Sozialgericht Stade
Urt. v. 01.02.2016, Az.: S 28 AS 386/11
Berücksichtigung des eigenen Einkommens bei der Bemessung des Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 01.02.2016
- Aktenzeichen
- S 28 AS 386/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 11467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2016:0201.S28AS386.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 SGB II
- § 9 SGB II
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren im Wege des Überprüfungsverfahrens höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), nämlich ohne Anrechnung von Einkommen in Höhe von insgesamt 14.530,00 EUR für den Leistungszeitraum 15. Februar 2007 bis 30. April 2009.
Der im Jahr 1971 geborene Kläger zu 1. lebt zusammen mit seiner im Jahr 1974 geborenen Frau, der Klägerin zu 2., und den gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 3. bis 6. in Bedarfsgemeinschaft.
Der Kläger zu 1. war bis ca. 2010 Eigentümer einer Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Er besitzt ein Girokonto bei der U. (Kontonummer: 1967207) und ein Girokonto bei der Sparkasse B-Stadt (Kontonummer: 18132175). Vom letzteren Girokonto wurde - bis zur Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung der Kläger - der Wohnungskredit regelmäßig abgebucht. Ausweislich des Jahreskontoauszuges für das Jahr 2008 belief sich die Restdarlehenssumme für diese Eigentumswohnung auf 74.010,06 EUR.
Der Kläger zu 1. ist Bruder des Zeugen A., der Geschäftsführer der V. GmbH mit Hauptsitz in W. ist. In A-Stadt befindet sich der Sitz der Europavertretung der V. GmbH. Der Zeuge A. ist zudem Inhaber der A. Handels- und Logistik GmbH, die Schuhe vertreibt. Der Kläger zu 1. war bei seinem Bruder, dem Zeugen A., als Bürokaufmann und im Außendienst angestellt. Bis 8. Juli 2008 hatte der Kläger zu 1. überdies Vollmacht über das Firmenkonto.
Am 15. Februar 2007 beantragte der Kläger zu 1. für sich und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die Kläger zu 2. bis 6., erstmalig Leistungen nach dem SGB II. Er legte Auszüge von seinem Sparkassen- und seinem U. konto vor. Hieraus war ersichtlich, dass der Kläger am 8. Februar 2007 eine Bareinzahlung in Höhe von 1.500,00 EUR und am 28. Februar 2007 eine Bareinzahlung in Höhe von 600,00 EUR tätigte. Am 16. März 2007 gab der Kläger zu 1. gegenüber dem Beklagten diesbezüglich an, er habe zunächst 700,00 EUR von seinem U. konto abgehoben und sich weitere 800,00 EUR von seinem Bruder A. geliehen; die Gesamtsumme von 1.500,00 EUR hätte er sodann auf das Konto eingezahlt. In Bezug auf die Einzahlung am 28. Februar 2007 in Höhe von 600,00 EUR erklärte der Kläger, auch diesen Betrag habe er sich von seinem Bruder geliehen. Als Nachweis legte er einen vom 1. März 2007 datierten Darlehensvertrag zwischen dem Kläger zu 1. und dem Zeugen A. über einen Betrag von 1.400,00 EUR vor. Das Darlehen sollte bis zum 1. Juli 2007 zurückgezahlt werden.
Durch Bescheid vom 12. April 2007 erbrachte der Beklagte für die Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 15. Februar 2007 bis zum 31. August 2007 unter Anrechnung des damals noch vom Kläger zu 1. bezogenen Arbeitslosengeldes I und unter Anrechnung des Kindergeldes.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 27. Juli 2007 erbrachte der Beklagte durch Bescheid vom 15. August 2007, geändert durch Bescheid vom 20. September 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 29. Februar 2008.
Durch Bescheid vom 5. März 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 1. April 2008 gewährte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2008. Durch Bescheid vom 29. September 2008 erbrachte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 und auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 20. Februar 2009 bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 2. März 2009 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 31. August 2009.
Durch Bescheid vom 4. Juni 2009 änderte der Beklagte den Bescheid vom 2. März 2009 für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. August 2009 ab und berücksichtigte die bei den Klägern anfallenden Hauslasten in Höhe von 558,97 EUR monatlich; zuvor hatte der Beklagte nur 70,84 EUR monatlich berücksichtigt. In Kenntnis dieses Änderungsbescheides beantragte der Kläger zu 1. am 10. Juni 2009 die Überprüfung der bislang ergangenen Leistungsbescheide. Der Beklagte habe die Hauslasten bislang mit 70,84 EUR für die Zeit vom 15. Februar 2007 bis zum 30. April 2009 berücksichtigt; tatsächlich hätten diese aber 558,97 EUR betragen. Als Nachweis legte der Kläger einen Auszug vom Konto der Sparkasse über das Darlehenskonto vor. Er beantragte in diesem Zusammenhang die Nachzahlung weiterer Leistungsansprüche in Höhe von 12.686,65 EUR (558,97 EUR - 70,84 EUR = 488,13 EUR x die Anzahl der Leistungsmonate zwischen Februar 2007 und April 2009). Durch die fehlerhafte Berechnung des Beklagten sei der Kläger zu 1. in einer finanziell sehr schlechten Lage. Er habe bis jetzt ca 13.000,00 EUR Schulden machen müssen, da die vom Beklagten in der Vergangenheit gewährten Leistungen nicht ausreichend gewesen seien. Als Nachweis für die Schulden reichte der Kläger am 18. Juni 2009 drei Darlehensverträge ein, die zwischen dem Kläger zu 1. und seinem Bruder, dem Zeugen A., am 1. Dezember 2007, am 1. Juni 2008 sowie 1. Februar 2009 abgeschlossen worden seien. Der Darlehensvertrag vom 1. Dezember 2007 belief sich über den Betrag von 3.500,00 EUR. Der Kläger zu 1. hätte das Darlehen bis zum 31. Dezember 2009 zinslos zurückzuzahlen. Das Darlehen war ohne Sicherheiten gewährt worden. Unter den gleichen Darlehensbestimmungen waren die Darlehensverträge vom 1. Juni 2008 und vom 1. Februar 2009 über jeweils 4.000,00 EUR abgeschlossen worden.
Ebenfalls am 18. Juni 2009 legte der Kläger Kontoauszüge für den Zeitraum von Februar 2007 bis April 2009 vor. Hieraus ergaben sich für den Zeitraum vom 8. Februar 2007 bis zum 30. April 2009 Bareinzahlungen auf das Konto der Sparkasse des Klägers zu 1. (Konto-Nr. 18132175) in Höhe von insgesamt 13.980,- EUR. Am 02. August 2007 und am 05. Oktober 2007 wurden jeweils 600,00 EUR, insgesamt also 1.200,00 EUR gutgeschrieben. Weitere 1.000,- EUR wurden dem Kläger am 03. März 2008 unter dem Verwendungszweck "Darlehen A." überwiesen. Darüber hinaus wurden im Zeitraum vom 09. August 2007 bis 03. April 2009 insgesamt 6.220,00 EUR in bar auf das Konto des Klägers zu 1. bei der U. (Kontonummer: 1967207) eingezahlt. Am 18. Juli 2008 wurde ein Betrag in Höhe von 895,22 EUR aus dem Rückkauf einer X. -Lebensversicherung auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben.
