Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 19.10.2023, Az.: 11 U 29/23

Dirketanspruch des Sachverständigen auf Zahlung von Sachverständigenhonorare gegen den nicht am Verfahren teilnehmenden KfZ-Versicherer

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.10.2023
Aktenzeichen
11 U 29/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 40961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2023:1019.11U29.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 18.01.2023 - AZ: 14 O 133/21

Fundstellen

  • DS 2024, 30
  • VK 2024, 91
  • VK 2024, 110
  • r+s 2024, 63-67
  • zfs 2024, 267-272

Amtlicher Leitsatz

Kein direkter Vergütungsanspruch des Sachverständigen gegen den Versicherer, der seine Teilnahme am Sachverständigenverfahren von vornherein ausdrücklich verweigert

Umständen beteiligen wolle, ist er keinem der beiden vom Versicherungsnehmer dennoch mit der Durchführung dieses Verfahrens beauftragten Sachverständigen direkt zur Vergütung verpflichtet.

In dem Rechtsstreit
... Versicherung, ...,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
A. C., ...,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Januar 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 6.211,80 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung verschiedener Sachverständigenhonorare in Anspruch.

Der Kläger wurde von mehreren Versicherungsnehmern der Beklagten gemäß A. 2. 6. 2. AKB als "zweiter" Sachverständiger für die Durchführung von Sachverständigenverfahren nach A. 2. 6. AKB (die vereinbarten AKB entsprechen insoweit den Muster-AKB 2015) benannt, nachdem die Beklagte als Versicherer das ihr zustehende Recht, selbst einen Sachverständigen zu benennen, nicht nutzte. Der Fall erhält sein besonderes Gepräge zum einen durch den Umstand, dass die betreffenden Versicherungsnehmer den Beklagten keineswegs selbst benannten, sondern ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die jeweilige Reparaturwerkstatt abtraten, die den Sachverständigen H. einschalteten, als die Beklagte die jeweilige Rechnung nicht vollständig bezahlte. Der Sachverständige H. ließ sich sodann von den Versicherungsnehmern eine Vollmacht erteilen, das Sachverständigenverfahren für sie durchzuführen und in diesen Verfahren als ihr ("eigener") Sachverständiger aufzutreten und überdies auch alle für sie notwendigen Erklärungen abzugeben. Der Sachverständige H. suchte sodann den Kläger aus und beauftragte ihn kraft der ihm erteilten Vollmacht der Versicherungsnehmer als Sachverständigen der Beklagten. Zum anderen unterließ die Beklagte nicht bloß ihre Mitwirkung an dem jeweiligen Sachverständigenverfahren, sondern machte insbesondere dem Sachverständigen H. mehrfach deutlich, dass sie die Durchführung der Verfahren in den betroffenen Fällen für unzulässig halte und unter keinen Umständen daran teilnehmen wolle.

Das Landgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt, an den Kläger für dessen Teilnahme an den Sachverständigenverfahren das berechnete Honorar zu bezahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Sachverständigenverfahren seien in zulässiger Weise durchgeführt worden, weil durchweg die Frage der Höhe des jeweiligen Schadens an den Kraftfahrzeugen der Versicherungsnehmer streitig gewesen sei. Der von der Beklagten angenommene Verstoß des Sachverständigen H. gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liege nicht vor; die Durchführung einer Rechtsberatung sei nicht erkennbar. Die einschlägige Regelung in den AKB sei dahin auszulegen, dass die Beklagte Schuldnerin der Honorarforderung des für sie benannten ("zweiten") Sachverständigen sein müsse, weil andernfalls dem Versicherungsnehmer wegen zu hoher wirtschaftlicher Risiken die Durchführung dieses Verfahrens praktisch unmöglich gemacht werde, wenn der Versicherer nicht aktiv teilnehme.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt und vor allem den Einwand wiederholt, dass in der Mehrzahl der fraglichen Schadensfälle technische Fragen gar nicht streitig gewesen seien, sondern nur rechtliche, für deren Beantwortung der Sachverständigenausschuss nach AKB A. 2. 6. 1. aber nicht zuständig gewesen sei. Sie wiederholt gleichfalls ihre Auffassung, dass schon das Ingangsetzen der Verfahren nicht wirksam gewesen sei, weil der Sachverständige H. unter Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz eine rechtsberatende Tätigkeit für die Versicherungsnehmer entfaltet habe, unter anderem indem er auch Beschwerden bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingelegt und den Versicherungsnehmern überdies - insoweit streitig - vollständige Kostenfreiheit der Sachverständigenverfahren zugesichert habe. Auch vermisst die Beklagte nach wie vor die Benennung einer tauglichen Anspruchsgrundlage.

Auf die Darstellung des Tatbestands im Einzelnen und der zweitinstanzlich angekündigten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht statthaft ist. Das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel, die Nichtzulassungsbeschwerde, kann der Kläger gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht in zulässiger Weise einlegen, weil von diesem Urteil für ihn keine Beschwer von mehr als 20.000 € ausgeht.

II.

Die Berufung ist begründet, weil die Klage unbegründet ist.

Der Senat hat den Kläger in seinem Hinweisbeschluss vom 15. August 2023 auf folgende vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage hingewiesen:

"1. Die Beklagte hat (im Schriftsatz vom 28. Juni 2022, Seite 10, Bl. 116 R d. A.) hinsichtlich der dritten streitgegenständlichen Vergütungsforderung (betreffend den Versicherungsnehmer A. GmbH in Höhe von 1.731,45 €) die Verjährungseinrede erhoben. Diese Einrede hat sie auch schlüssig begründet. Der Kläger erbrachte die gegenüber der Beklagten abgerechnete Leistung - wie sich direkt aus der von ihm als Anlage K 9 vorgelegten Rechnung vom 25. April 2017 ergibt - im Herbst 2016. Verdient und fällig war das des Klägers Honorar bei Fertigstellung des Gutachtens (vgl. Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 9. Aufl., § 84 VVG Rn. 72).

Gemäß § 195 BGB verjähren - auch - Werklohnansprüche regelmäßig in drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt diese regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Das war hier das Jahr 2016. Die Kenntnis des Klägers von der Anspruchsentstehung folgt gleichsam selbstverständlich daraus, dass er selbst die Schlussrechnung stellte, in der die Einzelheiten der Anspruchsentstehung aufgeführt sind. Er hat nicht behauptet, dass er Kenntnis von einzelnen anspruchsbegründenden Umständen erst wesentlich später als mit dem Abschluss seiner Leistung erlangt habe. Die Verjährung begann folglich am 31. Dezember 2016 und endete, wenn sie nicht gehemmt wurde, am 31. Dezember 2019. Als erste potentiell zur Hemmung der Verjährung geeignete Maßnahme ist bislang nur die Beantragung des Mahnbescheids beim Amtsgericht Coburg am 28. Dezember 2020 aktenkundig. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung bereits vollendet.

