Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.10.2023, Az.: 21 UF 105/23

Höhe des Trennungsunterhalts; Berücksichtigung des Vermögens bei der Ehegatten bei Entscheidung über den Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.10.2023
Aktenzeichen
21 UF 105/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 40301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2023:1025.21UF105.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Tostedt - 01.06.2023 - AZ: 23 F 282/22

Fundstellen

  • FamRZ 2024, 698
  • FuR 2024, 146-147
  • NJW-Spezial 2024, 197-198
  • NZFam 2024, 226

Amtlicher Leitsatz

Der eigenständige Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nach der Trennung ist gem. §§ 1360a Abs. 4 BGB auf die Deckung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs gerichtet, der unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ausgestaltet ist. Im Rahmen der Bedürftigkeit des anspruchsberechtigten Ehegatten ist von dem Grundsatz auszugehen, dass an die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten geringere Anforderungen zu stellen sind, je leistungsfähiger der Unterhaltsverpflichtete ist. Über diesen Grundsatz hinaus zieht der Senat im Rahmen des Anspruchs auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in der Trennungszeit für die Frage, in welchem Umfang Vermögen vorrangig zu verwerten ist, die Wertungsgesichtspunkte aus § 1577 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs heran. Im Rahmen der danach gebotenen Billigkeitsabwägung ist über den zu belassenden Sockelbedarf für besondere individuelle Bedürfnislagen und Notfälle hinaus für nicht gesondert geschützte Vermögenswerte u.a. auf die Größe des Vermögens, die daraus erzielbaren Erträge, die Dauer einer Unterhaltsbedürftigkeit, das Vermögen des anderen Ehegatten sowie die Sicherung einer eigenen angemessenen Altersversorgung abzustellen (vgl. BGH FamRZ 1985, 354, 356 [BGH 27.06.1984 - IVb ZR 20/83]). Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt sind weitergehende Einschränkungen aufgrund der stärkeren personalen Verantwortung füreinander gerechtfertigt, wobei neben der Unterhaltsbelastung auch die Dauer der Trennungszeit an Bedeutung gewinnt (BGH FamRZ 1985, 360, 361).

In der Familiensache
##
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
##
gegen
##
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
Verfahrensbevollmächtigte:
##
hat der 21. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwonberg, die Richterin am Oberlandesgericht
Dr. Kraft und die Richterin am Amtsgericht Dr. Jakobi am 25. Oktober 2023 beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15. Juni 2023 wird der am 1. Juni 2023 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt geändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Verfahrenskostenvorschuss für ein beabsichtigtes Trennungsunterhaltsverfahren in Höhe von 7.658,78 € zu zahlen.

  2. II.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

  3. III.

    Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.658,78 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 7.658,78 € für ein beabsichtigtes Trennungsunterhaltsverfahren in Anspruch.

Die Beteiligten haben am 12. Juli 2014 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Beim Amtsgericht - Familiengericht - Tostedt wird das Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen Güterrecht und nachehelicher Unterhalt unter dem Aktenzeichen ## S geführt.

Die am ## 1969 geborene Antragstellerin ist gelernte Europasekretärin und studierte zum Zeitpunkt des Kennenlernens der Beteiligten Ende 2009/Anfang 2010 Rechtswissenschaften, das Studium schloss sie nicht ab. Seit dem 10. Februar 2009 bezieht die Antragstellerin auf Grund einer chronischen Stoffwechsel- und Lebererkrankung eine Erwerbsunfähigkeitsrente, derzeit in Höhe von 139,17 €. Ferner erhält sie seit dem 1. Januar 2023 Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 242,05 €. Die Antragstellerin ist gemeinsam mit ihrer Schwester, der Zeugin N., die gerichtlich bestellte, jeweils alleinvertretungsberechtigte, Betreuerin ihrer demenzkranken Mutter, Frau K. Sie wohnt zusammen mit ihrer Mutter in deren Haus im Erdgeschoss. Im Obergeschoss wohnt die Zeugin N. Die Mutter der Antragstellerin erhält bei einem Pflegegrad 5 ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 1.600,00 € sowie eine Rente in Höhe von 2.000,00 €. Die Pflege der Mutter übernehmen die Antragstellerin und ihre Schwester sowie ein Pflegedienst, der einmal täglich unterstützend tätig wird.

Die Antragstellerin veräußerte am ## Mai 2015 die ihr gehörende Immobilie unter der Anschrift ##, ## für 145.000,00 €. Sie erwarb im November 2019 und Dezember 2019 Goldbarren bei dem Unternehmen D. GmbH zu einem Gesamtwert in Höhe von 51.141,00 €. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin noch Eigentümerin dieser Goldbarren ist.

Der am ## 1953 geborene Antragsgegner bezieht seit dem 1. Dezember 2018 Altersrente. Daneben ist er weiterhin als selbstständiger Unternehmer tätig und Inhaber des Unternehmens M. ## GmbH & Co. KG (früher: ##). Das Geschäftsmodell des Unternehmens, welches im Eventbereich tätig ist, beinhaltet die Herstellung von individuellen Tonübertragungssystemen. Es entwickelt entsprechende Konzepte als Audio- bzw. Videoplaner für Musicals, Rundfunkanstalten oder auch Kreuzfahrtschiffe. Der Antragsgegner arbeitet täglich nahezu ganztägig in seinem Unternehmen, eigene Mitarbeiter beschäftigt er nicht mehr. Zeitweilig erfolgt eine Zusammenarbeit mit sog. Freelancern. Ein weiteres Unternehmen des Antragsgegners, die M. ##, wurde im Jahr 2020 liquidiert.

Der Antragsgegner ist Eigentümer von drei Immobilien. Hierbei handelt es sich um ein von ihm selbst bewohntes Einfamilienhaus unter der Anschrift B. Straße ## ##, gebaut im Jahr 1988 mit einer Wohnfläche von 235 m2 und einer Grundstücksfläche von 2.035 m2.

Ferner gehört dem Antragsteller eine Immobilie unter der Anschrift T. Straße ##. Es handelt sich um ein Gewerbeobjekt mit Büroflächen und Hallen, welches im Jahr 2001 errichtet wurde. Sowohl im Obergeschoss als auch im Erdgeschoss befinden sich Büroflächen mit einer Größe von jeweils ca. 196 m2. Zum Obergeschoss gehört ebenfalls ein Lagerraum mit ca. 120 m2. Im Erdgeschoss befindet sich noch eine Halle mit ca. 360 m2. Das Unternehmen des Antragsgegners nutzt Teile der Gewerbeimmobilie für den Geschäftsbetrieb, die übrigen Flächen sind fremdvermietet.

