Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.12.2022, Az.: 21 UF 129/22

Volljährigenunterhalt; Haftungsquoten; Einkünfte aus Vermietung; Urlaubsabgeltung; Bürgerliches Recht; Anspruch auf Volljährigenunterhalt und Bemessung der Haftungsquoten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.12.2022
Aktenzeichen
21 UF 129/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 55074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2022:1221.21UF129.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Tostedt - 22.06.2022 - AZ: 15 F 21/22

Fundstellen

  • FamRB 2023, 180-181
  • FamRZ 2023, 1112
  • FuR 2023, 481
  • NJW 2023, 1824-1828
  • NJW-Spezial 2023, 261 "überobligatorisches Einkommen"
  • NZFam 2023, 372
  • ZAP EN-Nr. 202/2023
  • ZAP 2023, 317-318

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Haftungsquoten der Eltern eines privilegierten volljährigen Kindes können nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts auch dann bestimmt werden, wenn nur ein Elternteil über Einkünfte oberhalb dieses Betrages verfügt, jedoch dieser nach seinen Einkünften insgesamt den Kindesunterhalt erbringen kann.

  2. 2.

    Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung sind die steuerlichen Angaben aus der Anlage V zu geltend gemachten Werbungskosten unterhaltsrechtlich zu bereinigen, sodass u.a. erfolgte Pauschalabschreibungen unberücksichtigt bleiben, jedoch zugleich Zins- und Tilgungsleistungen auf Darlehen zur Finanzierung der Immobilie bis zur Höhe der erzielten Mieteinnahmen abzusetzen sind. Eine Verrechnung überschießender Tilgungsleistungen für verschiedene Immobilien erfolgt indessen nicht (vgl. BGH FamRZ 2022, 434 = NZFam 2022, 208).

  3. 3.

    Die Zahlung einer Abgeltung für in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Urlaub ist unterhaltsrechtlich nicht als überobligatorisches Einkommen anzusehen, wenn der Urlaub krankheitsbedingt sowie aufgrund einer nachfolgenden Freistellung im Rahmen einer Altersteilzeitregelung nicht in Anspruch genommen werden konnte (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2012, 1038; NJW-RR 1992, 1282).

In der Familiensache
##,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
##
gegen
##,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
##
hat der 21. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 7. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ## und die Richterinnen am Oberlandesgericht ## und ## beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 22. Juni 2022 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

    Der am 28. August 2020 vor dem Amtsgericht Tostedt protokollierte Vergleich (14 F 286/18 UK) wird unter Abweisung des weitergehenden Antrags dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller in dem Zeitraum vom 7. September bis zum 31. Dezember 2021 zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Antragstellerin nicht verpflichtet ist und von Januar bis Mai 2022 zur Zahlung von Volljährigenunterhalt in Höhe von monatlich 460 €, im Juni 2022 in Höhe von 474 €, von Juli bis September 2022 in Höhe von monatlich 489 € sowieab Oktober 2022 in Höhe von monatlich 517 €, jeweils zum dritten Werktag eines Monats im Voraus verpflichtet ist.

    Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

  2. II.

    Der Antragsteller trägt von den Kosten des Beschwerdeverfahrens 75% und die Antragsgegnerin 25%. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

  3. III.

    Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.658 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Abänderungsverfahren um die Zahlung von Volljährigenunterhalt.

Der Antragsteller ist der Vater der am 7. September 2021 volljährig gewordenen Antragsgegnerin. Die Ehe des Antragstellers mit der Mutter der Antragsgegnerin ist geschieden. Die Beteiligten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Tostedt am 28. August 2020 einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin gegenüber in Abänderung der Urkunde des Notars N. vom ## 2006 (Urkundenrollen Nr. ##) und in Abänderung des vorläufig geregelten Unterhalts im Vergleich vom ## 2019 mit Wirkung ab September 2019 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes verpflichtet ist (##).

