und es liegt auch ein psychiatrisches Konzil vor. Eine deutliche Auseinandersetzung mit der Leistungseinschränkung aufgrund der psychischen Erkrankung erfolgt jedoch nicht. Dass Dr. N. davon ausgegangen ist, dass möglicherweise eine Leistungseinschränkung vorliegt, ergibt sich aus seiner Empfehlung, noch ein weiteres externes psychiatrisches Konzil einzuholen. Das bereits im März 2011 das Schmerzsyndrom der Klägerin so intensiv war, dass eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorgelegen hat, ergibt sich aus den sonstigen Angaben im Entlassungsbericht, wie Frau Dr. C. überzeugend ausgeführt hat. So hat die Klägerin während ihrer Reha mehrere körperlich belastende Reha-Maßnahmen abbrechen müssen, da sie die entsprechenden Leistungen nicht erbringen konnte. Dass Dr. N. dennoch in seinem Bericht von einer Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden und mehr ausgeht, liegt daran, dass hauptsächlich eine orthopädische Betrachtungsweise durchgeführt worden ist, woraus sich keine wesentlichen objektiven Einschränkungen ergeben haben. Dagegen wird die Funktionseinschränkung aufgrund der chronischen Schmerzstörungen deutlich. Die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente haben somit bereits im September 2011 vorgelegen. Gemäß § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI wird die Rente jedoch erst ab dem Kalendermonat geleistet, in dem sie beantragt wird. Die Klägerin hat die Rente erst im Januar 2012 beantragt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.