Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 05.10.2023, Az.: 5 U 30/21

Gewillkürte Prozessstandschaft; Forderungsübergang; Prozessführungsbefugnis nach Übergang der im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachten Forderung auf den Kaskoversicherer

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.10.2023
Aktenzeichen
5 U 30/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 37217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2023:1005.5U30.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 06.01.2021 - AZ: 2 O 408/19

Fundstellen

  • EWiR 2023, 766-767
  • NZV 2024, 192
  • VRR 2023, 3
  • r+s 2023, 1027-1028

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Mit dem Übergang der in gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend gemachten Forderung auf einen neuen Gläubiger endet die Prozessführungsbefugnis des Prozessstandschafters, sofern er nicht ebenso von dem neuen Gläubiger ausdrücklich zur Prozessführung ermächtigt wird.

  2. 2.

    Eine gesetzliche Prozessstandschaft durch eine entsprechende Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO tritt nicht an deren Stelle (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022, I ZR 135/21).

In dem Rechtsstreit
des D. e. V., ...,
Beklagten und Berufungsklägers,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
Herrn C. A., ...,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 06. Januar 2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2019 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Sachverständigenkosten in Höhe von 2.549,61 Euro gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro Z., ..., aus der Rechnung ... freizustellen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abschlepp- und Bergungskosten in Höhe von noch 129,75 Euro zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Mietwagenkosten in Höhe von 1.460,20 Euro gegenüber der S. GmbH, ..., aus der Rechnung ... freizustellen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen Schaden zu 80 % zu ersetzen, welcher aufgrund des Unfallereignisses vom 27. Juni 2019 auf der Bundesautobahn 2 bei L. noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 78 % und der Beklagte 22 %, die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Das beschädigte Fahrzeug hatte der Kläger von der B. Bank GmbH geleast und dementsprechend hinsichtlich des Sachschadens als Prozessstandschafter Zahlung an die Leasinggeberin verlangt. Hinsichtlich der Abschleppkosten und Standgebühren hat der Kläger erstinstanzlich Freistellung von der Forderung des Abschleppunternehmens begehrt.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der Umstand, dass dem Beklagten erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bekannt geworden ist, dass der Kaskoversicherer bereits vor der mündlichen Verhandlung beim Landgericht den Sachschaden gegenüber der Leasinggeberin reguliert hatte und Abschleppkosten und Standgebühren in einem Gesamtbetrag von 369,37 € direkt an den Abschleppdienst überwiesen hatte.

Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unzulässig.

1.

Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand von 15.891,51 Euro, dessen Regulierung er ursprünglich durch Zahlung an die B. Bank GmbH begehrt hat, nach seinem in der Berufungsinstanz umgestellten Antrag nunmehr durch Zahlung an die H. AG ersetzt verlangt. Gleiches gilt, soweit er nach Teilregulierung der Abschlepp- und Bergungskosten durch die H. AG in Höhe von 369,37 Euro nunmehr in dieser Höhe die Zahlung an die H. AG begehrt.

Dem Kläger fehlt insofern die Prozessführungsbefugnis. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Sie ist die Fähigkeit, über das behauptete streitige Recht einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen führen zu können (BGH, Urteil vom 06.06.2019, I ZR 67/18, Rn. 12, zit. nach juris).

a)

Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt Inhaber des auf den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands gerichteten Anspruchs gemäß § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, da nicht er selbst, sondern die Leasinggeberin Eigentümerin des verunfallten Fahrzeuges ist und deren Anspruch infolge der Sachschadensregulierung auf die H. AG übergegangen ist. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Abschlepp- und Bergungskosten ist der Kläger ebenso wenig aktivlegitimiert, soweit er nicht nach Teilregulierung durch die Kaskoversicherin nach den Grundsätzen über das Quotenvorrecht (s. nachfolgend Ziffer 2.) anspruchsberechtigt geblieben ist.

b)

Der Kläger ist auch nicht im Wege gewillkürter oder gesetzlicher Prozessstandschaft zur Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche befugt.

Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger aufgrund einer ihm von der B. Bank GmbH mit dem Leasingvertrag erteilten Ermächtigung, die fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensereignis im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. Schreiben der B. Bank GmbH vom 07.08.2019, Anlage K1, Bl. 7 d. A.), befugt ist, den Anspruch auf Zahlung des gesamten Wiederbeschaffungsaufwands an die B. Bank GmbH geltend zu machen. Allerdings ist dieser Anspruch gemäß §§ 86 Abs. 1, 43 Abs. 1 VVG im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die H. AG übergegangen, nachdem diese als Kaskoversicherin des Klägers gemäß Abrechnungsschreiben vom 17.02.2020 (Anlage B2, Bl. 292 d. A.) - noch vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils - die Fahrzeugschäden durch Zahlung von 26.392,30 Euro an die B. Bank GmbH reguliert hat.