Nachdem der Antragsteller im September 2021 an die Antragsgegnerin Kindesunterhalt nicht mehr geleistet hatte, hat die Antragsgegnerin Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ergriffen, diese aber im Januar 2022 zurückgenommen. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom ## Januar 2022 aufgefordert, den Stand ihrer Ausbildung mitzuteilen, über ihre Einkommensverhältnisse sowie diejenigen ihrer Mutter Auskunft zu erteilen und die Auskünfte zu belegen.

Die Antragsgegnerin besucht weiterhin, voraussichtlich bis Juli 2023, die allgemeinbildende Schule auf dem Gymnasium in H. Sie verfügt mit Ausnahme des Kindergeldes nicht über Einkünfte. Ihre Mutter war bis zum 31. Mai 2022 in einem geringfügigen Umfang erwerbstätig und erhält seither Krankengeld. Sie verfügt darüber hinaus über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Immobilien B. 27, B. 25c und S. 101 in R. Auf zwei Darlehen zur Finanzierung der Objekte zahlt die Mutter der Antragsgegnerin monatliche Raten von 912,34 € sowie 1.025 €.

Der Antragsteller ist bei der Firma A. ## GmbH angestellt. Sein Angestelltenverhältnis ist aufgrund des Altersteilzeitvertrages vom 31. Januar 2019 mit Wirkung ab Juni 2019 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt worden. Seit dem 1. Dezember 2021 befindet er sich in der Freistellungsphase, die am 31. Mai 2024 enden wird. Bis Juli 2021 wurde dem Antragsteller Krankengeld von seiner Krankenkasse gewährt. Gegen die Versagung von fortdauernden Leistungen bis November 2021 hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist, sodass er bis November 2021 allein über Krankentagegeld seines Arbeitgebers von monatlich rund 800 € verfügte.

Mit dem am 1. Februar 2022 beim Amtsgericht anhängig gemachten Abänderungsantrag hat der Antragsteller beantragt, in Abänderung des Vergleichs vom 28. August 2019 mit Wirkung ab dem 7. September 2021 zur Zahlung von Kindesunterhalt gegenüber der Antragsgegnerin nicht mehr verpflichtet zu sein. Begründet hat der Antragsteller seinen Antrag damit, dass die Antragsgegnerin volljährig sei. Im Hinblick darauf, dass nunmehr beide Elternteile ihrer Tochter anteilig zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet seien, sei er nicht mehr zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

Die Antragsgegnerin ist dem Abänderungsbegehren entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat den Antragsteller in Abänderung des am 28. August 2020 gerichtlich protokollierten Vergleichs mit Wirkung ab Januar 2022 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 460 €, im Juni 2022 zur Zahlung von 474 €, ab Juli bis September 2022 zur Zahlung von monatlich 489 € und ab Oktober 2022 zur Zahlung von monatlich 517 € verpflichtet und den Antrag des Antragstellers im Übrigen abgewiesen.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58, 63 FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde ist überwiegend unbegründet.

Mit Erfolg macht der Antragsteller geltend, in dem Zeitraum vom 7. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nicht zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet zu sein. Da die Zeitschranke des § 238 Abs. 3 FamFG für die Abänderung eines gerichtlich protokollierten Vergleichs gemäß § 239 FamFG nicht gilt, kann der Antragsteller insoweit auch rückwirkend für den Zeitraum von September bis Dezember 2021 die Abänderung des Vergleichs vom 28. August 2019 verlangen (vgl. hierzu Wendl/Dose/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 10 Rn. 280). Im Übrigen bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt.

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

1. Zeitraum vom 7. September bis 31. Dezember 2021

Der Antragsteller macht mit der Beschwerde mit Erfolg geltend, in dem Zeitraum vom 7. September bis zum 31. Dezember 2021 gemäß §§ 1601, 1603 Abs. 3 S. 2, 1606 Abs. 3 S. 1 BGB nicht gegenüber der Antragsgegnerin zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet zu sein. Zwar ist die Antragsgegnerin, die die allgemeinbildende Schule besucht und im Haushalt ihrer Mutter lebt, privilegiert unterhaltsberechtigt im Sinne des § 1603 Abs. 3 S. 2 BGB. Allerdings haften seit dem Eintritt ihrer Volljährigkeit beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. In diesem Zeitraum haftet der Antragsteller nicht für den Unterhalt, weil er lediglich über Einkünfte unterhalb des angemessenen Unterhalts verfügt und die Kindesmutter ihrerseits uneingeschränkt in der Lage ist, für den Unterhaltsbedarf ihrer Tochter aufzukommen (§§ 1603 Abs. 2 S. 3,1606 Abs. 3 S. 1 BGB)

