Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 09.10.2023, Az.: 20 U 6/23
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht durch erstmalige Benennung eines nicht neuen Beweismittels nach Schluss der mündlichen Verhandlung (verneint); Prozessförderungspflicht gemäß § 282 ZPO
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 09.10.2023
- Aktenzeichen
- 20 U 6/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 56115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2023:1009.20U6.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 11.12.2023 - AZ: 1a O 134/21
- nachfolgend
- BGH - AZ: VIII ZR 259/23
Rechtsgrundlagen
- § 156 ZPO
- § 282 ZPO
- § 296a ZPO
- § 580 ZPO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Prozessförderungspflicht gemäß § 282 ZPO gebietet es grundsätzlich, alle für eine streitige Behauptung bekannten Beweismittel so frühzeitig wie möglich zu benennen. Gegen diese Verpflichtung verstößt eine Partei, wenn sie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals weitere - nicht neue - Beweismittel benennt, § 296a ZPO. Dies zwingt nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO.
- 2.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz unter Berufung auf nicht neuer Beweismittel erstmals erhobene Behauptung, ein bereits vernommener Zeuge habe die Unwahrheit gesagt, rechtfertigt auch im Hinblick auf § 580 Nr. 3, § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO keine andere Beurteilung, weil dies eine Umgehung des Grundsatzes der Prozessförderungspflicht und der der Konzentrationsmaxime dienenden Präklusionsvorschriften darstellt.
In dem Rechtsstreit
S. S., ...,
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
B., ...,
gegen
H. M. GmbH, ...,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Dr. B., ...,
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... einstimmig am 9. Oktober 2023 beschlossen:
Tenor:
- I.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über das Berufungsverfahren vom 11. Dezember 2023 wird aufgehoben.
- II.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Januar 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1a. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.
- III.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- IV.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- V.
Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 100.271,20 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie Rückzahlung des Kaufpreises für ein Pferd in Höhe von 100.000,00 € nebst Transportkosten in Höhe von 271,20 € sowie Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt hat.
Die Klägerin ist britische Staatsangehörige und lebt in Großbritannien. Die Klägerin, die von der hauptberuflich als Springreiterin tätigen Zeugin J. MG. im Reitsport trainiert wird, suchte ein Pferd für den Springsport.
Die Beklagte betreibt die Ausbildung und das Training von Springpferden im niedersächsischen M. Sie war Eigentümerin des streitgegenständlichen Pferdes "H.". Der Zeuge MP, der sowohl als Trainer im Pferdesport als auch als Verkaufsvermittler für Pferde tätig ist, und von dem Kaufwunsch der Klägerin wusste, besichtigte das Pferd, befand es für tauglich und einfach zu handhaben und wies die Klägerin und die Zeugin J. MG. auf das Pferd hin.
Die Klägerin ließ das Pferd "H." sodann durch die Zeugin J. MG. bei der Beklagten besichtigen und erfolgreich probereiten, wobei die Zeugin J. MG. von ihrem Vater (Jo. MG.) begleitet wurde. Ebenfalls anwesend war der Zeuge MP. Die Parteien streiten darüber, inwieweit Eigenschaften zur Rittigkeit des Pferdes vereinbart wurden.
Die Klägerin beauftragte über das Unternehmen "P. Services" eine tierärztliche Ankaufuntersuchung durch den Tierarzt Dr. G. B., der keine einer Reitsportverwendung entgegenstehende Befunde erhob.
Die Beklagte richtete ihre Rechnung über den Kauf vom 16. Dezember 2020 an die "P. Services" (Anlage K1, Bl. 10 d. A.). Die Klägerin zahlte den Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 € für "H." mittels Banküberweisung am 18. Dezember 2020 (Anlage K2, Bl. 11 d. A.).
Nach Übergabe und Übereignung des Pferdes "H." am 18. Dezember 2020 wurde dieses zunächst nach England verbracht, bevor es im Anschluss für eine Turnierserie nach O. in Spanien überstellt wurde, wo die Zeugin J. MG. mit dem Pferd an verschiedenen Springprüfungen teilnahm.
Nachdem die Zeugin J. MG. den Zeugen MP wegen Problemen mit "H." kontaktiert hatte, reiste dieser nach Spanien und machte sich am 15. Februar 2021 einen eigenen Eindruck von dem streitgegenständlichen Pferd.
"H." sollte sodann an die Beklagte übergeben werden, wobei die Parteien über den Grund streiten. Da die Beklagte wegen eines Ausbruchs des equinen Herpesvirus und der Betroffenheit ihrer Pferde auf einem nahegelegenen Turnier in Spanien das Pferd "H." nicht entgegennehmen konnte, verbrachte die Zeugin J. MG. für die Klägerin das Pferd "H." zur Beklagten nach M., wo sie es am 19. April 2021 einem Mitarbeiter der Beklagten übergab.
Mit E-Mail vom 29. April 2021 (Anlage B1, Bl. 69 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Mai 2021 (Anlage K5, Bl. 27 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 26. Mai 2021 zur Nachbesserung durch Benennung eines geeigneten Pferdes, zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.977,98 € und zur Mitteilung des Verbleibs des Pferdes auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juni 2021 (Anlage K6, Bl. 33 d. A.) erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 100.000,00 €, zum Ersatz der Transportkosten in Höhe von 271,20 € und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.977,98 € bis zum 22. Juni 2021 auf.
In erster Instanz hat die Klägerin zunächst behauptet, mit der Beklagten spätestens am 16. Dezember 2020 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Pferd "H." zu einem Kaufpreis von 100.000,00 € geschlossen zu haben, wobei sie von der Zeugin J. MG. bei den Verhandlungen vertreten worden sei. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Rechnung fehlerhaft auf die "P. Services" ausgestellt, mit der sie selbst nichts zu tun habe. Die Zeugin J. MG. habe sowohl gegenüber dem Zeugen MP. als auch gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin als Amateurin das Pferd vorwiegend reiten wolle und welche reiterlichen Erfahrungen die Klägerin habe und dabei mehrfach betont, dass das Pferd für die Klägerin als Amateurpferd zum Vergnügen erworben werden solle und dann zwar auch auf internationalen Turnieren - zum Vergnügen - eingesetzt werden solle, dabei aber problemlos und einfach zu reiten sowie gutmütig sein und Fehler des Reiters verzeihen können müsse sowie keine Verhaltensschwierigkeiten aufweisen dürfe. Diese Eigenschaften seien sowohl durch den Zeugen MP., der für die Beklagte gehandelt habe, als auch durch den Geschäftsführer der Beklagten zugesichert worden.
Im weiteren Verlauf des Rechtstreits hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass kein Kaufvertrag über das Pferd zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Jedenfalls sei der Vertrag als Fernabsatzgeschäft einzuordnen und von der Klägerin wirksam widerrufen worden.
