Sozialgericht Stade
v. 21.06.2016, Az.: S 21 VE 22/15

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
21.06.2016
Aktenzeichen
S 21 VE 22/15
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2016, 35905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheides des Beklagten, der den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) ablehnte. Im Jahr 1962 geborene Klägerin wuchs in der Nähe von F. auf. Sie stellte am 18. Oktober 2012 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG beim Versorgungsamt G ... Sie erklärte, es habe "oraler und anderer Missbrauch durch verschiedene Personen (unbekannt) an wechselnden Orten", ab ca. 1964 bis ca. 1978 stattgefunden, zum anderen sei ca. 1996 eine "exhibitionistische Annährung, Bedrohung, Verfolgung im Wald, Flucht, verweigerte Hilfeleistung einer Pkw-Fahrerin am Waldrand, Zusammenbruch, Täter polizeilich gefaßt, keine Verurteilung" erfolgt. Auf Bitte des Versorgungsamtes um Konkretisierung ihrer Angaben erklärte die Klägerin, die Erinnerung an den oralen Missbrauch als Kind sei durch die Begebenheit bei dem Selbstverteidigungskurs ausgelöst worden, als der Trainer des Kurses im Rahmen einer Bodenübung mit seinem Unterleib auf ihrem Gesicht zu liegen gekommen sei. Sie habe daneben eine Erinnerung, dass sie sich in einem Kellergewölbe befinde; es seien Fackeln in eisernen Halterungen an der Wand. Fast unbekleidete Männer umringten sie und jagten sie in ihrer Mitte hin und her. Präzisere Angaben könne sie nicht machen, es gebe aber schwer zu beschreibende Körpererinnerungen an den Missbrauch als Kind. Hinsichtlich des Vorfalls im H. im Jahr 1996 erklärte sie, es habe sich um eine "massivste Bedrohung mit anschließender Verfolgung" gehandelt. Zwar sei sie laut ihrer polizeilichen Vernehmung nicht verfolgt worden. Dies sei jedoch nicht richtig. Die einschlägige Passage in dem Vernehmungsprotokoll - wonach sie sich umgedreht habe und den Täter nicht mehr habe sehen können - sei wahrscheinlich nur verkürzt und daher missverständlich. Sie habe, als sie bereits auf der Straße gewesen sei, zurückgeschaut und dann wahrgenommen, dass der Täter sie nicht mehr verfolgte. Er sei wegen seines Fahrrades an der den Weg versperrenden Schranke hängen geblieben. Im Protokoll sei nicht vermerkt, wie weit sie gelaufen sei, bevor sie sich umgedreht habe. Daher könne aus dem Protokoll keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass der Täter sie überhaupt nicht verfolgt habe. Die Entfernung zwischen Bank und Schranke betrage ca. 100 bis 120 Meter. Dies sei eine Entfernung, die sie als sportliche Läuferin so schnell zurücklegen könne, dass subjektiv der Eindruck entstehe, nur wenige Meter zurückgelegt zu haben. Daher besage die Aussage im Protokoll letztlich nichts dazu, wo sie sich umgedreht habe. Damit widersprächen die jetzigen Angaben den damaligen mitnichten. Der Radfahrer, den sie als Täter ansehe, habe sich sogar in Gegenwart der Polizei einschüchternd verhalten. Ein solches Vorgehen sei für Exhibitionisten völlig untypisch. Sie erklärte im Dezember 2002 ergänzend, sie sei etwa im Jahr 1985 Opfer einer "massiven exhibitionistischen Bedrohung" auf einer Autobahn geworden. Der Täter habe sie damals über etwa 40 km verfolgt und jedes Mal beim Überholen sein Geschlechtsteil gezeigt und daran Manipulationen vorgenommen sowie auffordernde Gesten gemacht. Als sie versucht habe, zunächst auf einen Parkplatz zu entkommen und dann später an anderer Stelle die Autobahn zu verlassen, habe er sie jeweils verfolgt. Durch die Verfolgung sei sie in erhebliche Gefahr geraten. Mit Bescheid vom 06. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2003 lehnte das Versorgungsamt C-Stadt den Antrag ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG. Ein vorsätzlicher tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG setze ein Handeln voraus, das in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf eine bestimmte Person ziele und auf diese einwirken solle. Die auf der Autobahn erfolgten exhibitionistischen Handlungen stellten einen solchen Angriff nicht dar, weil der Täter nicht beabsichtigt habe, unmittelbar auf den Körper der Klägerin einzuwirken. Auch der Vorfall aus dem Jahr 1996 im H. stelle keinen Angriff dar. Soweit die Klägerin vortrage, sie sei von jenem Täter auch verfolgt worden, sei dies lediglich eine Vermutung. Der vermeintliche sexuelle Missbrauch in den Jahren 1964 bis 1978 könne nicht mit Sicherheit durch die Körpererinnerungen belegt werden. Die hiergegen am 01. September 2003 vor dem Sozialgericht (SG) Stade erhobene Klage wies das Gericht durch Urteil vom 08. Dezember 2008 ab (Az.: S 21 VG 179/03). Die Berufung der Klägerin wies das LSG Niedersachsen-Bremen nach umfangreichen weiteren Sachverhaltsermittlungen durch Urteil vom 25. Juni 2015 zurück (Az.: ). Weder das SG Stade noch das LSG Niedersachsen-Bremen konnten feststellen, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geworden wäre. Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. Juni 2015 wurde rechtskräftig. Am 24. Dezember 2015 hat die Klägerin Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides des Versorgungsamtes Köln vom 6. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung C-Stadt vom 25. August 2003 erhoben. Mit dem Bescheid des Beklagten sei entschieden worden, dass die Klägerin keine Ansprüche auf Versorgung nach dem OEG habe. Im Streit hätten nach dem Antrag der Klägerin vom 18. Oktober 2002 im Wesentlichen Vorgänge aus der Kindheit der Klägerin in F. sowie ein Vorgang im Erwachsenenalter im Bereich I. /J. gestanden. Der Beklagte habe mit dem nichtigen Bescheid über alle in Rede stehenden Vorfälle und somit anstelle des eigentlich sachlich zuständigen Bundeslandes J. entschieden. Dies stelle eine Verletzung nicht nur der örtlichen, sondern auch der sachlichen Zuständigkeit dar. Es handele sich hierbei um einen besonders schwerwiegenden Fehler. Die Klägerin beruft sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 18. November 2015 - Az.: B 9 V1/14 R.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Versorgungsamtes G. vom 06. August 2003 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung C-Stadt vom 25. August 2003 nichtig sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Meinung, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig sei, da ein rechtskräftiges Urteil des SG Stade vom 08. Dezember 2008 vorliege, dass durch das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. Juni 2015 bestätigt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten sowie die beigezogene Gerichtsakte des SG Stade bzw des LSG Niedersachsen-Bremen (Az: S 21 VG 179/03 bzw L 12 VE 1/09) die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu vorher gehört wurden; § 105 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die - gemäß § 89 SGG nicht fristgebundene - Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide hat keinen Erfolg. Nach § 55 Abs 1 Nr 4 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellungsklage ist hier bereits unzulässig, denn ein entsprechendes Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Der Sache nach geht es der Klägerin darum, den Bescheid des Beklagten vom 6. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2003 "aus der Welt zu schaffen", um unter identischen Sachverhaltsschilderungen bei einem - aus Sicht der Klägerin - örtlich zuständigen Leistungsträger einen erneuten Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu stellen. Allerdings hat sowohl das Sozialgericht Stade mit Urteil vom 08. Dezember 2008 (Az.: S 21 VG 179/03) als auch das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 25. Juni 2015 (Az.: ) nach umfangreicher Sachverhaltsermittlung rechtskräftig entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG hat, da nicht feststellbar war, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geworden ist. Insoweit steht fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen hat. Aus der Feststellung der Nichtigkeit könnte die Klägerin daher keine Rechte gegenüber dem Beklagten herleiten (vgl statt vieler: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2007 - Az.: L 7 SO 217/07; Bayrisches LSG, Urteil vom 2. Dezember 2015 - Az.: L 10 AL 258/14). Die Klägerin hat auch kein Feststellungsinteresse bei vergangenem oder bei zukünftigem Rechtsverhältnis (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 15 b f) vortragen können. Im Übrigen ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage auch unbegründet. Nach § 40 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen ist ein Verwaltungsakt nichtig (§ 40 Abs. 2 SGB X), 1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassene Behörde aber nicht erkennen lässt, 2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, 3. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, 4. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, 5. der gegen die guten Sitten verstößt. Weder einer der ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründe noch andere Anhaltspunkte liegen vor, aus denen sich die Nichtigkeit der Streit gegenständlichen Bescheide vom 6. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2003 ergeben könnte.

Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig (§ 40 Abs. 3 SGB X), weil 1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, 2. eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, 3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, 4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist. Ein Fall des § 40 Abs. 3 Nr 2. bis 4. SGB X liegt hier nicht vor. Die in § 40 Abs 3 Nr 1 SGB X enthaltene Regelung, dass eine nur örtliche Unzuständigkeit nicht schon zur Nichtigkeit führt, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, eine sachliche Unzuständigkeit begründe ohne weiteres die Nichtigkeit. Dies lässt sich dem Gesetz so nicht entnehmen. In Fällen sachlicher, instanzieller und/oder funktioneller Unzuständigkeit ist vielmehr auf die Grundregel des § 40 Abs 1 SGB X zurückzugreifen und die Frage der Nichtigkeit an den Kriterien des Gewichts und der Offenkundigkeit des Fehlers auszurichten. Danach kommt eine Nichtigkeit nur im Falle sogenannter absoluter Unzuständigkeit in Betracht; die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit darf keinen sachlichen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde haben, und dies muss zudem offenkundig sein (allg Meinung, vgl zB BFHE 176, 181, 192 [BFH 27.06.1994 - VII R 110/93] = BStBl 1995 II 341, 345 f; SächsOVG SächsVBl 1997, 59; Roos in: von Wulffen/Schütze, SGB X Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 9 ff; BSG, Urteil vom 09. Juni 1999 - B 6 KA 76/97 R -, SozR 3-5520 § 44 Nr 1, SozR 3-1300 § 40 Nr 5, SozR 3-1300 § 63 Nr 13, Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Meinung der Klägerin nicht vor. Dass der Beklagte mit Bescheid vom 6. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2003 feststellte, dass die Klägerin nicht Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geworden ist und hier auch eine Entscheidung über die von der Klägerin vorgetragenen Ereignisse, die sich in Baden-Württemberg zugetragen haben, gefällt hat, standen sehr wohl in einem sachlichen Bezug zum Aufgabenbereich des Beklagten, nämlich der Befugnis zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem OEG. Soweit sich die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsfeststellungsklage auf das Urteil des BSG vom 18. Mai 2015 (Az.: B 9 V 1/14 R) beruft, so hat dieses Urteil auf das Begehren der Klägerin mit der hiesigen Klage keine Auswirkungen. Im Gegensatz zum Verfahren, welches von BSG entschieden wurde, ist hier gerade nicht im Vollbeweis belegt, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs - in welchem Bundesland auch immer - geworden ist. Insoweit stellt sich hier - anders als in dem vom BSG zu entscheidenden Verfahren - gerade nicht die Frage, wer Schuldner des (bestehenden) Versorgungsanspruchs ist, weil ein solcher im Fall der Klägerin überhaupt nicht entstanden ist. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, kann ohnehin nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, § 42 Satz 1 SGB X. Von der Rechtsfolge nimmt § 42 SGB X nämlich solche Verfahrensfehler aus, die für das materiell-rechtliche Ergebnis bedeutungslos waren. Dies ist Ausdruck der dienenden Funktion des Verfahrensrechts, geleitet einerseits von dem Grundsatz der Verfahrensökonomie und andererseits dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung: es soll nicht nur wegen eines Verfahrensfehlers die Aufhebung eines Verwaltungsaktes beansprucht werden können, der materiell-rechtlich genauso nochmals zu erlassen wäre (Schütze in: von Wulffen/Schütze, aaO, § 42 Rn. 2). Dies ist im Fall der Klägerin so anzunehmen. Der vom Beklagten erlassene Bescheid vom 6. August 2013 wäre angesichts der Urteile des SG Stade und des LSG Niedersachsen-Bremen und der diesen vorausgegangenen umfangreichen Sachverhaltsermittlungen auch von einer anderen, nämlich der örtlich zuständigen Behörde so zu treffen gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.