Im Einzelnen:

Der Antragsteller bezog in dem Zeitraum von September bis Dezember 2021 - unter Einbeziehung seiner Erwerbseinkünfte im Dezember von rund 2.880 € - durchschnittliche Einkünfte in Höhe von 1.330,53 €, nachdem er in dem Zeitraum vom 22. Juli 2020 bis zum 9. August 2021 Krankengeld bezogen hatte. Das Widerspruchsverfahren, mit dem der Antragsteller den Bezug von Krankengeld auch für August bis November 2021 verfolgt, ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

Verfügt der Antragsteller mithin über ein Einkommen, das den angemessenen Selbstbehalt gegenüber Volljährigen in Höhe von 1.400 € unterschreitet, scheidet seine Haftung auf den Unterhalt für die Antragsgegnerin aus. Im Rahmen der Bemessung der beiderseitigen Haftungsanteile ist grundsätzlich der angemessene Selbstbehalt zur Bestimmung der Einsatzbeträge in Abzug zu bringen. Dies gilt auch im Verhältnis zu privilegiert volljährigen Kindern, auch wenn diese nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind. Denn eine verschärfte bzw. gesteigerte Unterhaltspflicht mit dem dadurch gerechtfertigten Ansatz des herabgesetzten notwendigen Selbstbehalts besteht nur dann, wenn der Unterhaltsbedarf des Kindes durch beide Eltern nicht oder nicht vollständig gewährleistet werden kann. Verfügen jedoch beide Elternteile über Einkünfte oberhalb angemessenen Selbstbehalt oder ist ein Elternteil allein in der Lage, den ungedeckten Bedarf des volljährigen Kindes ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehalts aufzubringen, bestimmt sich die beiderseitige Haftung und die daraus folgende Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts (vgl. hierzu Der Unterhaltsprozess/Schwonberg, 7. Auflage 2021, Kap. 2 Rn. 891, 942; Wendl/ Dose/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 594 ff., 597; BGH FamRZ 2011, 454-460 Rn. 36). Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass nur ein Elternteil über Einkünfte oberhalb des angemessenen Selbstbehalts verfügt und unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung für das volljährige Kind aufgrund seines höheren Einkommens ohne Gefährdung des angemessenen Bedarfs zur Zahlung des ungedeckten Bedarfs des Kindes in der Lage ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn die Mutter der Antragsgegnerin verfügte neben den Einkünften aus ihrer geringfügigen unselbständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von 400 € über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dabei folgt der Senat nicht der erstinstanzlichen Berechnung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 15. Juni 2022. Bei dieser hatte die Antragsgegnerin den monatlichen Mieteinnahmen für die einzelnen Immobilien von 1.280 € für den B. 27 bzw. von 2.016 € für den B. 25 die jeweiligen Darlehensverpflichtungen von monatlich 912,34 € bzw. 1.025 € gegenübergestellt, wobei für die Wohnung in der S. keine Darlehensverpflichtung bestand. Denn bei dieser Berechnung werden die über Zins- und Tilgungsleistungen hinausgehenden Aufwendungen der Mutter der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Der Senat stellt demgegenüber auch nicht auf die jeweiligen Angaben in den Einkommensteuerbescheiden ab, sondern bemisst die Einkünfte aus Vermietung nach den Beträgen, wie sie in der Anlage V für die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 angegeben sind und korrigiert diese unterhaltsrechtlich.

a) B. 27:

Danach erzielte die Mutter der Antragsgegnerin Mieteinnahmen aus der Vermietung der Immobilie B. in Höhe von 15.360 € zuzüglich umlagefähiger Einnahmen in Höhe von 2.401 €, insgesamt 17.761 €. Hinsichtlich der mit 20.755 € bezifferten Werbungskosten hält der Senat eine unterhaltsrechtliche Korrektur für geboten, da den steuerlich geltend gemachten Abschreibungen für Abnutzung der Immobilie in der Regel - und auch in diesem Fall - im Unterhaltszeitraum keine messbaren Wertminderungen gegenüberstehen und durch die aktuell noch vorliegenden günstigen Entwicklungen des Immobilienmarktes ausgeglichen werden (vgl. Wendl/Dose /Gerhardt, a.a.O., § 1 Rn. 457; BGH FamRZ 2012, 514-517 Rn. 33; BGH FamRZ 2022, 434-441 Rn. 25). Die mit 2 % in Ansatz gebrachten Schuldzinsen des Darlehens zur Finanzierung der Immobilie in Höhe von 2.733 € jährlich werden gesondert abgesetzt. Dass Verwaltungskosten in Höhe von 2.250 € tatsächlich entstanden sind, nachdem diese in den Vorjahren 204 € (2018), 1.277 € (2019), 1.336 € (2020) betrugen, kann mangels eines entsprechenden Vortrags nicht angenommen werden.

Danach können unterhaltsrechtlich Werbungskosten in Höhe von [20.755 € ./. 2.909 € AfA ./. 2.733 € Zinsen ./. 2.250 € Verwaltungskosten] 12.863 € anerkannt werden. Es verbleiben bereinigte Mieteinnahmen von [17.761 € ./. 12.863 €] 4.898 €.

Die in dem Jahr 2021 für diese Immobilie aufgewendeten Darlehenskosten (Zins und Tilgung) belaufen sich ausweislich des Jahreskontoauszuges der Sparkasse H.-B. vom 10. Januar 2022 auf 10.948,08 €. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, neben den Zins- auch die Tilgungsleistungen bis zur erzielten Miete unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, da es ohne Zins und Tilgung nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung kommt (BGH FamRZ 2022, 434-441 Ls. 2 und Rn. 29). Dabei müssen die Darlehensaufwendungen für jede Immobilie gesondert betrachtet und in die Berechnung eingestellt werden, um zu verhindern, dass zu Lasten des Unterhaltsberechtigten eine unzulässige Vermögensbildung betrieben wird. Es scheidet aus diesem Grund aus, die die Mieteinkünfte übersteigenden Tilgungsanteile mit den aus der Vermietung anderer Immobilien erzielter Erlöse zu verrechnen (BGH a.a.O., Rn. 31). Dies hat zur Folge, dass die Zins- und Tilgungsleistungen unterhaltsrechtlich lediglich in Höhe der aus der Vermietung dieser Immobilie B. 27 erzielten Einkünfte in die Berechnung einzustellen sind. Negative Einkünfte werden unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt. Auch eine fiktive Steuerberechnung ist auf Seiten der Mutter der Antragsgegnerin hinsichtlich unterhaltsrechtlich bereinigter Einkünfte aus Vermietung vorliegend nicht erforderlich.

b) B. 25c

Die Mutter der Antragsgegnerin hat in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 die auf die Vermietung der Immobilie B. 25c entfallenden Mieteinnahmen mit 24.192 € und die Nebenkosten mit 2.463 € beziffert, insgesamt also mit 26.655 €. Die Werbungskosten hat sie mit 14.574 € angegeben. Hierin sind Abschreibungen für Abnutzung in Höhe von 3.801 €, Zinsen in Höhe von 1.752 € und Verwaltungskosten von 2.801 € enthalten, die aus den zuvor genannten Gründen unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung finden können. Die Einkünfte belaufen sich danach auf [26.655 € ./. 6.220 € Werbungskosten] 20.435 €. Die auf diese Immobilie beruhenden Zins- und Tilgungsleistungen belaufen sich ausweislich des Jahreskontoauszuges der Volksbank eG V.-S. vom 30. Dezember 2021 auf 12.300 €. Die Jahreseinkünfte betragen daher [20.435 € ./. 12.300 €] 8.135 €. Die überschießenden Tilgungsanteile aus der Immobilie B. 27 von 3.317 € (10.948 € [korrigierter Gewinn] - 2.733 € [Zinsleistungen] - 4.898 € [korrigierte Mieteinnahmen]) können diesen Gewinn nicht reduzieren, weil dies eine Verrechnung zwischen verschiedenen Immobilien und damit eine unzulässige Vermögensbildung bedeuten würde. Damit ist für den B. 25c von einem monatlichen Einkommen in Höhe von rund 678 € auszugehen.