Die Klägerin hat weiter behauptet, das Pferd weise die zugesicherten Eigenschaften nicht auf, habe sich bereits beim ersten Reiten durch die Klägerin bzw. der Zeugin J. MG. im Dezember 2020 in England bei Sprüngen merkwürdig verhalten. Bei der Teilnahme am O. Turnier in Spanien im Januar 2021 habe sich ein problematisches Verhalten des Pferdes gezeigt. Am 15. Februar 2021 habe das Pferd beim Erproben durch die Zeugin J. MG. in Anwesenheit des Zeugen MP. sich als problematisch und gefährlich gezeigt und die Zeugin J. MG. abgeworfen. Der Zeuge MP. habe erkannt, dass das Pferd "H." nicht die zugesicherten Eigenschaften habe und das Pferd nicht für die Klägerin geeignet sei. Nach Rücksprache mit der Beklagten sei man sich einig gewesen, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt werden solle. In der Folge sei das Pferd in den Besitz der Reiterin T. L. T. gewechselt, bei der sich das Pferd ebenfalls auf einem Turnier stur und widerspenstig gezeigt habe.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 100.271,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2021 Zug um Zug gegen Übereignung des Pferdes "H." L.Nr.: DE ..., geboren 2009, FEI Nr.: ... zu zahlen;
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.977,98 € zu zahlen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat in erster Instanz behauptet, weder habe die Klägerin bzw. die Zeugin J. MG. auf bestimmte Eigenschaften des Pferdes "H." wertgelegt, noch habe die Beklagte diesbezüglich Zusicherungen gemacht. Die Klägerin habe für das Unternehmen "P. Services" gehandelt und gegenüber der Zeugin J. und gegenüber dem Tierarzt Dr. B. erklärt, dass alle Rechnungen auf dieses Unternehmen zu ihren Händen auszustellen seien. Das streitgegenständliche Pferd sei in Spanien entgegen dem Rat der Beklagten und des Zeugen MP. nicht nur auf einfacheren, sondern auch auf schwierigeren Springprüfungen von der Zeugin J. MG. eingesetzt worden und dabei aufgrund reiterlicher Unsicherheiten überfordert worden, was sich negativ auf die Sportfreudigkeit des Pferdes ausgewirkt habe. Das Vertrauensverhältnis zwischen Pferd und der Zeugin J. MG. sei zerrüttet gewesen. Das Pferd sollte auf Kosten der Klägerin bei der Beklagten trainiert und unter einer anderen Reiterin auf Pferdeleistungsschauen vorgestellt und sodann im turniersportfähigen Zustand zum anderweitigen Verkauf angeboten werden.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen J. MG. und S. J.-M. (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2022, Bl. 209 d. A.) und durch Vernehmung des Zeugen MP. (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2022, Bl. 303 d. A.).
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16. Januar 2023 hat die Klägerin beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und hierzu vorgetragen, dass der Zeuge MP. im Rahmen seiner gerichtlichen Vernehmung falsch ausgesagt habe. Er habe gelogen, als er angegeben habe, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass das Pferd für die Klägerin angedacht gewesen sein soll und als er behauptet habe, dass er keine Zusagen zu Eigenschaften und Rittigkeit des Pferdes gemacht habe. Dies ergebe sich aus den Angaben des - erstmals von der Klägerin benannten - Zeugen Jo. MG., der ebenfalls bei der Besichtigung und Erprobung des Pferdes durch die Zeugin J. MG. und den anschließenden Verhandlungen in M. anwesend gewesen sei. Weiter habe der Zeuge MP. gelogen, als er angegeben habe, dass er die Probleme des Pferdes in O. auf einen schlechten Ernährungs- und Trainingszustand des Pferdes zurückführe. Dies ergebe sich aus den Angaben der - erstmals von der Klägerin benannten - Zeuginnen C. MG. und N. F. sowie des Zeugen Jo. MG., die bei der Erprobung und Besichtigung des Pferdes am 15. Februar 2021 in O. durch die Zeugin J. MG. in Anwesenheit des Zeugen MG. ebenfalls anwesend gewesen seien. Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin von den genannten Zeuginnen bzw. dem Zeugen jeweils Kopien von deren in englischer Sprache verfasster Versicherungen an Eides statt vorgelegt.
Das Landgericht hat mit am 18. Januar 2023 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung fehle es an einer Glaubhaftmachung, da die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen entgegen § 184 GVG nur in englischer Sprache vorgelegt worden seien. Es läge kein Restitutionsgrund vor, da die behauptete uneidliche Falschaussage des Zeugen MP. nicht in einer strafrechtlichen Verurteilung gemündet haben. Im Übrigen sei das Vorbringen der Klägerin, sofern dieser als neuer Sachvortrag gewertet würde, gemäß §§ 296, 296a ZPO verspätet und daher nicht zuzulassen, da die Zulassung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde. Der Klägerin stehe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Das Landgericht geht von einem Kauf des Pferdes durch die Klägerin aus, da die Beklagte nicht bewiesen habe, dass die Klägerin für die das Unternehmen "P. Services" den Kauf getätigt habe. Die Klägerin habe sich nicht mittels Widerruf vom Kaufvertrag lösen können, da es sich mangels ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nicht um einen Fernabsatzvertrag handele. Die Zeugin MG. habe die Klägerin bei der Vertragsanbahnung vertreten und für diese als Stellvertreterin die Kaufzusage vor Ort bei der Beklagten erklärt. Für einen gewährleistungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch fehle es an einem Sachmangel. Rittigkeitsprobleme würden grundsätzlich keinen Sachmangel darstellen. Eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung habe die Klägerin nach den Angaben der Zeuginnen und Zeugen, wobei das Landgericht den Angaben des Zeugen MP. gefolgt ist, nicht bewiesen. Auch im - hilfsweise angenommen - Falle des Vorliegens einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung läge eine Abweichung aber nach Würdigung des in Augenschein genommenen Videos vom 15. Februar 2021 nach Auffassung des Landgerichts nicht vor, da - nach den reiterlichen Erfahrungen der Einzelrichterin - nicht zu erkennen sei, dass das Pferd nicht für einen Anfänger geeignet sei. Die Reiterin zeige vielmehr ein reiterliches Verhalten, welches ein Anfänger nicht unternehmen würde, sodass daraus nicht auf eine Ungeeignetheit als "Amateurpferd/Anfängerpferd" geschlossen werden könne. Auch habe die Klägerin eine Rückabwicklungsvereinbarung der Parteien nicht bewiesen, wobei das Landgericht auch insoweit den Angaben des Zeugen MP. gefolgt ist. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheitere aufgrund des zumindest konkludent geschlossenen Kaufvertrages als Rechtsgrund.
Gegen das der Klägerin am 18. Januar 2023 zugestellte Urteil des Landgerichts richtet sich die am 6. Februar 2023 eingegangene und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. April 2023 - am 20. April 2023 begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel vollumfänglich weiterverfolgt. Die Klägerin rügt, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet habe. Im Hinblick auf § 142 Abs. 3 ZPO seien die in englischer Sprache verfassten Versicherungen an Eides Statt ausreichende Mittel der Glaubhaftmachung. Der Vortrag und die erstmals mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 benannten Zeugen seien nicht verspätet, da die Klägerin diese erst nach Bekanntwerden der Falschaussage des Zeugen MP. wobei eine diesbezügliche Verurteilung des Zeugen gerade nicht für die Wiedereröffnung erforderlich sei, habe benennen müssen. Sie habe vorher bei einer Mehrzahl von möglichen Zeugen nur die vielversprechendsten Zeugen anbieten müssen. Soweit das Landgericht auf eigene persönliche Erfahrungen abgestellt habe, ohne diese Erkenntnisquelle zuvor darzulegen, habe es das rechtliche Gehör der Klägerin, Zweifel zu formulieren und die Überprüfung durch Sachverständige anzubieten, verletzt. Im Übrigen rügt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung. Es fehle am Abschluss eines Kaufvertrages zwischen den Parteien, da hinsichtlich des Käufers ein Dissens vorliege. Die Klägerin behauptet, sowohl die Zeugin J. MG. als auch der Zeuge Jo. MG. seien nicht bindend für die Klägerin aufgetreten, was für die Beklagte erkennbar gewesen sei. Für einen konkludenten Vertragsschluss fehle es an einem Angebot an die Klägerin, da die Rechnung an die "P. Services" gerichtet war. Soweit in der erfolgten Zahlung der Klägerin ein Angebot liege, habe die Beklagte dies nicht angenommen. Auch die Lieferung des Pferdes an die Klägerin könne nicht als Angebot der Beklagten an die Klägerin verstanden werden, da dieses der Erfüllung des Vertrages mit der "P. Services" gedient habe. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei eine Beschaffenheit zu den Eigenschaften des Pferdes, wonach es problemlos und einfach geritten werden könne, keinerlei Verhaltensauffälligkeiten aufweise und gutmütig wäre, Fehler verzeihen würde, für einen Anfänger/Amateur geeignet wäre und fähig an internationalen Wettbewerben teilzunehmen, vereinbart worden. Die entgegenstehenden Angaben des Zeugen MP. seien falsch. Insoweit hätte das Landgericht auch den Zeugen Jo. MG. vernehmen müssen. Das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der fehlenden Eignung des Pferdes für einen Amateur zu erheben. Entgegen der Annahme des Landgerichts liege in der Vereinbarung der Beschaffenheit als Amateurpferd/Anfängerpferd und der Zusicherung, dass das Pferd an internationalen Turnieren teilnehmen könne, kein Widerspruch. Schließlich sei es entgegen der Annahme des Landgerichts zu einer Rücknahmevereinbarung gekommen. Die Angaben des Zeugen MP. seien auch insoweit falsch.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
das am 18. Januar verkündete Urteil des Landgerichts Verden (Aller), Az. 1a O 134/21 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100.271,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2021 Zug um Zug gegen Übereignung des Pferdes "H. " L.Nr.: DE ..., geboren 2009, FEI Nr. ... zu zahlen,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.977,98 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juli 2023 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dies wie folgt begründet:
"Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Im vorliegenden Fall ist unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte eine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts veranlasst. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Die zulässige Berufung dürfte im Ergebnis unbegründet sein.
