Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 12.10.2023, Az.: 11 U 130/22

Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für erbrachte Dienstleistungen in Form der Vermittlung von Kundenkontaktdaten des von einer GmbH betriebenen Hausbauportals

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.10.2023
Aktenzeichen
11 U 130/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 55019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - AZ: 11 O 10/22

In dem Rechtsstreit
h.de GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, ...,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt N. G., ...,
Geschäftszeichen: ...
gegen
M..net GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,
...,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt H., ...,
Geschäftszeichen: ...
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 28. September 2023 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Berufung wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. III.

    Das Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

  4. IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  5. V.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.634,13 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

A.

Die Beklagte greift mit ihrer Berufung die Verurteilung zur Zahlung des Entgelts für erbrachte Dienstleistungen in Form der Vermittlung von Kundenkontaktdaten des von der Klägerin betriebenen Hausbauportals an.

Auf die Darstellung des Tatbestands im Einzelnen und der zweitinstanzlich angekündigten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht statthaft ist. Das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel, die Nichtzulassungsbeschwerde, kann der Kläger gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht in zulässiger Weise einlegen, weil von diesem Urteil für ihn keine Beschwer von mehr als 20.000 € ausgeht.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I. Der Senat hat die Sach- und Rechtslage in seinem Hinweisbeschluss vom 25. Mai 2023 wie folgt beurteilt:

"Die Berufung dürfte zumindest insoweit vorläufig Erfolg haben, als die Beklagte zu Recht rügt, dass das Landgericht ihr Bestreiten, dass die Klägerin die vertragliche Vereinbarung "Übermittlung nur von Personen, die maximal 1-5 Hausbaufirmen kontaktieren" eingehalten habe, als unsubstantiiert und ins Blaue hinein unberücksichtigt gelassen hat.

Im Übrigen dürften die Berufsangriffe jedoch ohne Erfolg bleiben.

Im Einzelnen:

1. Zwar dürfte das Landgericht den mit Schriftsatz vom 15. August 2022 (Bl. 109 ff. d. A.) unter Verweis auf die Anlage B9 gehaltenen Vortrag der Beklagten, wonach die dort aufgeführten von der Klägerin übermittelten Kontaktdaten nicht vertragsgemäß gewesen seien, zu Unrecht mit der Begründung (unberücksichtigt gelassen haben), dass dieser pauschal und ohne Substanz sei, weil nicht erkennbar sei, auf welche Interessenten welche der im Einzelnen behaupteten Mängel zutreffen soll, unberücksichtigt gelassen haben. Denn die Beklagte hat in der Anlage B9 systematisch die jeweiligen von der Klägerin übermittelten Angaben von Interessenten mit Name, Datum und Uhrzeit benannt, so dass unter Berücksichtigung der von der Klägerin zuvor übersandten Auflistung aller die Beklagten betreffenden Interessentendaten (Anlage K10, Bl. 96 f. d. A.) eine klare Zuordnung möglich ist. Die Beklagte hat insoweit auch zu jeder einzelnen Angabe den Grund genannt, warum diese aus ihrer Sicht nicht vertragsgemäß ist. Einer Übernahme der in

Anlage B9 gefertigten Aufstellung in den Schriftsatz selbst, hätte eine bloße Förmelei bedeutet.

Anders als die Beklagte meint, wären die von der Beklagten erhobenen "Mängelrügen" ( wohl eher Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB ( jedoch nur in zwei Fällen erheblich gewesen, im Übrigen dürften diese unerheblich sein.

a. Zu Recht dürfte die Beklagte den ihr übermittelten Kontakt "L." vom 22. April 2022, 12.30 Uhr, mit der Begründung "Lu." beanstanden, weil es sich dabei offenkundig um einen Interessenten handelt, der nicht aus den vertraglich vereinbarten Regionen ("aus H.: D., F. a. M., H., R.-T.-Kreis, W.; aus M.-V.: R.") stammt. Dies ergibt sich auch unzweifelhaft aus den Adressangaben des Interessenten und war damit für die Klägerin auch ohne nähere Überprüfung erkennbar.

