Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.10.2023, Az.: 10 WF 168/23

Beschwerde einer Kindesmutter in einem familienrechtlichen Verfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.10.2023
Aktenzeichen
10 WF 168/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 52564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Burgwedel - 15.09.2023 - AZ: 41 F 110/23

In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für das beteiligte Kind
pp.
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 5. Oktober 2023 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Burgwedel vom 15. September 2023 abgeändert.

Der Kindesmutter wird für das Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in ... ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

[Gründe]

Zur Begründung sei bemerkt:

Im vorliegenden Verfahren kommt es nicht darauf an, dass die Kindesmutter durch ihr nicht dem Inhalt des amtsgerichtlichen Beschlusses entsprechendes Verhalten das hier von Amts wegen eingeleitete Verfahren bedingt hat. Vielmehr ist allein entscheidend, dass sich die Kindesmutter in einer Lage befindet, bei der zur Durchsetzung ihrer Rechte ihre Rechtsverteidigung unverzichtbar erscheint und eine bemittelte Person in derselben Lage sich exakt in derselben Weise verhalten würde (BGH Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 238/15 -, FamRZ 2016, 1058).

Darüber erscheint zumindest aus weiteren Gründen fraglich, ob der Kindesmutter ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen wäre, das zur Einleitung dieses Verfahrens geführt hat. Ausweislich des in der Beiakte (AG Burgwedel 42 F 237/22) vorgelegten Attestes des Facharztes für Psychiatrie ... vom 29.11.2022 war die Kindesmutter jedenfalls zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellungen psychisch erheblich belastet und mit gerichtlichen Verfahren überfordert.

Da die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erkennbar vorliegen, konnte der Senat abschließend über die Verfahrenskostenhilfe entscheiden.