c) S. 101i

Der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 lassen sich Mieteinkünfte in Höhe von 8.400 € entnehmen. Hinzuzurechnen sind Umlagen in Höhe von 2.389 €, hieraus folgen Gesamteinnahmen in Höhe von 10.789 €. Die Werbungskosten betragen 5.540 €. Nach Abzug der Verwaltungskosten in Höhe von 1.272 €, die nicht näher dargelegt und belegt sind, bleiben Werbungskosten von 4.268 €. Nach Abzug dieser unterhaltsrechtlich korrigierten Werbungskosten von den Gesamteinnahmen bleiben [10.789 € ./. 4.268 €] 6.521 €. Die Mieteinkünfte belaufen sich danach auf monatlich rund 543 €.

Die folgende Aufstellung veranschaulicht die vorgenommenen unterhaltsrechtlichen Korrekturen der sich aus der Anlage V zur Steuererklärung für das Jahr 2021 ergebenden Beträge.

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Danach belaufen sich die monatlichen Einkünfte der Mutter der Antragsgegnerin auf insgesamt [400 € + 677,92 € + 543,42 €] 1.621,33 €.

d) Wohnvorteil

Der Mutter der Antragsgegnerin ist darüber hinaus aufgrund des Bewohnens einer eigenen Immobilie ein Wohnvorteil zuzurechnen. Da die Mutter ihrer Tochter gegenüber gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gesteigert zu Unterhalt verpflichtet ist, weil sich die Antragsgegnerin noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und in ihrem Haushalt wohnt, ist sie ihrer Tochter gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt einzusetzen. Wegen der finanziellen Verantwortung der privilegierten Volljährigen gegenüber ist es daher gerechtfertigt, den Wohnvorteil in Höhe der im Rahmen einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der der Vorteil im mietfreien Wohnens gegenüber minderjährigen Kindern grundsätzlich mit der objektiven Marktmiete in Ansatz zu bringen ist (BGH FamRZ 2014, 923 ff.; zum Volljährigenunterhalt: Der Unterhaltsprozess/Schwonberg Kap. 2 Rn. 867).

Die zwischen den Beteiligten streitige erzielbare Miete bemisst der Senat gemäß § 287 ZPO mit 1.200 €. Die eigengenutzte Immobile verfügt über eine Wohnfläche von 135 qm. Zwar erzielt die Mutter der Antragsgegnerin aus der Vermietung einer 58 qm großen Wohnung im B. 27 Einnahmen in Höhe von 7.800 €, was einer monatlichen Kaltmiete von 650 € und einem erzielten Quadratmeterpreis von 11,20 € entspricht. Wegen des Sanierungsbedarfs der eigengenutzten Immobilie, der die Mutter der Antragsgegnerin veranlasst hat, zur Sanierung der Fenster und der Fassade im April 2022 ein Darlehen der Volksbank V.-S. in Anspruch zu nehmen, wird das Haus voraussichtlich nur zu einem geringeren Quadratmeterpreis vermietbar sein. Angesichts der Größe und Lage des Grundstücks wird eine erzielbare Miete von monatlich 1.200 € für realistisch erachtet. Für hiervon abweichende Beträge haben die Beteiligten keinen substantiierten Vortrag geführt.