Zur Finanzierung der Gewerbeimmobilie hat der Antragsgegner zwei Darlehen mit einem Gesamtvolumen von 485.727,28 € bei der Sparkasse H. aufgenommen. Auf das Darlehen in Höhe von 240.307,18 € (Nr. ##) zahlt der Antragsgegner monatliche Raten in Höhe von 519,00 € und auf das Darlehen in Höhe von 245.420,10 € (Nr. ##) monatliche Raten in Höhe von 530,00 €. Die Raten umfassen jeweils Zins- und Tilgungsleistung. Zum 31. Dezember 2022 belief sich das Darlehen Nr. ## auf eine Restschuld in Höhe von 79.762,19 € und das Darlehen Nr. ## auf eine Restschuld in Höhe von 81.903,43 €.

Darüber hinaus gehört dem Antragsgegner eine Ferienwohnung auf Curaçao ("##") mit drei Schlafzimmern und einer Wohnfläche von 180 m2, welche in einer geschlossenen Anlage mit Gemeinschaftspool und Privatstrand liegt. Die zwischenzeitlich abgezahlte Immobilie hat der Antragsteller im April 2013 erworben und vermietet diese regelmäßig. In den Jahren 2020 und 2021 konnte die Ferienwohnung auf Curaçao auf Grund der Covid-19-Pandemie und den sich daraus ergebenden touristischen Einschränkungen nicht vermietet werden.

Der genaue Trennungszeitpunkt ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragstellerin geht davon aus, dass die Trennung am ## Januar 2022 im Zuge einer vom Antragsgegner übersandten E-Mail erfolgt sei. Der Antragsgegner hingegen gibt als Trennungszeitpunkt den ## Januar 2021 an, zu diesem Zeitpunkt habe die Antragstellerin die eheliche Wohnung in B. verlassen.

Der Antragsgegner zahlte der Antragstellerin während der Ehezeit, in der sie keiner Beschäftigung nachging, einen Betrag in Höhe von monatlich 1.350,00 € als Taschengeld sowie weitere 200,00 € als Haushaltsgeld. Von Januar 2022 bis Juni 2022 zahlte der Antragsgegner monatlich 1.000,00 € an die Antragstellerin, seit Juli 2022 folgen monatliche Zahlungen in Höhe von 300,00 €.

Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit anwaltlichen Schreiben vom 9. Februar 2022 zur Auskunft im Hinblick auf die Geltendmachung von etwaigen Trennungsunterhaltsansprüchen auf. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 19. Oktober 2022 machte die Antragstellerin einen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für ein beabsichtigtes Trennungsunterhaltsverfahren geltend. Diesem Schreiben beigefügt war der Entwurf eines Antrags auf Zahlung von Trennungsunterhalt vom 14. September 2022 sowie die Vorschusskostenrechnung vom 19. Oktober 2022. Dem Entwurf vom 14. September 2022 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin im Trennungsunterhaltsverfahren unter Berücksichtigung der bereits durch den Antragsgegner erfolgten Zahlungen beabsichtigt, folgende Anträge (zzgl. Zinsen) zu stellen:

- 1. Februar 2022 - 1. Juni 2022: 3.633,00 € monatlich

- 1. Juli 2022 - 1. September 2022: 4.333,00 € monatlich

- ab 1. Oktober 2022: 4.633,00 € monatlich

Rückstand: 31.164,00 €

Laufender Unterhalt: 55.596,00 €

Gesamtsumme: 86.760,00 €

Nach einem Gegenstandswert von 86.760,00 € berechnet sich der von der Antragstellerin beabsichtigte Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 7.658,78 €.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Tostedt hat den Antrag der Antragstellerin mit am 1. Juni 2023 verkündeten Beschluss abgewiesen und dieser die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin über vier Goldbarren im Wert von insgesamt 11.440 € verfüge und damit nicht bedürftig sei. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Goldbarren zum Zeitpunkt der Trennung im Vermögen der Antragstellerin vorhanden gewesen seien. Soweit die Antragstellerin behaupte, dass sie diese für ihren Lebensunterhalt verbraucht habe, habe sie trotz des Bestreitens des Antragsgegners bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hierfür keinen Beweis angeboten.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass der Erlös aus dem Verkauf ihrer Immobilie in Höhe von 145.000,00 € verbraucht sei, u.a. durch eine Darlehensrückzahlung an ihre Mutter, Investitionen in das Eigenheim der Mutter, dem Verlust bei einer Vermögensanlage, einer umfangreichen Zahnbehandlung sowie dem Erwerb von Einrichtungsgegenständen nach dem Auszug aus dem Haus des Antragsgegners. Die von ihr während der Ehezeit von dem Erlös ebenfalls erworbenen Goldbarren habe sie zwischenzeitlich anteilig für ihren Lebensunterhalt verbraucht sowie an ihre Mutter als Ausgleich für nicht erbrachte Mietzahlungen bzw. übernommene Lebenshaltungs-/Anschaffungskosten übereignet. Die ihr vom Antragsgegner während der Ehezeit gemachten Geschenke (Schmuck und Handtaschen) hätten deutlich an Wert verloren sowie diverse Gebrauchsspuren, diese müsse sie nicht zur Begleichung der Verfahrenskosten einsetzen.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er meint, dass der Vortrag der Antragstellerin im Hinblick auf die Verwertung der Goldbarren verspätet sei. Ferner hält er seinen erstinstanzlichen Vortrag aufrecht, dass die Antragstellerin über die finanziellen Mittel zur Tragung der Verfahrenskosten verfüge. Aus dem Verkauf ihrer Immobilie im Jahr 2015 sei noch entsprechendes Vermögen in Höhe mindestens ca. 50.000,00 - 70.000,00 € vorhanden. Der Vortrag im Hinblick auf den Verbrauch dieses Vermögens und die Übereignung der Goldbarren sei nicht glaubhaft.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt zum Az. ## S waren diesem Verfahren zu Informationszwecken beigezogen.

II.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG zulässig erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 7.658,78 € für das beabsichtigte Trennungsunterhaltsverfahren.

1.

Der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gem. § 1360a Abs. 4 BGB ist ein selbstständig neben dem Anspruch auf Zahlung einer laufenden Geld-rente stehender und unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ausgestalteter Unterhaltsanspruch (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB, 82. Aufl., § 1360a Rn. 7). Der Vorschuss wird zur Bestreitung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs gewährt (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009, Az. XII ZB 79/06, FamRZ 2010, 452 (454)). Hierdurch soll es dem Anspruchsberechtigten, der ansonsten nicht über die finanziellen Mittel verfügt, ermöglicht werden, eigene Rechte gerichtlich durchzusetzen. Gleichzeitig wird auch der Vorrang des privatrechtlichen Anspruchs vor der Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen zum Ausdruck gebracht (vgl. MünchKommBGB/Weber-Monecke, 9. Aufl., BGB § 1360a Rn. 20).

Ein Verfahrenskostenvorschuss steht auch getrenntlebenden Ehegatten zu, da die Regelung des § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auf die Vorschrift des § 1360a Abs. 4 BGB verweist (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 6 Rn. 20ff.). Es widerspricht auch nicht der Billigkeit, wenn der Unterhaltspflichtige einen Vorschuss für ein Verfahren zahlen soll, welches im Anschluss gegen ihn geführt wird (BGH, Beschluss vom 12. April 2017, Az. XII ZB 254/16, FamRZ 2017, 1052; MünchKommZPO/Wache, 6. Aufl., ZPO § 115 Rn. 104).

