§ 18 GemfreiGebV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
- Redaktionelle Abkürzung
- GemfreiGebV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030100000
(1) Für gemeindefreie Gebiete, die nicht zu gemeindefreien Bezirken erklärt worden sind, gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. Für die Erfüllung kommunaler Aufgaben kann der öffentlich-rechtlich Verpflichtete mit Ausnahme der Grundsteuer Abgaben und privatrechtliche Entgelte wie eine Gemeinde beanspruchen; sie werden für ihn vom Landkreis erhoben.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Abgaben und privatrechtlichen Entgelte hat der Landkreis an den öffentlich-rechtlich Verpflichteten unter Abzug eines Verwaltungskostenanteils von 4 vom Hundert abzuführen.