Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.10.2023, Az.: 9 W 100/23
Sofortige Beschwerde gegen die Weigerung der Eintragung der Liquidation einer Gesellschaft und die Liquidatoren entgegen deren Anmeldung ins Register
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 25.10.2023
- Aktenzeichen
- 9 W 100/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 56310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Tostedt - 15.09.2023
- AG Tostedt - 26.09.2023
- nachfolgend
- BGH - AZ: II ZB 15/23
Rechtsgrundlagen
- § 6 GmbHG
- § 8 GmbHG
In der Handelsregister-Beschwerdesache
pp.
hat das Oberlandesgericht Celle - 9. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 25. Oktober 2023 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der betroffenen Gesellschaft vom 27. September 2023 gegen die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts - Registergericht - Tostedt vom 15. und 26. September 2023 (Bd. I, Bl. 16 und Bl. 20 d.A.), mit denen das Registergericht angekündigt hat, die Liquidation der Gesellschaft und die Liquidatoren entgegen deren Anmeldung vom 11. September 2023 (Bd. I, Bl. 11f. d.A.) nicht ins Register einzutragen, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 30.000 € festgesetzt; § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die betroffene Gesellschaft hat am 11. September 2023 ihre Liquidation beschlossen. Zu Liquidatoren hat sie in derselben Gesellschafterversammlung ihre vormaligen Geschäftsführer bestellt (Bd. 1, Bl. 9 d.A.). Das Registergericht hat jedoch mit den angefochtenen Zwischenverfügungen angekündigt, die die Umsetzung dieser Beschlüsse betreffende Anmeldung zurückweisen zu wollen, weil die gemäß §§ 6, 8 GmbHG abzugebende Versicherung der Liquidatoren den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Wegen der Einzelheiten der abgegebenen Liquidatorenversicherung wird auf Nr. 1223 des Urkundenverzeichnisses des Notars J. B. in ... Bezug genommen (Bd. 1, Bl. 11f. d.A.).
Dagegen richtet sich die Gesellschaft mit ihrer Beschwerde. Wegen deren Argumentation wird auf die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten vom 18. September sowie 9. und 13. Oktober 2023 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und in zulässiger Weise, insbesondere fristgemäß, eingelegt. Sie hat indes keinen Erfolg.
Zu Recht verlangt das Registergericht in den angefochtenen Zwischenverfügungen, dass die Liquidatorenversicherung auch dahingehen müsse, dass auch im EU-Ausland bzw. dem europäischen Wirtschaftsraum kein vollziehbares behördliches Berufs- oder Gewerbeverbot gegen den Versichernden vorliege; §§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG und diese Bestimmungen i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG.
Das bezweifelt auch die Beschwerde nicht. Sie meint indes, mit der in der Versicherung gewählten Formulierung diesen Vorgaben Rechnung getragen zu haben.
Dem folgt der Senat indes nicht:
a) Mit dem ersten Satz der Versicherung, der mit "a)" beginnt und dahingeht, dass "keine Umstände vorliegen", aufgrund deren der jeweils Versichernde vom Amt des Liquidators ausgeschlossen wäre, ist nichts im Sinne der Beschwerde gewonnen. Dieser Satz enthält eine eigene Subsumtion der Beschwerde, derzufolge sie meint, es gebe keine derartigen tatsächlichen Umstände. Diese Angabe enthält jedoch keinerlei definitive Aussage über Tatsachen, die dem Registergericht eine eigene Beurteilung ermöglichten. Der Satz enthält vielmehr nur eine eigene Würdigung der Anmeldenden, auf die es indes nicht ankommt. Negative Tatsachen, wie das Fehlen von Verurteilungen oder behördlichen Anordnungen oder Verwaltungsakten enthält dieser Eingangssatz indes nicht. Der Senat erachtet diese Formulierung mithin als unbehelflich, wie er es vergleichbar in seiner veröffentlichten Entscheidung 9 W 24/23 (= WM 2023, 1239f. = MDR 2023, 928) bereits zum Ausdruck gebracht hat.
b) Die Beschwerde verweist sodann darauf, dass der erste Satz der zweiten Seite der Anmeldung (Bd. 1, Bl. 12 der Akten), in dem "Inland und Ausland" Erwähnung finden, mit einem Doppelpunkt ende, weshalb er sich auch auf jene Textpassage beziehe, die nach einer Aufzählung von Straftatbeständen mit Spiegelstrichen anschließe.
Diese Auslegung teilt der Senat indes nicht. Der Satz, auf den diese Argumentation aufsetzt, befasst sich nur mit rechtskräftigen Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener Straftaten, deren Aufzählung dann mit den Spiegelstrichen erfolgt. Demgegenüber rekurriert der nach den Spiegelstrichen folgende Satz, der sich ebenfalls auf gerichtliche Urteile sowie - die hier streitgegenständlichen - vollziehbaren Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bezieht, gerade nicht auch auf Vorgänge im Inland und Ausland. Dass sich der Doppelpunkt viele Zeilen weiter oben auch auf diesen Satz beziehen könnte, liegt nicht nahe. Es wird auch nicht durch ein der Versicherung bzw. der Ziffer 1 der Anmeldung innewohnendes Gliederungssystem verdeutlicht. Ein solches System ist mit "a)" auf der ersten Seite der Anmeldung zwar begonnen, hat indes an keiner Stelle des weiteren Anmeldungstextes eine Fortsetzung gefunden, die der Anmeldung eine gedankliche Struktur verliehe.
III.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 84 FamFG.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht darauf, dass die Beschwerde meint, die Entscheidung des Registergerichts und damit auch des Senats stehe mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen nicht in Einklang. Zudem hat der Senat bereits in der ähnliche Fragen der Geschäftsführerversicherung betreffenden Entscheidung 9 W 24/23 die - wenn auch seinerzeit nicht eingelegte - Rechtsbeschwerde zugelassen. Die dortigen Argumente gelten im Streitfall entsprechend.