Nach dem derzeit erkennbaren Sach- und Streitstand dürfte die Klage daher zu rund einem Viertel wegen Verjährung abzuweisen sei.

2. Hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Forderungen (und hilfsweise auch hinsichtlich der im Vorstehenden unter 3. [gemeint: 1.] erörterten Forderungen) fehlt es jedenfalls an einem direkten Anspruch des Klägers gegen die Beklagte.

a) Ein direkter vertraglicher Anspruch ist nicht wirksam begründet worden. Ein solcher Anspruch käme unproblematisch in Betracht, wenn die "Sachverständigenverfahren" gemäß Klausel A. 2.6 AKB 2015 bzw. A.2.17 AKB 2008 konzeptionsgemäß einverständlich durchgeführt worden wären, wenn also die Beklagte von sich aus gemäß A.2.6.2. AKB 2015 dem Kläger den Auftrag erteilt gehabt hätte, für sie als Mitglied des Sachverständigenausschusses an dem jeweiligen Verfahren teilzunehmen. Die Parteien hätten dann jeweils einen direkten Vertrag über die Erbringung gutachterlicher Tätigkeit geschlossen, der in der Regel als Werkvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, juris Rn. 5) oder werkvertragsähnlicher Vertrag eigener Art (vgl. Bruck/Möller/Johannsen a.a.O., Rn. 42 m.w.N.) einzuordnen wäre. Unabhängig von der in Klausel A.2.6.4. AKB 2015 (in Anlehnung an §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO) enthaltenen Kostenregelung begründet ein solcher Vertragsschluss einen direkten Vergütungsanspruch des Sachverständigen gegen die ihn beauftragende Partei. Die jeweiligen Sachverständigenverfahren wurden indes nicht einverständlich durchgeführt. Der Kläger erhielt seinen jeweiligen Auftrag zur Teilnahme an den Sachverständigenverfahren nicht durch die Beklagte.

b) Stattdessen machte der jeweilige Versicherungsnehmer (bzw. tatsächlich: der von diesem bereits benannte eigene Sachverständige H. als dessen jeweiliger Vertreter) von seinem in der Klausel A. 2. 6. 2 Satz 2 AKB 2016 Recht gebraucht, den Kläger als den von der Beklagten in den Ausschuss zu entsendenden Sachverständigen zu bestimmen, nachdem die Beklagte binnen zwei Wochen nicht von sich aus einen Sachverständigen benannt hatte. Der Kläger erhielt seinen Auftrag mithin (mittelbar) von dem Versicherungsnehmer. Aus diesem Vorgang könnte der Schluss gezogen werden, dass dem Kläger allein gegenüber dem Versicherungsnehmer - die Wirksamkeit der von diesem jeweils erteilten Vollmachten zunächst einmal unterstellt - vertragliche Vergütungsansprüche zustehen.

c) Allerdings dürfte es der überwiegenden Auffassung jedenfalls in der versicherungsrechtlichen Literatur entsprechen, dass vertragliche Beziehungen zwischen beiden daran teilnehmenden Sachverständigen im Falle eines Sachverständigenverfahrens gemäß § 84 VVG nicht nur zu der sie jeweils benennenden Partei entstehen, sondern auch zu der jeweiligen "Gegenpartei" (vgl. Johannsen a.a.O. m.w.N.; BeckOK-VVG/Car, Stand 1. Mai 2023, § 84 Rn. 41; Prölss/Martin/Voit, VVG, 31. Auf., § 84 Rn. 37).

Zur Begründung eines solchen dreiseitigen Vertragsverhältnisses gibt es zwei Begründungsmöglichkeiten. Zum einen lassen sich die Willenserklärungen der Parteien dahin auslegen, dass der von einer Partei mit dem Sachverständigen geschlossene Vertrag zugleich einen Vertrag zu Gunsten der anderen Partei darstellt (so Bruck/Möller/Möller a.a.O. Rn. 27; ablehnend insofern OLG Nürnberg, Urteil vom 19. Juni 2001 - 1 U 925/01, juris Rn. 6 ff.). Zum anderen lässt sich annehmen, dass die Parteien sich bei der Bestellung der Sachverständigen gegenseitig vertreten (so Heinrich, Sachverständigenverfahren, Seite 116, zitiert nach Johannsen a.a.O.). Im Streitfall verhilft weder die eine noch die andere Begründung dem Kläger zu einem direkten vertraglichen Anspruch.

aa) Mit der erstgenannten Begründung - Vertrag zugunsten Dritter - lässt sich nur eine Einbeziehung der jeweils anderen Partei des Versicherungsvertrags in den Schutzbereich des Gutachtervertrages sowie ggfs. auch ein eigener Erfüllungsanspruch der jeweils anderen Partei des Versicherungsvertrags gegen den von der anderen Partei benannten Sachverständigen begründen. Der Dritte - hier: die Beklagte - wird aber gerade nicht Vertragspartei und schuldet dem Versprechendem - hier: dem Kläger - daher auch keine Gegenleistung (vgl. unter anderem BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 205/04 juris Rn. 39; Staudinger/ Klumpp, BGB, Neubearb. 2020, § 328 Rn. 23 ff. m.w.N.).

bb) Selbst wenn es anders wäre, wäre im Streitfall die Regelung des § 333 BGB in den Blick zu nehmen, wonach das Forderungsrecht des Dritten als nicht erworben gilt, wenn der Dritte es dem Versprechenden gegenüber zurückweist. Das dürfte hier geschehen sein. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nachstehenden Ausführungen unter cc) verwiesen.

cc) Auch der letztgenannte Begründungsansatz dürfte dem Kläger nicht zu einem vertraglichen Direktanspruch verhelfen.