1. Zutreffend - und von der Berufung auch nicht angegriffen - verneint das Landgericht einen etwaigen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB, da es insoweit bereits an einem Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c Abs. 1 BGB fehlt.
a. Ein Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB setzt voraus, dass sowohl die Vertragsverhandlungen als auch der Vertragsschluss ausschließlich durch Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt (vgl. Jauernig/Stadler, BGB, 18. Aufl., § 312c Rn. 8). Fernkommunikationsmittel werden insoweit ausschließlich verwendet, wenn diese sowohl für das Angebot als auch für die Annahme eingesetzt werden. Demgegenüber scheidet das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages aus, wenn es im Rahmen der Vertragsanbahnung zu persönlichem Kontakt zwischen den Parteien oder dessen Vertretern gekommen ist (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 312c Rn. 4). Gleiches gilt, wenn sich der Verbraucher in der Phase der Vertragsanbahnung eines Verhandlungsgehilfen bedient, der ermächtigt ist, verbindliche Informationen über den Vertragsinhalt zu geben. Für diesen Fall wird der Verhandlungsgehilfe dem Stellvertreter im Sinne von § 164 Abs. 1 BGB gleichgestellt (vgl. MüKo BGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312c Rn. 13).
b. Vorstehenden Maßstab angewandt, ist von einem persönlichen Kontakt der Parteien sowohl in der Phase der Vertragsanbahnung als auch bei Vertragsschluss auszugehen. Dies folgt aus dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, wonach die Zeugin J. MG. zumindest als Verhandlungsgehilfin (letztlich wohl auch als Stellvertreterin - dazu unten) der Klägerin persönlich bei der Beklagten war, um das streitbefangene Pferd zu besichtigen und zu erproben und Vertragsverhandlungen zu führen. Nach den Angaben der Zeugin J. MG. übermittelte diese der Klägerin sowohl das Ergebnis der Besichtigung und Erprobung als auch das Ergebnis der vertraglichen Verhandlungen, hier insbesondere auch den Kaufpreis, der der Klägerin allerdings schon vor der Besichtigung des Pferdes durch die Zeugin J. MG. bekannt war (vgl. Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2022, Bl. 209, 211 d. A.), und sprach eine Kaufempfehlung aus, auf die sich die Klägerin - so die Zeugin - auch verlassen wollte. Insofern hat die Zeugin J. MG. jedenfalls im Sinne einer Verhandlungsgehilfin verbindliche Informationen über den Vertragsinhalt an die Klägerin übermittelt, so dass die Annahme eines Fernabsatzvertrages schon aus diesem Grund ausscheidet.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin dürfte auch ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund eines Rücktritts der Klägerin vom Kaufvertrag gemäß § 346 Abs. 1 BGB ausscheiden.
a. Dabei ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht von einem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Pferd "H." ausgegangen.
aa. Unstreitig hat dabei die Klägerin zwar selbst keine ausdrückliche, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgegeben.
bb. Auch wenn die Zeugen J. MG und MP. hinsichtlich etwaiger auf einen konkreten Vertragsschluss gerichteter Willenserklärungen keine konkreten Angaben gemacht haben, ist in der Gesamtschau, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien und nach den Angaben der Zeugen, von einem Vertragsschluss zwischen den Parteien auszugehen.
Beide Parteien haben insoweit zunächst vorgetragen, dass es im Anschluss an die Besichtigung und Erprobung des Pferdes durch die Zeugin J. MG zum Abschluss des Kaufvertrages über das Pferd zum Preis von 100.000,00 € gekommen sei. Dies wird - zumindest indiziell - auch durch die Angaben der Zeugin J. MG. bestätigt, die ebenfalls von einem Kauf durch die Klägerin ausgegangen ist, wobei sie - nach ihren Angaben - immer betont habe, dass das Pferd für die Klägerin sei.
Für eine Einigung der Parteien spricht weiter, dass nach den Angaben der Zeugin J. MG. der Geschäftsführer der Beklagten und ihr Vater Jo. MG. im Anschluss an die Besichtigung und Erprobung in der Bar über den Preis für das Pferd gesprochen hätten und zu einer Übereinkunft gelangt seien.
Für den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen den Parteien spricht schließlich, dass die Zeugin J.-M. zunächst eine an die Klägerin adressierte Rechnung für den Kauf des Pferdes erstellt hatte. Da die Erstellung einer Rechnung üblicherweise erst nach Abschluss eines - auch mündlich geschlossenen - Vertrages erfolgt, spricht auch dies - zumindest indiziell - für eine vorherige Einigung der Parteien.
Vorstehendem steht auch nicht entgegen, dass der Rechnungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt, jedenfalls aber nach Vertragsschluss, auf "P. Services" geändert wurde, da damit keine Änderung des bereits geschlossenen Vertrages verbunden wäre.
Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte behauptet hat, die Klägerin habe gegenüber der Zeugin J.-M. bzw. gegenüber dem die Ankaufuntersuchung durchführenden Tierarzt Dr. G. B. angegeben, dass sie für die "P. Services" handele, folgt nichts Anderes. Diese Behauptung hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Nach den Angaben der Klägerin, welche von den Zeuginnen J. MG. und J.-M.bestätigt worden sind, hat die Klägerin unmittelbar selbst vor bzw. anlässlich des Vertragsschlusses keine Erklärungen gegenüber der Beklagten bzw. der Zeugin J.-M. abgegeben. Vielmehr hat für die Klägerin vor allem die Zeugin J. MG. gehandelt. Nach den Angaben der Zeugin J.-M. habe vielmehr der Zeuge MP. ihr die Rechnungsadresse und damit die "P. Services" genannt, wobei sich die Zeugin nicht mehr sicher gewesen ist, wie es im Einzelnen zur Beanstandung der Rechnungsadresse, die zuvor auch den Namen der Klägerin enthalten habe, gekommen war.
Es kann schließlich dahinstehen, inwieweit die Zeugin J. MG. bei Abgabe der im Namen der Klägerin auf den Kauf des Pferdes "H." gerichteten Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten gemäß §§ 164, 167 BGB von der Klägerin bevollmächtigt war, da die Klägerin das zuvor geschlossene Rechtsgeschäft jedenfalls durch Zahlung des Kaufpreises mittels Überweisung gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigt hat.
cc. Jedenfalls liegt in der Zahlung des Kaufpreises durch die Klägerin mittels Banküberweisung ein schlüssiges Angebot der Klägerin auf Abschluss des Kaufvertrages über das Pferd "H.", wobei der Annahmewille der Beklagten in der anschließend erfolgten Übergabe des Pferdes an die Klägerin zu sehen ist. Eines Zugangs der Annahmeerklärung der Beklagten bei der Klägerin bedarf es gemäß § 151 S. 1 BGB nicht.