Durch Bescheid vom 3. Juli 2009 entsprach der Beklagte dem Antrag der Kläger auf Überprüfung der Bescheide gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) insoweit, als die Kosten der Unterkunft der Kläger für den Zeitraum 15. Februar 2007 bis zum 30. April 2009 nicht zutreffend berechnet worden wären. Der Beklagte berücksichtigte nunmehr für den Zeitraum Februar bis Dezember 2007 nachgewiesene Hauslasten in Höhe von 426,60 EUR monatlich plus Nebenkosten, für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2008 Hauslasten in Höhe von 495,23 EUR zuzüglich Nebenkosten und für den Zeitraum Januar bis April 2009 Hauslasten in Höhe von 558,97 EUR monatlich zuzüglich Nebenkosten. Im Übrigen lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Der Beklagte führte aus, dass die Bareinzahlungen auf dem Konto des Klägers bei der Sparkasse im Zeitraum vom 15. Februar 2007 bis zum 30. April 2009 in Höhe von 16.330,00 EUR als Einnahmen gemäß § 11 SGB II anzusehen seien, die bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II anzurechnen wären. Der Beklagte setzte nachgewiesene Tilgungsleistungen für die Eigentumswohnung in Höhe von 1.433,32 EUR von diesem Betrag ab, woraus ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 14.896,68 EUR resultierte. Diese Summe aufgeteilt auf den Leistungszeitraum von 27 Monaten ergäbe ein monatliches Einkommen in Höhe von 551,72 EUR, welches bei der Leistungsberechnung für den streitigen Zeitraum anzurechnen sei. Der Beklagte wies darauf hin, dass bei den Klägern eine Überzahlung in Höhe von 3.017,32 EUR entstanden sei. Über die Rückforderung der zu erstattenden Leistungen werde der Beklagte noch gesondert entscheiden.
Hiergegen erhoben die Kläger am 27. Juli 2009 Widerspruch. Bei den Einzahlungen vom 27. April und 5. Oktober 2007 handele es sich um einen internen Ausgleich für den Wohnungskredit. Der Kläger zu 1. habe von seinem U. konto Geld auf das Konto der Sparkasse überwiesen, das folglich nicht als Einkommen betrachtet werden könne, denn es sei lediglich Geld hin- und herüberwiesen worden. Der Kläger zu 1. habe von seinem Bruder, dem Zeugen A., ein Darlehen in Höhe von insgesamt 11.500,00 EUR erhalten und verwies auf die bereits vorgelegten Darlehensverträge vom 1. Dezember 2007 über 3.500,00 EUR, vom 1. Juni 2008 über 4.000,00 EUR und vom 1. Februar 2009 über 4.000,00 EUR. Zusätzlich seien dem Kläger weitere 2.500,00 EUR darlehensweise von seinem Vater, dem Zeugen A., überlassen worden. Hierüber gäbe es keinen schriftlichen Vertrag. Der Darlehensvertrag sei nur mündlich geschlossen worden. Diese vom Bruder bzw vom Vater geliehenen Beträge habe der Kläger zu 1. sukzessive auf das Konto bei der Sparkasse eingezahlt, um dort die nötige Deckung zu erhalten. Das Darlehen sei kein anrechnungsfähiges Einkommen, da diese Mittel nicht auf Dauer im Vermögen bzw nicht unter der Verfügungsgewalt des Klägers zu 1. ständen. Sie unterlägen der Rückzahlungsverpflichtung.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Kläger durch Bescheid vom 3. Mai 2011 zurück. Der Beklagte reduzierte die zu berücksichtigenden Einnahmen von 16.330,00 EUR auf 14.530,00 EUR, da in der Summe von 16.330,00 EUR ein Betrag von 1.800,00 EUR zur Absicherung des Immobiliendarlehens enthalten gewesen wären. Der Beklagte führte jedoch aus, dass er Zweifel an der Wirksamkeit der Darlehensverträge habe. Bezüglich der Darlehensverträge mit dem Zeugen A. seien Rückzahlungstermine am 31. Dezember 2009 genannt worden. Ein Zufluss dieser Darlehenssummen sei nicht zu verzeichnen gewesen. Auf dem Girokonto der Sparkasse des Klägers zu 1. seien in der Zeit vom 8. November 2006 bis zum 30. April 2009 wie auch in der Zeit vom 12. Februar 2010 bis zum 30. Juli 2010 regelmäßig "eigene Einzahlungen" bzw Barumsatz in unterschiedlicher Höhe gutgeschrieben worden (550,00 EUR, 640,00 EUR, 1.620,00 EUR etc.). Entsprechende Geldbeträge seien schon vor der ersten genannten Darlehensvergabe am 1. Dezember 2007 zwischen dem 8. November 2006 und dem 31. Oktober 2007 auf das Konto eingezahlt worden oder aber auch nach Fälligkeit der Darlehensrückzahlungen am 31. Dezember 2009, so am 4. Januar 2010 in Höhe von 500,00 EUR bzw am 12. März 2010 in Höhe von 1.000,00 EUR. Der Zahlungseingang vom 3. März 2008 in Höhe von 1.000,00 EUR, welcher mit dem Verwendungszweck "Darlehen A." auf dem Sparkassenkonto des Klägers gutgeschrieben worden sei, habe bei der vom Beklagten errechneten Gesamtsumme in Höhe von 14.530,00 EUR keine Berücksichtigung gefunden. Die Darlehensverträge mit dem Zeugen A. seien nicht glaubhaft, da trotz Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches dieser vom Zeugen A. nicht geltend gemacht worden sei. In Bezug auf das Darlehen zwischen mit dem Kläger zu 1. mit dessen Vater, dem Zeugen A., führte der Beklagte aus, dass auch diesbezüglich eine Glaubhaftigkeit eines Darlehens nicht erwiesen sei, da eine Rückzahlungsverpflichtung nicht belegt sei.