Nach Abzug der monatlichen Darlehenszinsen in Höhe von 152,92 € für ein am 7. April 2015 bei der Sparkasse H.-B. aufgenommenes Darlehen (Darlehen ##), das ausweislich des Kontoauszuges der Sparkasse vom 1. September 2022 weiterhin mit monatlichen Raten in Höhe von 152,92 € bedient wird und für die Außenanlagen der eigengenutzten Immobilie aufgenommen worden war, bleibt ein Gesamteinkommen auf Seiten der Mutter der Antragsgegnerin in Höhe von 2.668 € (1.621 € + 1.200 € - 153 €).

Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin beträgt nach dem Gesamteinkommen der Kindeseltern in Höhe von 3.999 € nach der 7. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2021) 768 €. Nach Abzug des vollen Kindergeldes beläuft sich der ungedeckte Unterhaltsbedarf auf [768 € ./. 219 €] 549 €. Zur Zahlung dieses Unterhalts ist die Mutter der Antragsgegnerin in der Lage, da ihr Gesamteinkommen es ihr auch unter Wahrung des angemessenen Selbstbehalts ermöglicht, diesen Kindesunterhalt zu leisten. Eine anteilige Unterhaltspflicht des Antragstellers besteht daher bis Dezember 2021 nicht.

2. Zeitraum Januar bis Mai 2022

In der Entscheidung des Amtsgerichts, den Antragsteller mit Wirkung ab Januar 2022 zu Volljährigenunterhalt in Höhe von 460 € zu verpflichten, kann ein Fehler zum Nachteil des Antragstellers nicht erkannt werden.

Aus den dem Senat vorliegenden monatlichen Verdienstbescheinigungen aus dem Zeitraum von Januar bis November 2022 ergibt sich, dass dem Antragsteller ein Nettoerwerbseinkommen in Höhe von insgesamt 36.548,76 € gezahlt worden ist. Dem entspricht ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 3.322,61 €.

Im Februar 2022 ist ihm ausweislich der Verdienstbescheinigung für diesen Monat zur Abgeltung von 28 Urlaubstagen des Jahres 2020 und weiterer 11 Urlaubstage des Jahres 2021 ein Bruttobetrag in Höhe von 12.201,54 € ausgezahlt worden. Den folgenden Verdienstbescheinigungen kann entnommen werden, dass auf diese Einmalzahlung Lohnsteuer (5.006,00 €), sowie Beiträge zur Krankenversicherung (368,82 €), Rentenversicherung (322,54 €), Arbeitslosenversicherung (85,04 €) und Pflegeversicherung (73,57 €) entfielen. Der Nettobetrag von 6.345,57 € ist als Einkommen in dem Zeitraum von Januar bis Dezember 2022 monatsanteilig in Höhe von 576,87 € in voller Höhe zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist sämtliches Einkommen, gleich welcher Art, unterhaltsrechtlich beachtlich und bei der Bemessung des Unterhalts in voller Höhe einzubeziehen. Für eine sog. Urlaubsabgeltung wird überwiegend angenommen, dass diese wie Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit zu behandeln seien, denn nach "allgemeiner Überzeugung und sozialer Gepflogenheit" ist es einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, auf ihm gesetzlich oder tarifvertraglich zustehende Urlaubsansprüche gegen Entgeltzahlung zu verzichten, sodass eine Berücksichtigung nur des hälftigen Betrages für angemessen gehalten wird (vgl. zur anteiligen Anrechnung der Urlaubsabgeltung BGH NJW-RR 1992, 1282-1283 Rn. 31; BGH FamRZ 2012, 1038-1040 Rn. 34; Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 89; Der Unterhaltsprozess/Henjes, a.a.O., Kap. 4 Rn. 46).

