Sozialgericht Stade
Urt. v. 17.02.2016, Az.: S 16 AL 52/12

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgrund des Ruhens des Anspruchs wegen des Eintritts einer Sperrzeit aufgrund der Ablehnung einer Arbeit

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
17.02.2016
Aktenzeichen
S 16 AL 52/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 14278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2016:0217.S16AL52.12.0A

Tenor:

Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2012, der Änderungsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2012 und der Erstattungsbescheid vom 24. Februar 2012 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2012 werden aufgehoben, soweit eine Leistungsaufhebung für die Zeit vom 26. November 2011 bis zum 1. Dezember 2011 erfolgt ist und soweit eine Erstattungsforderung von mehr als 632,55 EUR festgestellt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 1/3 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgrund des Ruhens des Anspruchs wegen Eintritts einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung für die Zeit vom 26. November 2011 bis zum 16. Dezember 2011, verbunden mit einer Erstattungsforderung in Höhe von 885,57 EUR.

Der im August 1989 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 28. August 2006 bis zum 27. Februar 2010 eine Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme bei der Firma I. in B-Stadt. Anschließend war er bis zum 30. Juni 2011 im Bereich Elektro-Installation bei der Firma J. in B-Stadt beschäftigt.

Am 19. Mai 2011 meldete sich der Kläger arbeitsuchend. Am 30. Juni 2011 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld ab 1. Juli 2011. Mit Bescheid vom 28. Juli 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld mit Anspruchsbeginn am 1. Juli 2011 für eine Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen in Höhe von 42,17 EUR täglich. Für die Zeiträume vom 1. Juli 2011 bis zum 20. Juli 2011 und vom 1. Juli 2011 bis zum 22. September 2011 war jeweils ein Leistungsbetrag (täglich) in Höhe von 0,00 EUR ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Am 25. Oktober 2011 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid für die Zeit ab 5. Oktober 2011. Aus diesem Bescheid geht hervor, dass die Beklagte für die Zeiträume vom 5. Oktober 2011 bis zum 11. Oktober 2011 und vom 12. Oktober 2011 bis zum 18. Oktober 2011 jeweils eine Sperrzeit bei Meldeversäumnis festgestellt hatte. Bezüglich der Sperrzeit vom 12. Oktober 2011 bis zum 18. Oktober 2011 erließ die Beklagte am 13. März 2012 einen Abhilfebescheid und am 14. März 2012 einen entsprechenden Änderungsbescheid. Bereits am 5. Dezember 2011 hatte die Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid erlassen, mit welchem sie dem Kläger endgültig Arbeitslosengeld mit Anspruchsbeginn am 1. Juli 2011 für eine Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen in Höhe von 42,17 EUR täglich bewilligte.

Mit Schreiben vom 21. November 2011 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag. Aus diesem ging ein Stellenangebot der Firma C. (im Folgenden: C.) für eine Stelle als Elektriker für die Industrie- und Gebäudeinstallation in Vollzeit hervor. In dem Vermittlungsvorschlag wurde auf eine anliegende Stellenbeschreibung verwiesen. Aus der in Bezug genommenen Stellenbeschreibung ging hervor, dass eine Stelle als "Elektriker (m/w) für die Industrie- und Gebäudeinstallation" angeboten wurde. Als Aufgaben waren aufgezählt: Installation, Wartung und Reparatur von Energieverteilungsanlagen, Beleuchtungsanlagen, Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen sowie Industrieanlagen, Baustelleninstallationen, Montage von Kabeltrassen, Schaltschrankbau, Störungssuche und Fehlerbehebung. Unter "Ihr Profil" waren genannt: "Abgeschlossene Ausbildung im Bereich der E-Technik", "Kenntnisse aus der Industrie und Anlagentechnik sind von Vorteil", "Sie arbeiten gerne im Team und sind kunden- und dienstleistungsorientiert", "Führerschein und PKW wären vorteilhaft". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Vermittlungsvorschlag vom 21. November 2011 Bezug genommen. Der Kläger wurde aufgefordert, sich umgehend über arbeitsagentur.de, schriftlich oder per E-Mail mit im Einzelnen genannten Unterlagen zu bewerben. Er wurde gebeten, der Beklagten das Ergebnis seiner Bemühungen mitzuteilen. Hierfür wurde ihm eine Frist bis zum 19. Dezember 2011 gewährt. Ferner wurde auf die Rechtsfolgenbelehrung hingewiesen: "Wenn Sie ohne wichtigen Grund die Ihnen angebotene Beschäftigung nicht annehmen oder nicht antreten oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch Ihr Verhalten verhindern (z.B. indem Sie sich nicht vorstellen), tritt eine Sperrzeit ein (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III). Sie dauert längstens 12 Wochen. Die Sperrzeit dauert drei Wochen bei erstmaligem versicherungswidrigen Verhalten (§ 144 Abs. 4 Nr. 1 SGB III), sechs Wochen bei dem zweiten versicherungswidrigen Verhalten (§ 144 Abs. 4 Nr. 2 SGB III). Ein versicherungswidriges Verhalten in diesem Sinne liegt vor, wenn Sie eine Arbeit oder berufliche Eingliederungsmaßnahme nach Ihrer persönlichen Arbeitsuchendmeldung abgelehnt oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgebrochen haben. Während der Sperrzeit ruht Ihr Anspruch auf Leistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe (Alb SZ) oder Teilarbeitslosengeld), das heißt, Leistungen werden nicht gezahlt. Ihre Anspruchsdauer vermindert sich um die Tage einer Sperrzeit. ( )"