Der Anspruch gem. § 1360a Abs. 4 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte bedürftig, mithin nicht in der Lage ist, die Kosten eines Verfahrens in einer persönlichen Angelegenheit zu tragen. Die Geltendmachung des beabsichtigten Anspruchs muss der Billigkeit entsprechen, dies beinhaltet die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten sowie die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Darlegungs- und beweisbelastet ist, in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses, der Anspruchsteller für die Anspruchsvoraussetzungen, mithin die eigene Bedürftigkeit sowie die Billigkeit (vgl. MünchKommBGB/Weber-Monecke, a.a.O., Rn. 34). Je leistungsfähiger der Unterhaltsverpflichtete ist, desto geringere Anforderungen sind an die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu stellen (OLG Köln, Urteil vom 6. März 2002, Az. 27 UF 182/01, NJW-RR 2002, 1585; MünchKommBGB/Weber-Monecke, a.a.O., Rn. 23; Staudinger/Voppel (2018) BGB, § 1360a Rn. 74). Sofern etwaige Vermögenswerte, die lediglich eine Rücklage für Not- und/oder Krankheitsfälle darstellen, vorhanden sind, müssen diese nicht verwertet werden (Grüneberg/von Pückler, a.a.O., Rn. 11). Es ist nicht der Maßstab, der im Rahmen der Prüfung der Verfahrenskostenhilfe zugrunde zu legen ist, anzuwenden (Grüneberg/von Pückler, a.a.O.).

2.

Die Antragstellerin ist bedürftig, da sie im Rahmen einer Gesamtabwägung im vorliegenden Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten, zumindest nicht verpflichtet ist, ihr vorhandenes Vermögen zu verwerten.

Die Antragstellerin verfügt auf Grund ihrer unstreitig bestehenden Erwerbsunfähigkeit über kein Einkommen, sodass nur der Einsatz von etwaigem Vermögen in Betracht kommt. Das Amtsgericht - Familiengericht - Tostedt hat in seinem Beschluss vom 1. Juni 2023 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin dem Grundsatz nach verpflichtet ist, eigenes Vermögen zur Zahlung der Verfahrenskosten einzusetzen. Vorliegend entspricht dieser Einsatz indes nicht der Billigkeit, sodass eine Verwertung nicht in Betracht kommt.

Über den allgemein anerkannten Grundsatz, dass umso geringere Anforderungen an die individuelle Bedürftigkeit zu stellen sind, je höher die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten aus dessen Erwerbseinkommen und Vermögen ist, hinaus zieht der Senat im Rahmen des Anspruchs auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in der Trennungszeit die Wertungsgesichtspunkte aus § 1577 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs heran. Nach der vorgenannten Regelung ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Rahmen der ihm obliegenden Eigenverantwortung gehalten, vor der Inanspruchnahme des anderen (geschiedenen) Ehegatten zur Deckung seines Lebensbedarfs seine Einkünfte und sein Vermögen heranzuziehen. Dieser Grundsatz erfährt in Abs. 3 dahingehend eine bedeutsame Einschränkung, dass der Stamm des Vermögens nicht zu verwerten ist, soweit sich die Verwertung als unwirtschaftlich darstellt oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

Im Rahmen der danach gebotenen Billigkeitsabwägung ist für nicht gesondert geschützte Vermögenswerte u.a. auf die Größe des Vermögens, die daraus erzielbaren Erträge, die Dauer einer Unterhaltsbedürftigkeit, das Vermögen des anderen Ehegatten sowie die Sicherung einer eigenen angemessenen Altersversorgung abzustellen. Weiterhin ist dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein angemessener Sockelbetrag für individuelle Bedürfnislagen sowie Notfälle zu belassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1984, Az. IVb ZR 20/83, FamRZ 1985, 354, 356 f.; NK-BGB/Schürmann, § 1577 Rn. 71ff.; Staudinger/Verschraegen (2014) BGB, § 1577 Rn. 77).

Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 16. Januar 1985, Az. IV b ZR 60/83, FamRZ 1985, 360, 361) weitergehende Einschränkungen daraus abgeleitet, dass die Maßstäbe des § 1577 Abs. 3 BGB die äußerste Grenze einer Inanspruchnahme bilden, bis zu der der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Vermögensstamm verwiesen werden kann. Dies hat seinen Grund darin, dass zwischen den noch verheirateten Ehegatten eine "stärkere personale Verantwortung füreinander" besteht, als dies nach der Ehescheidung der Fall ist. Darüber hinaus ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung besonders zu berücksichtigen, in welchem Umfang der verpflichtete Ehegatte durch die Unterhaltsgewährung belastet wird, wobei auch dessen weiteres Vermögen einzubeziehen ist. Da die Aufrechterhaltung der Ehe in der Trennungszeit nicht ausgeschlossen ist, kann sich hieraus eine Begrenzung der Obliegenheit zur Vermögensverwertung ergeben. Hieraus folgt zugleich, dass der Dauer der Trennungszeit insoweit Bedeutung zukommt, als bei einer lediglich kurzen Trennungszeit eine Verwertung eher fernliegt, während nach einer längeren Trennungszeit eine Verwertung wie im Rahmen des nachehelichen Unterhalts in Betracht zu ziehen ist. Vor diesem Hintergrund wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Heranziehung des Vermögensstamms auf Seiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten tendenziell dann in Erwägung gezogen, wenn dieser über erhebliche Vermögenswerte verfügte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Juni 2016, Az. 13 UF 780/15, FamRZ 2017, 108; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2011, Az. 8 UF 262/10, FamFR 2012, 84; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2009, Az. 5 UF 5/08, FamRZ 2010, 655).

Nach dem Vortrag des Antragsgegners verfügt die Antragstellerin aufgrund der Veräußerung ihrer Immobilie in S. im Jahr 2015 mit einem Verkaufserlös von 145.000,00 € noch über einen Restbetrag von mindestens 50.000,00 € - 70.000,00 €. Dem ist die Antragstellerin entgegengetreten und hat erklärt, dass kein Vermögen mehr vorhanden sei.

Im Einzelnen ist unstreitig, dass die Antragstellerin von dem Veräußerungserlös in Höhe von 145.000,00 € einen Betrag in Höhe von 5.176,50 € an den Antragsgegner gezahlt hat, da dieser ihr zuvor die Maklercourtage in dieser Höhe zur Verfügung gestellt hatte. Dem Vortrag der Antragstellerin, dass sie nach der Veräußerung der Immobilie an einen Vermögensberater einen Betrag in Höhe von 90.000,00 € überwiesen und schließlich lediglich 70.000,00 € zurückerhalten habe, ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten, zumal die Antragstellerin mit Kontoauszug vom ## März 2019 eine Gutschrift in Höhe von 69.076,93 ("Saldierung") belegt hat.