b. Auch soweit die Beklagte den ihr übermittelten Kontakt "M." vom 18. April 2022, 03.41 Uhr mit "Nr. nicht vergeben" beanstandet, handelt es sich dem Grunde nach um einen erheblichen Einwand. Hier hätte es grundsätzlich der Klägerin oblegen, darzulegen, dass zum Zeitpunkt der Anfrage die angegebene Telefonnummer technisch erreichbar war, § 7 Abs. 2 S. 4 AGB.

c. Soweit die Beklagte im Übrigen die ihr übermittelten Kontaktdaten

- "M." vom 4. Mai 2022, 15.28 Uhr, mit "falsche Rufnummer" und "Sofort-AB mit S. Sch.",

- "K." vom 19. April 2022, 15.51 Uhr, mit "falsche Rufnummer" und "AB D.",

- "B." vom 19. April 2022, 15.50 Uhr, mit "AB: Keine Annahme von Gespräche aller Art",

- "L." vom 15. April 2022, 16.34 Uhr, mit "Verwechselung, falsche Nr.",

- "R." vom 2. Januar 2022, 21.19 Uhr, mit "falsch verbunden",

- "P." vom 24. März 2022, 8.38 Uhr, mit "kein Interessent, falsch verbunden" und

- "S." vom 13. März 2022, 16.26 Uhr, mit "kein Grundstück, sie weiss von nichts, falsch verbunden?"

moniert, dürfte es sich schon nicht um erhebliche Mängel handeln. Denn die Klägerin dürfte insoweit ihre vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben. Die jeweiligen Telefonnummern waren zumindest (technisch) erreichbar. Zu mehr dürfte die Klägerin nach § 7 Abs. 2 S. 4 AGB nicht verpflichtet gewesen sein, da sie im Rahmen der Validierung der Telefonnummern lediglich mittels eines SMS-Service zu prüfen hatte, das die jeweilige Telefonnummer tatsächlich aktiv ist.

d. Anders als die Beklagte meint, dürfte die Klägerin nach der vertraglichen Vereinbarung in § 3 Abs. 3 S. 8 AGB und § 7 Abs. 3 S. 2 AGB auch im Übrigen nicht verpflichtet gewesen sein, die Angaben der Interessenten auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, mithin zu prüfen, ob die vom Interessenten angegebenen Daten hinsichtlich Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer zutreffend sind und ob die Angaben im Übrigen (betreffend Hausbauweise, Ausbaustufe, weitere Haus-Kriterien, vorhandenes Baugrundstück und Baubudget ab 400.000 €) und der Interessent sich tatsächlich für einen Hausbau bei der Beklagten interessiert, zutreffend sind.

Diese Regelungen dürften weder überraschend sein noch die Beklagte unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB benachteiligen. Dies folgt schon daraus, dass - wie sich aus § 3 Abs. 3 AGB ergibt - die an die Beklagte übermittelten Kontaktdaten von Interessenten allein aufgrund der Angaben der Interessenten, die diese auf einem Antragsformular auf dem von der Klägerin betriebenen Portal machen, generiert werden. Die insoweit in das Antragsformular eingegebenen Daten werden automatisiert an den jeweiligen Vertragspartner der Klägerin ("Anbieter") übertragen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass es der Klägerin im Grundsatz nicht möglich ist, die in das Antragsformular jeweils eingetragenen Angaben inhaltlich auf Richtigkeit zu überprüfen, soweit die jeweilige Angabe nicht automatisiert mittels technischer Überprüfung (z.B. ob die angegebene Postleitzahl und der angegebene Ort korrespondieren, ob die angegebene E-Mail-Adresse existiert und erreichbar oder ob die angegebene Mobil-Telefonnummer aktiv ist) erfolgen kann.