Am 29. Dezember 2011 teilte die C. der Beklagten mittels eines Formulars mit, der Kläger habe sich nicht gemeldet bzw. nicht beworben. Mit Anhörungsschreiben vom 9. Januar 2012 bat die Beklagte den Kläger um Mitteilung der Gründe, aus denen er sich nicht auf die angebotene Stelle bei der C. vorgestellt bzw. beworben hatte. Im Rahmen eines am 19. Januar 2012 bei der Beklagten eingegangenen Formulars erklärte der Kläger, die Arbeit als Elektriker für die Industrie- und Gebäudeinstallation bei der C. sei ihm von der Agentur für Arbeit am 21. November 2011 per Post angeboten worden. Er habe sich am "11/2011" telefonisch mit dem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt. Nähere Angaben machte der Kläger nicht.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2012 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 26. November 2011 bis zum 16. Dezember 2011 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld werde vom 26. November 2011 bis zum 16. Dezember 2011 ganz aufgehoben. Das zu Unrecht gezahlte Arbeitslosengeld sei vom Kläger zu erstatten. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dem Kläger sei am 21. November 2011 von der Agentur für Arbeit eine Beschäftigung als Elektriker für die Industrie- und Gebäudeinstallation bei der Firma C. angeboten worden. Dieses Arbeitsangebot habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Die Arbeit sei dem Kläger deshalb zuzumuten gewesen. Mit der Unterbreitung des Angebotes sei der Kläger auch darüber belehrt worden, dass er Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 SGB III gebe, sofern das Beschäftigungsverhältnis durch sein Verschulden nicht zustande komme und er für sein Verhalten keinen wichtigen Grund habe. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger keinen Kontakt zu dem Arbeitgeber aufgenommen. Dadurch habe es nicht zu einer Einstellung kommen können. Der Kläger habe damit das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verhindert. Er habe zwar eine Stellungnahme abgegeben, die Beklagte habe aber weder darin noch in den vorhandenen Unterlagen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der Sperrzeitregelung erkennen können. Die Sperrzeit dauere drei Wochen, weil es sich um das erste versicherungswidrige Verhalten handele. Der Kläger handele versicherungswidrig, wenn er eine Arbeit oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme ablehne oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abbreche. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 21 Tage. Die Entscheidung beruhe auf §§ 144, 128 SGB III. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei vom 26. November 2011 bis 16. Dezember 2011 aufzuheben, da der Kläger wusste bzw. hätte wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Bei der Unterbreitung des Arbeitsangebotes sei der Kläger darüber belehrt worden, dass eine Sperrzeit eintritt, wenn er die angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verhindert. In der Zeit vom 26. November 2011 bis 16. Dezember 2011 sei dem Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 885,57 EUR zu Unrecht gezahlt worden. Dieser Betrag sei von ihm zu erstatten (§ 50 SGB X). Der Kläger brauche den Betrag nicht überweisen, denn er werde in voller Höhe gegen seine Ansprüche aufgerechnet (§ 333 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch i.Verb.m. § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch).