(1) Es ist im Ausgangspunkt sicherlich gut vertretbar, die von der Beklagten immerhin selbst vorgegebene Klausel A.2.6.2. Satz 2 AKB 2015, wonach die eine Partei auch den zweiten Sachverständigen benennen darf, wenn die andere Partei ihn auf eine entsprechende Aufforderung hin nicht fristgerecht benennt, dahin auszulegen, dass die Parteien sich für diesen Fall stillschweigend wechselseitig Vollmacht zum Abschluss des Gutachtervertrags auch mit dem zweiten Sachverständigen erteilen. Die einzelnen Versicherungsnehmer wären folglich grundsätzlich ermächtigt gewesen, den jeweiligen Auftrag an den Kläger (auch) namens der Beklagten zu erteilen. Der Kläger hat (als Anlagen K 16 ff.) schriftliche Vollmachten vorgelegt, mit denen die Versicherungsnehmer ihrerseits den Sachverständigen H. aus A. bevollmächtigten, die Sachverständigenverfahren durchzuführen und in ihrem jeweiligen Namen "sämtliche notwendigen Erklärungen" abzugeben. Mit Hilfe dieser Vertretungskette könnte der Sachverständigen H. ermächtigt worden sein, seinerseits dem Kläger als zweiten Sachverständigen namens (auch) der Beklagten den jeweiligen Gutachterauftrag zu erteilen.

(2) Indes ist bereits im ersten Rechtszug unstreitig geblieben, dass die Beklagte nach der Einleitung des jeweiligen Sachverständigenverfahrens durch den von dem jeweiligen Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen H. - wie auch schon in anderen vorhergehenden, nicht streitgegenständlichen Schadensfällen - ihre Mitwirkung an den Verfahren ausdrücklich verweigerte und darauf hinwies, dass das jeweilige Verfahrens nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden sei und die jeweils streitigen Fragen überdies nicht Gegenstand dieser Verfahren sein könnten. Die Beklagte hat diesen Sachverhalt im Schriftsatz vom 28. Juni 2022 (Bl. 112 ff. d. A.) vorgetragen und durch Vorlage diverser (vornehmlich an den Sachverständigen H. gerichteter) Schreiben belegt. Der Kläger hat diesen Sachverhalt nicht nur nicht bestritten, sondern (auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 18. Juli 2022 (Bl. 121 d. A.) sogar ausdrücklich bestätigt. Etwa aus dem als Anlage B 6 vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 16. Februar 2018 ergibt sich, dass die Beklagte dem Sachverständigen H. in dem Schadensfall Nr. 2 (T.) binnen neun Tagen entsprechende Mitteilung machte. Aus dem als Anlage B 7 vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 27. Juni 2018 ergibt sich, dass die Beklagte dem Sachverständigen H. in dem Schadensfall Nr. 4 (D.) binnen Wochenfrist entsprechende Mitteilung machte (und überdies höchst hilfsweise sehr wohl einen eigenen [zweiten] Sachverständigen benannte). Hinsichtlich des Schadensfalls Nr. 6 (H. 2) ergibt sich Vergleichbares aus dem als Anlage B 8 vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 20. Mai 2019. Hinsichtlich des Schadensfalls Nr. 1 (B.) ergibt sich aus dem als Anlage B 4 vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen der Beklagten und dem Kläger jedenfalls mittelbar (nämlich aus dem dritten Absatz der am 20. Juni 2017 um 9.16 Uhr versandten E-Mail), dass die Beklagte auch in diesem Fall vor der Befassung des Klägers eine entsprechende Mitteilung an den Sachverständigen H. gemacht hatte.

Dieses Verhalten der Beklagten musste der Sachverständige H. dahin verstehen, dass die Beklagte nicht damit einverstanden war, dass dieser Sachverständige die Beklagte infolge der ihnen durch den jeweiligen Versicherungsnehmer erteilten Untervollmacht vertrat. Die Erklärung, keinesfalls an dem jeweiligen Sachverständigenverfahren teilnehmen zu wollen, war darüber hinaus insgesamt dahin zu verstehen, dass die Beklagte eine etwaige dem jeweiligen Versicherungsnehmer in Klausel A.2.6.2. Satz 2 AKB 2015 erteilte Vollmacht zum Abschluss von Gutachterverträgen auch in ihrem Namen widerrief. Damit fehlte dem Sachverständigen H. die Vertretungsmacht zu einer auch die Beklagte bindenden Beauftragung des Klägers. Ein Fall von § 170 oder § 171 BGB, wonach der Widerruf einem Dritten gegenüber erfolgen müsste, lag, soweit ersichtlich, ebenso wenig vor wie ein Fall von § 172 BGB.

d) Für die Rechtsverhältnisse der Prozessparteien kann dahinstehen, ob das jeweilige Sachverständigenverfahren wirksam eingeleitet und jedenfalls dermaßen ordnungsgemäß durchgeführt wurde, dass die jeweilige Entscheidung gemäß § 84 VVG Bindungswirkung hat und die in Klausel A.2.6.4 vorgesehene Kostenregelung eingreift, wonach die unterlegene Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat. Selbst wenn auf diesem Wege jeweils eine Kostenschuld der Beklagten entstanden wäre, wäre der Kläger nicht Gläubiger des Erstattungsanspruchs.

e) Jenseits vertraglicher Ansprüche kommen, wie vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 24. März 2022 (Seite 2, Bl. 92 R d. A.) im Ansatz zutreffend erwogen, als Anspruchsgrundlage die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Da der Kläger seine Tätigkeit als Sachverständiger wohl beruflich ausübt, dürfte er gemäß §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB die übliche Vergütung im Wege des Aufwendungsersatzes von der Beklagten verlangen können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04 juris Rn. 29 m.w.N.), weil sein zu ihren Gunsten bestehender Fremdgeschäftsführungswille außer Frage stehen dürfte.

Der Anspruch aus § 683 Satz 1 BGB setzt allerdings überdies voraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprach. Das war hier nicht der Fall. Wie bereits im Vorstehenden unter Buchstabe c) erläutert, hatte die Beklagte vielmehr deutlich gemacht, dass sie nicht an dem jeweiligen Sachverständigenverfahren teilnehmen und insbesondere nicht die dabei entstehenden Kosten tragen wollte. Damit hatte sie einen entgegenstehenden Willen ausdrücklich geäußert.

Dieser wäre gemäß § 683 Satz 2, § 679 BGB nur dann unbeachtlich, wenn ohne die vom Kläger übernommene Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Das ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht schlüssig dargelegt worden. Die Verletzung einer etwaigen Unterhaltspflicht kommt nach Lage der Dinge von vornherein nicht in Betracht. Im öffentlichen Interesse liegt die Geschäftsführung, wenn zur Vermeidung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dringender, konkreter öffentlicher Interessen geboten sein. Das abstrakte Interesse der Gemeinschaft an der Erfüllung jeglicher Verpflichtung genügt nicht (vgl. nur Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl., § 679 Rn. 3 m.w.N.). Im Streitfall ist die Berührung eines öffentlichen Interesses nicht ersichtlich. Betroffen sind vielmehr lediglich die beiderseitigen privaten Interessen der Versicherungsnehmer an einer möglichst umfassenden Regulierung des ihnen entstandenen Sachschadens einerseits und der Beklagten an der Vermeidung unnötiger Ausgaben andererseits.

