Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.12.1997, Az.: VII 308/96
Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten; Einsatz der Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften; Verdrängung der Einkunftsart Kapitalvermögen durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 19.12.1997
- Aktenzeichen
- VII 308/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1997:1219.VII308.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 9a Abs. 1 S. 1 u. 2 EStG
- § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
- § 20 Abs. 3 EStG
- § 11 Abs. 2 S. 1 EStG
- § 42 AO 1977
Fundstelle
- SteuerBriefe 1998, 836-838
Verfahrensgegenstand
Zugehörigkeit von Kapitalerträgen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Einkommensteuer 1993
Redaktioneller Leitsatz
Werden Darlehensmittel zum Zweck der Finanzierung eines geplanten Hausbaues in Anspruch genommen, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sind die Schuldzinsen auch dann als Werbungskosten bei eben diesen Einkünften abzuziehen, wenn die Darlehensmittel vorübergehend als Termingeld angelegt werden, dieses aber allein darauf zurückzuführen ist, dass sich die Erteilung der Baugenehmigung verzögert und damit der Einsatz der Darlehensmittel zu dem vorgesehenen Zweck nicht sofort möglich ist.
In dem Rechtsstreit hat
der VII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
am 19. Dezember 1997 ohne mündliche Verhandlung
durch
den Richter am Finanzgericht ... als Berichterstatter
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 vom 09. August 1995 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06. März 1996 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 09. Mai 1996 wird die Einkommensteuer auf 8.338 DM herabgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 48 v.H. und der Beklagte zu 52 v.H. zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten.
Der Kl., der als Steuerbevollmächtiger Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, wurde für das Streitjahr 1993 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt, 1987 erwarb diese das unbebaute Grundstück ... in ... Am 01.06.1994 beantragten die Eheleute bei dem Landkreis ... die Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Bereits im Streitjahr 1993 hatten sie zur Finanzierung des Bauvorhabens bei der ... Landesbank AG ein Darlehen über 100.000 DM aufgenommen. Für die Zeit bis zum 30. Dezember 1998 wurde ein Zinssatz von 4,4 v.H. bei einem Auszahlungskurs von 91 v.H. vereinbart. Ab 01. Februar 1994 waren bis zur vollen Auszahlung des Darlehens auf den noch nicht ausgezahlten Darlehensteilbetrag Bereitstellungszinsen von 0,25 v.H. pro Monat zu zahlen. Das Damnum von 9. v.H. wurde den Darlehensnehmern am 23. Dezember 1993 belastet. Der Restbetrag von 91.000 DM wurde am 1. März 1995 ausgezahlt und von den Eheleuten zu einem Zinssatz von 5,1 v.H. als Festgeld angelegt. Im Januar 1997 wurde der Kredit mit Hilfe eines von der Ehefrau im August 1993 abgeschlossenen Bausparvertrages abgelöst.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Eheleute das Damnum von 9.000 DM als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Durch Einkommensteuerbescheid vom 09. August 1995 lehnte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den Abzug ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde von dem FA durch Einspruchsbescheid vom 09. Mai 1996 als unbegründet zurückgewiesen. Das FA vertrat die Ansicht, daß eine Berücksichtigung des Damnums bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Hinblick auf die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel ausgeschlossen sei. Diese seien nicht zur Finanzierung von Baukosten verwendet, sondern - zur Vermeidung der ab 01. Februar 1994 zu zahlenden Bereitstellungszinsen - als Termingeld angelegt worden. Die hieraus erzielten Einnahmen gehörten nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Einem Abzug der Werbungskosten bei dieser Einkunftsart stehe jedoch entgegen, daß insoweit keine Überschußerzielungsabsicht bestanden habe. Gezogen auf die Gesamtlaufzeit das Kredits von acht Jahren ergebe sich für die Zeit vom 01. März 1995 bis zum 31. Dezember 2001 folgende Prognose:
Festgeldzinsen | 5,1 v.H. | |
---|---|---|
Schuldzinsen | 4,4 v.H. | |
Differenz | 0,7 v.H. × 7 = 4,9 v.H. | |
4,9 v.H. von 91.000 DM = | 4.459 DM | |
abzüglich Disagio | 9.000 DM | |
Verlust | 4.541 DM. |
Im übrigen stehe dem Abzug des Damnums auch entgegen, daß zwischen seinem Abfluß und der Auszahlung der Darlehensmittel ein Zeitraum von mehr als 15 Monaten liege und seine Vereinbarung daher rechtsmißbräuchlich erscheine.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kl. sind der Ansicht, daß das FA den Zusammenhang des Damnums mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu Unrecht verneint habe. Der Kredit bei der ... Landesbank sei allein zu dem Zweck aufgenommen worden, den geplanten Bau des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück der Ehefrau zu finanzieren. Daß die Darlehensmittel nicht unmittelbar zur Finanzierung der Baukosten eingesetzt, sondern als Termingeld angelegt worden seien, sei darauf zurückzuführen, daß sich die Erteilung der Baugenehmigung und damit auch der Beginn der Bauarbeiten verzögert habe. Durch die Inanspruchnahme des Kredits und die Anlage der Darlehensmittel als Termingeld habe nicht nur die Berechnung von Bereitstellungszinsen vermieden, sondern sogar noch ein kleiner Zinsüberschuß erwirtschaftet werden können. Ungeachtet dessen, daß das Grundstück ... im Alleineigentum seiner Ehefrau gestanden habe, sei das Damnum in voller Höhe und nicht nur in Höhe des auf die Ehefrau entfallenden Teilbetrages bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Da seine Ehefrau lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7.320 DM bezogen habe, sei sie allein nicht in der Lage gewesen, das Bauvorhaben zu finanzieren. Dementsprechend sei er bei allen Kreditverträgen zusammen mit seiner Ehefrau als Darlehensnehmer aufgetreten. Auch der auf den Namen seiner Ehefrau abgeschlossene Bausparvertrag, mit dem das Darlehen bei der ... Landesbank abgelöst worden sei, sei von ihm - dem Kl. - angespart worden. Daraus ergebe sich, daß nicht nur seine Ehefrau, sondern auch er die Absicht verfolgt habe, durch den Bau des Mehrfamilienhauses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Die Übertragung eines Miteigentumsanteils auf ihn sei nur aus Kostengründen unterblieben.