Der Kläger hat am 6. Juni 2011 Klage erhoben, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 15. Februar 2007 bis zum 30. April 2009 ohne zu berücksichtigende Einnahmen in Höhe von 14.530,00 EUR insgesamt begehrt. Der Kläger trägt vor, dass er und sein Bruder davon ausgegangen seien, dass sich der Kläger zu 1. bis zum 31. Dezember 2009 wirtschaftlich erholen würde, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Daher sei die Rückzahlungsverpflichtung zunächst mündlich um zwei Jahre verlängert worden. Die Rückzahlungsverpflichtung bestehe aber auf jeden Fall, was sich aus der zur Gerichtsakte gereichten Bestätigung des Zeugen A. vom 20. Juli 2011 ergäbe. Als Nachweis für das Darlehen vom Vater A. legte der Kläger zu 1. eine undatierte Bestätigung des Zeugen A. vor. Hierin hat der Zeuge A. bestätigt, dass er seinem Sohn, dem Kläger zu 1., am 12. Juni 2007 1.000,00 EUR und am 21. Mai 2008 1.500,00 EUR ausgeliehen habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 03. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Mai 2011 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 15. Februar 2007 bis zum 30. April 2009 ohne zu berücksichtigende Einnahmen von 14.530 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich zur Begründung seines Antrages auf die nach seiner Auffassung nach zutreffenden Bescheide. Er vermutet, dass die vom Kläger selbst eingezahlten Beträge aus Tätigkeiten stammten, die er entweder auf eigene Rechnung oder für andere erbracht hätte; immerhin sei der Kläger im Besitz einer Reisegewerbekarte. Die Darlehensverträge mit dem Bruder A. seien reine Gefälligkeitsbescheinigungen. Die Wohnung des Klägers zu 1. sei im Wege der Zwangsversteigerung vom Vater des Klägers, dem Zeugen A., der ebenfalls im Haus unter der gleichen Anschrift des Klägers zu 1. wohne, ersteigert worden. Der Vater des Klägers zu 1. hat mit diesem einem Mietvertrag für diese Wohnung geschlossen.
Das Gericht hat die Zeugen A. und A. in der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2016 befragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die die Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage iSd § 54 Abs 1 Satz 1 i.V.m. Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 03. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Mai 2011 erweist sich als rechtmäßig und beschwert die Kläger nicht iSd § 54 Abs 2 SGG. Die Kläger hatten für den Zeitraum vom 15. Februar 2007 bis zum 30. April 2009 keinen Anspruch auf weitergehende Leistungen nach dem SGB II als durch Bescheid vom 03. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Mai 2011 gewährt. Die Kläger konnten ihren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes teilweise durch Einkommen decken. Der Leistungsanspruch, wie ihn der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden festgestellt hat, entspricht der Rechtslage. Nur in diesem Umfang waren die Kläger hilfebedürftig iSd § 7 Abs 1 i.V.m. § 9 SGB II. Die Beträge, die auf den privaten Girokonten des Klägers zu 1. im Leistungszeitraum in bar eingezahlt wurden, standen den Klägern als Einkommen zur Verfügung; sie unterliegen keiner realistischen Rückzahlungsverpflichtung aus Darlehen.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist § 44 Abs 1 S 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, bzw abzuändern, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Bestimmung ermöglicht somit eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte, die gemäß § 77 SGG grundsätzlich von allen Beteiligten zu beachten ist. Es findet jedoch nicht stets eine wiederholte vollumfängliche Sachprüfung statt. Vielmehr gilt für die Durchbrechung der Rechtskraft früherer bereits bestandskräftig gewordener Bescheide ein dreistufiges Prüfungsverfahren. Dabei müssen zunächst einmal Gründe geltend gemacht worden sein, die ihrer Art nach Gründe für eine Durchbrechung der Bindungswirkung darstellen (BSG in SozR 1300, § 44 Nr 33; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 1997 - Az: 114 AN 21/05). Erst wenn solche Gründe vorgetragen und zu bejahen sind, ist weiter zu fragen, ob der geltend gemachte Grund tatsächlich vorliegt und der bindende Bescheid auf einem Umstand beruht, der im Überprüfungsverfahren nunmehr zweifelhaft geworden ist. Erst bei Bejahung dessen kann dann eine erneute Sachprüfung des gesamten früheren und aktuell vorgetragenen Streitstoffes erfolgen. Ergibt sich aber schon im Rahmen eines Antrages auf Überprüfung nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung bzw der Vorentscheidungen sprechen könnte, darf sich die Verwaltung - und damit auch eine neue Gerichtsinstanz - ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen.
Die tatsächliche Höhe der Zinslast für die von den Klägern bewohnte Eigentumswohnung sind neue Tatsachen, welche dem Beklagten erst nach Erlass der Leistungsbescheide vom 12. April 2007, 15. August 2007, 05. März 2008, 29. September 2008 und 02. März 2009 mit den jeweiligen Änderungsbescheiden zur Kenntnis gelangten. Sie sind dem Grunde nach geeignet, die Bestandskraft der Ausgangs- und Änderungsbescheide für den Zeitraum vom 15. Februar 2007 bis 30. April 2009 zu durchbrechen.
Unter Zugrundelegung dieser neuen Tatsachen hatten die Kläger für den hier streitgegenständlichen Leistungszeitraum vom 15. Februar 2007 bis 30. April 2009 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in dem Umfang, in welchem der Beklagte ihn letztlich mit dem hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 03. Mai 2011 festgestellt hat. Nur insoweit waren die Kläger hilfebedürftig iSd § 9 SGB II.
Gemäß § 7 Abs 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Gemäß § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 18).
Auf dem Konto des Klägers zu 1. bei der Sparkasse B-Stadt (Konto-Nr. 18132175) wurden im Zeitraum vom 08. Februar 2007 bis zum 30. April 2009 insgesamt 13.980,- EUR in bar eingezahlt. Auf dem Sparkassenkonto des Klägers wurden am 02. August 2007 und am 05. Oktober 2007 jeweils 600,00 EUR, insgesamt 1.200,00 EUR gutgeschrieben. Weitere 1.000,- EUR wurden dem Kläger unter dem Verwendungszweck "Darlehen A." überwiesen. Auf das Konto des Klägers bei der U. (Konto-Nr. 1967207) wurden über den Zeitraum vom 09. August 2007 bis zum 03. April 2009 Beträge in Höhe von insgesamt 6.220,- EUR in bar eingezahlt. Insgesamt erfolgten damit Bareinzahlungen in Höhe von 21.400,00 EUR auf den (dem Gericht) bekannten Konten des Klägers zu 1. sowie eine Überweisung in Höhe von 1.000,00 EUR auf das Sparkassenkonto des Klägers, welches zunächst zweckgebunden zu sein schien. Überdies ging am 18. Juli 2008 ein Betrag iHv 895,22 EUR auf das Konto des Klägers zur 1. bei der Sparkasse ein für den Rückkauf einer Allianz-Lebensversicherung des Klägers zu 1. Insoweit kommt vorliegend nur die Berücksichtigung von Einkommen im Bedarfszeitraum, nicht dagegen als Vermögen in Betracht.
Aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II folgt keine weitergehende Definition dessen, was Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 [BSG 13.06.1985 - 7 RAr 27/84] = SozR 4100 § 138 Nr 11; SozR 4100 § 138 Nr 25) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358, [...] RdNr 21; BVerwGE 69, 247, [...] RdNr 15) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (ebenso Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 29; Söhngen in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 42; Armborst, info also 2007, 227; Berlit, NZS 2009, 537, 542; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Mai 2010, § 11 RdNr 42d und 206; anders Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz, Stand Februar 2010, § 11 SGB II RdNr 8; LSG Niedersachsen-B-Stadt Beschluss vom 14.7.2008 - L 13 AS 97/08 ER, FEVS 60, 87; 10.12.2009 - L 13 AS 366/09 B ER, [...] RdNr 22).
Auf eine "faktische" Bedarfsdeckung, die Hilfebedürftigkeit entfallen lässt, kommt es nicht an; entscheidend ist allein, ob im Bedarfszeitraum Einkommen in bedarfsdeckender Höhe tatsächlich und zur endgültigen Verwendung zur Verfügung steht (so bereits Urteil des BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - zit nach RdNr 19). Aus diesem Grund ist bei der Qualifizierung einer Darlehenszahlung als Einkommen nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um eine "Nothilfeleistung" des Dritten handelt.
Stellt eine darlehensweise gewährte Zahlung schon kein Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar, ist schließlich eine zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten getroffene Zweckbestimmung (vgl § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II) unerheblich (in diesem Sinne differenzierend Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 11 RdNr 24 und RdNr 68; LSG Berlin-Brandenburg 1.7.2009 - L 32 AS 316/09, RdNr 19).
Entscheidend für die Abgrenzung ist damit allein, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Die Aufklärung der Umstände und ihre abschließende Würdigung obliegen dabei dem Tatsachengericht. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es allerdings geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog Fremdvergleichs (vgl dazu im Einzelnen nur BFHE 165, 53 [BFH 04.06.1991 - IX R 150/85]) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl schon BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr 4 für eine behauptete Abtretung und BSG Urteil vom 24.5.2006 - B 11a AL 49/05 R für eine verdeckte Treuhandabrede). Dies scheidet bei der Beurteilung von Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 11 SGB II - anders als bei der Prüfung berücksichtigungsfähiger Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II aus Mietverhältnissen unter Verwandten (dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27 und Urteil des Senats vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, [...] RdNr 20) - nicht schon aufgrund struktureller Unterschiede zum Steuerrecht aus, denn auch im Steuerrecht geht es bei der Beurteilung von Darlehensverträgen unter Familienangehörigen im Kern um die Abgrenzung zu Schenkung bzw verdeckter Unterhaltsgewährung.
Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Nicht zwingend erforderlich ist hingegen, dass sowohl die Gestaltung (zB Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat. Ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis (als weitere Tatbestandsvoraussetzung) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur auf bestimmte Fallgruppen angewendet wird, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (vgl auch BVerwGE 132, 10 RdNr 26 zur Wertbestimmung von Vermögen nach § 28 Abs 1 und 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz; BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R = BSGE 106, 185-190 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30).
In jedem Fall handelte es sich bei dem Betrag in Höhe von 6.220,00 EUR, der im Zeitraum Februar 2007 bis einschließlich April 2009 in bar auf das Konto des Klägers zu 1. bei der U. eingezahlt wurde, um berücksichtigungsfähiges Einkommen iSd § 11 SGB II. Der Kläger zu 1. hat hier auch auf wiederholte Nachfrage des Gerichts nicht ansatzweise darstellen können, woher diese Geldsummen stammen, die in bar auf sein Konto eingezahlt wurden. Ihm war angeblich nicht einmal erinnerlich, dass er überhaupt Geld in bar auf das U. -Konto eingezahlt hat. Dies ist angesichts der Tatsachen, dass der Kläger zu 1. zu diesem Zeitpunkt zum einen auf Hilfe vom Beklagten angewiesen war, er damit eigentlich nicht über hohe Barmittel verfügen dürfte, und es sich zum zweiten nicht gerade um geringfügige Einzelbeträge, sondern um Einzeleinzahlungen zwischen 200,00 und 2.000,00 EUR handelte, nicht glaubhaft. Dieser Betrag ist den Klägern zugeflossen und stand den Klägern als anrechnungsfähiges Einkommen in den Kalendermonaten zwischen August 2007 und April 2009 unstreitig zur Verfügung, wobei sich die Kläger entgegen halten lassen müssen, dass der Beklagte den Betrag in Höhe von 6.220,00 EUR nicht einmal als Einkommen berücksichtigt hat.
Auf dem Sparkassenkonto des Klägers zu 1. sind am 02. August 2007 und 05. Oktober 2007 jeweils 600,00 EUR gutgeschrieben worden. Hierbei handelt es sich jeweils um Überweisungsgutschriften, die vom U. konto des Klägers am 01. August 2007 bzw 04. Oktober 2007 belastet wurden, was nicht als Einkommen der Kläger im Sinne des § 11 SGB II anzusehen ist, weil es sich lediglich um eine Verschiebung von vorhandenen Werten handelt. Dies hat der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zutreffend nicht als Einkommen angerechnet. Der Beklagte hat zudem den unter dem Verwendungszweck "Darlehen A." am 03. März 2008 gutgeschriebenen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR nicht als Einkommen der Kläger berücksichtigt.
Die Kläger sind den Nachweis dafür, dass es sich bei einem Betrag in Höhe von insgesamt 13.980,00 EUR, die zwischen dem 08. Februar 2007 und dem 30. April 2009 in bar auf das Konto der Sparkasse eingezahlt wurden, um Darlehen handelte, schuldig geblieben. Es ist für das Gericht weder erwiesen, dass die Angehörigen des Klägers zu 1. diesem im Zeitraum von 15. Februar 2007 bis 30. April 2009 überhaupt Geld gegeben haben noch, dass es sich hierbei um Darlehen (in Höhe von insgesamt 14.000,- EUR in bar übergeben) gehandelt hat. Abgesehen davon, dass sich die Aussagen des Klägers zu 1. und die der Zeugen und A. teilweise gravierend widersprechen, sind weder die Übergabe der Gelder noch das Bestehen von Darlehensverträgen mit echter Rückzahlungsverpflichtung für das Gericht glaubhaft dargestellt worden.
Der Kläger hat ursprünglich sowohl mit dem Widerspruchsschreiben als auch mit seiner Klageschrift vorgebracht, dass sein Bruder, A., ihm insgesamt 11.500,00 EUR und sein Vater, A., ihm insgesamt 2.500,00 EUR geliehen hätte. Diese Geldbeträge habe der Kläger zu 1. sukzessive auf das Sparkassenkonto eingezahlt, um für eine jeweilige Deckung Sorge zu tragen.