Die vom Kläger (a.a.O.) angestellten Überlegungen, dass die Beklagte offensichtlich ein Interesse daran gehabt haben müsse, in dem jeweiligen Sachverständigenverfahren vertreten zu sein, ist allzu sehr vom gewünschten Ergebnis getragen. Die Überlegungen des Klägers stellen eine Subsumtion unter das in § 683 Satz 1 BGB enthaltene Tatbestandsmerkmal des "mutmaßlichen Willens" dar. Auf dieses Tatbestandsmerkmal kommt es jedoch nur dann an, wenn der Geschäftsherr nicht seinen tatsächlichen Willen geäußert hat (vgl. Staudinger/Bergmanm, Neubarb. 2020, § 683 Rn. 24; Grüneberg/Sprau a.a.O., § 683 Rn. 5; vgl. auch etwa BGH, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, juris Rn. 11 f.). Im Streitfall hatte die Beklagte ihren - der Geschäftsführung entgegenstehenden - Willen deutlich geäußert.

Mit der besonderen Bedeutung des wirklichen Willens des Geschäftsherrn korrespondiert die in § 681 Satz 1 BGB niedergelegte Verpflichtung des Geschäftsführers, die Übernahme der Geschäftsführung dem Geschäftsherrn anzuzeigen und grundsätzlich zunächst dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht Gefahr im Verzug vorliegt. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass er dieser Verpflichtung gegenüber der Beklagten nachkam. Allenfalls aus dem Vorbringen der Beklagten selbst, nämlich aus dem von ihr als Anlage B 4 vorgelegten E-Mail-Verkehr vom 20. Juni 2017, ergibt sich mittelbar, dass der Kläger im Schadensfall 1 die Aufnahme seiner Tätigkeit für die Beklagte anzeigte. Allerdings ergibt sich gerade aus demselben Vorgang auch sie sofortige Äußerung der Ablehnung durch die Beklagte.

Die Erfüllung einer etwaigen Verpflichtung aus den von ihr selbst verwendeten AKB 2015 (bzw. im Schadensfall Nr. 3 noch AKB 2008) stellt kein ausreichendes öffentliches Interesse dar. Obschon ohnehin nicht durchgreifend, trifft insbesondere die vom Kläger (a.a.O.) angestellte Überlegung nicht zu, dass der jeweilige Versicherungsnehmer "gezwungen" gewesen sei, für die Berufung eines zweiten Ausschussmitgliedes im Sachverständigenverfahren zu sorgen. Das Sachverständigenverfahren ist in beiden einschlägigen Bedingungswerken nicht als Schiedsverfahrens ausgestaltet, dessen Unterbleiben gegenüber einem gerichtlich geltend gemachten Leistungsanspruch als Einrede gemäß § 1032 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden könnte (vgl. Stiefel/Mayer/Meinecke, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB 2015 A.2. Rn. 737). Auch greift die vom Kläger angestellte Überlegung nicht durch, dass es dem Versicherer andernfalls möglich wäre, das Gutachterverfahren im praktischen Ergebnis zu boykottieren. Das ist zwar in tatsächlicher Hinsicht durchaus richtig. Indes ergibt sich daraus kein öffentliches Interesse im Sinne des § 679 BGB. Einer etwaigen Nichtbeachtung der von ihr selbst gestellten Versicherungsbedingungen durch die Beklagte kann zum einen im aufsichtsrechtlichen Weg begegnet werden. Zum anderen können einem etwaigen Fehlverhalten des Versicherers beweis- und kostenrechtliche Folgen beigemessen werden, wenn der Versicherungsnehmer den umstrittenen Teil seines Leistungsanspruchs vor einem ordentlichen Gericht geltend macht.

Das, was der Sachverständige H. in den hier in Rede stehenden sechs Fällen unter Beteiligung des Klägers stattdessen unternommen hat, dürfte gleichsam der Versuch einer privaten Selbstermächtigung zu "versicherungspolizeilicher" Tätigkeit sein, zu der er nicht berufen war. Es liegt die Annahme nahe, dass der Sachverständige H. die Beklagte zum Einlenken veranlassen wollte, indem er wegen des Streits um vergleichsweise geringe Rechnungspositionen (im Schadensfall Nr. 1 gerade einmal 19,55 €, im Schadensfall Nr. 4 gerade einmal 11,90 €) Kosten erzeugte, die offensichtlich außerhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu dem umstrittenen Betrag standen (Schadensfall Nr. 1: Rechnungsforderung allein des Klägers: 874,65 €, das allein ist schon das 44-Fache des Streitbetrags, im Schadensfall Nr. 4 Rechnungsforderung allein des Klägers 821,10 €, das allein ist das 69-Fache des Streitbetrags). Ein solches Vorgehen wird durch das Zivilrecht nicht gestützt.

3. Träfe die im Vorstehenden unter 2. c) begründete Beurteilung nicht zu, wonach (auch) eine etwaige dem Sachverständigen H. erteilte Untervollmacht zur Auftragserteilung von der Beklagten widerrufen wurde, wäre jedenfalls der von der Beklagten auch erhobene Einwand zu prüfen, dass das Sachverständigenverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, weil es sich auf Fragestellungen bezogen habe, für die dieses schiedsgerichtsähnliche Verfahren gar nicht eröffnet sei.

a) Die Zuständigkeit des gemäß Klausel A.2.6. AKB 2015 zu bildenden Ausschusses umfasst die Feststellung des Schadens, des Umfanges der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten (unter anderem Stundenverrechnungssätze, höhere Lackierkosten, Beilackierungen und UPE-Zuschläge, vgl. LG Frankfurt a. d. Oder, Urteil vom 15. Dezember 2012 - 16 S 122/12, juris Rn. 38) und der dafür erforderlichen Kosten, die hierfür notwendigen Fracht- und sonstigen Transportkosten sowie die Feststellung des Wiederbeschaffungswerts und des Restwerts. Das Gericht entscheidet über die Deckungspflicht, die Feststellung der Schadensursache, die Verletzung von Obliegenheiten und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Der Zuständigkeit des Sachverständigenausschusses hingegen unterliegt nur die Höhe des Schadens (vgl. Stiefel/Mayer/Meinecke a.a.O., Rn. 752 ff.; Prölss/Martin/Klimke, a.a.O., AKB 2015 A.2.6 Rn. 9). Nicht zuständig ist das Sachverständigenverfahren für die Frage, ob bei einem entwendeten Navigationsgerät dem VN der Neupreis oder der Wiederbeschaffungswert zusteht, da es sich um eine rein rechtliche Frage mit Zuständigkeit des Gerichts handelt (vgl. AG Essen, Urteil vom 31. August 2007 - 20 C 1/07, juris Rn. 14; vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 6. August 2003 - 5 U 180/03, ZfS 2004, 23 [OLG Koblenz 31.10.2003 - 10 U 38/03]).