Ferner erließ die Beklagte am 16. Februar 2012 einen Änderungsbescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld bei Änderung ab 26. November 2011. Am 24. Februar 2012 erließ die Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, aus dem die Beendigung der Bewilligung von Arbeitslosengeld am 19. Februar 2012 wegen Aufnahme einer Beschäftigung hervorgeht. Ebenfalls am 24. Februar 2012 erließ die Beklagte einen Erstattungsbescheid. Unter Verweis auf den "Änderungs-/Aufhebungsbescheid vom16.02.2012" forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung des Betrages in Höhe von 885,57 EUR auf.

Seinen gegen die Bescheide vom 16. Februar 2012 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er habe sich im November 2011 telefonisch mit dem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt. Er habe darauf hingewiesen, dass er eine Ausbildung als Elektroniker für luftfahrt-technische Systeme absolviert hat. Daraufhin sei es nicht zu einer Einstellung gekommen, weil der Kläger nicht über die geforderte Qualifikation eines Elektrikers für Industrie- und Gebäudeinstallation verfüge. Darauf habe der Kläger im Übrigen schon am 12. Januar 2012 den Mitarbeiter der Beklagten Herrn K. hingewiesen. Dieser habe daraufhin gesagt, in Zukunft werde er schriftliche Bewerbungsunterlagen verlangen. Jedenfalls habe sich der Kläger beworben und die angebotene Stelle sei nicht zumutbar gewesen. Unabhängig davon hätte der Kläger die Stelle bereits wegen fehlender Qualifikation nicht erhalten. Selbst wenn der Kläger sich nicht beworben hätte, wäre die fehlende Bewerbung nicht die Ursache für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Sperrzeitbescheid vom 16. Februar 2012 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe sich weder über das Onlineportal arbeitsagentur.de, schriftlich oder per E-Mail auf die angebotene Stelle beworben. Die Behauptung des Klägers, er habe sich telefonisch beworben, sei zu unsubstantiiert um eine Sperrzeit abzuwenden. Denn der Kläger habe gegenüber der Arbeitsvermittlung weder angeben können, wann er mit der C. telefoniert habe noch mit wem. Hingegen habe die C. der Agentur für Arbeit C-Stadt am 29. Dezember 2011 mitgeteilt, dass der Kläger sich nicht beworben habe. Davon ungeachtet habe eine telefonische Bewerbung auch nicht den Vorgaben des Vermittlungsvorschlages entsprochen. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar.

Der Kläger hat am 19. April 2012 Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, als Kontaktmöglichkeit werde in dem Vermittlungsvorschlag u.a. auf die Telefonnummer der C. hingewiesen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei eine telefonische Kontaktaufnahme bzw. Bewerbung also durchaus statthaft gewesen. Der Kläger habe telefonisch Kontakt mit der Firma aufgenommen und sich somit an die Vorgaben der Stellenanzeige gehalten. Die Beklagte habe - entsprechend der Stellenbeschreibung - einen Elektriker für Industrie- und Gebäudeinstallation gesucht. Dies habe nichts mit dem vom Kläger erlernten Beruf (Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme) zu tun. Die Firma sei daher an einer weiteren Bewerbung nicht interessiert gewesen. Die entgegenstehende und über einen Monat nach dem Telefongespräch am 28. Dezember 2011 erfolgte Angabe der Firma auf dem Formblatt der Beklagten, der Kläger habe sich nicht gemeldet bzw. nicht beworben, sei falsch. Unabhängig davon sei das Verhalten des Klägers nicht kausal für die Verlängerung der Arbeitslosigkeit. Der Kläger sei aufgrund seiner Ausbildung objektiv ungeeignet gewesen, die angebotene Stelle zu übernehmen. Er habe in keiner Weise dem Anforderungsprofil entsprochen. Es trete keine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose die Anforderungen der angebotenen Stelle nicht erfüllt. Die für die Erfüllung der im Vermittlungsvorschlag genannten Aufgaben erforderlichen Kenntnisse seien im Ausbildungsberuf Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme nicht vermittelt worden. Der Kläger trägt vor, die C. habe festgestellt, dass eine Ausbildung zum Fluggeräteelektroniker nichts mit der Ausbildung im Bereich Industrie- und Gebäudetechnik zu tun habe. Der Kläger komme aufgrund seiner Ausbildung objektiv nicht für die ausgeschriebene Stelle in Betracht.