Die Klägerin dürfte sich demgegenüber nicht vertraglich dazu verpflichtet haben, bei jedem einzelnen Interessenten durch entsprechende - z. B. telefonische - Nachfrage die angegebenen Daten auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Im Übrigen würde auch dann keine Gewissheit bestehen, ob die dabei erhaltenen Angaben der Interessenten inhaltlich richtig und zum Zeitpunkt der Nutzung der Kontaktdaten durch den jeweiligen Anbieter noch aktuell wären, weil auch diese Information allein auf den Angaben des jeweiligen Interessenten beruhen würden.

e. Soweit die Beklagte darüber hinaus behauptet, es gäbe noch mindestens weitere 30 "derart vertragswidriger Datensätze", dürfte dies unsubstantiiert sein. Die Beklagte trägt zu etwaigen Mängeln im Konkreten nichts vor, so dass die Klägerin sich hierzu auch nicht einlassen kann. Deshalb dürfte die Rüge des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör wegen fehlender Vernehmung der Zeugin F. ohne Erfolg bleiben, weil dies einer - unzulässigen - Ausforschung gleichgekommen wäre.

2. Unabhängig davon, ob die Beklagte - wie vorstehend ausgeführt - in zwei Fällen erhebliche Mängelrügen vorgetragen hat bzw. im Hinblick auf die behaupteten weiteren 30 Datensätze ggf. noch vortragen könnte, dürfte die Beklagte mit etwaigen Mängelrügen in Bezug auf die ihr übermittelten Kontaktdaten jedenfalls im Hinblick auf die Regelung in § 7 Abs. 5 S. 1 AGB ausgeschlossen sein.

a. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die in § 7 Abs. 5 S. 1 AGB enthaltene Regelung eine Ausschlussfrist darstellt. Dabei ist es für das Verständnis als Ausschlussfrist ohne Relevanz, dass es in der Regelung heißt "Der Auftraggeber kann fehlerhafte Angaben bis zu 30 Tagen nach Erhalt der Anfrage in Textform rügen." Bei verständiger Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ist der Regelung im Umkehrschluss zu entnehmen, dass nach Ablauf der 30-Tages-Frist die entsprechende Rüge einer fehlerhaften Angabe nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der Verwendung des Wortes "Ausschlussfrist" bedarf es zum Verständnis der Regelung ebenso wenig, wie des Wortes "muss".

b. Wie auch das Landgericht festgestellt hat, ist der Kann-Regelung zugleich zu entnehmen, dass trotz einer etwaigen fehlerhaften Angabe der Vertragspartner der Klägerin sich nicht auf die Fehlerhaftigkeit - im Sinne einer vertraglichen Pflicht - berufen muss, wenn er die Angabe - z. B. trotz des Fehlers - nutzen möchte, mit der Folge, dass diese dann zu vergüten ist.

c. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem sich anschließenden Satz 2 in § 7 Abs. 5 AGB, der die Folgen einer berechtigten Reklamation regelt, dass es sich nicht um eine Ausschlussfrist handeln soll. Der Regelungsgehalt, wonach nach Fristablauf ein Rügeverlust eintritt, ergibt sich bereits aus Satz 1 des § 7 Abs. 5 AGB, so dass es keiner gesonderten Regelung für den Fall, dass eine Mängelrüge nach Fristablauf erhoben wird, bedurfte.

d. Anders als die Beklagte meint, sind insoweit auch keine zwei Auslegungsmöglichkeiten gegeben (vgl. insoweit HK-BGB/Hans Schulte-Nölke, 11. Aufl., § 305c Rn. 6), so dass der Anwendungsbereich von § 305c Abs. 2 BGB schon nicht eröffnet ist.

e. Auch liegt im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft der Beklagten kein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 b) ee) BGB vor, weil § 309 BGB zwischen den Parteien nicht zur Anwendung gelangt, § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.

f. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen § 307 BGB vor, da die Rügeobliegenheit innerhalb einer - in der Regel kurzen - Frist zwischen Unternehmern grundsätzlich zulässig ist, wie sich z. B. anhand der gesetzlichen Wertung in § 377 HGB zeigt (vgl. dazu z. B. NK-BGB/Andreas Kollmann, 4. Aufl., § 309 Rn. 184).