Nichts Anderes gilt gemäß § 84 Abs. 1 VVG. Gegenstand eines Sachverständigenverfahrens ist nach dieser Norm die Höhe eines Schadens oder sonstiger einzelner Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung. Die Feststellung der Höhe des Schadens ist dabei eine typische Aufgabe eines Sachverständigen und in vielen Bedingungen der Sachversicherung vorgesehen. In seiner Funktion als vorweggenommene Klärung eines Aspektes einer möglichen prozessualen Auseinandersetzung ist jedoch auch die Begrenzung angelegt: Das Sachverständigenverfahren kann sich nur auf Fragen beziehen, die auch in einem Zivilprozess Gegenstand eines (alleinigen) Beweises durch Sachverständige sein können (BeckOK-VVG/Car a.a.O., § 84 Rn. 3). Rechtsfragen können dementsprechend nicht Gegenstand eines Sachverständigenverfahrens sein, auch wenn der Sachverständige im Rahmen seiner Zuständigkeit einzelne rechtliche Erwägungen anstellen muss (vgl. zur Abgrenzung von Schiedsrichter und Schiedsgutachter BGH, Urteil vom 17. Mai 1967 - VIII ZR 58/66, juris Rn. 32; vgl. im Übrigen BeckOK-VVG/Car a.a.O. Rn. 6; Johannsen a.a.O. Rn. 625). Im Bereich der Kaskoversicherung darf sich das Sachverständigenverfahren daher etwa nicht auf die Frage einer Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabattes (OLG Celle, Urteil vom 14. Juli 1994 - 8 U 117/93, r+s 1995, 243, 244) beziehen oder auf die Reichweite des Versicherungsschutzes (OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2020 - 11 U 103/19, juris Rn. 15).

b) Nach diesem rechtlichen Maßstab dürfte die Durchführung des Sachverständigenverfahrens jedenfalls in der Mehrzahl der streitgegenständlichen Schadensfälle wegen der Überschreitung der Zuständigkeit des Ausschusses unzulässig gewesen sein.

aa) Im Streitfall Nr. 1 (B.) war allein die Frage umstritten, ob die Versicherungsbedingungen die Beklagte verpflichteten, die Kosten einer Entsorgungsmaßnahme in Höhe von 16,80 € zu tragen. Die übrigen Reparaturkosten in Höhe von 1.801,43 € abzüglich der Selbstbeteiligung von 300 € hatte die Beklagte bezahlt. Hingegen war nicht umstritten, ob die Entsorgung überhaupt erforderlich und dafür (irgendwelche) Kosten entstanden (vgl. Anlage K 13, Seite 2). Die (einzige) Streitfrage war der Beurteilung durch den Sachverständigenausschuss entzogen, weil sie sich allein durch eine rechtliche Beurteilung der Versicherungsbedingungen klären ließ. Die beiden Mitglieder des Ausschusses setzten sich darüber hinweg und nahmen diese rechtliche Prüfung selbst vor (vgl. nochmals Anlage K 3). Auf diese Umstände hatte die Beklagte den Kläger und den Versicherungsnehmer in dem E-Mail-Verkehr vom 20. Juni 2017 (Anlage B 4) und dem Schreiben vom 19. Juni 2017 (Anlage B 5) auch vorab hingewiesen. Die Leistung des Klägers in diesem Verfahren war daher unbrauchbar und überflüssig; ein etwaiger Vergütungsanspruch ist gegen die Beklagte nicht entstanden.

bb) Anders könnte sich die Rechtslage im Fall Nr. 2 (T.) darstellen. Die Beklagte hatte von drei in der Reparaturrechnung (gesamt: 956,64 €) enthaltenen Positionen - offenbar, wie sich mittelbar aus dem als Anlage K 6 vorgelegten Schlussprotokoll ergibt; das Abrechnungsschreiben der Beklagten ist nicht aktenkundig - mit der Begründung Abschläge in Höhe von insgesamt 66,53 € vorgenommen, dass der sog. UPE-Aufschlag nicht hinreichend begründet worden sei, dass die Pauschale für Klein- und Ersatzteile um rund 6 € übersetzt sei und dass sie für die Neuanbringung einer Feinstaubplakette nur 5 € und nicht 6 € bezahle. Das sind ausnahmslos Einwendungen gegen die Höhe der Abrechnung (Ortsüblichkeit der Kosten, Erforderlichkeit des Materialeinsatzes), die zur Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Klausel A.2.6. AKB 2015 gehörten (vgl. zum sog. UPE-Aufschlag etwa jurisPK-BGB/Freymann/Rüßmann, Stand 3. Mai 2023, § 249 Rn. 152 m.w.N.).

Erstmals in der Berufungsbegründung (Seite 4 f., Bl. II/29 f. d. A.) trägt die Beklagte nunmehr vor, dass sie in diesem Fall eine Rückfrage an die Werkstatt gestellt und bezweifelt habe, ob ein neues Originalersatzteil verbaut worden sei. Der Ersatz der Feinstaubplakette werde durch die Versicherung überhaupt nicht abgedeckt. Noch vor Vorliegen einer Rückmeldung sei das Sachverständigenverfahren eingeleitet worden. Dieser Darstellung ist der Kläger in der Berufungserwiderung (dort Seite 2) nicht entgegengetreten. Der Vortrag unterfällt, weil unstreitig, folglich nicht dem berufungsrechtlichen Novenausschluss. Damit fehlte es hinsichtlich der wesentlichen Abzugsposition an einem Meinungsstreit. Die Beklagte hatte die Werkstatt (als Zessionarin des Leistungsanspruchs) zunächst einmal um eine Auskunft gebeten und damit deutlich gemacht, dass sie den von der Rechnung vorgenommenen Abzug (noch) nicht als endgültig betrachtete. Das Vorliegen einer Meinungsverschiedenheit ist indes gemäß Klausel A.2.6. AKB 2015 die Voraussetzung für die Einleitung des Sachverständigenverfahrens. Mit Blick auf die Erstattung der Kosten der Feinstaubpalette (Abzug: 1 €) gilt das zu Doppelbuchstabe aa) im Vorstehenden Ausgeführte.

