§ 17 GemfreiGebV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
- Redaktionelle Abkürzung
- GemfreiGebV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030100000
(1) Für gemeindefreie Gebiete, die nicht zu gemeindefreien Bezirken erklärt worden sind, gilt § 2 entsprechend.
(2) Die den Gemeinden obliegenden öffentlichen Aufgaben hoheitlicher Art werden für das gemeindefreie Gebiet unbeschadet des § 18 von der angrenzenden Gemeinde erfüllt, der diese Aufgaben mit ihrer Zustimmung von der Aufsichtsbehörde übertragen sind. Diese Aufgaben können einer Landesbehörde übertragen werden, wenn das Land öffentlich-rechtlich Verpflichteter ist. Ist eine solche Bestimmung nicht getroffen, so sind diese Aufgaben von dem Landkreis zu erfüllen. Die Vorschriften des Wahlrechts bleiben unberührt.
(3) Die einer Gemeinde oder einem Landkreis aus der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben hoheitlicher Art (Absatz 2) entstehenden Verwaltungskosten hat der öffentlich-rechtlich Verpflichtete angemessen zu erstatten.