Im November 2019 und Dezember 2019 erwarb die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Belege Goldbarren zu 20, 50 und 100 Gramm bei dem Unternehmen D. GmbH zu einem Gesamtwert von 51.141,00 €. Auch wenn die Antragstellerin den Verkauf einzelner Goldbarren nicht belegt hat, ist der eingereichten, undatierten Vereinbarung zwischen ihr und ihrer Schwester zu entnehmen, dass die Antragstellerin an ihre Mutter zum # Juli 2022 zwei Goldbarren zu je 100 Gramm mit einem Gesamtwert von ca. 11.400,00 € übereignet hat. Als Grund für die Übertragung wurde in der Vereinbarung angegeben, dass die Antragstellerin seit Februar 2022 im Haus ihrer Mutter wohne und diese sie bei den Lebenshaltungskosten bzw. einzelnen Anschaffungen finanziell unterstützt habe. Dem zuständigen Betreuungsgericht wurde die Übertragung der Goldbarren auf die Mutter der Antragstellerin, wenn auch mit deutlicher zeitlicher Verzögerung, angezeigt.

Ferner hat die Antragstellerin Rechnungen im Zeitraum von Januar 2021 bis Februar 2022 in Höhe von 9.839,30 € für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen bzw. für medizinische Behandlungsmaßnahmen vorgelegt. Diese Rechnungen wurden vom Konto der Antragstellerin abgebucht.

Der Antragsgegner stellt selbst darauf ab, dass im Vermögen der Antragstellerin aus dem Hausverkauf noch ca. 50.000,00 € bis 70.000,00 € vorhanden sein müssten. Angesichts des dargelegten Erwerbs der Goldbarren im Wert von 51.141,00 € im Jahr 2019, der erfolgten Übertragung von Goldbarren auf ihre Mutter, der vorgelegten Rechnungen aus den Jahren 2021/2022 und der glaubhaften Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, war eine weitere Aufklärung der Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf der Immobilie der Antragstellerin vorliegend nicht erforderlich. Insoweit ist im Hinblick auf die Verwertung des Vermögens aus dem Hausverkauf maßgeblich auch der Zeitablauf zu berücksichtigen.

Die Immobilie ist im Jahr 2015 veräußert worden. Zum damaligen Zeitpunkt und in der Folgezeit bis zur Trennung der Beteiligten, wobei der genaue Trennungszeitpunkt zwischen den Beteiligten streitig ist, war die Antragstellerin nicht gehalten, entsprechende Rücklagen zu bilden. Eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten war damals nicht absehbar. Es war der Antragstellerin in dieser Zeit daher unbenommen, uneingeschränkt über ihr Vermögen zu verfügen. Der Antragsgegner geht selber davon aus, dass die Antragstellerin in dieser Zeit mindestens einen Betrag in Höhe von 70.000,00 € verbraucht hat. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin, nachdem der Antragsgegner seine Zahlungen im Januar 2022 auf 1.000,00 € bzw. ab Juli 2022 auf 300,00 € monatlich reduzierte, spätestens ab Juli 2022 kaum Einnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung standen. Zwar mag der Vortrag der Antragstellerin im Hinblick auf die Zahlung einer monatlichen Miete an ihre Mutter neben der Erbringung von Pflegeleistungen ungewöhnlich erscheinen, indes hat die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2023 glaubhaft geschildert, dass die entsprechenden Mietzinszahlungen erforderlich seien, um die notwendigen Sanierungs-/Renovierungsarbeiten am Haus ihrer Mutter durchzuführen. Darüber hinaus hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass zumindest der überwiegende Anteil des Einkommens ihrer Mutter für die Begleichung der Kosten des Pflegedienstes aufgewandt werden müsse.

Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass die Antragstellerin eine nicht unerhebliche Erbschaft erhalten hätte, ist dem eingereichten Schreiben vom ## Februar 2023 zu entnehmen, dass sich der Gesamtnachlass von Frau E. M. auf einen Betrag in Höhe von 324.540,46 € beläuft, die Erbquote der Antragstellerin indes 1/120 beträgt und damit nach Abzug der Erbschaftssteuer voraussichtlich weniger als 2.500,00 € ausgezahlt werden. Dem Schreiben ist ebenfalls zu entnehmen, dass bisher noch keine Zahlung erfolgt ist und daher ein Einsatz zur Bestreitung der Verfahrenskosten nicht in Betracht kommt.

Schließlich ist die Antragstellerin im Rahmen einer Billigkeitsabwägung auch nicht gehalten, die vom Antragsgegner während der Ehezeit erhaltenen Geschenke in Form von Schmuck und (Luxus-)Handtaschen zu veräußern. Es ist gerichtsbekannt, dass solche Schmuckstücke bzw. Handtaschen im Grundsatz nicht zum Originalpreis weiterveräußert werden können und insbesondere der Wiederverkaufswert von Schmuck sich verändernden modischen Vorstellungen unterliegt.

Die vorzunehmende Gesamtabwägung führt vorliegend dazu, dass die Antragstellerin bedürftig ist. Darüber hinaus kann der Verbrauch des Vermögens der Antragstellerin von März 2019 bis Dezember 2021 dahinstehen. Denn es erscheint vorliegend gerechtfertigt, ihr im Hinblick auf ihre aktuellen Erkrankungen sowie ihre nicht gesicherte Altersversorgung ein deutlich erhöhtes Schonvermögen zu belassen. Bei dieser Abwägung haben die oben dargestellten Gesichtspunkte im Hinblick auf § 1577 Abs. 3 BGB, vor allem die noch in der Trennungszeit fortbestehende wechselseitige Verantwortung der Ehegatten in Relation zur Dauer der Trennungszeit, besondere Berücksichtigung gefunden. Von Relevanz ist hierbei auch, dass die 54-jährige Antragstellerin bereits seit 2009 erwerbsunfähig ist. Vor diesem Hintergrund ist ausweislich der im Verfahren ## VA eingeholten Auskunft des Versorgungsträgers Deutsche Rentenversicherung Bund vom ## August 2022 erkennbar, dass sie bisher nur geringe Rentenanwartschaften erworben hat. Angesichts ihrer Erwerbsunfähigkeit dürfte sich hieran zukünftig wenig ändern. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen waren der Antragstellerin nicht nur die im Rahmen der Ehezeit vom Antragsgegner erhaltenen Wertgegenstände, sondern auch ein erheblich höherer Betrag, der oberhalb des vom Amtsgericht angenommenen Betrages in Höhe von 11.440,00 € liegt, zu belassen. Insoweit handelt es sich um ein Schonvermögen für einen etwaigen zukünftigen krankheitsbedingten Mehrbedarf sowie für die allgemeine Altersvorsorge, welches die Antragstellerin nicht verwerten muss. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner, wie unter Ziff. 4. dargestellt wird, über ganz erhebliches Immobilienvermögen verfügt und mit seinem Gewerbebetrieb ebenfalls jährlich nicht unerhebliche Einnahmen erzielt.