Der Kläger beantragt,

den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2012, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2012 und den Erstattungsbescheid vom 24. Februar 2012 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Sie weist ergänzend darauf hin, die Angabe einer Telefonnummer habe lediglich zur eventuellen vorherigen Kontaktaufnahme gedient, könne jedoch nicht als angemessene ausreichende formelle Bewerbung bewertet werden. Insbesondere nicht, wenn die Art der Bewerbung und der beizufügenden Unterlagen vorgegeben seien. Im Stellenangebot sei eine Ausbildung im Bereich E-Technik vorausgesetzt worden. Diese besitze der Kläger. Zudem sei beschrieben worden, dass Detailkenntnisse von Vorteil seien, aber keine zwingende Bedingung. Die vorgeschlagene Beschäftigungsalternative Elektriker für Industrie- und Gebäudeinstallation sei im Rahmen der Suche nach einer Alternative in der Jobfamilie gefunden worden. Berufe der Jobfamilie basierten auf gemeinsamen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen. Es handele sich um ein zumutbares Stellenangebot. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger aufgrund der ihm in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durchaus in der Lage gewesen wäre, mit entsprechender Anleitung und Einweisung die im Vermittlungsvorschlag genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Beklagte verweist auf § 121 SGB III a.F. und betont, ein Berufsschutz zugunsten des Klägers sei dort nicht vorgesehen. Die Beklagte weist auf die Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers hin und trägt vor, die Suche nach zusätzlichen beruflichen Alternativen sei immer wichtiger geworden, um die drohende langfristige Arbeitslosigkeit eines 22-Jährigen zu verhindern. Aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitgeber das Anforderungsprofil für Bewerber auf den gesamten Bereich der E-Technik erstreckt hat, habe dieser auch zum Ausdruck gebracht, dass er nicht erwartet, dass der Bewerber sämtliche Aufgaben ohne große Einarbeitung selbständig erledigen könne. Die Beklagte verweist auf § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III und führt aus, selbst wenn der Kläger der Meinung sei, er hätte aufgrund seines Berufsabschlusses nicht die Voraussetzungen erfüllt, um die Tätigkeit aus dem Vermittlungsvorschlag auszuüben, so hätte er zumindest den Versuch unternehmen können, sich zu bewerben. Die C. habe bestätigt, dass das handwerkliche Grundwissen zum Teil identisch sei. Zusätzlich erforderliche Fachqualifikationen hätten gegebenenfalls im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung gefördert werden können.

Das Gericht hat eine Auskunft der C. eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg. Sie ist zulässig und teilweise begründet. Zwar hat die Beklagte zu Recht den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung festgestellt, sie hat jedoch den Zeitpunkt des Beginns der Sperrzeit nicht zutreffend bestimmt. Dementsprechend ist die mit der Feststellung des Eintritts der Sperrzeit verbundene Aufhebung des Arbeitslosengeldes teilweise aufzuheben, wodurch sich die Erstattungsforderung verringert.

Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage. Gegenstand der Klage sind der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2012 (Sperrzeitbescheid), der Änderungsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2012 und der Erstattungsbescheid der Beklagten vom 24. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2012. Mit der angegriffenen Entscheidung wird eine bereits bewilligte Leistung aberkannt. Im Falle der Aufhebung der angegriffenen Sperrzeitentscheidung verbliebe es bei der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 28. Juli 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Dezember 2011. Einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage bedarf es daher nicht.

Rechtsgrundlage für die von der Beklagten verfügte Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit vom 26. November 2011 bis zum 16. Dezember 2011 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Abweichend hiervon ist nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Die vorgenannten Voraussetzungen sind erfüllt. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 28. Juli 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Dezember 2011 stellt einen begünstigenden Leistungsbescheid mit Dauerwirkung dar. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Erlass des Bewilligungsbescheides liegt vor. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 14/05 R - m.w.N.). Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ruhte wegen Eintritts einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 SGB III i.d.F. vom 24. Oktober 2010 (im Folgenden: a.F.). Die Feststellung einer dreiwöchigen Sperrzeit erweist sich als rechtmäßig.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitsnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 1 SGB III) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung).