Diesen Tatsachenvortrag, den der Beklagte erstmalig mit der Berufungsbegründung gehalten hat, hat der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, da er zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2004, IX ZR 229/03, Rn. 11 ff., zit. nach juris). So hat erkennbar auch der Kläger die Tatsache der Schadensregulierung durch die H. AG seinem Prozessbegehren als zutreffend zugrunde gelegt, indem er seine Klageanträge zu Ziffer 2. und 4. dementsprechend auf Zahlung an die Kaskoversicherin umgestellt hat.

aa)

Eine den Kläger zur Prozessführung ermächtigende gewillkürte Prozessstandschaft liegt damit nicht mehr vor. Ausgehend von der vorstehend dargestellten und mit den Parteien erörterten Sach- und Rechtslage hat der Kläger insbesondere nicht vorgetragen, dass ihn auch die aktuelle Anspruchsinhaberin, d. h. die H. AG, ermächtigt hätte, die auf sie übergegangenen Ansprüche aus dem Schadensereignis im eigenen Namen geltend zu machen. Eine Ermächtigung in diesem Sinne ist ferner nicht anhand der in Bezug genommen Schreiben der H. AG vom 17.02.2020 und vom 27.02.2020 (Anlagen B1 und B2) ersichtlich.

bb)

Ebenso wenig ist der Kläger aufgrund einer gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO befugt, die vorstehend bezeichneten Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

Nach § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss. Von diesen Vorschriften ausgehend verliert zwar der ursprüngliche Forderungsinhaber durch die Übertragung der Forderung die Sachbefugnis, er bleibt jedoch prozessual befugt, diejenigen Ansprüche weiterhin geltend zu machen, die infolge der Abtretung dem neuen Anspruchsinhaber zustehen. Dieses gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs (BGH, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 135/21, Rn. 15).

Diese Vorschriften finden nach Auffassung des Senats hingegen keine Anwendung, wenn - wie hier - der Kläger die von ihm im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüche von vornherein ohne eine eigene Sachbefugnis, sondern allein aufgrund einer gewillkürten Prozessstandschaft verfolgt. Eine (faktische) Fortwirkung der ihm von dem ursprünglichen Rechtsinhaber erteilten gewillkürten Prozessstandschaft im Verhältnis zu dem nach einem Forderungsübergang neuen Rechteinhaber in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt nicht in Betracht.

(1).

Dieses ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut, der die Veräußerung einer Sache oder die Abtretung eines Anspruchs voraussetzt und damit an eine bestehende Sachbefugnis des Klägers anknüpft, weshalb § 265 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO im Hinblick auf die in Rede stehenden Konstellation ausschließlich entsprechend anzuwenden wäre. Angesichts des der Vorschrift zugrunde liegenden Zwecks, den Prozessgegner nach ggf. willkürlicher Veräußerung oder Abtretung vor einer erneuten, Inanspruchnahme durch den Rechtsnachfolger sowie einem Verlust der bisherigen Prozessergebnisse zu bewahren, und zugleich unnötige Doppelprozesse zu vermeiden (vgl. Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 265 Rn. 1 - 3; Foerste in: Musielak/ Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 265 Rn. 1; Greger in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 265 Rn. 1), erschiene eine entsprechende Anwendung zwar grundsätzlich denkbar, zumal im konkreten Fall jedenfalls angesichts der Einbeziehung der H. AG in die Vergleichsverhandlungen der Parteien gemäß § 325 Abs. 1, Abs. 2 ZPO eine Rechtskrafterstreckung auf die H. AG als Rechtsnachfolgerin der B. Bank GmbH anzunehmen wäre.

Eine entsprechende Anwendung auf den hier in Rede stehenden Fall einer nach Forderungsübergang nunmehr ins Leere gehenden gewillkürten Prozessstandschaft ist jedoch aus systematischen Erwägungen nicht angezeigt. So begründet § 265 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass mit der materiellen Sachbefugnis, aus einem Recht berechtigt oder verpflichtet zu sein, zugleich die aktive oder passive Prozessführungsbefugnis einhergeht (vgl. Althammer in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, Vor § 50 Rn. 16; Becker-Eberhard, a. a. O., § 265 Rn. 5). Insoweit geht mit jeder Form der Prozessstandschaft naturgemäß eine Verschiebung der Prozessrechtsverhältnisse und der Parteirollen einher, die in verschiedener Hinsicht erhebliche nachteilige Folgen zeigen kann, so etwa in Bezug auf die Partei- und Zeugenstellung, die Prozesskostenhilfe sowie die Durchsetzung von Prozesskostenansprüchen nebst damit einhergehenden unterschiedlichen Insolvenzrisiken (s. a. Althammer, a. a. O., Vor § 50 Rn. 50, m. w. N.). Aus diesen Erwägungen entspricht es überzeugender allgemeiner Auffassung, dass insbesondere die gewillkürte Prozessstandschaft nicht der freien Parteidisposition unterliegen darf, sondern zusätzlich an die Voraussetzungen eines schutzwürdigen Eigeninteresses an der Fremdprozessführung, des Fehlens schutzwürdiger Belange des Beklagten und einer Offenlegung geknüpft sind (Althammer, a. a. O., Vor § 50 Rn. 40; Lindacher/ Hau in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, Vorbemerkung zu § 50 Rn. 61 ff., m. w. N.). Ist hiernach die Durchbrechung des o. g. Grundsatzes bzw. die Fremdprozessführung generell nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und mit § 265 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich für den Fall der Übertragung des betreffenden Rechts angeordnet, ist eine noch weitergehende Ausnahme für den Fall, dass der Kläger seine Befugnis zur Prozessführung von vornherein nur auf eine Parteivereinbarung mit dem vormaligen Rechteinhaber bzw. auf eine gewillkürte Prozessstandschaft stützen kann, nicht zulässig.