cc) Im Streitfall Nr. 3 (A. GmbH) gelten die Ausführungen zu 1. sinngemäß. Die Beklagte hatte von der Werkstattrechnung über 748,94 € einen Abzug von 72,12 € vorgenommen. Der Grund für den Abzug war, dass die betreffenden Kosten für die Entsorgung des Altglases angefallen waren und die Beklagte die Auffassung vertrat, Entsorgungskosten nicht zu schulden (vgl. Anlage K 8, vgl. auch Seite 2 der Berufungserwiderung). Hingegen hatte sie nicht bestritten, dass der erforderliche Austausch der Frontscheibe die Notwendigkeit mit sich brachte, die ausgebaute Altscheibe in irgendeiner Weise zu entsorgen. Allein auf die letztgenannte Frage hätte sich die Zuständigkeit des Sachverständigenausschusses beziehen können. Die erstgenannte Frage ist allein rechtlich zu klären. Die Leistung des Klägers auch in diesem Verfahren war daher unbrauchbar und überflüssig; ein etwaiger Vergütungsanspruch ist gegen die Beklagte nicht entstanden.

dd) Der Streitfall Nr. 4 (D.) ist dem Streitfall Nr. 1 ähnlich. Auch hier war allein die Frage umstritten, ob die Versicherungsbedingungen die Beklagte verpflichteten, die Kosten einer Entsorgungsmaßnahme in Höhe von 11,90 € zu tragen. Die übrigen Reparaturkosten in Höhe von 7.541,14 € hatte die Beklagte bezahlt. Hingegen war nicht umstritten, ob die Entsorgung überhaupt erforderlich war und dafür (irgendwelche) Kosten entstanden (vgl. Anlage K 10, Seite 2). Die (einzige) Streitfrage war der Beurteilung durch den Sachverständigenausschuss entzogen, weil sie sich allein durch eine rechtliche Beurteilung der Versicherungsbedingungen klären ließ. Die beiden Mitglieder des Ausschusses versuchten die Überschreitung ihrer Zuständigkeit dadurch zu verdecken, indem sie ihren Ausführungen die Formulierung "aus technischer Sicht" voranstellten (vgl. nochmals Anlage K 10). Das änderte nichts daran, dass sie sich an dieser Stelle als - ausschließlich - technische Sachverständige die Beantwortung von Rechtsfragen anmaßten. Auf diese Umstände hatte die Beklagte den Sachverständigen H. in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2018 (Anlage B 7) auch rechtzeitig hingewiesen. Die Leistung des Klägers in diesem Verfahren war daher unbrauchbar und überflüssig; ein etwaiger Vergütungsanspruch ist gegen die Beklagte nicht entstanden.

ee) Im Schadensfall Nr. 5 (H. 1) hatte die Beklagte von der Rechnung über 1.063,46 € Abzüge i.H.v. 339,40 € vorgenommen. Insofern ging es (vgl. Anlage K 12) um das Entfernen von Glassplittern aus dem Fahrzeuginneren, um den Ersatz einer vor dem Unfall angebracht gewesenen Tönungsfolie, um die Kosten der Entsorgung des Altglases sowie um Abzüge von den Kosten für Klein- und Hilfsstoffe (insofern i.H.v. von 0,36 € netto) und für zwei "Stifte". In die Zuständigkeit des Sachverständigenausschusses fielen nur die beiden letztgenannten Abzüge. Die Frage, ob die Beklagte Reinigungskosten zu ersetzen hat, ist ebenso rechtlich zu beantworten wie die Frage, ob sie Entsorgungskosten zu ersetzen hat und ob die Wiederanbringung einer Tönungsfolie vom Versicherungsschutz abgedeckt ist. Mindestens in weitem Umfang war die Tätigkeit des Klägers daher auch in diesem Fall unbrauchbar und überflüssig. Ein etwaiger Vergütungsanspruch wäre gegen die Beklagte allenfalls insoweit entstanden, wie der Kläger sich zur Angemessenheit der Kleinteilkosten und zur Erforderlichkeit des Einsatzes der beiden "Stifte" zu äußern hatte.

ff) Allein hinsichtlich des Schadensfalls Nr. 6 (H. 2) bestreitet die Beklagte von sich aus nicht, dass es eine in die Zuständigkeit des Sachverständigenausschusses fallende Meinungsverschiedenheit über die Höhe der Reparaturkosten gab (vgl. Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. II/31 d. A.)."

4. Der Senat hält an dieser Einschätzung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 16. Oktober 2023 sowie der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung fest.

a) Zunächst ist zu vermerken, dass sich der Kläger zu dem Vorgang "A. GmbH" mit keinem Wort verhält. Die Klage ist insofern, also in Höhe von 1.731,45 € nebst anteiliger Zinsen, folglich wegen Verjährung abzuweisen.

b) Die Ausführungen zur Frage der Widerruflichkeit einer etwaigen Bevollmächtigung der Versicherungsnehmer durch die Beklagte, den "zweiten" Sachverständigen für sie zu benennen, sind allzu sehr vom gewünschten Ergebnis getragen. Der Senat sieht durchaus, wie bereits in dem Hinweisbeschluss erläutert, dass die Beklagte das in ihren eigenen Versicherungsbedingungen eröffnete Sachverständigenverfahren im praktischen Ergebnis boykottieren kann, wenn sie gegenüber ihrem Versicherungsnehmer als möglichem Bevollmächtigten (oder dessen Unterbevollmächtigten) klarstellt, die Durchführung des Verfahrens rundweg abzulehnen. Diese Überlegung ändert allerdings nichts daran, dass eine Vollmacht nun einem grundsätzlich widerrufen werden kann und ein Vollmachtgeber grundsätzlich nicht gezwungen werden kann, ein Handeln des von ihm Bevollmächtigten hinzunehmen, das er wahrnimmt und ausdrücklich missbilligt. Wenn der Bevollmächtigte meint, aus - anderen - Rechtsgründen einen eigenen Anspruch darauf zu haben, dass die umstrittene Rechtshandlung vorgenommen wird, muss dieser Meinungsstreit auf der betroffenen rechtlichen Ebene geklärt werden, also (hier) etwa im Rahmen einer Leistungsklage aus dem Versicherungsverhältnis.

Die vom Kläger angestellten Erwägungen, dass das Verhalten der Beklagten rechtsmissbräuchlich sei, teilt der Senat nicht. Selbst wenn die Durchführung der Sachverständigenverfahren - wie in fünf der betroffenen sechs Fälle aus den vorstehend unter 3. wiederholend ausgeführten Gründen gerade nicht - zulässig gewesen wäre, wäre schon nicht ersichtlich, dass die einzelnen Versicherungsnehmer überhaupt einen fühlbaren Rechtsnachteil dadurch erlitten, dass die Beklagte durch ihre Verweigerung der Teilnahme die Durchführung der Verfahren im praktischen Ergebnis wohl verhindern konnte. Es war den Versicherungsnehmern unbenommen, die von ihnen (oder zutreffender: von ihren jeweiligen Werkstätten) verfolgten restlichen versicherungsvertraglichen Erstattungsansprüche gerichtlich zu verfolgen.