Dahinstehen kann, ob die Beklagte das Pferd an die Klägerin selbst oder - wie von der Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits behauptet - an einen von der Klägerin bestimmten Dritten übergeben wollte, wobei das Pferd "H." unstreitig an die Klägerin übergeben wurde. Denn auch dann, wenn die Beklagte das Pferd z. B. an die "P. Service" liefern wollte, wäre dies allein zu dem Zweck der Erfüllung des mit der Klägerin zuvor geschlossenen Vertrages und zur Erfüllung der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin geschehen und stellt sich somit als zweckgerichtete Leistung der Beklagten an die Klägerin dar.
b. Soweit die Klägerin den Abschluss einer Rückabwicklungsvereinbarung behauptet, vermochte sie dies nach den Feststellungen des Landgerichts nicht zu beweisen.
aa. Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04; OLG München, Urteil vom 21. Juni 2013 - 10 U 1206/13, jeweils bei juris). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03, juris); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (vgl. BGH, a.a.O.).
bb. Die Klägerin zeigt einen solchen konkreten Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung mit ihrer Berufung nicht auf. Dass eine andere Beweiswürdigung möglich gewesen wäre, genügt insofern nicht (vgl. OLG München, Urteil vom 24. Juni 2016 - 10 U 3161/15, juris). Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Ohne Rechtsfehler hat sich das Landgericht insoweit eine Überzeugung aufgrund der Angaben des Zeugen MP. gebildet, der angegeben hat, dass das Pferd zwar überfüttert und nicht ordnungsgemäß trainiert gewesen, im Übrigen mit dem Pferd aber alles in Ordnung gewesen sei. Das Pferd sollte - so der Zeuge MP. - von der Beklagten mit der Maßgabe, dass dieses auf Kosten der Klägerin trainiert werde und dann für die Klägerin an einen Dritten weiterverkauft werde, zurückgenommen werden, ohne direkt den gezahlten Kaufpreis von 100.000,00 € zurückzuerhalten. Darin ist keine Rückabwicklungsvereinbarung zu sehen. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben des Zeugen, dass das Pferd von der Beklagten im Auftrag der Klägerin an einen Dritten verkauft werden sollte, was aber bedingt, dass die Klägerin bis dahin Eigentümerin des Pferdes bleibt.
Den Angaben des Zeugen stehen auch nicht die Angaben der Zeugin J. MG. entgegen, da diese zu dem Geschehen vom 15. Februar 2021 keine Angaben gemacht hat.
cc. Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 (Bl. 320 ff. d. A.) die Zeugen N. F., Jo. MG . als auch C. MG. zu den Geschehnissen am 15. Februar 2021 benannt hat, ist dies, ohne dass der Klägerin ein Schriftsatz nachgelassen war, erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt, mit der Folge, dass das erstmals vorgetragene Angriffsmittel vom Landgericht zu Recht gemäß § 296a S. 1 ZPO nicht berücksichtigt worden ist.
dd. Es liegt auch kein Fall des § 139 Abs. 5 ZPO oder § 283 ZPO vor, § 296a S. 2 ZPO.
aaa. Der Klägerin stand kein Schriftsatzrecht im Hinblick auf einen etwaigen zuvor erteilten Hinweis gemäß § 139 Abs. 5 ZPO oder im Hinblick auf neuen Vortrag der Beklagten gemäß § 283 ZPO zu. Weder hat das Landgericht zuvor einen Hinweis erteilt, noch hat die Beklagte unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung neuen Sachvortrag gehalten, auf den die Klägerin nicht rechtzeitig reagieren konnte.
bbb. Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit zur Äußerung im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und der - ausweislich des Protokolls - erfolgten Schlusserörterung gemäß §§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1 ZPO. Bei den nachträglich benannten Zeugen handelt es sich um Angriffsmittel, welche bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorhanden waren. Insofern hätte die Klägerin diese auch gemäß § 282 ZPO frühzeitig, jedenfalls aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung benennen können und müssen. Auch handelt es sich nicht um eine schwierige bzw. komplexe Sachlage. Vielmehr war das Beweisthema übersichtlich und die Beweisaufnahme mit zwei Zeugen, wobei nur der Zeuge MP. zu dem Geschehen am 15. Februar 2021 Angaben gemacht hat, einfach, so dass es der Klägerin auch möglich gewesen wäre, zum dem Ergebnis der Beweisaufnahme sofort Stellung zu nehmen. Insoweit hätte die Klägerin noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neuen Sachvortrag halten und die neuen Zeugen als Beweismittel anbieten können und müssen, jedenfalls aber insoweit einen Schriftsatznachlass beantragen und innerhalb der Schriftsatzfrist in erster Instanz entsprechend vortragen müssen. Beides hat die Klägerin nicht getan.
ee. Entgegen der Auffassung der Klägerin war auf ihren Schriftsatz vom 16. Januar 2023 die mündliche Verhandlung nicht gemäß §§ 156, 296a S. 2 ZPO wieder zu eröffnen.
aaa. Nach § 156 Abs. 1 ZPO steht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Dabei ist für die Entscheidung die Konzentrationsmaxime mit ihrem Ziel eines schnellen Abschlusses der Instanz auf der einen Seite und auf der anderen Seite die Vermeidung eines nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahrens, welches erst recht zur Verfahrensverzögerung führt, in die Abwägung einzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 6. September 2007 - 2 AZR 264/06, juris Rn. 52; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 156 Rn. 10). Bei der Ermessensausübung sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu betrachten. Allein auf die durch die Ablehnung einer Wiedereröffnung entstehenden Gefahr eines unrichtigen Ergebnisses dürfte dabei jedoch nicht abzustellen sein (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 7. Dezember 2015 - 4 U 196/14, juris Rn. 56). Denn ebenso ist zu berücksichtigen, ob das neue Vorbringen nach Verhandlungsschluss auf Nachlässigkeit der Partei beruht. In diesem Fall dürfte eine Wiedereröffnung regelmäßig ausscheiden, da es nicht Sinn einer Wiedereröffnung ist, Nachlässigkeiten der Partei auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98, juris Rn. 8; BeckOK ZPO/Wendtland, 48. Edition Stand 1. März 2023, § 156 Rn. 10).
Unter Berücksichtigung vorstehenden Maßstabs muss die Anregung einer Partei, die Verhandlung wieder zu eröffnen, weil und obwohl nachträglich ein Schriftsatz mit schlüssigen Behauptungen eingereicht wird, in aller Regel erfolglos bleiben. Andernfalls könnte jede Partei den Erlass einer Entscheidung und damit das Ende des Rechtsstreits durch das Einreichen derartiger Schriftsätze immer wieder verhindern (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 52; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, juris Rn. 257; OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 56; Roth, a.a.O., § 156 Rn. 13). Ebenso ist der Fall zu beurteilen, wenn eine Prozesspartei nach Schluss der mündlichen Verhandlung entgegen § 296a ZPO neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel unzulässig nachreicht, d. h. Beweisanträge stellt und das Beweisangebot nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsaufklärung oder einen Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht des Gerichts zurückzuführen ist, sondern das Gericht die mündliche Verhandlung ohne Verfahrensfehler geschlossen hat, weil keine Veranlassung zur Ausübung des richterlichen Fragerechts gegeben war (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 51; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91, juris Rn. 9; vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98, juris Rn. 7; Roth, a.a.O., § 156 Rn. 14). In diesem Fall beruht der neue Vortrag nicht auf einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs, sondern auf einer eigenen prozessualen Sorgfaltspflichtverletzung der Partei (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91, juris Rn. 9). Sie hat keinen Anspruch darauf, deren Folgen durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Nachholung ihres Vorbringens auszugleichen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. Juli 2001 - 13 U 244/00, juris Rn. 21).
bbb. Die mündliche Verhandlung war auch nicht gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wieder zu eröffnen. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung bestünde gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dann, wenn das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 aufgrund eines nicht prozessordnungsgemäßen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht rechtzeitig in den Prozess eingeführt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, juris Rn. 8). Wie oben unter lit. dd. aufgezeigt, liegt jedoch weder ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor.
ccc. Auch war die mündliche Verhandlung nicht gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wieder zu eröffnen.
aaaa. Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Angaben der Zeugen C. MG., N. F. und Jo. MG. vorträgt, der Zeuge MP. habe anlässlich seiner Vernehmung die Unwahrheit gesagt, indem er zu den Geschehnissen am 15. Februar 2021 angegeben hat, dass er die Probleme des Pferdes in O. auf einen schlechten Ernährungs- und Trainingszustand des Pferdes zurückführe und dass die Zeugin J. MG. an diesem Tag von dem Pferd gefallen sei, weil sich dieses im Kreis gedreht habe, und damit behauptet, der Zeuge habe sich anlässlich seiner Vernehmung einer uneidlichen Falschaussage schuldig gemacht, worin ein Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 3 ZPO und damit ein Wiedereröffnungsgrund gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu sehen sei, liegt darin eine Umgehung des Grundsatzes der Prozessförderungspflicht und der der Konzentrationsmaxime dienenden Präklusionsvorschriften.