Der Kläger zu 1. und sein Bruder, der Zeuge A., hätten es nicht für erforderlich gehalten, für jeden ausgezahlten Betrag einen schriftlichen Darlehensvertrag zu schließen; dies hätten sie erst im Nachhinein getan, wenn schon einige Beträge geflossen wären und diese sich summiert hätten. Als "Darlehensvertrag" bezeichnete Dokumente zwischen dem Kläger zu 1. und dem Zeugen A. hatte der Kläger zu 1. sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren eingereicht. Ein vom 1. Dezember 2007 datierter der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger zu 1. und dem Zeugen A. weist eine Darlehenssumme von 3.500,00 EUR aus. Zinsen werden nicht erhoben. Der Kläger zu 1. musste keine Sicherheiten erbringen. Das Darlehen war am 31. Dezember 2009 zurückzuzahlen. Der Darlehensvertrag vom 1. Juni 2008 zwischen dem Kläger zu 1. und dem Zeugen A. belegt eine Summe von 4.000,00 EUR ebenfalls ohne Zins- und Sicherheitsverpflichtungen seitens des Klägers zu 1. Auch dieses Darlehen sollte am 31. Dezember 2009 zurückgezahlt werden. Durch einen weiteren Vertrag vom 1. Februar 2009 gewährte der Zeuge A. dem Kläger zu 1. ein Darlehen in Höhe von 4.000,00 EUR. Zins- und Sicherheitsmodalitäten und der Rückzahlungstermin deckten sich mit den bisherigen Verträgen. Weder der Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse noch die tatsächliche Darlehenssumme sind für das Gericht substantiiert dargelegt worden. Dass die "Darlehensverträge" tatsächlich an den Tagen erstellt wurden, die durch die Verträge ausgewiesen werden, ist aus Sicht des Gerichts widerlegt durch die Aussage des Klägers zu 1. als auch durch die Zeugenaussage des A ... In der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2016 hat der Kläger zu 1. erklärt, dass er die Darlehensverträge mit seinem Bruder nachträglich schriftlich gemacht hätte. Der Zeuge A. hatte diesen Vortrag des Klägers zu 1. insoweit bestätigt, als er ausgesagt hat, dass die Darlehensverträge deshalb schriftlich abgeschlossen wurden, "weil der Landkreis das so haben wollte". Erst nach Antrag des Klägers zu 1. auf Überprüfung der Leistungsbescheide für den Zeitraum 15. Februar 2007 bis 30. April 2009 am 10. Juni 2009 hatte der Kläger diese Darlehensverträge vorgelegt. Erst ab 10. Juni 2009 bestand überhaupt Veranlassung für den Kläger zu 1. derartige Verträge beim Beklagten vorzulegen, weshalb das Gericht davon überzeugt ist, dass die Verträge erst nach Juni 2009 verschriftlicht, jedoch mit den früheren Daten versehen wurden. Weshalb diese dann jedoch auf die Daten 1. Dezember 2007, 1. August 2008 sowie 1. Februar 2009 datiert wurden, erschließt sich dem Gericht nicht, zumal der Kläger zu 1. auch nach dem 1. Februar 2009 nach der Liste des Klägers zu 1., die er in der mündlichen Verhandlung überreicht hat, noch Gelder vom Bruder erhalten haben will, nämlich am 18. Februar 2009, 19. März 2009, 30. April 2009 und 26. Mai 2009. Die Daten der Verträge sind vom Kläger zu 1. und seinem Bruder wahllos gegriffen worden. Während der Kläger zu 1. im gesamten Widerspruchs- und Klageverfahren zunächst keine genauen Daten für die Auszahlung von Geld genannt hatte, legte er im der mündlichen Verhandlung eine Liste mit den Beträgen vor, die er an bestimmten Tagen von seinem Bruder erhalten hätte. Der Bruder, Zeuge A., zeigte seinerseits eine in einem Notizbuch niedergeschriebene handschriftliche Liste vor, die identisch mit der Liste war, die der Kläger dem Gericht übergeben hatte. Das Gericht konnte sich jedoch nicht von der Objektivität bzw. Glaubhaftigkeit der handschriftlichen Listen des Klägers zu 1. und dessen Bruder überzeugen. Abgesehen davon, dass der Kläger zu 1. bekundete, diese Liste am Tag vor der mündlichen Verhandlung erstellt zu haben, während der Zeuge A. angab, die Liste seinerseits "vor ca einem Jahr erstellt" zu haben, belaufen sich die in den identischen Listen ausgewiesenen Geldbeträge, die der Kläger zwischen dem 6. Februar 2007 und dem 26. Mai 2009 von seinem Bruder erhalten haben will, auf insgesamt 10.900,00 EUR. Die Darlehensverträge indessen weisen allerdings einen Gesamtbetrag in Höhe von 11.500,00 EUR aus, womit eine Differenz von 600,00 EUR besteht, die der Kläger zu 1. nicht nachvollziehbar und plausibel begründen konnte.
Gegen die Glaubhaftigkeit der neu vorgelegten Liste und der Darlehensverträge überhaupt spricht im Weiteren der frühere Vortrag des Klägers zu 1. Am 16. März 2007 hatte der Kläger zu 1. gegenüber dem Beklagten in Erklärung zu den damals eingereichten Kontoauszügen angegeben, er habe am 08. Februar 2007 1.500,00 EUR auf sein Sparkassenkonto eingezahlt. Diese würden sich zusammensetzen aus einem Betrag von 700,00 EUR, die er zuvor von seinem U. -Konto abgehoben habe, und weiteren 800,00 EUR, die er von seinem Bruder geliehen hätte. Hierzu legte er am 28. März 2007 einen zwischen ihm und seinem Bruder A. geschlossenen "Darlehensvertrag" vom 01. März 2007 über 1.400,00 EUR beim Beklagten vor. Der Kläger zu 1. erklärte am 16. März 2007 weiter, dass er am 28. Februar 2007 einen Betrag von 600,00 EUR auf sein Sparkassenkonto eingezahlt habe, die er sich ebenfalls zuvor bei seinem Bruder geliehen habe. Diese Angaben sind allerdings nicht mit der dem Gericht am 01. Februar 2016 überreichten Liste deckungsgleich. Nach dieser nämlich soll der Bruder dem Kläger zu 1. am 06. Februar 2007 einen Betrag von 500,00 EUR und am 26. Februar 2007 einen weiteren Betrag von 600,00 EUR geliehen haben (= 1.100,00 EUR); am 05. Februar 2007 habe sich der Kläger zu 1. 1.000,00 EUR von seinem Vater geliehen.