3. Im Hinblick auf vorstehende Ausführungen ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Übrigen ohne Erfolg einwenden dürfte, das Landgericht habe ihren Vortrag übergangen, wonach diese versucht habe, Mängel telefonisch zu rügen, sei aber insoweit von der Klägerin auf ein Internetportal verwiesen worden, welches für die Beklagte nicht erreichbar gewesen sei.

a. Insoweit ist der Vortrag der Beklagten schon unsubstantiiert, weil die Beklagte nicht vorträgt, wann sie wegen einer telefonischen Reklamation einer konkret bezeichneten Angabe von der Klägerin auf ein Internetportal verwiesen worden sei. Darüber hinaus trägt die Beklagte zu dem Internetportal, auf welches sie verwiesen worden sei, nichts vor. Auch trägt die Beklagte nicht vor, zu welchen Zeitpunkten sie vergeblich versucht habe, das ihr benannte Internetportal zu erreichen.

b. Hinzu kommt, dass die Reklamation einer fehlerhaften Angabe nach § 7 Abs. 5 S. 1 AGB in Textform zu erfolgen hat, mithin die Beklagte z. B. mittels E-Mail, Telefax oder Brief etwaige fehlerhafte Angaben hätte rügen müssen. Eine AGB, die für eine Mängelrüge Textform im Sinne von § 126b BGB vorschreibt, ist schon im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher zulässig (vgl. MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl., § 309 Abs. 8 Rn. 73), wobei dies erst Recht gilt, wenn die AGB - wie hier - gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.

Dass es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, etwaige Mängelrügen gegenüber der Klägerin in Textform, z. B. per E-Mail, zu erheben, trägt die Beklagte aber selbst nicht vor.

4. Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren (Berufungsbegründung, S. 22) bestreitet, dass die von der Klägerin vermittelten Kontaktpersonen bei ihrer Anfrage angegeben haben, ein Grundstück zu besitzen oder reserviert zu haben, dürfte dies - auch unabhängig von der Frage, ob die Beklagte mit dieser Mängelrüge bereits wegen Ablaufs der Rügefrist nach § 7 Abs. 5 AGB ausgeschlossen ist - im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigungsfähig sein.

5. Dementsprechend dürfte es auch ohne Erfolg bleiben, wenn die Beklagte mit der Berufung behauptet, dass in mindestens 120 Fällen eine Nachfrage bei den übermittelten Kontakten ergeben habe, dass entweder kein Interesse bestanden habe und zuvor kein Kontakt zur Klägerin aufgenommen worden wäre, kein eigenes Grundstück zur Verfügung gestanden oder reserviert worden wäre oder keine Absicht bestanden habe, zu bauen oder kein Mindestbaubudget von 400.000 € existiert habe. Denn - wie ausgeführt - kann sich die Beklagte auf die behaupteten Mängel nicht berufen, so dass sie insoweit auch nicht berechtigt wäre, den geltend gemachten Entgeltanspruch auf null zu "mindern".

6. Zu Recht dürfte die Beklagte jedoch mit der Berufung rügen, dass das Landgericht den Einwand der Beklagten, die vereinbarte Vergütungsvoraussetzung, wonach nur Kontaktdaten von Personen übermittelt werden, die maximal eine bis fünf Hausbaufirmen kontaktieren, sei nicht erfüllt, als unsubstantiiert und ins Blaue hinein zurückgewiesen hat.