Im Übrigen scheitert der gegen die Beklagte erhobene Vorwurf des Verstoßes gegen Treu und Glauben schon - offensichtlich - an der Überlegung, dass die Beklagte im jeweiligen Einzelfall eine mindestens plausible - tatsächlich sogar objektiv richtige - Begründung für ihre Nichtteilnahme genannt hatte, es also keineswegs um ein systematisches und böswilliges Unterlaufen der selbst bestimmten Verfahrensregeln geht. Ganz im Gegenteil muss der Kläger (und vor allem der Sachverständige H.) sich die Frage gefallen lassen, aus welchem Grund sich die Beklagte gerade unter Beachtung von Treu und Glauben auf die mit extrem unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Durchführung von Sachverständigenverfahren hätte einlassen müssen sollen, die offensichtlich unzulässig waren.

Die vom Kläger in dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 (Seite 2 unten) angestellte Kontrollüberlegung, dass ein Versicherer auf der Grundlage dieser rechtlichen Beurteilung sogar ein bereits mit seiner Zustimmung begonnenes Sachverständigenverfahren abbrechen könne und sich dann die Frage stelle, ob der Versicherungsnehmer dann mit den bereits entstandenen Kosten allein gelassen werde dürfe, widerlegt die rechtlichen Ausführungen des Senats nicht. A. 2. 6. AKB sieht den Abbruch eines einmal - zumal mit Zustimmung des Versicherers - begonnenen Sachverständigenverfahrens nicht vor; folglich ist der Abbruch dann auch nicht möglich. Die Kosten sind folglich ohne Rücksicht auf das Verhalten des Versicherers nach Maßgabe von A. 2. 6. 4. AKB zu verteilen. Wenn das Verfahren einmal begonnen worden ist, stellt sich auch die Frage eines Widerrufs einer etwaigen Vollmacht des Versicherungsnehmers nicht. Geht man davon aus, dass A. 2. 6. 2. Satz 2 AKB 2016 die ungeschriebene Bevollmächtigung des jeweils anderen Teils zur Benennung des "zweiten" Sachverständigen im Namen des passiven anderen Teils enthält, hätte der bevollmächtigte Teil seine Vollmacht mit der bereits erfolgten Benennung ausgeübt. Ein etwaiger späterer Widerruf während des laufenden Verfahrens berührte die Wirksamkeit der Auftragserteilung gegenüber dem "zweiten" Sachverständigen nicht.

c) Die vom Kläger hinsichtlich des Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag angestellten Erwägungen laufen auf eine Erweiterung des Wortlauts von § 683 Satz 1 BGB aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Billigkeit hinaus. Dazu besteht kein Anlass. Die betreffende gesetzliche Regelung ist klar und entspricht überdies in besonderer Weise dem Grundsatz der Privatautonomie: Ein Geschäftsherr soll grundsätzlich nicht gegen seinen Willen "zu seinem Glück gezwungen" werden, wenn er nicht Unterhaltsverpflichtungen oder dringende konkrete öffentliche Interessen zu erfüllen hat. Der Kläger möchte letztlich erreichen, dass ein Verbraucher einen Unternehmer durch eine als Geschäftsführung ohne Auftrag deklarierte Ersatzvornahme zur Beachtung seiner vertraglichen Verpflichtungen zwingen kann. Das sieht die Regelung aber gerade nicht vor. Es ist insofern signifikant, dass der Kläger selbst einräumt, dass nicht einmal die BaFin die Beklagte im aufsichtsrechtlichen Wege unmittelbar zur Beachtung von A. 2. 6. AKB zwingen könnte.

d) Der Senat hält auch an seinen (unter 3.) vorstehenden Hilfserwägungen zur Unzulässigkeit der Mehrzahl der in Rede stehenden Sachverständigenverfahren fest. Mangels Entscheidungserheblichkeit sind hierzu vertiefende Ausführungen allerdings nicht mehr geboten. Lediglich im Hinblick auf den Vorgang T. (oben 3. b) bb)) stellt der Senat klar, dass er es - schon dem Wortlaut nach - für selbstverständlich hält, dass eine bloße Rückfrage der Beklagten an die Werkstatt noch nicht eine Meinungsverschiedenheit im Sinne von A. 2. 6. AKB darstellt. Diese entsteht erst, wenn der Versicherer hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit einer Schadensposition unmissverständlich - und sei es stillschweigend - eine andere Meinung als der Versicherungsnehmer (bzw. dessen Werkstatt als Abtretungsempfängerin) vertritt. Bis zu jenem Zeitpunkt fehlt es an einer eigenen Meinungsäußerung des Versicherers.

5. Jenseits der weiteren Überlegungen des Klägers hat der Senat von sich aus erwogen, ob die (etwaige) Vollmacht gemäß A. 2. 6. AKB 2015 auch unwiderruflich sein könnte. Eine Vollmacht kann gemäß § 168 Satz 2 BGB grundsätzlich auch unwiderruflich erteilt werden. Da schon die Vollmacht (zur Beauftragung des "zweiten" Sachverständigen auch im Namen des Versicherers) selbst in A. 2. 6. AKB 2015 nicht ausdrücklich erwähnt, sondern allenfalls stillschweigend in den betreffenden Regelungen enthalten ist, kann zwangsläufig auch die Unwiderruflichkeit der Vollmachtserteilung allenfalls stillschweigend geregelt worden sein.