3.

Bei dem von der Antragstellerin beabsichtigten Trennungsunterhaltsverfahren handelt es sich um eine persönliche Angelegenheit gem. § 1360a BGB. Der Begriff der persönlichen Angelegenheit ist weit auszulegen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. März 2015, Az. 4 W 15/15, FamRZ 2015, 1420, 1421). Umfasst ist auch ein vermögensrechtlicher Anspruch, der seine "Wurzel in der ehelichen Lebensgemeinschaft" hat (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1959, Az. IV ZR 145/59, BGHZ 31, 384ff.)

4.

Die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses entspricht vorliegend auch der Billigkeit, da der Antragsgegner leistungsfähig ist und der beabsichtigte Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt Aussicht auf Erfolg hat.

a)

Da der Antragsgegner selbstständig tätig ist, ist zur Bestimmung seines Einkommens im Rahmen einer Prognose ein möglichst zeitnaher Mehrjahreszeitraum, in der Regel drei Jahre, zugrunde zu legen (Wendl/Dose/Spieker, a.a.O., § 1 Rn. 420).

Vor diesem Hintergrund lässt sich folgendes Einkommen darstellen:

aa) Einnahmen M. ## GmbH & Co. KG

Für die Berechnung der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb M. ## GmbH & Co. KG hat der Senat die Jahresüberschüsse aus den Gewinn - und Verlustrechnungen (GuV) für die Jahre 2019 und 2020, die zu dem vom Senat beigezogenen Verfahren ## GÜ eingereicht worden sind, zugrunde gelegt, auch wenn die dortigen Zahlen von dem beabsichtigten Antrag der Antragstellerin sowie dem Schreiben der Antragsgegnervertreterin vom 4. April 2022, die wohl auf den Beträgen aus den Einkommenssteuerbescheiden beruhen, abweichen.

Danach ergeben sich folgende Beträge:

Einnahmen201820192020Durchschnitt
Gewerbebetrieb M.154.408,20132.906,77 €170.185,04 €152.500,00 €

Soweit der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag im Jahr 2020 bei einem ausgewiesenen Umsatzerlös in Höhe von gerundet 592.000,00 € eine Überbrückungshilfe in Höhe von 120.152,48 € erhalten hat, ist diese nicht in Abzug gebracht worden. Sein Einwand, dass die Überbrückungshilfe zwar versteuert werden müsse, jedoch nicht für die private Lebenshaltung, sondern ausschließlich für Betriebsausgaben verwandt werden dürfe und daher unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sei, greift nicht durch.

Hinsichtlich der Zahlungen an Unternehmen während der Covid-19-Pandemie ist zwischen den Corona-Soforthilfen und den Überbrückungshilfen zu unterscheiden. Die Einnahmen aus der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe III) sind im Gegensatz zu den Corona-Soforthilfen gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Antragsgegners zu berücksichtigen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 31. März 2022, Az. 2 UF 23/22, FamRZ 2022, 1026, sowie zu den Corona-Soforthilfen OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26. April 2021, Az. 8 UF 28/20, FamRZ 2021, 1617). Es handelt sich um eine Billigkeitsleistung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bei Umsatzausfällen, bedingt durch die Covid-19-Pandemie nach spezifischen betrieblichen Kosten. Die Zahlung dieser Überbrückungshilfe hat dazu geführt, dass der Antragsteller im Jahr 2020 ausweislich der vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss in Höhe von 170.185,04 € erzielt hat. Im Jahr 2018 lag der Jahresüberschuss hingegen bei 154.408,20 € € und im Jahr 2019 nur bei 132.906,77 €. Durch die Zahlung der Corona-Überbrückungshilfe konnte der Antragsgegner seinen Jahresüberschuss im Vergleich zu den Vorjahren nicht unerheblich steigern. Es ist aus unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten daher unbillig, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz einer objektiv höheren Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen an der Zahlung der Corona-Überbrückungshilfe nicht partizipieren würde (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.). Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass diese Überbrückungshilfe möglicherweise zurückgezahlt werden muss. Entsprechender Vortrag des Antragsgegners, dass es sich um eine Corona-Soforthilfe gehandelt habe, liegt nicht vor, vielmehr bezeichnet seine Verfahrensbevollmächtigte die Zahlungen selbst als Überbrückungshilfen. Vortrag zu einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung ist ebenfalls nicht erfolgt.

bb) Einnahmen freiberufliche Tätigkeit

Im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Antragsgegners hat der Senat die Aufstellung der Antragsgegnervertreterin im Schriftsatz vom 4. April 2022 zugrunde gelegt, die Berechnung ist seitens des Antragstellerinvertreters mit Schriftsatz vom 8. November 2022 eingereicht worden.

Einnahmen201820192020Durchschnitt
freiberufliche Tätigkeit192,00 €-2,00 €-14,00 €58,67 €

cc) Einnahmen Vermietung T. Straße

Im Hinblick auf den erzielten Jahresmietzins für die Gewerbeimmobilie T. Straße hat der Senat die dem Antrag vom 8. November 2022 beigefügte Anlage V zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 zugrundegelegt, darin ausgewiesen sind Einnahmen in Höhe von 30.116,00 €. Ausweislich der im Verfahren ## UE vorgelegten Anlage V zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 sind im Jahr 2021 ebenfalls Mieteinnahmen in 30.116,00 € erzielt worden. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022, Anlage V, hat der Antragsgegner die Mieteinnahmen mit 32.725,00 € angegeben.

Die steuerliche Berechnung war im Hinblick auf die angegebenen Werbungskosten unterhaltsrechtlich zu korrigieren. Die in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung in den Jahren 2020 bis 2022 geltend gemachten Abschreibungen für Abnutzung der Immobilie werden unterhaltsrechtlich nicht anerkannt, da diesen im Unterhaltszeitraum keine messbaren Wertminderungen gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021, Az. XII ZB 557/20, FamRZ 2022, 434; OLG Celle, Beschluss vom 21. Dezember 2022, Az. 21 UF 129/22, FamRZ 2023, 1112ff.; Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 1 Rn. 457). Etwaige Wertverluste von Immobilien erstrecken sich regelmäßig über einen sehr langen Zeitraum und können durch günstige Entwicklungen am Immobilienmarkt wieder ausgeglichen werden, sodass diese Wertminderungen im Vergleich zum dazu sehr kurzen unterhaltsrechtlich relevanten Zeitraum vernachlässigt werden können (Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O.).

Die jeweils konkret ausgewiesenen Werbungskosten bzgl. der Grundsteuer und der Hausversicherungen wurden in Abzug gebracht. Die im Jahr 2022 erstmals angegebenen Verwaltungskosten in Höhe von 6.511,00 € wurden nicht berücksichtigt, da nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund nunmehr dieser Betrag erstmalig angefallen ist. In den Jahren 2020 und 2021 sind keine Verwaltungskosten angegeben worden.