Insoweit dürfte ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegen. Anders, als die Klägerin meint, kann die Beklagte insoweit keinen detaillierteren Vortrag im Einzelnen halten, da es sich insoweit um einen Vorgang handelt, der allein aus der klägerischen Sphäre stammt. Daher hätte die Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. dazu z. B. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 20. Aufl., ZPO § 138 Rn. 10a) Vortrag dazu halten müssen, inwieweit die vereinbarte Bedingung bei den gegenüber der Beklagten übermittelten und abgerechneten Kontaktdaten im Einzelnen eingehalten wurde. Allein der Verweis auf die Regelung in § 3 Abs. 3 S. 3 AGB reicht insoweit nicht aus, worauf die Klägerin hiermit hingewiesen wird.

II. 1. An den vorstehenden Hinweisen hält der Senat weiter fest, nicht jedoch - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung erörtert - an dem unter Ziffer III.1.a (siehe oben unter I.1.a) Ausgeführten. Zutreffend hat die Klägerin insoweit darauf hingewiesen, dass das Monitum der Beklagten zur Anfragen-ID XXX (Herr G. L. / 22.04.2022 / 12.30 Uhr) unbegründet ist, weil es - insoweit richtig - nicht auf den Wohnsitz des Anfragenden, sondern auf die vom Anfragenden angegebene Bauregion ankommt. Hier hat der Anfragende die Region "H./F. a. M." angegeben, welche zu den vertraglich vereinbarten Regionen gehört.

2. Dahinstehen kann, ob die Klägerin zur Anfragen-ID XXX (Frau N. M. / 18.04.2022 / 03.40 Uhr) - wie nunmehr mit der Anlage BB1 (Bl. 281 d. A.) ergänzend vorgetragen - die Telefonnummer am 18. April 2022 um 03.41 Uhr mittels SMS-Service als technisch erreichbar validiert hat, was die Beklagte bestreitet.

Denn wie bereits im Hinweisbeschluss unter Ziffer III.2. (siehe oben I.2) ausgeführt, kommt es auf Vorstehendes nicht an, weil die Beklagte die Einwendungen nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist von 30 Tagen (vgl. § 7 Abs. 5 S. 1 AGB) Textform erhoben hat. Auch insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug.

3. Soweit die Beklagte mit der Berufung zunächst zu Recht gerügt hat, dass das Landgericht ihren Einwand übergangen habe, die vereinbarte Vergütungsvoraussetzung, wonach nur Kontaktdaten von Personen übermittelt werden, die maximal eine bis fünf Hausbaufirmen kontaktieren, sei nicht erfüllt, hat die Klägerin auf den Hinweis des Senats im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast mit Schriftsatz vom 9. Juli 2023 nunmehr im Einzelnen erläutert, dass die dem Portal Musterhaus.net zugrundeliegende Programmierung im hier streitentscheidenden Zeitraum einer anfragenden Person grundsätzlich nur die Möglichkeit gegeben habe, von bis zu fünf Hausbaufirmen Kataloge anzufordern, was zugleich beinhaltete, dass die Anfrage auch nur an diese bis zu fünf Hausbaufirmen weitergeleitet worden sei. Etwas Anderes habe nur im Falle einer wiederholten Anfrage gegolten oder für den Fall, dass die anfragende Person gesondert auch Nebenprodukte eines Hausbaus, z. B. Küche, Treppe, etc. angefragt haben. Für diesen Fall seien dem Anfragenden dann zusätzlich zu den bis zu fünf Hausbauanbietern auch die Kataloge der Nebenprodukte zur Verfügung gestellt und die Anfrage auch an die Anbieter der Nebenprodukte weitergeleitet worden. Dies hat die Klägerin unter Vorlage aller den Beklagten in den Zeitraum vom 4. April 2023 bis 4. Mai 2023 betreffenden Anfragen (Anlage BB3, Bl. 285 ff. d. A.) substantiiert.