Vorliegend handelt es sich bei diesem Einkommensbestandteil jedoch nicht um ein Einkommen, das auf einem unzumutbaren gesteigerten Arbeitseinsatz des Antragstellers aus den Jahren 2020 und 2021 beruht und daher ausnahmsweise nur anteilig einkommenserhöhend Berücksichtigung finden kann, wie das Amtsgericht angenommen hat. Denn der Antragsteller hat in dem Zeitraum vom 22. Juli 2020 bis zum 9. August 2021 Krankengeld bezogen und war krankheitsbedingt bis Ende November 2021 außerstande, den Urlaub anzutreten. In dieser Situation kann ein unzumutbarer gesteigerter Arbeitseinsatz nicht erkannt werden. Dass der Antragsteller den ihm zustehenden Jahresurlaub nach Maßgabe des § 7 BUrlG zu einem späteren Zeitpunkt hätte nehmen können und nehmen wollte, ist weder vorgetragen noch im Hinblick auf seine Altersteilzeitvereinbarung mit der dann anstehenden Freistellungsphase ersichtlich. Den anteiligen Urlaub aus dem Jahr 2020 konnte der Antragsteller im Jahr 2021 nicht antreten, weil er in diesem Jahr durchgehend krankgeschrieben war. Seinen Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2021 konnte er im Folgejahr nicht realisieren, weil er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befand. Damit führt auch der Aspekt, dass sich der jeweilige Urlaubsanspruch auf spätere Jahre einer möglichen Beschäftigung übertragen lässt (§ 7 Abs. 2 BUrlG) und damit verschiebt, nicht zu einer überobligatorischen Belastung des Antragstellers.

Von seinem Einkommen abzusetzen ist die aufgrund des für das Jahr 2020 ergangenen Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes H.-H. vom 20. Januar 2022 festgesetzte Steuernachzahlung in Höhe von [243,27 €/12 Monate] 20,27 €. Es bleibt ein Einkommen in Höhe von 3.879,21 €.

Auf Seiten der Kindesmutter ist die durch Bescheid des Finanzamtes B. vom 31. März 2022 festgesetzte Steuernachzahlung in Höhe von monatsanteilig 46,41 € einkommensmindernd zu berücksichtigen. Auf ihrer Seite beläuft sich das Gesamteinkommen mithin auf 2.622,00 €

Aus der Summe der beiderseitigen Einkommen der Eltern in Höhe von [3.879,21 €+2.662 €] 6.541,22 € ergibt sich nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2022) ein Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin in Höhe von 1.002 €. Nach Abzug des vollen Kindergeldes in Höhe von 219 € bleibt ein ungedeckter Unterhaltsbedarf in Höhe von 783 €.

Für diesen Unterhalt haften die Kindeseltern anteilig nach ihrem um den angemessenen Selbstbehalt reduzierten Einkommen, wobei sich der Haftungsanteil des Antragstellers [3.879,21 € ./. 1.400 €] aus 2.479,21 € und derjenige der Mutter der Antragsgegnerin [2.622 € ./. 1.400 €] aus 1.222 € ergibt. Die Summe dieser Einsatzbeträge beläuft sich auf 3.701,22 €. Der Haftungsanteil des Antragstellers für den ungedeckten Unterhaltsbedarf seiner Tochter beträgt daher [2.479,21 € *783 €/3.701,22 €] rund 525 €. Da das Amtsgericht den Antragsteller zu einem geringeren Unterhalt verpflichtet hat, liegt ein Fehler zu Lasten des Antragstellers nicht vor.

3. Zeitraum Juni bis September 2022

Seit Juni 2022 bezieht die Mutter der Antragsgegnerin ein Krankengeld in Höhe von monatlich 283,50 €. Ihr Gesamteinkommen reduziert sich auf 2.511,50 €. Die Summe der beiderseitigen Einkommen der Eltern beträgt 6.390,72 € und rechtfertigt weiterhin einen Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin in Höhe von 783 €. Der Antragsteller haftet weiterhin mit 2.479,21 € und die Mutter der Antragsgegnerin mit [2.511,50 € ./. 1.400 €] 1.111,50 €. Dies führt im Ergebnis zu einem gegenüber dem vorherigen Unterhaltszeitraum höheren Haftungsanteil des Antragstellers, weshalb ein Nachteil zu seinen Lasten auch in diesem Monat nicht gegeben ist.