Der Kl. beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1993 vom 9. August 1995 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 9. Mai 1996 die Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten von 9.000 DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der seinem Einspruchsbescheid zugrundeliegenden Auffassung fest. Ergänzend weist er darauf hin, daß nur die Ehefrau als Eigentümerin des Grundstücks ... die Absicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verfolgt habe, das Darlehen, bei dessen Auszahlung das Damnum angefallen sei, aber von dem Kläger bei der ... Landesbank aufgenommen würden sei.
Mit Schriftsätzen vom 7. Juni 1996 und vom 28. Juni 1996 bzw. vom 30. August 1996 (Bl. 2, 5 und 7/8 der Gerichtsakte) haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist sie nicht begründet.
1.
Das im Zusammenhang mit der Aufnahme des Kredits bei der ... Landesbank angefallene Damnum von 9.000 DM ist in Höhe des auf die Ehefrau des Klägers entfallenden Teilbetrages von 4.500 DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG). Werbungskosten sind auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG). Zu den Zinsen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch ein vereinbarungsgemäß einbehaltenes Damnum. Der in der Vorschrift vorausgesetzte wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftserzielung liegt vor, wenn die Darlehensmittel tatsächlich zur Erzielung von Einkünften der betreffenden Einkunftsart eingesetzt werden (vgl. nur Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817, unter C. II 2 a).
Im Streitfall wurden die Darlehensmittel von der Ehefrau des Kl. tatsächlich zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt. Zwar hat sie das Darlehenskapital zunächst als Festgeld angelegt und daraus Zinsen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bezogen. Nach § 20 Abs. 3 EStG sind Einkünfte der in § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Art jedoch den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, soweit sie zu diesen Einkünften gehören. Die Verdrängung der Einkunftsart Kapitalvermögen durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung tritt ein, wenn Einnahmen oder Werbungskosten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Verwirklichung des Tatbestands der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen. Dies hat der BFH für den Fall angenommen, daß ein Steuerpflichtiger einen Teil des bei einer Hypothekenbank zur Finanzierung eines Einfamilienhauses aufgenommenen Darlehens mit dem Ziel einer späteren Umschuldung in einen Bausparvertrag einzahlt, um auf diese Weise eine frühere Zuteilungsreife des Vertrages zu bewirken (Urteil vom 9. November 1982 VIII R 188/79, BStBl II 1983, 172). Entsprechendes gilt, wenn alleiniger Zweck des Abschlusses eines Bausparvertrages die Erlangung des Baudarlehens und die Verwendung der Kreditmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist. In diesen Fällen sind die Zinsen aus dem Bausparguthaben als Einnahmen und die Abschlußgebühren für die Bausparverträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen (BFH-Urteile vom 3. Juni 1975 VIII R 80/73, BStBl II 1975, 699; vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BStBl II 1983, 355). Auch im Streitfall war der Abschluß des Darlehensvertrages durch die Ehefrau des Kl. nach dar Überzeugung des erkennenden Gerichts ausschließlich durch den Wunsch veranlaßt, die Darlehensmittel zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur Finanzierung des auf dem Grundstück ... in ... geplanten Hausbaues zu verwenden. Die vorübergehende Anlage als Termingeld war allein darauf zurückzuführen, daß sich die Erteilung der Baugenehmigung verzögerte und damit der Einsatz der Darlehensmittel zu dem vorgesehenen Zweck nicht sofort möglich war. Der Abruf der Darlehensmittel zum 01. März 1995 ermöglichte es der Ehefrau des Kl., die anderenfalls eingetretene Belastung, mit Bereitstellungszinsen zu vermeiden und durch die Zwischenanlage des Darlehenskapitals sogar einen kleinen Zinsüberschuß zu erwirtschaften. Die - bezogen auf den endgültigen Verwendungszweck der Darlehensmittel - vorzeitige Inanspruchnahme der Darlehensmittel hatte somit zur Folge, daß die Ehefrau des Kl. im Ergebnis Aufwendungen ersparte, die sie anderenfalls in voller Höhe als vorweggenommene. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hätte absetzen können. Dieses wirtschaftlich vernünftige Verhalten kann nicht dazu führen, den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Darlehensaufnahme und der beabsichtigten Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufzuheben.