Mit der Behauptung, der Zeuge MP. habe zu den Geschehnissen am 15. Februar 2021 die Unwahrheit gesagt und der Benennung der weiteren Zeugen hierzu, wiederholt und vertieft die Klägerin letztlich nur ihren - von der Beklagten von Anfang an bestrittenen - Sachvortrag, wonach es nach einer Besichtigung des Pferdes "H." unter der Zeugin J. MG. am 15. Februar 2021 zu einer Vereinbarung dahingehend gekommen sei, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag über das Pferd "H." rückabgewickelt werden solle. Die von der Klägerin mit nicht nachgelassenem, nach Schluss der mündlichen Verhandlung benannten Zeugen C. MG., N. F. und Jo. MG. werden somit letztlich im Gewand eines Wiedereröffnungsgrundes verspätet zum Beweis der klägerischen Behauptungen zum Geschehensablauf am 15. Februar 2021 benannt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt darin ein Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht, der auch - mangels Vortrag zu etwaigen entgegenstehenden Gründen - auf Nachlässigkeit beruht. Zwar zwingt § 282 ZPO nicht zum Verzicht auf jegliche Prozesstaktik. Die Klägerin konnte sich aber bei sorgfältiger und förderungsbewusster Prüfung der Prozesslage nicht darauf verlassen, dass bei fünf möglichen Zeugen als Beweismittel für eine Tatsachenbehauptung die Benennung von einem Zeugen - hier nur dem Zeugen MP. - ausreichen würde. Vielmehr musste sie auch damit rechnen, dass der von ihr benannte Zeuge nicht ergiebig sein würde, z. B. weil dieser sich nicht mehr an die Geschehensabläufe erinnern würde. Ebenfalls musste der Klägerin auch klar sein, dass der Zeuge möglicherweise nicht - wie gewünscht - positiv ergiebig, sondern negativ ergiebig aussagen würde. Zur Förderung des Verfahrens hätte die Klägerin daher für den Beweis ihrer Behauptungen zum Geschehensablauf am 15. Februar 2021 die weiteren - ihr bereits bekannten - Zeugen C. MG., N. F. und Jo. MG., aber auch die Zeugin J. MG., so frühzeitig als Beweismittel für das Geschehen am 15. Februar 2021 benennen müssen, dass diese spätestens im Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 14. Dezember 2022 hätten vernommen werden können. Im Übrigen hätte die Klägerin die Zeugin J. MG. anlässlich ihrer Vernehmung auch zu dem Geschehen am 15. Februar 2021 befragen können.
Insoweit liegt in dem prozessualen Verhalten der Klägerin eine Umgehung der Prozessförderungspflicht und der Präklusionsvorschriften. § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dient nicht dazu, ein nachlässiges Prozessverhalten der Partei für den Fall zu heilen, dass der von der Partei benannte Zeuge nicht die von ihr zu beweisenden Tatsachenbehauptungen positiv bestätigt. Denn dann könnte eine Partei bei mehreren möglichen Zeugen entgegen der Prozessförderungspflicht jeweils einen oder mehrere Zeugen aus prozesstaktischen Gründen zurückhalten, um für den Fall, dass der benannte Zeuge nicht wie gewünscht aussagt, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit der Behauptung einer Falschaussage unter Benennung des zurückgehaltenen Zeugen zu beantragen.
bbbb. Entgegen der Auffassung der Klägerin lag aber jedenfalls mangels Glaubhaftmachung der für die Wiedereröffnung nach §§ 156 Abs. 2 Nr. 2, 580 Nr. 3 ZPO notwendigen Tatsachen kein zwingender Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor.
Zwar genügt im Unterschied zum Wiederaufnahmeverfahren nach § 580 Nr. 3 ZPO die Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen für den Wiederaufnahmegrund (vgl. MüKo ZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 156 Rn. 7). Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden, § 294 Abs. 1 ZPO. Allerdings sind nur solche Beweismittel statthaft, die vom Gericht in sofortiger Beweisaufnahme erhoben und ausgewertet werden können, § 294 Abs. 2 ZPO.
Vorliegend hat die Klägerin zur Glaubhaftmachung der von ihr behaupteten Tatsachen für die Wiedereröffnung nach §§ 156 Abs. 2 Nr. 2, 580 Nr. 3 ZPO Versicherungen an Eides statt der Zeuginnen C. MG. und N. F. und des Zeugen Jo. MG. vorgelegt, welche jedoch in englischer Sprache verfasst sind.
Grundsätzlich bestimmt § 184 S. 1 GVG, dass die Gerichtssprache deutsch ist. Die Verwendung der deutschen Sprache gilt nicht bloß für gerichtliche Verhandlungen und Entscheidungen, sondern auch für den gesamten Schriftverkehr mit dem Gericht. Um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gewährleisten zu können, ist es erforderlich, dass der Inhalt der eingehenden Schriften bereits mit Zugang sowohl für das Gericht als auch für weitere Verfahrensbeteiligte aus sich selbst heraus verständlich ist und die Verständlichkeit nicht von der Einschaltung einer Ermittlungsperson abhängt. Dies kann durch die Abfassung in deutscher Sprache oder aber durch die Beifügung einer entsprechenden Übersetzung in die deutsche Sprache gewährleistet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 StR 815/80, juris Rn. 2).
Wie sich aus § 142 Abs. 3 ZPO ergibt, kann eine fremdsprachige Urkunde grundsätzlich auch dann als Beweismittel geeignet sein, wenn sie ohne beglaubigte Übersetzung vorgelegt wird. Nach § 142 Abs. 3 ZPO steht es im Ermessen des Gerichts, ob es die Urkunde unübersetzt verwerten will, sofern es über eigene fremdsprachliche Kenntnisse verfügt, oder aber die Beibringung einer Übersetzung anordnen oder die Übersetzung selbst veranlassen. Sofern sich das Gericht nicht imstande sieht, das Beweismittel selbständig zu übersetzen, muss es grundsätzlich zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Übersetzung durch die beweisbelastete Partei einholen oder von Amts wegen eine Übersetzung der Urkunde anfertigen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZR 82/06, juris Rn. 19). Erst wenn eine angeordnete Übersetzung nicht vorgelegt wird, hat das die Unbeachtlichkeit der fremdsprachlichen Urkunde zur Folge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 9 B 418/95, juris Rn. 6).
Uneingeschränkt kann dies jedoch nur in den verfahrensrechtlichen Situationen gelten, in denen das Gericht der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 139 Abs. 1, § 142 Abs. 3 ZPO) oder sogar, wie z. B. im insolvenzgerichtlichen Verfahren, der Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen (§ 5 Abs. 1 InsO) unterliegt. In einer solchen Lage hat es aufgrund des Sachvortrags der Beteiligten die Möglichkeit, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, also auch die Übersetzung fremdsprachiger Texte zu veranlassen. Hat dagegen ein Prozess- bzw. Verfahrensbeteiligter eine Tatsache glaubhaft zu machen, so besteht in dieser Hinsicht gerade keine Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung. Es ist vielmehr allein Sache der Partei, der die Last der Glaubhaftmachung obliegt, die Beweismittel in einer Art und Weise vorzulegen, die dem Gericht ihre sofortige Erhebung ermöglicht, § 294 Abs. 2 ZPO. Dies ist bei fremdsprachigen Urkunden nur der Fall, wenn das Gericht den Inhalt des Schriftstücks ohne Hilfe anderer zweifelsfrei feststellen und sprachlich verstehen kann (vgl. AG Duisburg, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 62 IN 212/03, juris Rn. 28; LG Bayreuth [KfH], Urteil vom 1. Februar 2018 - 13 HKO 44/17, juris Rn. 49; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 U 48/18, juris Rn. 89). Wenn dies - wie offenbar hier - jedoch nicht der Fall ist, ist dem Gericht keine sofortige Beweiserhebung möglich, so dass es an einer Glaubhaftmachung fehlt.