Ob dieser Darlehensbetrag von 1.400,00 EUR ausweislich des Vertrags vom 01. März 2007 in die zuletzt vorgelegten Darlehensverträgen vom 01. Dezember 2007, 01. August 2008 oder 01. Februar 2009 eingeflossen ist bzw von diesen abgelöst wurde, hat der Kläger zu 1. nicht dargestellt. Man könnte dies vermuten, weil der Kläger zu 1. und der Zeuge A. - insoweit übereinstimmend - erklärten, dass es nur um eine geliehene Summe von insgesamt 11.500,00 EUR gehe. Ferner hat der Kläger zu 1. weder gegenüber dem Beklagten noch gegenüber dem Gericht vorgetragen, mehr als 11.500,00 EUR von seinem Bruder geliehen zu haben. Dass der Kläger zu 1. diese (zusätzlich?) geliehene Summe von 1.400,00 EUR zwischenzeitlich an seinen Bruder zurückgezahlt hat, ist auch nicht vorgetragen worden. Vielmehr hat der Bruder des Klägers zu 1. erklärt, dass er keine an den Kläger zu 1. geliehenen Geldbeträge zurückerhalten habe. Ebenso ist nicht klar, ob der Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR, den der Zeuge A. dem Kläger zu 1. am 03. März 2008 auf das Sparkassenkonto des Klägers zu 1. überwiesen hat, von den in den Darlehensverträgen ausgewiesen Beträgen von insgesamt 11.500,00 EUR umfasst ist. Diesbezüglich enthalten die Verträge keine Regelung und - für das Gericht unverständlich - taucht diese nicht unerhebliche Summe weder in der neuen Liste des Klägers noch in der des Zeugen A. auf. Dies erstaunt gerade in der Aufstellung des Zeugen A. umso mehr, wenn sich dieser die an den Kläger zu 1. geliehenen Beträge regelmäßig notiert haben will. Dass der Zeuge A. freiwillig auf die Rückzahlung der 1.000,00 EUR verzichtet bzw diesen Betrag einfach so "unter den Tisch fallen" lässt, ist nicht gänzlich vorstellbar. Weshalb die Beteiligten dann aber bei (nachträglicher) Verschriftlichung der weiteren Darlehensverträge den Darlehensvertrag vom 01. März 2007 sowie den überwiesenen Betrag von 1.000,00 EUR nicht abgelöst haben bzw in die neuen Verträge haben aufgehen lassen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Ein Schuldner von nicht geringen Darlehensbeträgen legt regelmäßig ein gesteigertes wirtschaftliches Interesse dahingehend an den Tag, klar und eindeutig festzuhalten und zu bestimmen, dass nur die tatsächlich als Darlehen erhaltenen Beträge endgültig zurückzuzahlen sind und nicht darüber hinaus noch weitere Summen, die die Darlehensverträge (ggf fehlerhafterweise) ausweisen. Umgekehrt hat ein Gläubiger grundsätzlich regelmäßig großes Interesse daran, die geliehenen Geldbeträge zurückzuerhalten. An einer schlüssigen, keine Zweifel offen lassende Regelung über geliehene Geldbeträge zwischen dem Kläger zu 1. und dem Zeugen A. fehlt es ganz klar.
Auch die Auszahlungsmodalitäten sind für das Gericht nicht glaubhaft dargestellt worden. Nach Auskunft des Klägers soll ihm sein Bruder das Geld regelmäßig in dessen Wohnung in der Halleschen Straße beim Kaffeetrinken gegeben haben. Der Zeuge A. erklärte, dem Kläger zu 1. das Geld meistens in seiner Firma gegeben zu haben, wo er über eine Bargeldkasse verfügte, die regelmäßig mit 4.000,00 EUR bis 5.000,00 EUR gefüllt gewesen wäre.
Abgesehen davon, dass die vom Kläger zu 1. neuerlich überreichte Liste einen gänzlich anderen Betrag in der Gesamtsumme (10.900,00 EUR) ergibt als die Darlehensverträge (11.500,00 EUR) ausweisen, will der Kläger zu 1. noch am 26. Mai 2009 einen Betrag iHv 500,00 EUR von seinem Bruder erhalten haben. Die für den 26. Mai 2009 angegebene Geldübergabe hat aber nicht mehr in dem hier streitigen Zeitraum bis April 2009 stattgefunden und muss dabei ohnehin bei der Ermittlung des Einkommenszuflusses im Leistungszeitraum bis April 2009 unberücksichtigt bleiben. Mithin kann der Zeuge A. dem Kläger zu 1. nach der Liste im hier entscheidungserheblichen Zeitraum "nur" 10.400,00 EUR übergeben haben, obgleich der Kläger zu 1. ursprünglich durchgängig von einem Darlehen in Höhe von insgesamt 11.500,00 EUR gesprochen hat und dies durch die vorgelegten Verträge zu beweisen versuchte.
Selbst unterstellt, der Kläger hätte tatsächlich Geld in Höhe von insgesamt 10.900,00 EUR (bzw 10.400,00 EUR bis 30. April 2009) von seinem Bruder in Raten erhalten, halten die Darlehensverträge über die Summen von 3.500,00 EUR und zweimal 4.000,00 EUR den Kriterien des sogenannten Fremdvergleichs, wie sie von der Rechtfertigung des BSG entwickelt wurden, nicht stand. Die im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten wurden nach Überzeugung des Gerichts nicht gewahrt. Zwar lässt das Gericht hier - in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG - außer Acht, dass keine Zinsverpflichtung zwischen den Beteiligten bestand und Sicherheiten vom Kläger zu 1. nicht zu stellen waren. Gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung eines zwischen dem Kläger zu 1. und dem Zeugen bestehenden Darlehens sprechen insbesondere die nicht schlüssige Darlehenshöhe und zudem die nicht eingehaltenen Rückzahlungsmodalitäten. Kein "normaler" Darlehensgeber würde Geld in nicht geringem Umfange wie hier in Höhe von vermeintlich 11.500,00 EUR an einen Dritten ohne Sicherheit verleihen, wenn dieser - zum Zeitpunkt des vermeintlichen Darlehensvertragsabschlusses - weder über ausreichendes Einkommen verfügt und noch dazu auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Beklagten angewiesen ist und auf nicht absehbare Zeit nicht klar ist, dass der Kläger zu 1. das geliehene Geld jemals an den Darlehensgeber zurückzahlen können wird. Der Kläger zu 1. hat den Betrag in Höhe von insgesamt 11.500,00 EUR trotz Fälligkeit am 31. Dezember 2009 bis heute weder in Teilen noch ganz an seinen Bruder zurückgezahlt. Der Zeuge hat trotz Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens am 31. Dezember 2009 keine Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger zu 1. eingeleitet, was ein "normaler" Darlehensgeber bzw Gläubiger sehr wahrscheinlich getan hätte. Zudem sprechen die Unklarheiten in Bezug auf das Darlehen vom 01. März 2007 über 1.400,00 EUR sowie das vom 03. März 2008 über 1.000,00 EUR und ob diese Summen ggf in die Darlehenshöhe von insgesamt 11.500,00 EUR eingeflossen sind, gegen die Glaubhaftigkeit der Darlehensverträge. Die Verhaltensweisen des Klägers zu 1. und des Zeugen A. entsprechen nicht dem eines Schuldners bzw Gläubigers von nicht geringen Darlehensbeträgen (s.o.).