Mithin sind unterhaltsrechtlich im Hinblick auf die Werbungskosten im Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von 896,00 €, im Jahr 2021 ein Betrag in Höhe von 916,00 € und im Jahr 2022 ein Betrag in Höhe von 1.094,00 € anerkannt worden.

Im Hinblick auf die in der Anlage V jeweils in Abzug gebrachten Schuldzinsen (30,31% Anteil) des Darlehens zur Finanzierung der Immobilie erfolgt eine Absetzung im Rahmen der aufgewandten Darlehenskosten (OLG Celle, Beschluss vom 21. Dezember 2022, Az. 21 UF 129/22, FamRZ 2023, 1112ff.). Die im Zeitraum von 2020 bis 2022 für die Gewerbeimmobilie aufgewendeten Darlehenskosten (Zins und Tilgung) belaufen sich ausweislich der Kontoauszüge der Sparkasse H. vom ## April 2023 für das Jahr 2022 im Hinblick auf das Darlehen Nr. ## auf einen Betrag in Höhe von 6.228,00 € und bezüglich des Darlehens Nr. ## auf einen Betrag in Höhe von 6.360,00 €. Sofern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Grundlage von kreditfinanzierten Immobilien generiert werden, erfolgt unterhaltsrechtlich eine Berücksichtigung sowohl der Zins- als auch der Tilgungsleistungen bis zur erzielten Miete, da die Mieteinnahmen durch die Darlehensverbindlichkeiten bedingt sind (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021, Az. XII ZB 557/20, FamRZ 2022, 434ff.). Die Zins- und Tilgungsleistungen überschreiten vorliegend auch nicht die aus der Vermietung der Immobilie erzielten Einnahmen.

Einnahmen202020212022Durchschnitt
Vermietung T.30.116,00 €30.116,00 € 32.725,00 €30.985,67 €
abzgl. Darlehen (519,00 € + 530,00 € x 12)-12.588,00 €-12.588,00 € -12.588,00 €-12.588,00 €
abzgl. Grundsteuer/Versicherung-896,00 €-916,00 € -1.094,00 €-968,67 €
Gesamtsumme16.632,00 €16.612,00 € 19.043,00 € 17.429,00 €

dd) Einnahmen Vermietung ## Curaçao

Auf Grund der Besonderheiten im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und den sich daraus ergebenden zeitweiligen Einschränkungen im touristischen Bereich sind bei der Berechnung der durchschnittlichen Einkünfte nur die Jahre 2019 und 2022 zugrundegelegt worden, da die aktuelle Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zu bestimmen ist und die dargestellte Entwicklung zeigt, dass die Mieteinnahmen für das Ferienhaus wieder mit dem Niveau vor der Pandemie vergleichbar sind.

Bezüglich der Einnahmen für das Jahr 2019 ist die im Verfahren ## GÜ eingereichte Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Einkommensteuer 2019 vom ## Juli 2022 zugrundegelegt worden. Dieser sind Einnahmen in Höhe von 39.868,00 € zu entnehmen. Soweit demgegenüber steuerrechtlich Werbungskosten in Höhe von 42.957,00 € in Ansatz gebracht werden, ist auch insoweit eine unterhaltsrechtliche Korrektur vorzunehmen. Die angegebene Absetzung für Abnutzung (AfA) ist weder in Bezug auf das Gebäude (10.486,00 €) noch in Bezug auf das Inventar (4.714,00 €) anzuerkennen. Im Hinblick auf das Gebäude gelten die oben gemachten Ausführungen. Beim Inventar ist zwar zu berücksichtigen, dass bei einer Immobilie, die als Ferienwohnung vermietet wird, von einem höheren Verschleiß des Mobiliars auszugehen ist, indes rechtfertigt die steuerrechtlich großzügige Absetzungsmöglichkeit insoweit keine unterhaltsrechtliche Korrektur, da insbesondere die nicht unerheblichen Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 5.820,00 € und die pauschalen Nebenkosten in Höhe von 16.532,00 € vollständig im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung in Abzug gebracht wurden. Gleiches gilt auch für das Darlehen in Höhe von 3.226,00 €. Nicht berücksichtigt wurden indes die geltend gemachten Reisekosten des Antragsgegners.

Im Jahr 2020 und 2021 erzielte der Antragsgegner unstreitig keine Mieteinnahmen. Ausweislich der Anlage V zur Steuererklärung für das Jahr 2022 sind dort Mieteinnahmen in Höhe von 42.140,00 € angegeben. Insoweit nimmt der Senat wiederum im Hinblick auf die Werbungskosten in Höhe von 47.034,00 € eine Korrektur nach den oben dargestellten Grundsätzen vor. Mithin werden die Erhaltungsaufwendungen Höhe von 4.830,00 €, die konkreten Werbungskosten in Höhe von 6.013,00 € sowie die Verwaltungskosten in Höhe von 18.824,00 €, auch wenn deren Grundlage und Höhe nicht erläutert wurde, insgesamt ein Betrag in Höhe von 29.667 €, anerkannt. Nicht zu berücksichtigen waren die Absetzungen für die Abnutzung des Gebäudes in Höhe von 10.486,00 € sowie für das Inventar in Höhe von 4.714,00 € und die Reisekosten in Höhe von 2.167,00 €.

Einnahmen2019202020212022Durchschnitt
Vermietung39.868,00 €0,00 €0,00 €42.140,00 €
abzgl. Darlehen-3.226,00 €0,00 €
abzgl. Erhaltung-22.352,00 €-29.667,00 €
Gesamtsumme14.290,00 €12.473,00 €13.381,50 €

ee)

Der Senat hat in die Berechnung der Einnahmen des Antragsgegners nicht die von der Antragstellerin in ihrer Berechnung im Schriftsatz vom 14. September 2022 angenommenen fiktiven Mieteinnahmen in Höhe von 43.200,00 € eingestellt, da diese tatsächlich nicht gezahlt werden. Ferner würden die fiktiven Mieteinnahmen wiederum den Jahresüberschuss der M. ## GmbH & Co. KG schmälern, da die Zahlung eines Mietzinses als entsprechende betriebliche Verbindlichkeit zu berücksichtigen wäre.

ff)

Unter Berücksichtigung der dargestellten Einnahmen des Antragsgegners ergibt sich folgende Berechnung:

Gewerbebetrieb M.152.500,00 €
freiberufliche Tätigkeit58,67 €
Gesamtsumme152.558,67 €
abzgl. 50%, überobligatorischer Anteil-76.279,34 €
Vermietung T.17.429,00 €
Vermietung Curaçao13.381,50 €
Deutsche Rentenversicherung3.750,00 €
Gesamtsumme110.839,84 €

Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ist von den oben dargelegten Einnahmen auszugehen. Die Einnahmen aus der gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit sind in Übereinstimmung mit dem Antrag der Antragstellerin vom 14. September 2022 unter Berücksichtigung des Alters des Antragsgegners um 50 % zu reduzieren.