ff. Da die erstmals mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 benannten Angriffsmittel - wie ausgeführt - zu Recht vom Landgericht gemäß § 296a S. 1 ZPO unberücksichtigt geblieben sind, handelt es sich, soweit sich die Klägerin mit der Berufung ebenfalls auf diese beruft, um neue Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO, die aber, da die nicht rechtzeitige Benennung - wie aufgezeigt - auf Nachlässigkeit beruht, dem Novenausschluss unterliegen.
gg. Soweit das Landgericht das Vorbringen der Klägerin mit den neu benannten Zeugen - nur hilfsweise - als neuen Sachvortrag bewertet und insoweit gemäß §§ 296, 296a ZPO für - da unentschuldigt - verspätet gehalten und deswegen als nicht zuzulassen eingeordnet hat, da die Zulassung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde, beruht darauf das Urteil des Landgerichts nicht, so dass dahinstehen kann, ob das Landgericht die Zurückweisung aufgrund Verspätung auf eine eindeutige Rechtsgrundlage gestützt hat (vgl. zum Fall der fehlerhaften Zurückweisung verspäteten Vorbringens: BeckOK ZPO/Bacher, 48. Edition 1. März 2023, § 296 Rn. 79 m.w.N.).
c. Der Klägerin steht weder ein vertraglich vereinbarter Rücktrittsgrund, noch ein gesetzlicher Rücktrittsgrund im Sinne von § 346 Abs. 1 BGB zu, wobei als gesetzliches Rücktrittsrecht allein die Regelung in § 437 Nr. 2 BGB in Betracht kommt.
aa. Insoweit fehlt es an einem Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 (im Folgenden a. F.).
Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. i.V.m. § 90a BGB ist eine Sache, mithin hier das Tier, mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sich das Tier für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB a. F.), sonst, wenn das Tier sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Tieren der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Tiers erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a. F.).
aaa. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass Probleme mit der Rittigkeit eines Pferdes grundsätzlich keinen Mangel darstellen, sondern der Verkäufer eines Tieres - sofern keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde - nur dafür einzustehen hat, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, juris Rn 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, juris Rn. 25). Entspricht die "Rittigkeit", mithin der Umstand, dass das Pferd optimal mit dem Reiter harmoniert und keine Widersetzlichkeiten zeigt, nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich für den Käufer, wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen, grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd um ein Lebewesen handelt, das - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, juris Rn. 41).
bbb. Soweit die Klägerin behauptet, sie habe mit der Beklagten vereinbart, dass das Pferd "H." die Eigenschaften habe, dass es problemlos und einfach zu reiten sei, keine Verhaltensschwierigkeiten aufweise, gutmütig sei sowie Fehler des Reiters verzeihen könne, insgesamt ein Amateur- bzw. Anfängerpferd sei, mit dem auch eine Teilnahme an internationalen Wettbewerben zumindest möglich sei, vermochte sie dies zur Überzeugung des Landgerichts nicht zu bewiesen.
Das Landgericht hat sich hierzu rechtsfehlerfrei eine Überzeugung aufgrund der Angaben des Zeugen MP. gebildet, der angegeben hat, dass er keine Garantie für bestimmte Verhaltensweisen des streitgegenständlichen Pferdes abgegeben habe, auch nie eine Garantie dafür abgeben würde, wie ein Pferd sich verhalte, da man dies bei Pferden nicht könne.
Die Klägerin zeigt auch insoweit keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung auf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
aaaa. Soweit die Klägerin mit der Berufung vorträgt, die Aussage des Zeugen MP. sei widersprüchlich, überzeugt dies nicht. In der Tatsache, dass die Zeugin J. MG. gemeinsam mit ihrem Vater Jo. MG. nach Deutschland zur Beklagten reiste, um das Pferd zu besichtigen und zu erproben, ob es sich (für die Klägerin) eigne und in der Tatsache, dass diese sich mehrere Tage bei der Beklagten aufhielten, ist kein Widerspruch zu erkennen. Auch sonst ist kein Widerspruch in den Angaben des Zeugen MP. zu erkennen. Nach seinen Angaben habe er das Pferd selbst erprobt und dabei keinerlei Probleme gehabt. Vielmehr sei das Pferd für ihn ein "absoluter Gentleman" gewesen. Da er davon ausgegangen sei, dass das Pferd für die Zeugin J. MG. als professionelle Reiterin zur Nutzung gedacht sei, hielt er es auch für geeignet. Von den reiterlichen Fähigkeiten der Klägerin habe er zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnisse gehabt und entsprechende Videos, auf denen die Klägerin als Reiterin zu sehen sei, erst zu einem späteren Zeitpunkt gesehen.
bbbb. Allein die Behauptung der Klägerin, der Zeuge MP. habe mit der Aussage im eigenen Interesse gehandelt, lässt nicht vermuten, dass dieser unwahre Angaben gemacht hat. Auch der Umstand, dass dieser zu dem Gerichtstermin gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Beklagten erschienen ist, spricht nicht ohne Weiteres dafür, dass der Zeuge MP. eine Partei ungerechtfertigt belastet bzw. die andere Partei begünstigt habe. Die Klägerin zeigt insoweit auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass der Zeuge MP. einseitig zu Lasten der Klägerin bzw. zu Gunsten des Beklagten ausgesagt hat.
cccc. Soweit die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung, mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16. Januar 2023 (Bl. 320 d. A.) erstmals behauptet, der Zeuge MP. habe gegenüber dem Herrn J. B. in einem Telefonat eingeräumt, dass er von Beginn an wusste, dass das Pferd für die Klägerin bestimmt sei und dass er sich sogar Videos der Klägerin angesehen habe, handelt es sich um ein nicht zu berücksichtigendes neues Angriffsmittel gemäß § 296a S. 1 ZPO. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ein Fall des § 296a S. 2 ZPO liegt nicht vor, insbesondere war die mündliche Verhandlung nicht zwingend nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wieder zu eröffnen, da die Tatsachenbehauptung der uneidlichen Falschaussage nicht - auch nicht durch Vorlage einer (in englischer Sprache verfassten) Versicherung an Eides statt - glaubhaft gemacht worden ist.
dddd. Soweit die Klägerin mit der Berufung unter Bezugnahme auf ihren nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16. Januar 2023 behauptet, der Zeuge MP. habe gelogen, kann sie damit aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht gehört werden.
eeee. Soweit die Klägerin sowohl mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16. Januar 2023 nach Schluss der mündlichen Verhandlung als auch im Berufungsverfahren mit der Berufungsbegründung behauptet, dem Zeugen MP. seien auf dem Anwesen der Beklagten Videos gezeigt worden, auf denen zu sehen gewesen sei, wie die Klägerin reitet, handelt es sich um ein neues Angriffsmittel, welches - wie ausgeführt - dem Novenausschluss gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO unterliegt.
Wie oben ausgeführt waren weder die Zeugin J. MG. erneut noch der Zeuge Jo. MG. in erster Instanz zu vernehmen. Als neue Angriffsmittel unterliegt der Zeuge Jo. MG. im Berufungsrechtszug ebenfalls dem Novenausschluss des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO.
ccc. Aus Vorstehendem folgt, dass dahinstehen kann, inwieweit das Landgericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens allein durch Inaugenscheinnahme einer Videoaufnahme der Zeugin J. MG. auf dem Pferd "H." am 15. Februar 2021 und anschließender - allein auf eigener Erfahrung der Einzelrichterin beruhender - Bewertung (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 286 Rn. 13b; Anders/Gehle/Nober, ZPO, 81. Aufl., § 286 Rn. 53) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass anhand der Videoaufnahme nicht zu erkennen sei, dass das Pferd nicht für eine Anfängerin bzw. eine Amateurin zu reiten sei. Denn darauf beruht - wie auch im Urteil des Landgerichts ausgeführt - die Entscheidung nicht, da es sich nur um Hilfserwägungen handelt, die hier mangels Vereinbarung einer Beschaffenheit über die von der Klägerin behaupteten Eigenschaften nicht zum Tragen kommen.
3. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet aus, da die Kaufpreiszahlung der Klägerin an die Beklagte nicht ohne Rechtsgrund erfolgte; der Rechtsgrund ist - wie ausgeführt - in dem wirksamen Kaufvertrag zwischen den Parteien zu sehen.
4. Mangels Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der Transportkosten zu.
Insoweit haben die Parteien zwar vereinbart, dass das streitbefangene Pferd zur Beklagten verbracht und von dieser - nach entsprechendem Training und Vorstellung auf weiteren Pferdeleistungsschauen - veräußert werden solle. Dies sollte aber - wie ausgeführt - auf Kosten der Klägerin geschehen, so dass ihr insoweit aus keinem rechtlichen Grund ein Anspruch auf Erstattung der Transportkosten zusteht.
5. Mangels Ansprüchen in der Hauptsache steht der Klägerin auch kein Anspruch auf (Verzugs-)Zinsen oder Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu."
Mit Schriftsatz vom 18. September 2023 (Bl. 102 III ff. d. A.) hat die Klägerin Stellung genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juli 2023 genannten Gründen zurückzuweisen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 18. September 2023 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
1. Soweit die Klägerin meint, dass sich die Notwendigkeit der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung daraus ergeben habe, dass das Landgericht den Zeugen MP. nicht "adäquat und unter Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zum ersten Termin der mündlichen Verhandlung geladen hatte", vermag dies nicht zu überzeugen.
a. Dabei bleibt schon unklar, inwieweit die Ladung des Zeugen MP. fehlerhaft gewesen sein soll. Das Gesetz schreibt in § 377 Abs. 1 ZPO keine bestimmte Form für eine Ladung vor. Vielmehr wird die Ladung eines Zeugen im gesetzlichen Regelfall formlos, d. h. mit normaler Briefpost übersandt. Dies gilt auch bei Zeugen, die sich im Ausland aufhalten (vgl. MüKoZPO/Damrau/Weinland, 6. Aufl., § 377 Rn. 2, 5). Soweit die Ladung zum Termin am 29. Juni 2022 dem Zeugen offenbar nicht zugegangen war, hat dies daher nicht auf einem (Verfahrens-)Fehler des Landgerichts beruht.
Nachdem das Landgericht den Zeugen MP. entsprechend der Angaben in der Klageschrift (vgl. Seite 3 der Klageschrift, Bl. 4 d. A.) über die Klägerin geladen hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Januar 2022 (Bl. 140 d. A.) mitgeteilt, dass sie bereits mit Schriftsatz vom 23. November 2021 mitgeteilt habe, dass der Zeuge MP. über die Adresse "... Vereinigtes Königreich" zu laden sei. Entgegen der Mitteilung der Klägerin hatte diese jedoch mit Schriftsatz vom 23. November 2021 (vgl. Bl. 101 d. A.) lediglich mitgeteilt, dass der Zeugenvorschuss gezahlt worden sei und keine Bedenken gegen die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter bestünden, sowie einen Nachweis zur Glaubhafthaftmachung der Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für den 14. Januar 2022 als Anlage übersandt, worauf das Landgericht die Klägerin auch bereits mit Verfügung vom 3. Februar 2022 (vgl. Bl. 142 d. A.) hingewiesen hat. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Februar 2022 (vgl. Bl. 145 d. A.) ihre Behauptung wiederholt hat, die ladungsfähige Anschrift des Zeugen MP. bereits mit Schriftsatz vom 23. November 2021 mitgeteilt zu haben, bleibt dies - zumindest nach Aktenlage - falsch.
Der Zeuge MP. konnte sodann auch unter der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Januar 2022 bzw. vom 4. Februar 2022 genannten Anschrift nicht geladen werden, was sich aus dem am 25. Februar 2022 eingegangenen Schreiben der Frau T. MP. ergibt (vgl. Bl. 159 d. A.).
Das Landgericht hat sodann versucht, den Zeugen MP. unter den im Schriftsatz der Klägerin vom 9. März 2022 (vgl. Bl. 178 d. A.) jeweils genannten beiden Anschriften zu laden (vgl. Bl. 187, 188 d. A.). Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge zu dem Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2022 nicht erscheinen würde, bestanden bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so dass auch keine Veranlassung bestand, eine förmliche (Auslands-)Zustellung der Ladung anzuordnen.
b. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass zu dem Verhandlungstermin am 29. Juni 2022 der von ihr erstmals mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 benannte Zeuge Jo. MG. als präsenter Zeuge zur Verfügung gestanden hätte, vermag dies unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Grund für eine Wiederaufnahme gemäß § 156 ZPO zu begründen.
Die Klägerin hat ausweislich des Protokolls vom 29. Juni 2022 (vgl. Bl. 209 ff. d. A.) den - wie sie behauptet - am 29. Juni 2022 sistierten Zeugen Jo. MG. weder im Termin am 29. Juni 2022 noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung als möglichen Zeugen benannt, so dass für das Gericht auch keine Veranlassung bestanden hat, diesen zu hören. Dass der Zeuge MP. - entgegen der allgemeinen Erwartung - zum Termin am 29. Juni 2022 nicht erschienen war, hat - wie ausgeführt - nicht auf einem Verfahrensfehler des Landgerichts beruht.
c. Im Übrigen haben die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO nicht vorgelegen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 25. Juli 2023, dort unter Ziffer I.2.b.ee. der Gründe, Bezug.
d. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Rechtsstreit auch nicht nach Vernehmung der Zeugin J. MG. und der Zeugin J. entscheidungsreif. Vielmehr war noch der von beiden Parteien benannte Zeuge MP. zu den Umständen des Abschlusses des Pferdekaufvertrages, zu der Behauptung einer Beschaffenheitsvereinbarung, zu den behaupteten Mängeln und zur behaupteten Rückabwicklungsvereinbarung zu vernehmen.
e. Die Auffassung der Klägerin, dass sie mit der Beklagten keinen Kaufvertrag über das streitbefangene Pferd geschlossen habe, vermag auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 18. September 2023 nicht zu überzeugen. Insofern negiert die Klägerin lediglich die rechtliche Würdigung des Senats unter Verweis auf den eigenen Vortrag, mit welchem der Senat sich jedoch bereits auseinandergesetzt hat. Insoweit zeigt die Klägerin keinen Gesichtspunkt auf, der eine abweichende Würdigung rechtfertigt. Unabhängig davon verkennt die Klägerin, dass auch dann, wenn nicht von einem Vertragsschluss über den Kauf des streitbefangenen Pferdes durch übereinstimmende Willenserklärung der Zeugin J. MG. im Namen der Klägerin einerseits und des Geschäftsführers der Beklagten andererseits auszugehen wäre, jedenfalls in der Zahlung des Kaufpreises durch die Klägerin mittels Banküberweisung ein schlüssiges Angebot der Klägerin auf Abschluss des Kaufvertrages über das streitbefangene Pferd zu sehen ist, welches die Beklagte durch Übergabe des Pferdes an die Klägerin unter Anwendung des § 151 S. 1 BGB angenommen hat, vgl. insoweit die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juli 2023, dort Ziffer II.2.a.cc. der Gründe.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden.
a. Soweit die Klägerin behauptet, dass sie zu den Angaben des Zeugen MP. unmittelbar im Termin keine Stellung nehmen habe können, dies aber gewollt habe, steht dem das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2022 entgegen. Denn danach hat das Landgericht mit den Parteien nach Entlassung des Zeugen MP., was zugleich den Schluss der Beweisaufnahme dargestellt hat, erneut den Sach- und Streitstand unter Einschluss des Ergebnisses der Beweisaufnahme gemäß §§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1 ZPO erörtert (vgl. Seite 6 des Protokolls vom 14. Dezember 2022, Bl. 308 d. A.). Somit hatten beide Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme.
b. Anders als die Klägerin meint, konnte diese auch nicht davon ausgehen, dass ihr - zumal ohne vorherigen Antrag - ein Schriftsatznachlass mit Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt werden würde. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut "im Anschluss" in § 279 Abs. 3 ZPO, dass die Erörterung des Beweisergebnisses grundsätzlich sofort, d. h. im unmittelbaren Anschluss an die Beweisaufnahme in dem sich gemäß § 370 Abs. 1 ZPO unmittelbar anschließenden Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgen soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17, juris Rn. 25; MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl., § 279 Rn. 18). Einer Partei muss daher regelmäßig nicht das Recht eingeräumt werden, sich durch Schriftsatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Auch die Ablehnung eines entsprechenden - hier von der Klägerin nicht gestellten - Antrags würde somit grundsätzlich nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör der Partei gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89, juris Rn. 16).