Schließlich ist der Grund für den Abschluss der Darlehensverträge mit dem Bruder vom Kläger zu 1. nicht glaubhaft dargestellt worden. Der Kläger hat ausgeführt, es sei ihm in den Jahren 2007 bzw. 2008 wirtschaftlich nicht so gut gegangen, weshalb er sich von seinem Bruder habe Geld leihen müssen. Der Bruder und Zeuge A. bekundete lediglich, der Kläger zu 1. habe "die Schwierigkeiten berichtet". Aus welchen Gründen der Kläger zu 1. sich in Schwierigkeiten befunden hatte bzw. haben will, ist nicht dargelegt worden. Dies ist für das Gericht insoweit auch nicht ganz schlüssig, als der Kläger zu 1. mit seiner Familie Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten erhalten hatte und damit seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Dass man sich unter Familienmitgliedern ab und an Beträge von 100,00 EUR bis 200,00 EUR leiht und wieder zurückgibt, was der Kläger zu 1. und der Zeuge A. - insoweit übereinstimmend - vorgetragen haben, ist glaubhaft. Umso weniger ist glaubhaft, dass Gelder in Beträgen wie im hiesigen Fall von 11.500,00 EUR oder 10.900,00 EUR oder gar mehr (wenn man die Beträge vom 01. März 2007 bzw 03. März 2008 mit einfließen lässt) verliehen werden, ohne dass dafür ein plausibler Grund dargelegt werden kann.
Die (vermeintliche) Darlehensabrede zwischen dem Kläger und seinem Vater, dem Zeugen A. hält einer gerichtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand. Diesbezüglich sind die im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten auch nicht gewahrt. Weder ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses substantiiert vorgetragen worden, noch sprechen die fehlenden Rückzahlungsmodalitäten über einen Betrag von insgesamt 2.500,00 EUR für die Glaubhaftigkeit eines bestehenden Darlehensvertrages zwischen dem Kläger zu 1. und seinem Vater. Während der Kläger zu 1. im gerichtlichen Verfahren eine (ohne Datum versehene) "Bestätigung" des Zeugen A. vorgelegt hat, er habe dem Kläger zu 1. am 12. Juni 2007 1.000,00 EUR und am 21. Mai 2008 1.500,00 EUR ausgeliehen, haben der Kläger zu 1. als auch der Zeuge A. in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend dargestellt, der Kläger zu 1. habe am 5. Februar 2007 ein Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR, am 19. Mai 2008 ein Betrag von 800,00 EUR und am 7. Juli 2008 ein Betrag von 700,00 EUR von seinem Vater erhalten. Der Zeuge A. hat zudem bekundet, dass ihm die genauen Daten, wann er seinem Sohn Geld gegeben habe, nicht mehr erinnerlich seien. Auf Vorhalt des Gerichts erklärte der Zeuge A., dass die ursprüngliche und undatierte Bescheinigung vermutlich nachträglich ausgestellt worden ist. Der Kläger zu 1. hat das Darlehen unstreitig bis heute nicht zurückgezahlt. Der Zeuge hat das Darlehen bis heute nicht fällig gestellt, sondern in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass er hoffe, dass der Kläger zu 1. ihm das Geld einmal zurückzahlen werde. Ein derartiges Verhalten eines Darlehensgebers ist gerade dann nicht mehr üblich, wenn der Darlehensgeber - wie hier vom Zeugen A. eigens vorgetragen - über kein hohes Einkommen, sondern nur über eine nach eigenen Angaben geringe Rente verfügt. Weshalb der Zeuge A., der angeblich nur über eine geringe Rente verfügt und sonst üblicherweise nur zwischen 100,00 EUR bis 200,00 EUR verliehen hat, dem Kläger zu 1. plötzlich 1.500,00 EUR bzw 1.000,00 EUR leiht in Ansehung der Tatsache, dass der Kläger zu 1. selbst über kein eigenes Einkommen verfügt, sondern seinerseits auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist und keine objektiven Anstrengungen unternommen hat, eine versicherungspflichtige Beschäftigung in absehbarer Zeit aufzunehmen, die seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie sichern könnte, ist nicht klar und plausibel dargestellt worden. Der Zeuge A. hat ebenso wie der Sohn A. lediglich pauschal behauptet, der Kläger zu 1. habe wirtschaftliche Schwierigkeiten, weshalb ihm Geld geliehen worden sei. Dass der Zeuge A. nur über eine geringe Rente bzw über ein geringes Einkommen verfügt und auch sonst keine größeren Geldsummen verleihen kann, ist für das Gericht ebenfalls nicht in Gänze glaubhaft. Immerhin hat der Zeuge A. im Jahr 2010 die ursprünglich im Eigentum des Klägers zu 1. stehende Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Bevor überhaupt jemand bei einer Zwangsversteigerung mitbieten kann, hat er regelmäßig vor der Zwangsversteigerung Beträge zu hinterlegen bzw Nachweise zu erbringen, dass er finanziell in der Lage ist, das Haus zu ersteigern.
Unter der hypothetischen Annahme, der Kläger zu 1. hätte tatsächlich zwischen Februar 2007 und April 2009 10.400,00 EUR von seinem Bruder und 2.500,00 EUR von seinem Vater erhalten, ist ein Restbetrag iHv 1.080,00 EUR (Differenz von der in bar auf das Sparkassenkonto eingezahlten Gesamtsumme von 13.980,00 EUR abzüglich 10.400,00 EUR als Darlehen vom Bruder abzüglich 2.500,00 EUR als Darlehen vom Vater) offen, deren Herkunft der Kläger als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II auch nicht plausibel darstellen konnte.
Erstaunlich ist, dass das Gericht anhand der - rudimentär - vorliegenden Kontoauszüge auch nach Ablauf des hier streitigen Zeitraumes am 30. April 2009 keine Änderung am Bar-Einzahlungsverhalten des Klägers auf sein Konto feststellen konnte. So ergibt sich aus dem Kontoauszug (Blatt 827 und 828 der Verwaltungsakte), dass der Kläger am 12. März 2010 1.000,00 und am 30. April 2010 weitere 500,00 EUR in bar eingezahlt hat. Woher diese Beträge stammen, hat der Kläger ebenfalls nicht plausibel dargestellt, obgleich es sich nicht um geringfügige Geldbeträge handelt, deren Herkunft dargestellt werden können müssten, weil es sich für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht um übliche Einnahmen handeln dürfte.
Sämtliche Unsicherheiten und Ungereimtheiten, die aus den nicht schlüssigen Angaben des Klägers und der Zeugen resultieren und die das Gericht dargestellt hat, gehen damit nach der Sphärentheorie zu Lasten des Klägers (vgl BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R = BSGE 106, 185-190 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30 mwN aus der Rechtsprechung).
