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§ 18 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Für gemeindefreie Gebiete, die nicht zu gemeindefreien Bezirken erklärt worden sind, gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. Für die Erfüllung kommunaler Aufgaben kann der öffentlich-rechtlich Verpflichtete mit Ausnahme der Grundsteuer Abgaben und privatrechtliche Entgelte wie eine Gemeinde beanspruchen; sie werden für ihn vom Landkreis erhoben.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Abgaben und privatrechtlichen Entgelte hat der Landkreis an den öffentlich-rechtlich Verpflichteten unter Abzug eines Verwaltungskostenanteils von 4 vom Hundert abzuführen.