Dem Kläger ist von der Agentur für Arbeit mit Schreiben vom 21. November 2011 eine Beschäftigung bei der C. unter Benennung der Tätigkeit mit Rechtsfolgenbelehrung angeboten worden. Die Agentur für Arbeit hat die angebotene Beschäftigung hinreichend konkretisiert. Für die Bestimmtheit des Arbeitsangebots genügt es gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F., wenn die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit benennt (BSG, a.a.O.). Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitgeber - C. - und die Art der Tätigkeit - Elektriker für die Industrie- und Gebäudeinstallation - benannt, darüber hinaus lag dem Vermittlungsvorschlag eine Stellenbeschreibung an.

Die angebotene Beschäftigung als Elektriker für die Industrie- und Gebäudeinstallation war dem Kläger zumutbar. Nach der Rechtsprechung des BSG bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei dem Kriterium der Zumutbarkeit um ein eigenständig zu prüfendes Merkmal handelt oder ob es im Rahmen des Merkmals des wichtigen Grundes zu prüfen ist (BSG, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Ein wichtiger Grund für die Arbeitsablehnung liegt immer vor, wenn das Arbeitsangebot nicht zumutbar ist. Das Angebot einer unzumutbaren Beschäftigung ist auch immer zugleich eine Verletzung von Vermittlungsgrundsätzen (Gagel/Winkler SGB III, § 159 SGB III [n.F.], Rdnr. 258; zitiert nach ). Die Anforderungen an die Arbeitsbereitschaft können nicht höher sein, als es zum Nachweis der allgemeinen Verfügbarkeit verlangt wird (Brand/Karmanski SGB III, 6. Auflage 2012, § 159 [n.F.] Rdnr. 64). Der Grundsatz der Zumutbarkeit ist in § 121 Abs. 1 SGB III i.d.F. vom 23. Dezember 2002 (a.F.) geregelt: Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. Ob die arbeitslose Person die angebotene Arbeit ausüben kann, richtet sich nach beruflichen, qualitativen und persönlichen Gesichtspunkten. Sie muss also der Arbeit fachlich und intellektuell, charakterlich und gesundheitlich sowie unter Berücksichtigung familiärer Pflichten gewachsen sein (Winkler, a.a.O.). Der Arbeitslose muss sich zunächst in der Regel nur zur Übernahme von seinem Beruf entsprechenden Tätigkeiten und für verwandte und andere gleichwertige Beschäftigungen bereit erklären. Für die Ablehnung einer unterwertigen Beschäftigung besteht aber nicht unbegrenzt ein wichtiger Grund. Wenn ihm nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes innerhalb angemessener Zeit Stellen dieser Art nicht vermittelt werden können, ist die Aufnahme anderer Arbeiten zumutbar (Brand/Karmanski, a.a.O., Rdnr. 67; Winkler, a.a.O., Rdnr. 261). Nach § 121 Abs. 5 SGB III a.F. ist eine Beschäftigung nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.

Zwar verfügt der Kläger weder über eine Ausbildung zum Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik noch hat er eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Eine derartige Berufsausbildung war aber nach der dem Vermittlungsvorschlag anliegenden Stellenbeschreibung nicht gefordert. Danach sollte der Bewerber über eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der E-Technik verfügen. Der Kläger war nicht qualifikationsfremd. Denn er hat eine Ausbildung als Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme (heute: Fluggeräteelektroniker) durchlaufen. Bei diesem Ausbildungsberuf handelt es sich ebenfalls um einen Beruf aus dem Berufsfeld "Elektroniker". Der Arbeitgeber, die C., hat im Rahmen der Auskunft vom 15. Januar 2014 mitgeteilt, es müsse klar differenziert werden, dass eine Ausbildung zum Fluggeräteelektroniker nichts mit der Selbigen im Bereich Industrie- und Gebäudetechnik zu tun habe, auch wenn das handwerkliche Grundwissen zum Teil erfüllt werde.

Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger neben Spezialkenntnissen und -fertigkeiten in seinem Ausbildungsberuf über Grundlagenkenntnisse im Bereich der Elektronik verfügt, aufgrund derer ihm die Ausübung der angebotenen Beschäftigung jedenfalls nicht evident unmöglich gewesen wäre. Soweit das Fehlen der fachlichen Eignung des Arbeitslosen für die angebotene Beschäftigung nicht offenkundig ist, kann von dem Arbeitslosen grundsätzlich erwartet werden, dass er sich auf die angebotene Beschäftigung in der vorgegebenen Form bewirbt. Es wäre die Entscheidung des Arbeitgebers gewesen, ob er den Kläger als geeigneten Arbeitnehmer erachtet und ihm ein konkretes Arbeitsvertragsangebot unterbreitet. Aus § 121 Abs. 5 SGB III a.F. folgt, dass ein besonderer Berufsschutz nicht besteht, eine ausbildungsfremde Beschäftigung mithin nicht unzumutbar ist. Während einerseits gleichwohl u.a. die bisherige berufliche Tätigkeit, die abgeschlossene Ausbildung und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen zu berücksichtigen sind (vgl. Brand/Karmanski, § 140 [n.F.] Rdnr. 12), verringern sich mit wachsender Dauer der Arbeitslosigkeit die Anforderungen an die Zumutbarkeit (Winkler, a.a.O., Rdnr. 261). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger im Zeitpunkt der Unterbreitung des Vermittlungsvorschlages bereits fast fünf Monate arbeitslos war, handelte es sich bei dem Arbeitsangebot aus der ausbildungsfremden Fachrichtung um eine zumutbare Beschäftigung.

Der Kläger hat die angebotene Beschäftigung nicht angenommen. Eine angebotene Arbeit wird "nicht angenommen", wenn die Eingehung des Beschäftigungsverhältnisses abgelehnt wird (Brand/Karmanski, a.a.O., § 159 Rdnr. 68). Unter das Tatbestandsmerkmal der Nichtannahme fallen auch die Fälle, in denen sich der Arbeitslose überhaupt nicht oder in unangemessener Form bewirbt (BSG, a.a.O.). Vorliegend ist von einer Nichtbewerbung auszugehen, denn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens kann nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger auf die im Vermittlungsvorschlag vom 21. November 2011 angebotene Beschäftigung bei der C. beworben hat. Die C. teilte der Beklagte am 29. Dezember 2011 schriftlich mit, dass der Kläger sich nicht gemeldet bzw. beworben habe. Für die entgegenstehende Behauptung des Klägers, er habe sich im November 2011 telefonisch mit der Arbeitgeberin in Verbindung gesetzt, fehlt es an einem entsprechenden Nachweis. Der Kläger hat weder den genauen Zeitpunkt der telefonischen Kontaktaufnahme noch seinen Gesprächspartner benannt. Dessen ungeachtet ergibt sich aus dem Vermittlungsvorschlag, dass die Bewerbung "über arbeitsagentur.de, schriftlich oder per E-Mail" erfolgen sollte. In dieser Form hat sich der Kläger unstreitig nicht beworben. Soweit der Kläger sinngemäß einwendet, er habe von einer schriftlichen Bewerbung abgesehen, weil der Arbeitgeber aufgrund der fehlenden Eignung des Klägers kein Interesse an einer schriftlichen Bewerbung gehabt habe, ist unverständlich, warum der Kläger die Beklagte über diesen Umstand nicht zeitnah und unaufgefordert in Kenntnis setzte, zumal er in dem Vermittlungsvorschlag dazu aufgefordert worden war, der Beklagten bis zum 19. Dezember 2011 das Ergebnis seiner Bemühungen mitzuteilen. In diesem Fall hätte die Möglichkeit bestanden, zeitnah die Einwände des Klägers hinsichtlich seiner fachlichen Eignung zu erörtern.

Die erforderliche Kausalität zwischen dem Verhalten des Klägers und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit liegt vor. Nach der Rechtsprechung des BSG reicht es für das Vorliegen des kausalen Zusammenhangs grundsätzlich aus, dass der Arbeitslose nach seinen Vorkenntnissen für die angebotene Arbeit in Betracht kommt. Die Agentur für Arbeit muss keinen Kausalitätsnachweis dahingehend führen, dass der Arbeitgeber den Arbeitslosen bei Erfüllung des von ihm geforderten Verhaltens auch tatsächlich eingestellt hätte (BSG, Urteil vom 14. Juli 2004 - B 11 AL 67/03 R). Der Auskunft der C. vom 15. Januar 2014 ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger für die angebotene Stelle nicht in Betracht gekommen wäre.