Im Ergebnis zutreffend hat der Beklagte die Bareinzahlungen auf dem Konto der Sparkasse des Klägers zu 1. als Einnahmen angesehen. Insgesamt hat der Beklagte 14.530,00 EUR als berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bei der Leistungsgewährung für den Zeitraum 15. Februar 2007 bis 30. April 2009 berücksichtigt. Dabei hat der Beklagte - zugunsten der Kläger - einen Differenzbetrag in Höhe von 5.670,00 EUR ebenso unberücksichtigt gelassen (13.980,00 EUR Bareinzahlung auf das Sparkassenkonto + 6.220,00 EUR = 20.200,00 EUR - 14.530,00 EUR = 5.670,00 EUR) wie den Betrag von 895,22 EUR, der dem Kläger am 18. Juli 2008 aus einem Rückkauf einer Lebensversicherung der Allianz zugeflossen ist.
Den Betrag von 14.530,00 EUR hat der Beklagte um die nachgewiesenen Tilgungsleistungen (auf das Darlehen für die Eigentumswohnung) in Höhe von 1.433,32 EUR bereinigt, womit ein Restbetrag als berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 13.096,68 EUR verbleibt. Dieser Betrag geteilt durch die Anzahl der Leistungsmonate Februar 2007 bis April 2009 (27 Monate) ergibt eine Summe von 485,06 EUR, der vom Beklagten zutreffend monatlich als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft der Kläger angerechnet wurde. Bereinigt gemäß § 11 b Abs 1 Nr 3 SGB II (Versicherungspauschale) um 30,00 EUR verbleibt ein anrechnungsfähiges Einkommen in Höhe von 455,06 EUR, was der Beklagte ebenfalls zutreffend berücksichtigt hat.
Die Kläger hatten für den Zeitraum vom 15. Februar 2007 bis 28. Februar 2007 einen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1.045,93 EUR (199,08 EUR Hauslast + 54,31 EUR Nebenkosten + 51,47 Heizkosten + 741,06 EUR Regelleistung). Angerechnet als Einkommen werden für Februar 2007 der von 455,06 EUR anteilsmäßige Betrag iHv 226,36 EUR, das Einkommen aus Arbeitslosengeld I iHv (bereinigt) 281,96 EUR und das Kindergeld von 299,12 EUR (= 4 x 74,78 EUR - anteiliger Betrag von 160,25 EUR). Es errechnet sich zutreffend der Leistungsanspruch iHv 238,49 EUR.
Für die Zeit vom 01. März 2007 bis 30. Juni 2007 betrug der Bedarf der Kläger 2.241,29 EUR monatlich (426,60 EUR Hauslast + 116,39 EUR Nebenkosten + 110,30 EUR Heizkosten + 1.588,00 EUR Regelleistung). In diesen Kalendermonaten hatten die Kläger einen Leistungsanspruch in Höhe von jeweils 511,03 EUR (2.241,29 EUR - 485,06 EUR (Einkommen s.o.) - 604,20 EUR (bereinigtes Alg I) - 4 x 160,25 EUR (Kindergeld) = 511,03 EUR).
Zwischen dem 01. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 belief sich der Bedarf der Kläger auf 2.240,01 EUR monatlich (426,60 EUR Hauslast + 116,39 EUR Nebenkosten + 101,02 EUR Heizkosten + 1.596,00 EUR). Im Juli und August 2007 betrug der Leistungsanspruch 509,75 EUR (2.240,01 EUR - 485,06 EUR (s.o.) - 604,20 EUR (bereinigtes Alg I) - 4 x 160,25 EUR (Kindergeld) = 509,75 EUR). Am 14. September 2007 endete der Anspruch des Klägers zu 1. auf Arbeitslosengeld I, sodass sich das anrechnungsfähige Einkommen hieraus auf (bereinigt) 249,96 EUR reduzierte, weshalb sich der Leistungsanspruch nach dem SGB II für September 2007 auf 863,99 EUR erhöhte. Für Oktober bis Dezember 2007 hatten die Kläger einen Leistungsanspruch in Höhe von 1.143,95 EUR (2.240,01 EUR - 455,06 EUR (s.o.) - 4 x 160,25 EUR (Kindergeld) = 1.143,95 EUR).
Von Januar bis Juni 2008 hatten die Kläger einen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 2.308,64 EUR monatlich, weil sich die Zinslast für die Eigentumswohnung auf 495,23 EUR erhöhte. Für Januar und Februar 2008 sowie für April bis Juni 2008 betrug der Leistungsanspruch der Kläger monatlich 1.212,58 EUR (2.308,64 EUR - 455,06 EUR - 641,00 EUR (Kindergeld) = 1.212,58 EUR). Im März 2008 hatte der Kläger zu 1. Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 173,08 EUR, welches bereinigt gemäß § 11 b Abs 2 i.V.m. Abs 3 SGB II in Höhe von 58,46 EUR anzurechnen ist, weshalb ein Leistungsanspruch in Höhe von 1.124,12 EUR bestand (2.308,64 EUR - 485,06 EUR (s.o.) - 58,46 EUR - 641,00 EUR (Kindergeld) = 1.124,12 EUR).
Im Juli 2008 erhöhten sich die Heizkosten der Kläger auf 109,84 EUR monatlich. Die Regelleistung für die Bedarfsgemeinschaft erhöhte sich auf 1.616,00 EUR, woraus sich ein Bedarf von 2.337,46 EUR für diesen Monat errechnete. Der Leistungsanspruch betrug in diesem Monat 1.241,40 EUR (2.337,46 EUR - 455,06 EUR (s.o.) - 641,00 EUR = 1.241,40 EUR).
Im August 2008 zogen die Klägerinnen zu 3. und 4. aus der Bedarfsgemeinschaft der Kläger aus. Mithin reduzierte sich die Regelleistung auf 1.241,34 EUR und der Gesamtbedarf für August 2008 auf insgesamt 1.962,78 EUR. Der Zahlbetrag für Leistungen nach dem SGB II belief sich auf 1.080,38 EUR, wie vom Beklagten mit Bescheid vom 03. Mai 2011 zutreffend errechnet.
In den Kalendermonaten September 2008 bis Dezember 2008 betrug der Gesamtbedarf der Kläger 1.775,46 EUR monatlich (611,62 EUR Hauslast und Nebenkosten + 109,84 EUR Heizkosten + 1.054,00 EUR Regelleistung). Die Kläger hatten in diesen Kalendermonaten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II iHv jeweils 999,90 EUR (1.775,46 EUR - 455,06 EUR (s.o.) - 320,50 EUR (Kindergeld) = 999,90 EUR).
Zwischen Januar und April 2009 hatten die Kläger einen monatlichen Bedarf von 1.849,21 EUR (558,97 EUR Hauslast + 110,55 EUR Nebenkosten + 125,69 EUR Heizkosten + 1.054,00 EUR Regelleistung). Für Januar und Februar 2009 ist vom Beklagten zutreffend ein Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft der Kläger in Höhe von monatlich 1.073,65 EUR berechnet worden. Ebenso verhält es sich mit dem Leistungsanspruch für März und April 2009 in Höhe von jeweils 1.047,65 EUR (vgl Bescheid vom 03. Mai 2011).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.