Die Prüfung, ob eine überobligatorische Tätigkeit des Unterhaltsverpflichteten vorliegt, ist im Rahmen einer allgemeinen Abwägung als Billigkeitsbewertung gemäß § 242 BGB vorzunehmen. Es sind u.a. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, das Alter des Erwerbstätigen, etwaige Übertragungen/Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs bzw. Zugewinns, der Zweck der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. In die Bewertung einfließen kann ebenfalls, ob die überobligatorische Tätigkeit bereits vor der Trennung ausgeübt wurde und somit für den Familienunterhalt zur Verfügung stand. Nicht maßgeblich ist insoweit, ob in bestimmten Berufsgruppen regelmäßig über die Regelaltersgrenze hinaus gearbeitet wird. Bei fortgeschrittenem Alter kann eine Anrechnung gänzlich entfallen (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 12. Januar 2011, Az. XII ZR 83/08, FamRZ 2011, 454).

Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Trennung, folgt man dem Vortrag der Antragstellerin hierzu, 68 Jahre alt. Er hat während der gesamten Ehezeit als Unternehmer gearbeitet. Etwaige gesundheitliche Einschränkungen sind nicht vorgetragen. Er hat sowohl seinen als auch den Lebensunterhalt der Antragstellerin mit dieser Tätigkeit und den Mieteinnahmen aus seinem Immobilienvermögen finanziert. Nach den unbestrittenen Angaben der Antragstellerin hat sie während der Ehe 1.350,00 € (Taschengeld) sowie 200,00 € (Haushaltsgeld) vom Antragsgegner erhalten. Seit Beginn des Jahres 2022 zahlte der Antragsgegner monatlich zunächst 1.000,00 € und sowie ab Juli 2022 monatlich 300,00 € an die Antragstellerin. Zwischen den Beteiligten besteht daher ein ganz erhebliches Einkommens-/Vermögensgefälle, sodass es vor diesem Hintergrund nicht unbillig erscheint, im Hinblick auf einen Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss sowie auf einen etwaigen Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung eines Trennungsunterhalts lediglich 50 % seiner Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb anzurechnen. Dass die Einkünfte aus Vermietung mit einer besonderen persönlichen Inanspruchnahme verbunden sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Neben den dargestellten Einnahmen aus der gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit des Antragsgegners sowie den Vermietungseinkünften ist der Rentenbezug durch den Antragsgegner ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen, sodass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 110.839,84 € ergibt.

Vom Einkommen des Antragsgegners sind im Einzelnen folgende Abzüge vorzunehmen:

Gesamtsumme110.839,84 €
abzgl. nicht steuerbarer Rentenanteil-1.174,00 €
Krankenversicherung/Pflegeversicherung-3.800,00 €
Gesamtsumme105.865,84 €
abzgl. Einkommenssteuer-34.490,00 €
abzgl. Solidaritätszuschlag-1.896,95 €
Gesamtsumme (s.o.)110.839,84 €
abzgl. Einkommenssteuer-34.490,00 €
abzgl. Solidaritätszuschlag-1.896,95 €
Gesamtsumme/Jahr74.452,89 €
Gesamtsumme/Monat6.204,41 €
Wohnvorteil (235,00 m2x10) 2.350,00 €
abzgl. Instandhaltung, 15%-352,50 €
Gesamtsumme8.201,91 €
abzgl. Krankenversicherung-417,33 €
abzgl. Selbstbeteiligung KV-158,33 €
abzgl. Darlehen-662,67 €
abzgl. Erwerbstätigenbonus-338,36 €
Gesamtsumme6.625,22 €

Von den Gesamteinnahmen des Antragstellers in Höhe von 110.839,84 € sind zur Ermittlung der Steuerlast der nicht steuerbare Rentenanteil sowie die Vorsorgeaufwendungen in Abzug zu bringen. Anhand der Grundtabelle wurde sodann die Einkommensteuer sowie der Solidaritätszuschlag berechnet.

Schließlich ist bei der Berechnung des Einkommens des Antragsgegners zu berücksichtigen, dass er Eigentümer eines Wohnhauses unter der Anschrift B. Straße in ## ist. Der von der Antragstellerin angenommene Mietzins von 10,00 €/Quadratmeter erscheint nicht unangemessen. Da es für B. ## keinen Mietspiegel gibt, hat der Senat im Internet die durchschnittlichen Mietpreise in B. ## bzw. in der Umgebung recherchiert. Demnach ist ein Quadratmeterpreis von 10,00 € nicht unangemessen und eher im unteren Bereich angesiedelt. Bei einer Wohnfläche von 235 m2 ergibt sich so ein Wohnvorteil in Höhe von 2.350,00 €.

Indes hat der Senat einen Abzug für Instandhaltungskosten vorgenommen. Im Hinblick auf das Baujahr der Immobilie (1988) sowie die aktuellen Diskussionen bezüglich etwaiger energetischer Sanierungen erscheint es angemessen, einen entsprechenden Abschlag vorzunehmen, dieser wird mit 15 % bzw. rund 350,00 € bemessen.

Ferner sind einkommensmindernd die Kosten für die Krankenversicherung sowie das von der Antragstellerin im Rahmen der Unterhaltsberechnung in Abzug gebrachte Sparkassendarlehen in Höhe von 662,67 € berücksichtigt worden.

Schließlich wurde ein allein auf die Erwerbseinkünfte, nicht hingegen auf die Einnahmen aus Vermietung bezogener Erwerbstätigenbonus (von 1/10) in Höhe von 306,69 €, dessen Berechnung nachfolgend dargestellt ist, in Abzug gebracht.

Einkünfte76.279,34 €
Vorsorgebetrag-3.800,00 €
Gesamtsumme72.479,34 €
Einkommenssteuer-20.468,00 €
Solidaritätszuschlag-348,07 €
Einkünfte abzgl. Steuern55.463,27 €
Gesamtsumme/Monat4.621,94 €
abzgl. Krankenversicherung-417,33 €
abzgl. Selbstbeteiligung KV-158,33 €
abzgl. Darlehen Sparkasse-662,67 €
Gesamtsumme3.383,61 €
Erwerbstätigenbonus 10%338,36 €

Demnach lässt sich für den Antragsgegner ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von gerundet 6.625,00 € monatlich darstellen, sodass unter Berücksichtigung eines nach der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen zu bemessenden angemessenen Selbstbehalts grundsätzlich von der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners auszugehen ist.

b)

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, wobei sich für die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin folgende Berechnung ergibt:

Monatliches Einkommen
Antragsgegner6.625,22 €
Antragstellerin139,17 €
Gesamtsumme6.764,39 €
Bedarf3.382,20 €
Einkommen Ast´in-139,17 €
Gesamtsumme3.243,03 €

Ein fiktives Einkommen war der Antragstellerin aufgrund ihrer unstreitigen chronischen Erkrankung und der nunmehr hinzugekommenen Krebserkrankung, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2023 geschildert hat, nicht zuzurechnen, sodass nur die monatlichen Zahlungen der Erwerbsunfähigkeitsrente Berücksichtigung gefunden haben.