Zwar kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Einzelfall die Vertagung oder die Gewährung eines Schriftsatznachlasses gebieten, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann (Prütting, a.a.O., § 279 Rn. 18). Dies gilt z. B. bei einer komplexen Beweisaufnahme oder aber in einem Arzthaftungsprozess, wenn eine Partei nicht über medizinische Fachkenntnisse verfügt und deshalb nicht von ihr verlangt werden kann, dass sie zu fachlichen Fragen vorträgt, ohne sich ihrerseits durch Befragung von Experten sachkundig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 261/87, juris Rn. 11) oder wenn durch eine umfangreiche Befragung mehrerer Sachverständiger ein neuer Gesichtspunkt aufgezeigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2010 - VI ZR 25/09, juris Rn. 5) oder der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen schriftlichen Gutachten abgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99, juris Rn. 14). Entsprechendes gilt, wenn das Gericht einen Sachverständigen ohne schriftliches Gutachten zu komplexen technischen Fragestellungen angehört hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17, juris Rn. 27 f.) oder wenn in einem Bauprozess in oder kurz vor der mündlichen Verhandlung überraschend neue Fragen aufgeworfen werden und es sich für das Gericht aufdrängt, dass die Parteien hierzu in der Verhandlung nicht abschließend Stellung nehmen können (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 200/06, juris Rn. 7).
Ein Fall der umfangreichen Beweisaufnahme durch Anhörung eines Sachverständigen hat hier offenkundig nicht vorgelegen. Auch ist das Thema der Beweisaufnahme nicht komplex gewesen, was auch die Klägerin einräumt. Schließlich ist die Beweisaufnahme mit lediglich drei vernommenen Zeugen zu wenigen Beweisfragen auch nicht umfangreich und das Beweisergebnis nicht ungewöhnlich komplex gewesen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war es ihr daher möglich und zumutbar, auf die jeweiligen Angaben der Zeugen unmittelbar zu reagieren. Allein der Umstand, dass der Zeuge MP. im Rahmen seiner Vernehmung nicht die streitigen Tatsachenbehauptungen der Klägerin, sondern - zumindest weitestgehend - die streitigen Tatsachenbehauptungen der Beklagten, die sich ebenfalls auf den Zeugen MP. zum Beweis berufen hat, bestätigt, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines komplexen Beweisergebnisses, welches keine unmittelbare Reaktion ermöglicht und zur Wahrung rechtlichen Gehörs - ohne ausdrücklichen Antrag der Partei und damit von Amts wegen - die Vertagung oder die Einräumung eines Schriftsatznachlasses gebietet. Die Klägerin konnte vielmehr auch ohne weitere Recherche und schon während der Beweisaufnahme erkennen, dass der Zeuge MP. die von ihr aufgestellten Behauptungen nicht bestätigt hat und hätte daher entweder sofort die Vernehmung der ihr bereits bekannten Zeugen beantragen können oder aber ausdrücklich einen entsprechenden Schriftsatznachlass beantragen müssen.
3. Anders als die Klägerin meint, war das Landgericht auch nicht gehalten, die Zeugin J. MG. zu der Behauptung der Klägerin, mit der Beklagten sei eine Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages vereinbart worden, erneut zu laden und (ergänzend) zu vernehmen.
a. Richtig ist zwar, dass die Klägerin die Zeugin mit der Klageschrift auch zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge MP. die Rücknahme des streitbefangenen Pferdes anlässlich einer gemeinsamen Besichtigung am 15. Februar 2021 in Spanien zugesagt habe, benannt hat. Das Landgericht hat die Zeugin J. MG. in Anwesenheit der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten am 29. Juni 2022 vernommen. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich zwar nicht, dass die Zeugin zu dem Themenkomplex "Rückabwicklungsvereinbarung" vernommen worden ist. Es ist aber auch nicht erkennbar, dass die Klägerin ein Interesse daran hatte, die von ihr behauptete Tatsache durch Vernehmung der Zeugin J. MG. weiterhin unter Beweis zu stellen. Denn ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2022 hat weder die Klägerin noch ihr ebenfalls anwesender Prozessbevollmächtigter der Zeugin J. MG. zu diesem Beweisthema eine Frage gestellt. Vielmehr ist die Zeugin im allseitigen Einverständnis nach ihrer Vernehmung am 29. Juni 2022 entlassen worden.
Die Klägerin hat auch nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine (erneute) Ladung und Vernehmung der Zeugin J. MG. beantragt.
Auch hat die Klägerin keine Ergänzung des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 7. September 2022 (Bl. 230 d. A.), mit dem dieses die weitere Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen MP. angeordnet hat, u. a. zu der Behauptung, dass der Zeuge MP. die bestehenden Probleme die Rittigkeit des Pferdes betreffend sofort erkannt und nach Rücksprache mit der Beklagten zugestimmt habe, dass das Pferd nicht die vertraglich vereinbarte Eigenschaften besitze und daher auch nicht für die Zwecke der Klägerin geeignet sei und außerdem die Beklagte einer Rücknahme zugestimmt habe, beantragt, obwohl das Landgericht insoweit die Zeugin J. MG. unberücksichtigt gelassen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Juli 1987 - IX ZR 13/87, juris Rn. 17).
Auch nach der Vernehmung des Zeugen MP. im Termin am 14. Dezember 2022, bei der der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederum zugegen war, ist die Klägerin auf ihr Beweisangebot, die Zeugin MG. zu vernehmen, nicht zurückgekommen und hat dieses nicht wiederholt. Vielmehr hat die Klägerin nach Entlassung des Zeugen MP. das Beweisergebnis erörtert und mit ihren bereits gestellten Anträgen zum Sach- und Streitstand gemäß §§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1 ZPO verhandelt.
b. Unter diesen Umständen konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, dass die Klägerin keinen Wert mehr auf die Vernehmung der Zeugin J. MG. legt und damit stillschweigend auf die Durchführung des Beweisantrags verzichtet hat, § 399 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Januar 1969 - III ZR 174/66, juris Rn. 19). Die Schlussfolgerung war auch berechtigt, da die Parteien aus dem oben dargestellten Prozessverlauf erkennen konnten, dass das Gericht mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat. Insbesondere konnte die Klägerin aufgrund der erneuten Erörterung des Sach- und Streitstand im Anschluss an die Beweisaufnahme gemäß § 279 Abs. 3, 285 Abs. 1 ZPO nicht erwarten, dass in dem vom Landgericht bestimmten Termin zur Verkündung einer Entscheidung nicht ein Urteil erlassen werde, sondern ein weiterer Beweisbeschluss verkündet wird. Unter diesen Umständen wäre es Sache der Klägerin gewesen, spätestens im Rahmen der Erörterung des Sach- und Streitstands unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme am Schluss der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2022 den genannten Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin J. G. ausdrücklich zu wiederholen, wenn sie auch nach Durchführung der Beweisaufnahme diesen aufrechterhalten wollte. Da sie dies unterließ, hat das Landgericht den Antrag zu Recht als überholt ansehen können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1969 - V ZR 38/66, juris Rn. 22).
Soweit die Klägerin erst mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16. Januar 2023 erneut die Vernehmung der Zeugin J. MG. angetragen hat, war dies dann jedoch - wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juli 2023 ausgeführt - gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen; ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO hat nicht vorgelegen.
4. Aus Vorstehendem folgt, dass Gründe für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO nicht gegeben sind.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Zurückweisungsbeschluss selbst ist gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne besonderen Ausspruch sofort vollstreckbar (vgl. ebenso etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - 2 U 1038/11, juris Rn. 21).
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO, § 48 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.