Die Rechtsfolgenbelehrung ist verständlich, richtig und vollständig gewesen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. liegt nicht vor.

Die Beklagte hat den Beginn der Sperrzeit unzutreffend festgesetzt. Gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Für den Sperrzeittatbestand der Arbeitsablehnung durch mangelndes Tätigkeitwerden gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen ausgeführt, es erscheine sachgerecht, als entscheidend auf den Zeitpunkt des Nichthandelns als Ereignis abzustellen, das die Sperrzeit auslöst, also auf den Tag, zu dem der Arbeitslose nach den Gesamtumständen des Einzelfalles spätestens hätte reagieren müssen. Diese Frist sei - wenn keine Besonderheiten zu berücksichtigen sind, die etwa bei ausdrücklich vorgegebenem oder den erkennbaren Umständen nach erforderlichem früheren Bewerbungstermin vorliegen könnten - mit einer Woche anzunehmen. Dabei handele es sich nicht um eine - in anderem Zusammenhang abgelehnte - Kulanzfrist, sondern um eine i.d.R. gebotene Überlegungs- und Vorbereitungsfrist für die Bewerbung. Das in der Durchführungsanweisung der Beklagten zu § 144 SGB III vertretene Abstellen auf den Tag nach Zugang des Stellenangebots im Normalfall sei zwar an die Aufforderung geknüpft, "sofort" bzw. "umgehend" tätig zu werden, berücksichtige aber generell und insbesondere für die hier geforderte schriftliche Bewerbung nicht ausreichend die Notwendigkeit, dem Arbeitslosen eine angemessene Bewerbungsfrist einzuräumen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 14. Juni 2007 - L 12 AL 77/06 - und L 12 AL 127/06 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

Das Gericht hält diese Rechtsprechung für überzeugend und schließt sich ihr an.

Danach hätte sich der Kläger bis zum 1. Dezember 2011 bei der C. bewerben müssen. In dem Vermittlungsvorschlag vom 21. November 2011 ist eine Frist, innerhalb derer sich bewerben sollte, nicht genannt. Der Kläger wurde aufgefordert, sich "umgehend" zu bewerben. Der Kläger hat den Vermittlungsvorschlag vom 21. November 2011 per Post erhalten. In entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 2 SGB X ist von einem Zugang des Vermittlungsvorschlags beim Kläger am 24. November 2011 auszugehen. Dementsprechend endete die Wochenfrist am 1. Dezember 2011. Die dreiwöchige Sperrzeit nach § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. begann mithin am 2. Dezember 2011 und endete 22. Dezember 2011. Für die Dauer der Sperrzeit ruhte der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld. Die Minderung der Anspruchsdauer beruht auf § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a.F.

Die übrigen Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld liegen vor. Der Kläger konnte erkennen, dass er sich schriftlich bei dem Arbeitgeber bewerben musste. Infolge der Rechtsfolgenbelehrung wusste der Kläger bzw. konnte der Kläger wissen, dass bei Arbeitsablehnung durch Nichtbewerbung bzw. nicht den Vorgaben des Vermittlungsvorschlags entsprechender Bewerbung der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhen würde, wenn er keinen wichtigen Grund für die Ablehnung hatte.

Nach alledem ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, vorliegend (erst) ab 2. Dezember 2011 bis zum 16. Dezember 2011 zu Recht erfolgt. Hinsichtlich des Zeitraums vom 26. November 2011 bis zum 1. Dezember 2011 liegen die Voraussetzungen des Sperrzeittatbestandes nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. nicht vor; insoweit erweist sich die Aufhebung der Leistungsbewilligung als rechtswidrig.

Rechtsgrundlage der mit Bescheid vom 24. Februar 2012 geltend gemachten Erstattungsforderung ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X: Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ist an die Aufhebung der Leistungsbewilligung geknüpft. Da die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld lediglich für den Zeitraum vom 2. Dezember 2011 bis zum 16. Dezember 2011 zu Recht erfolgte, beträgt der Erstattungsanspruch der Beklagten 632,55 EUR (= 15 Tage X 42,17 EUR/Tag).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.