Soweit die Beklagte weiterhin meint, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die jeweilige anfragende Person nur maximal eine bis fünf Hausbaufirmen kontaktiert habe, verkennt diese die Beweislast. Die Beklagte muss im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrages etwaige Pflichtverletzungen der Klägerin darlegen und beweisen. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, konnte die Beklagte zwar zunächst insoweit keinen konkreten Vortrag halten, da sich die (technische) Abwicklung der Anfragen und Weiterleitung an die Vertragspartner in der Sphäre der Klägerin abspielt. Die Klägerin hat aber nunmehr ihren Vortrag hierzu substantiiert. Da der Vortrag auf Hinweis des Senats erfolgt ist, war dieser auch nicht verspätet und ist im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Es hätte nunmehr der Beklagten oblegen, insoweit konkrete Einwendungen zu erheben und hierfür ggf. Beweis anzubieten, woran es jedoch fehlt. Das bloße Bestreiten - wie auch im Schriftsatz vom 31. Juli 2023 - reicht insoweit nicht aus.

4. Soweit die Beklagte weiterhin meint, hinreichend substantiiert zu etwaigen Mängeln der an ihn übermittelten Anfragen vorgetragen zu haben, insbesondere auch in Bezug auf Mängel an weiteren - im Einzelnen nicht näher benannten - etwa 120 von der Klägerin abgerechneten Datensätzen, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass hinsichtlich der Substantiierung von Einwendungen bzw. Mängelrügen keine hohen Anforderungen zu stellen und Einzelheiten im Rahmen der durchzuführenden Beweisaufnahme, dann jedoch mit entsprechend höheren Anforderungen an die Beweiswürdigung, zu klären wären. Im vorliegenden Fall würde die Beweisaufnahme aber auf eine - unzulässige - Ausforschung hinauslaufen. Der Beklagten ist es unschwer möglich, die von ihr benannten Datensätze hinsichtlich der einzelnen - jeweils unterschiedlichen - Monita im Einzelnen zu benennen. Nur für diesen Fall wäre es der Klägerin möglich, sich im Einzelnen dazu einzulassen und ggf. Beweis anzutreten.

6. Soweit die Beklagte weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, dass die Vergütungspflicht nicht für diejenigen Datensätze eingetreten sei, die die vertraglichen Vorgaben zu einer bestimmten Bauweise nicht erfüllen und meint, dass es insoweit auf eine fristgerechte Rüge nicht ankomme, vermag dies im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Regelung in § 7 Abs. 5 S. 1 AGB nicht zu überzeugen.

7. Gleiches gilt für die Rechtsauffassung der Beklagten dazu, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen könne, die vom Anfragenden genannte Telefonnummer lediglich per SMS zu überprüfen. Es erschließt sich nicht, woraus die Klägerin vertraglich verpflichtet sein sollte, die weiteren Angaben des Anfragenden (Grundstück vorhanden, Baubudget, Baugebiet, Bauweise, etc.) zu überprüfen, zumal dies der Klägerin nicht möglich war, weil diese allein auf den Angaben der Anfragenden beruhen.

8. Der Vortrag der Beklagten dazu, wann sie wegen einer telefonischen Reklamation einer konkret bezeichneten Angabe von der Klägerin auf ein Internetportal verwiesen worden sei, bleibt - wie im Hinweisbeschluss dargelegt - unsubstantiiert und vermag der Berufung daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.

9. Nicht zu überzeugen vermag schließlich die von der Beklagten weiterhin vertretene Rechtsauffassung, dass die Beklagte sich nicht auf eine Reklamation in Textform (Fax, E-Mail, etc.) habe verweisen lassen müssen. Soweit die Beklagte meint, im Hinblick auf den Verweis auf das besondere Portal für die Geltendmachung von Rügen habe für sie kein Anlass bestanden, diesen von der Klägerin bereits zurückgewiesenen Weg zu wählen, ist der darin enthaltene neue Vortrag (Zurückweisung auch von Rügen mittels Fax bzw. E-Mail) neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO und daher im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

10. Den Schriftsatz vom 28. September 2023 hat der Senat zur Kenntnis genommen; er gibt ihm aber keine Veranlassung zu einer anderen Entscheidung.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Schutzanordnungen gemäß § 711 ZPO haben zu unterbleiben, weil - wie bereits eingangs begründet - die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.