4. Zeitraum Oktober bis Dezember 2022

Seit Oktober 2022 leistet die Mutter der Antragsgegnerin monatliche Raten in Höhe von 700 € aufgrund des Darlehensvertrages bei der Volksbank O. vom 5. April 2022. Wie die Volksbank O. mit Schreiben vom 14. April und

4.November 2022 bestätigt hat, beruht die Aufnahme des Darlehens auf Sanierungsmaßnahmen der von der Antragsgegnerin und ihrer Mutter bewohnten Immobilie im B. 29 in R.. Die Darlehenssumme dient der Dämmung der Fassade, dem Austausch der Fenster, nachdem Wassereintritt diesen notwendig gemacht hat. Vor diesem Hintergrund sind die monatlichen Darlehensraten im Rahmen des Volljährigenunterhalts auch gegenüber der privilegiert volljährigen Tochter unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig, zumal der Darlehensbetrag nicht in vollem Umfang der Vermögensbildung, sondern der Substanzerhaltung dient.

Das Gesamteinkommen der Mutter der Antragsgegnerin reduziert sich auf 1.811,50 €. Das Gesamteinkommen beider Elternteile in Höhe von [3.879,21 € + 1.811,50 €] 5.590,72 € führt zu einem geringeren Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin in Höhe von 956 €. Nach Abzug des Kindergeldes bleibt ein ungedeckter Unterhaltsbedarf in Höhe von 737 €.

Der Einsatzbetrag der Mutter der Antragsgegnerin beläuft sich auf [1.811,50 € ./. 1.400 €] 411,50 €; derjenige des Antragstellers ist weiterhin mit [3.879,21 € ./. 1.400 €] 2.479,21 € anzusetzen. Für den Volljährigenunterhalt stehen insgesamt 2.890,72 € zur Verfügung, von dem der Antragsteller insgesamt [2.479,21 € * 737 €/2.890,72 €] rund 632 € rechnerisch zu tragen hat. Nachdem das Amtsgericht der Antragsgegnerin für diesen Zeitraum einen geringeren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsteller zuerkannt hat, bleibt die Beschwerde des Antragstellers auch insoweit erfolglos.

5. Ab Januar 2023

Für die Zeit ab Januar 2023 schreibt der Senat die Einkünfte beider Eltern fort. Auf Seiten des Antragstellers ist dies aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung und Freistellungsphase gerechtfertigt. Auf Seiten der Mutter der Antragsgegnerin können die Einkünfte aus Vermietung prognostische in vergleichbarer Höhe in Ansatz gebracht werden. Nachdem im Jahr 2023 dem Antragsteller die im Jahr 2022 ausgezahlte Urlaubsabgeltung als Einkommen nicht mehr zur Verfügung steht, reduziert sich sein Gesamteinkommen auf 3.302,34 €.

Das Gesamteinkommen beider Elternteile beläuft sich auf [3.302,34 € + 1.811,50 €] 5.113,85 €. Dies rechtfertigt nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 2023 einen Unterhaltsbedarf in Höhe von 1.005 €. Nach Abzug des Kindergeldes von nunmehr 250 € bleibt ein ungedeckter Unterhaltsbedarf in Höhe von 755 €. Für diesen verbleibenden Unterhaltsbedarf haftet der Antragsteller unter Berücksichtigung des ab Januar 2023 auf 1.650 € angehobenen angemessenen Selbstbehalts mit einem Anteil von [3.302,34 € ./. 1.650 €] 1.652,34 € und die Kindesmutter mit [1.811,50 ./. 1.650] mit 161,50 €. Dies führt, ohne dass die Leistungsfähigkeit infrage steht, unter Fortschreibung des dargestellten Rechenwerks zu einem höheren Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gegen Antragsteller, weshalb seine Beschwerde auch im Hinblick auf den Zeitraum ab Januar 2023 erfolglos bleibt.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 243 S. 1 und S. 2 Zf. 1 FamFG. Hierbei hat der Senat das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen maßgeblich berücksichtigt. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.