(2).

Insoweit ist der Verlust der materiellen Berechtigung der ursprünglichen Forderungsinhaberin, für die der Kläger im Prozess aufzutreten befugt war, einem Widerruf der Ermächtigung zur Prozessführung gleichzustellen. Hierfür hat der BGH bereits ausdrücklich entschieden, dass eine analoge Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO auf eine gewillkürte Prozessführungsbefugnis grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14 -, juris). Soweit der BGH ergänzend ausgeführt hat, dass die beklagte Partei nach Erlangen einer geschützten Rechtsposition (Verhandlung zur Hauptsache) auch nach Verlust der Prozessführungsbefugnis einen Anspruch auf eine Entscheidung in der Sache hat und die Abweisung der Klage als unzulässig deswegen von deren Zustimmung abhängt, führt dies im gegebenen Fall nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn der Beklagte begehrt mit der Berufung gerade die Abweisung der Klage als unzulässig.

(3).

Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2022 (I ZR 135/21, juris). Zwar hat der Bundesgerichtshof eine doppelte Prozessstandschaft anerkannt für den als Kläger auftretenden Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Schuldnerin, deren Versicherin die streitgegenständliche Forderung nach Rechtshängigkeit und vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils reguliert hatte; die Prozessführungsbefugnis des klagenden Insolvenzverwalters war in diesem Fall gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO gegeben (BGH, a. a. O., Rn. 19 f., zit. nach juris). Im Unterschied zu der hier in Rede stehenden Konstellation zeichnet sich der von dem Bundesgerichtshof entschiedene Sachverhalt allerdings dadurch aus, dass in der Person der ursprünglichen Klägerin eine eigene Sachbefugnis gegeben war, die sich bis zur Regulierung durch ihre Versichererin auf ihre Forderungsinhaberschaft gründete, demgegenüber der hiesige Kläger den Rechtsstreit von vornherein als Fremdprozess geführt hat. Daneben lag der Entscheidung des BGH eine (doppelte) gesetzliche Prozessstandschaft zugrunde, während im hier zu entscheidenden Fall anfänglich lediglich eine gewillkürte Prozessstandschaft gegeben war, die durch den Verlust der Aktivlegitimation durch den Forderungsübergang für die Zessionarin gerade nicht fortbestand.

2.

Die Klage ist allerdings - soweit für die Berufung relevant - zulässig und begründet, soweit der Kläger im Wege der Anschlussberufung nach Teilregulierung der Abschlepp- und Bergungskosten durch die H. AG in Höhe von 369,37 Euro nunmehr in Höhe des restlichen Betrages von 129,75 Euro die Zahlung an sich begehrt.

a)

Die von dem Kläger im Wege der - konkludenten - Anschlussberufung vorgenommene Änderung seines Klageantrags dahingehend, dass er nicht die Freistellung von den Abschlepp- und Bergungskosten in Höhe von 499,12 Euro gegenüber der F. GmbH, sondern insofern die Zahlung von 129,75 Euro an sich begehrt, ist zulässig.

Es handelt sich in dieser Hinsicht um eine nach erfolgter Teilregulierung durch die H. AG gebotene Antragsanpassung (s. o.), die einen selbstständigen Angriff darstellt und als solches nicht den Beschränkungen der §§ 530, 531 ZPO unterliegt. Sie ist gemäß § 264 Nr. 2, 3 ZPO überdies nicht als Klageänderung anzusehen und unterliegt dementsprechend nicht den Beschränkungen der §§ 263, 525, 533 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 135/21, Rn. 39 - 41).

b)

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 6 AuslPflVG die Zahlung von 129,75 Euro Abschlepp- und Bergungskosten an sich verlangen.

Der Anspruch ist nach den Grundsätzen über das Quotenvorrecht gemäß § 86 Abs. 1 VVG begründet. Bei den streitgegenständlichen Abschlepp- und Bergungskosten handelt es sich um quotenbevorrechtigte Schadenspositionen, die dem Kläger aufgrund der von der H. AG unstreitig lediglich in Höhe von 369,37 Euro bewirkten Teilregulierung des sich auf 499,12 Euro belaufenden Gesamtschadens in Höhe des Differenzbetrages von 129,75 Euro unmittelbar selbst zustehen (vgl. zum Quotenvorrecht Armbrüster in: Prölss/ Martin, VVG, 31. Auflage 2021, § 86 Rn. 46 ff, m. w. N.).

Der ursprünglich auf Freistellung gerichtete Klageanspruchs hat sich jedenfalls mit dem auf Klagabweisung gerichteten Antrag der Beklagten gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (BGH, Urteil vom 29. April 1992 - VIII ZR 77/91 -, juris Rn. 21).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.