a) Die stillschweigende Vereinbarung der Unwiderruflichkeit der Vollmacht ist grundsätzlich möglich. Bei der Annahme einer stillschweigend vereinbarten Unwiderruflichkeit ist jedoch Zurückhaltung angezeigt, weil sich der Vollmachtgeber einer unwiderruflichen Vollmacht in erheblichem Umfang seiner Selbstbestimmung begibt (vgl. BeckOK-BGB/Schäfer, Stand 1. Mai 2023, § 168 Rn. 21). Es ist aus der Funktion der Vollmacht mit Blick auf das Grundgeschäft zu ermitteln, ob die Unwiderruflichkeit gewollt ist oder nicht. Die Vereinbarung einer unwiderruflichen Vollmacht ist anzunehmen, wenn der Bevollmächtigte ein den Interessen des Vollmachtgebers mindestens gleichwertiges Interesse an dem auszuführenden Geschäft hat. Ein starkes Beweisanzeichen dafür, dass der Vollmachtgeber das Recht zum jederzeitigen Widerruf stillschweigend ausschließen wollte, ist dann gegeben, wenn die Bevollmächtigung ausschließlich im Interesse des Bevollmächtigten erfolgte oder sie nach Grund und Zweck seinen besonderen Interessen dient (vgl. BGH, Urteil 21. Mai 1965 - V ZR 156/64, juris Rn. 23; vom 8. Februar 1985 - V ZR 32/84, juris Rn. 16 m.w.N.; vom 13. Dezember 1990 - III ZR 333/89, juris Rn. 37, 40 m.w.N.). Ein solches Interesse besteht etwa, wenn die Vollmacht den Bevollmächtigten sichern soll (BGH, Urteil vom 13. November 1964 - V ZR 179/62, WM 1965, 107), etwa indem er ermächtigt wird, eine Forderung zur eigenen Befriedigung einzuziehen, oder wenn der Bevollmächtigte maßgeblich am Erlös des Geschäfts beteiligt ist (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 168 Rn. 6). Bestehen hingegen überwiegende Interessen des Vollmachtgebers an der Vollmachtserteilung, so ist ein stillschweigender Widerrufsausschluss nicht anzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 a.a.O., Rn. 40).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen sprechen im Streitfall die überzeugenderen Argumente für eine Widerruflichkeit:

aa) Nimmt man die Haltung des Klägers und des Landgerichts ein, dass es nicht sein könne, dass die Beklagte das von ihr selbst in ihren AKB eröffnete Sachverständigenverfahren "einfach so" boykottiert, lässt sich argumentieren, dass die - stillschweigende - Ermächtigung zur Erteilung des Gutachtenauftrags an den zweiten Sachverständigen als unwiderruflich angesehen werden muss. Denn andernfalls werde der Zweck dieser Vollmachtserteilung eben verfehlt. Auch erfolgt die Vollmachtserteilung jedenfalls auch im Interesse der bevollmächtigten Partei, damit diese für einen ordnungsgemäßen Ablauf des von ihr gewünschten Sachverständigenverfahrens sorgen kann.

bb) Der Kläger selbst argumentiert in anderem rechtlichen Zusammenhang, nämlich zur Frage der Berechtigung der Geschäftsführung ohne Auftrag, demgegenüber genau entgegengesetzt dahin, dass die Auftragserteilung an ihn gerade im Interesse der Beklagten erfolgt sei, damit sie ausreichend im Sachverständigenverfahren repräsentiert sei.

Das ist selbstredend allenfalls die "halbe Wahrheit", wenn ein Versicherer so sehr wie im Streitfall die Beklagte deutlich gemacht hat, dass er die Durchführung des Sachverständigenverfahrens rundweg ablehnt und für unzulässig hält.

Gerade diese Besonderheit des Streitfalls zeigt aber, dass eine interessengerechte Auslegung der Klausel A. 2. 6. 3. AKB 2015 zur Annahme der Widerruflichkeit der Vollmacht führen muss. Andernfalls begäbe sich ein Versicherer vollständig "in die Hände" seiner Versicherungsnehmer, indem er ihnen ermöglichte, selbst bei sehr eindeutiger Unzulässigkeit des Sachverständigenverfahrens zunächst einmal im Außenverhältnis (zu den zu beauftragenden Sachverständigen) wirksam Vergütungspflichten der Beklagten zu begründen. Es gibt - auch aus der Sicht eines objektiven Dritten anstelle des jeweiligen Versicherungsnehmers - keinen Anlass für den Versicherer, dieses Risiko einzugehen. Insofern greifen letztlich dieselben Überlegungen ein wie hinsichtlich der Berechtigung der Geschäftsführung ohne Auftrag: Der Versicherungsnehmer ist auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens zur Durchsetzung seiner Ansprüche keineswegs angewiesen; folglich muss der Versicherer auch nicht "auf Gedeih und Verderb" dessen Durchführung ermöglichen. Überdies enthält die Klausel A. 2. 6. 4. AKB eine ausdrückliche Kostenregelung, die dem Versicherungsnehmer, der das Verfahren trotz ausdrücklichen Protests des Versicherers unbedingt durchführen möchte, im Falle des Obsiegens im Innenverhältnis einen Erstattungsanspruch gegen den Versicherer gibt, der auch die Kosten des zunächst nur im eigenen Namen beauftragten zweiten Sachverständigen erfassen würde. Dieser Anspruch ist auch vergleichsweise insolvenzsicher. Deshalb ist Widerruflichkeit zumutbar. Umgekehrt wäre die praktische Durchsetzbarkeit eines im Innenverhältnis gemäß A. 2. 6. 4. AKB 2015 etwa bestehenden Erstattungsanspruchs des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer, der eine etwa unwiderrufliche Vollmacht zum Zwecke der Durchführung eines absehbar unzulässigen oder jedenfalls unverhältnismäßig teuren Sachverständigenverfahrens missbraucht, ungewiss, weil Versicherungsnehmer im Unterschied zu Versicherern keine Absicherung gegen eine eigene Insolvenz betreiben müssen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Schutzanordnungen gemäß § 711 ZPO haben zu unterbleiben, weil - wie bereits eingangs begründet - die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere hat der Fall entgegen der Auffassung des Klägers, der nach dem Erhalt des Hinweisbeschlusses die Zulassung der Revision angeregt hat, keine Grundsatzbedeutung.

Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nur) zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, juris, Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die entscheidungserheblichen Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 381/10, juris Rn. 12 m.w.N.). Der Kläger führt in seiner Stellungahme vom 16. Oktober 2023 indes selbst aus, dass es - außer ihm selbst und dem hier erstinstanzlich tätig gewordenen Landgericht - niemanden gibt, der eine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundlegend anders beurteilt als der Senat. Folglich genügt die Entscheidung des Senats zur Herbeiführung einer abschließenden Klärung. Aus den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers ergibt sich im Übrigen auch, dass es an einem abstrakten Interesse der Allgemeinheit fehlt, weil es gerade keine Vielzahl von vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten gibt.

Der Revisionszulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung ist weitgehend ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung. Der Bedarf an Einheitlichkeitssicherung besteht vor allem, wenn das erkennende Gericht entweder - bei Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007, 1 BvR 1300/06, juris Rn. 9) - von Entscheidungen anderer gleichrangiger Gerichte oder von einer bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Divergenz) und deshalb Rechtsunsicherheiten zu befürchten sind (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 543 Rn. 13). Eine solche Divergenz liegt hier mangels anderer ober- oder gar höchstrichterlicher Entscheidungen nicht vor.