Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.03.2015, Az.: 4 W 15/15

Umfang des Beschwerderechts der Staatskasse gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Verweisung des Antragstellers auf Ansprüche gegen den Ehepartner auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses; Begriff der persönlichen Angelegenheit i.S. von § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.03.2015
Aktenzeichen
4 W 15/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 13679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0313.4W15.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 03.11.2014

Fundstellen

  • AGS 2015, 300-301
  • FamRZ 2015, 1420
  • JurBüro 2015, 372-373
  • MDR 2015, 714-715
  • PAK 2015, 95

Amtlicher Leitsatz

1. Die Staatskasse kann auch in Ansehung der Regelungen in § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO ihre Beschwerde darauf stützen, dass die Prozesskostenhilfe begehrende Partei vom Gericht zu Unrecht nicht auf die Möglichkeit verwiesen worden ist, vorrangig Ansprüche gegen ihren Ehepartner auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses geltend zu machen.

2. Es liegt eine "persönliche Angelegenheit" i. S. v. § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB vor, wenn eine bedürftige Partei gemeinsam mit ihrem Ehepartner klageweise Schadensersatzansprüche wegen angeblicher arglistiger Täuschung aus Anlass eines Grundstückskaufvertrags geltend macht, den die bedürftige Partei gemeinsam mit ihrem Ehepartner geschlossen hat und die bedürftige Partei überdies das streitgegenständliche Grundstück gemeinsam mit ihrem Ehepartner bewohnt.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Lüneburg vom 3. November 2014 wird der genannte Beschluss aufgehoben.

Der Antrag der Klägerin zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Klägerin zu 1 hat Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, die sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2, erhoben hat. Mit dieser Klage machen die Kläger als Gesamtgläubiger von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von rund 216.000 € geltend. Dem liegt zugrunde, dass die Kläger von den Beklagten mit notariellem Kaufvertrag ein bebautes Grundstück erworben haben. Die Kläger bewohnen dieses Grundstück. Die Kläger machen nunmehr geltend, dass die Kaufsache mangelbehaftet sei und sie diesbezüglich von den Beklagten arglistig getäuscht worden seien.

Das Landgericht hat der Klägerin zu 1 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe "in Höhe des Mehr an Rechtsanwaltskosten" bewilligt, "das durch die gemeinsame (mit ihrem Ehemann) Beauftragung des Rechtsanwalts ... entsteht". Den weitergehenden Antrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die weiteren Prozesskosten des Verfahrens durch die Rechtsschutzversicherung des Ehemannes der Klägerin zu 1, dem Kläger zu 2, gedeckt seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatskasse, mit der diese geltend macht, dass die Klägerin zu 1 gem. § 1360 a BGB auf einen Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann zu verweisen sei, der über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ... verfügt. Der sofortigen Beschwerde hat das Landgericht Lüneburg mit der Begründung nicht abgeholfen, dass es sich bei dem Rechtsstreit nicht um eine persönliche Angelegenheit i. S. d. § 1360 a Abs. 4 BGB handele. Auch die selbst bewohnte Immobilie sei letztlich nur eine Kapitalanlage, die kein höchstpersönliches Recht der Klägerin zu 1 betreffe.

II.

Die nach §§ 127 Abs. 3 Satz 1 und 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Staatskasse hat Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht nicht, weil sie sich gemäß § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB darauf verweisen lassen muss, sich von ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2, die anfallenden Kosten für den Rechtsstreit vorschießen zu lassen.

1. Die Staatskasse kann ihre Beschwerde darauf stützen, dass die Klägerin zu 1 zu Unrecht nicht auf die Möglichkeit verwiesen worden ist, Ansprüche gegen ihren Ehemann, den Kläger zu 2, auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses vorrangig geltend zu machen. Die Formulierung des Gesetzes in § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach die Beschwerde der Staatskasse nur darauf gestützt werden kann, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat, umfasst auch die Fallkonstellation, dass bei einer PKH-Bewilligung zum "Nulltarif" mit der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die Partei zu Unrecht nicht auf einen Prozesskostenvorschussanspruch verwiesen worden ist (vgl. z. B. OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 1992 - 26 WF 605/91, juris Rn. 3, 4; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 127 Rn. 16 a; Musielak/Fischer, ZPO, 11. Aufl., § 127 Rn. 9).

2. Zu Recht macht die Staatskasse mit ihrer Beschwerde geltend, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB gegeben sind.

a) Der Rechtsstreit, für den die Klägerin zu 1 Prozesskostenhilfe begehrt, betrifft eine persönliche Angelegenheit i. S. v. § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB.

aa) Für die Auslegung des Begriffs "persönliche Angelegenheit" ist die Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen nicht maßgeblich. Neben den die Person berührenden nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten können auch auf vermögensrechtliche Leistungen gerichtete Ansprüche zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten gehören, insbesondere dann, wenn sie ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben, die auch die wirtschaftliche Existenz der Ehegatten umgreift. In Abgrenzung dazu gehören Verfahren, die nur dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse eines Ehegatten dienen, nicht zu den persönlichen Angelegenheiten. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Dritten ist eine persönliche Angelegenheit nur dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person des betroffenen Ehegatten aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - XII ZB 46/09, juris Rn. 6). Im Rahmen der diesbezüglich erforderlichen Prüfung ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der "persönlichen Angelegenheit" i. S. v. § 1360 a BGB weit auszulegen ist; eine einschränkende Auslegung widerspreche nämlich dem Grundsatz, dass Familiensolidarität staatlicher Fürsorge vorgeht (BGH, aaO., Rn. 12).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen erscheint es dem Senat als unzweifelhaft, dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine "persönliche Angelegenheit" i. S. v. § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB handelt. Zwar wird mit der Klage ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht. Dieser Anspruch hat aber seine Wurzeln in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten und umgreift zudem auch die wirtschaftliche Existenz des Ehegatten der Prozesskostenhilfe begehrenden Klägerin zu 1. Das folgt allein schon daraus, dass die Klägerin zu 1 die vorliegende Klage gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2, erhoben hat und die Kläger von den Beklagten Schadensersatz als Gesamtgläubiger fordern. Bereits dies schließt es aus anzunehmen, dass der vorliegende Rechtsstreit nur dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin zu 1 diene. Hinzu kommt - was allerdings auch zwangsläufig ist, wenn, wie vorliegend, die Kläger einen Anspruch als Gesamtgläubiger geltend machen - der Rechtsstreit seine "Wurzeln" in der Lebensgemeinschaft der Klägerin zu 1 und ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2, haben. Denn die Klage gründet sich auf das gemeinsam von den Klägern erworbene und bewohnte Wohngrundstück.

b) Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1 ist bei einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von ... nicht fraglich.

c) Schließlich muss für die vorliegende Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1360 a Abs. 4 BGB auch davon ausgegangen werden, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2001 - XII ZB 2/01, juris Rn. 8 ff.; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 1360 a Rn. 15). Einer konkreten diesbezüglichen Prüfung bedarf es insoweit vorliegend ausnahmsweise nicht. Das beruht darauf, dass vorliegend der Ehemann der Klägerin zu 1, gegen den diese ihren Vorschussanspruch geltend zu machen haben wird, selber Klagepartei ist. Er könnte also - was er tatsächlich auch nicht macht - gegenüber der Klägerin zu 1 nach Treu und Glauben nicht einwenden, dass die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wenn er doch selbst gemeinsam mit seiner Ehefrau die Klage erhoben hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.