Es ergibt sich somit ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Höhe von gerundet 3.243,00 €.

5.

Der Senat verkennt nicht, dass unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes bei Zahlung eines Trennungsunterhalts nach Quote die Bejahung eines Anspruchs auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nur in Betracht kommt, wenn der Pflichtige Vermögen oder nicht prägende Einkünfte hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2019, Az. II-3 WF 114/18, FamRZ 2019, 992; OLG München, Beschluss vom 13. September 2005, Az. 16 WF 1542/05, FamRZ 2006, 791). Der Antragsgegner verfügt, wie dargestellt, über nicht unerhebliches Vermögen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles, insbesondere des dargestellten Vermögensgefälles zwischen den Beteiligten, erscheint es vorliegend nicht unbillig, dass der Antragsteller verpflichtet ist, einen Verfahrenskostenvorschuss aus seinem Vermögen zu zahlen. Hierbei wurde nicht unberücksichtigt gelassen, dass sich das Vermögen des Antragsgegners im Wesentlichen aus seinem Gewerbebetrieb und dem Immobilienbesitz zusammensetzt und daher eine Verwertung des Vermögensstamms für den Vorschussanspruch der Antragstellerin nicht ohne Weiteres erwartet werden kann. Nichtsdestotrotz ist den eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2019 und 2020 zu entnehmen, dass auf das Kapitalkonto des Antragsgegners als Kommanditisten der M. ## GmbH & Co. KG im Jahr 2018 ein Jahresüberschuss in Höhe von 154.408,20 €, im Jahr 2019 in Höhe von 132.906,77 € und im Jahr 2020 in Höhe von 170.185,04 € gezahlt worden ist. Binnen drei Jahren verzeichnet das Kapitalkonto Einzahlungen von mehr als 500.000,00 €. Trotz des Umstandes, dass der Antragsgegner auf Grund seiner Tätigkeit in der Veranstaltungsbranche und im Hinblick auf die Vermietung eines Ferienhauses überdurchschnittlich stark von der Covid-19-Pandemie betroffen war, lässt sich der Anlage G zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 entnehmen, dass sich der Gewinn der M. ## GmbH & Co. KG auf 215.564,00 € belief. Dass auch im Hinblick auf die Mieteinnahmen für das Ferienhaus wieder ein Niveau erreicht wurde, welches dem vor der Pandemie entspricht, ergibt sich aus den oben dargestellten Einnahmen. Vor diesem Hintergrund verfügt der Antragsgegner auch über ausreichendes Barvermögen zur Begleichung des geltend gemachten Verfahrenskostenvorschusses. Die Veräußerung seines Gewerbebetriebes bzw. Immobilienbesitzes ist daher nicht erforderlich. Angesichts der dargestellten Vermögensverhältnisse des Antragsgegners ist der Anspruch auch zeitnah durchsetzbar.

Im Übrigen kann vorliegend dahinstehen, ob der Antragsgegner nach dem Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom ## Juni 2023 aus Billigkeitsgründen auch zur vollständigen bzw. anteiligen Zahlung eines weiteren Verfahrenskostenvorschusses für die bereits rechtshängige Folgesache Güterrecht im Rahmen des Scheidungsverfahrens verpflichtet wäre.

6.

Der Vortrag der Antragstellerin war auch nicht verspätet. Gem. § 65 Abs. 3 FamFG können auch im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 1. Juni 2023 maßgeblich darauf abgestellt, dass die Antragstellerin über ein Vermögen in Form von Goldbarren mit einem Gegenstandwert von 11.440,00 € verfügt. Da dieser Betrag über dem geltend gemachten Verfahrenskostenvorschuss liege, sei die Antragstellerin verpflichtet, dieses Vermögen zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich indes, dass der Antragstellerin angesichts des erheblichen Vermögensgefälles zwischen den Beteiligten ein Freibetrag, der nicht zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen ist, zuzugestehen ist, der den Betrag in Höhe von 11.440,00 € deutlich übersteigt. Vor diesem Hintergrund konnte zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts dahinstehen, ob die Antragstellerin noch über ein entsprechendes Vermögen in der genannten Höhe verfügte, da sie nicht verpflichtet war, dieses zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen.

Auch liegen erkennbar die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nicht vor.

7.

Die Höhe des begehrten Verfahrenskostenvorschusses ist anhand des Verfahrenswertes des beabsichtigten Trennungsunterhaltsverfahrens gem. § 51 FamGKG zu berechnen.

Die Antragstellerin begehrt Trennungsunterhalt vom Antragsgegner ab Februar 2022. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner im Zeitraum von Februar 2022 bis Juni 2022 monatlich 1.000,00 € an die Antragstellerin gezahlt hat, sowie seit Juli 2022 monatliche Zahlungen in Höhe von 300,00 € erfolgen. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. Januar 2023 Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 242,05 €, sodass sie nur Anspruchsinhaberin in Bezug auf einen darüberhinausgehenden Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 2.700,95 € (3.051,00 € - 242,05 € - 300,00 €) ist.

Es ergeben sich folgende Rückstände:

- Februar 2022 bis Juni 2022: 2.243,00 € x 5 (11.215,00 €)

- Juli 2022 bis Dezember 2022: 2.943,00 € x 6 (17.658,00 €)

- Januar 2023 bis Oktober 2023: 2.700,95 € x 10 (27.009,50 €)

- Laufender Unterhalt ab November 2023: 3.243,00 €

Der Rückstand beläuft sich daher auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 55.882,50 €. Unter Zugrundelegung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in Höhe von 3.243,00 € ab November 2023 ergibt sich ein Wert in Höhe von 38.916,00 € und somit ein Verfahrenswert unter Berücksichtigung der Rückstände in Höhe von gerundet 94.798,00 €.

Der Verfahrenskostenvorschuss nach einem Verfahrenswert von 94.798,00 € berechnet sich wie folgt:

1,3 Verfahrensgebühr2.029,30 €
1,2 Terminsgebühr1.873,20 €
Zwischensumme3.902,50 €
Pauschale Post/Telek.20,00 €
Zwischensumme3.922,50 €
19% Umsatzsteuer745,28 €
Zwischensumme4.667,78 €
Gerichtskosten2.991,00 €
Gesamtsumme7.658,78 €

Demnach hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für das beabsichtigte Trennungsunterhaltsverfahren in Höhe von 7.658,78 €, sofern es im Oktober 2023 anhängig gemacht wird.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 243 S. 1 und S. 2 Ziff. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.

Dr. Schwonberg
Dr. Kraft
Dr. Jakobi