Im Hinblick auf diese Einkunftsart bestehen auch keine Zweifel an der Einkunftserzielungsabsicht der Ehefrau des Kl.. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige die Absicht verfolgt, auf Dauer gesehen Überschüsse zu erzielen, kommt es nicht auf das Ergebnis der Vermögensnutzung eines oder weniger Jahre, sondern auf das positive Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung durch den Steuerpflichtigen und seinen Gesamtrechtsnachfolger oder seinen voll unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger an. Nach dar Verwaltungsauffassung (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 23. Juli 1992 IV B 3 - S 2253 - 29/92, BStBl I 1992, 434) ist für die Dauer der voraussichtlichen Vermögensnutzung bei Gebäuden grundsätzlich von einer tatsächlichen Nutzungsdauer von hundert Jahren auszugehen. Damit spricht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht.
Schließlich ist der auf die Ehefrau des Kl. entfallende Teil des Damnums auch in voller Höhe im Streitjahr zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Wird - wie im Streitfall - der Darlehensnehmer bereits vor der Auszahlung des Darlehensbetrages mit dem Damnum belastet, tritt der Abfluß i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG im Zeitpunkt dar Belastung ein (BFH, Urteil vom 3. Februar 1987 IX R 85/85, BStBl II 1997, 492). Eine Ausnahme von dem Abflußprinzip gilt nur dann, wenn die Vorausleistung als eine willkürliche Zahlung und damit als ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S.v. § 42 der Abgabenordnung (AO) zu werten ist. Dies ist bei einem Darlehen, das zur Finanzierung eines zur Fremdvermietung bestimmten Wohnobjektes aufgenommen wird, nur dann der Fall, wenn die Vorausleistung des Damnums von keinen sinnvollen wirtschaftlichen Erwägungen getragen wird (BFH-Urteil in BStBl II 1987, 492). Dafür bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Es ist - schon im Hinblick auf dem relativ geringen Betrag - nicht ersichtlich, daß die Ehefrau des Kl. den Abfluß des Damnums im Streitjahr allein zu dem Zweck herbeigeführt hat, um besondere steuerliche Vorteile zu erlangen. Es ist vielmehr glaubhaft, daß die Wahl des Zeitpunkts für den Abschluß des Darlehensvertrages durch das seinerzeit günstige Zinsniveau bestimmt wurde und der lange Zeitraum, der zwischen der Belastung des Damnums einerseits und der Auszahlung des Darlehensbetrages andererseits verstrichen ist, auf die zunächst nicht erwartete Verzögerung bei der Erteilung der Baugenehmigung zurückzuführen ist.
Ein Abzug des Damnums bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ehefrau des Kl. kommt allerdings nur in Höhe des auf sie entfallenden Teilbetrages in Betracht. Da sie den Darlehensvertrag zusammen mit ihrem Ehemann geschlossen hat und damit aus dem Darlehensverhältnis als Gesamtschuldner verpflichtet ist (§ 421 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), ist mangels anderweitiger Bestimmung davon auszugehen, daß sie im Verhältnis zu dem Kläger nur in Höhe des auf sie entfallenden Anteils zur Tragung dieser Aufwendungen verpflichtet war (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hiernach sind 50 v.H. des Damnums, d.h. 4.500 DM, als Werbungskosten abziehbar.
2.
Ein Abzug des auf den Kl. selbst entfallenden Restbetrags des Damnums kommt nicht in Betracht. Da der Kl. selbst nicht Miteigentümer des Grundstücks war, ist nicht erkennbar, daß er selbst die Absicht verfolgte, aus dem auf dem ... Grundstück zu errichtenden Mietobjekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Der bloße Hinweis darauf, daß seine Ehefrau aufgrund der geringen Höhe ihrer eigenen Einkünfte nicht in der Lage gewesen wäre, sich die für die Verwirklichung des Bauvorhabens erforderlichen Mittel zu beschaffen, reicht für die Annahme einer solchen Absicht nicht aus (vgl. auch BFH, Beschluß vom 19. April 1996 VIII B 41/95, BFH/NV 1996, 745).
Einem Abzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steht entgegen, daß die Erzielung eines Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei dieser Einkunftsart von vornherein ausgeschlossen war und der Kl. deshalb auch insoweit keine Einkunftserzielungsabsicht verfolgte.
3.
Hiernach ändert sich die Steuerfestsetzung wie folgt:
zu versteuerndes Einkommen lt. angefochtenen Bescheid | 55.031 DM |
---|---|
ab auf die Ehefrau des Kl. entfallender Teil des Damnums | 4.500 DM |
zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil | 50.531 DM |
darauf entfallende Steuer lt. Splittingtabelle | 8.338 DM. |
Auf diesen Betrag war die Einkommensteuer herabzusetzen (§ 100 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Im übrigen war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 151 Abs. 1 und 3 FGO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.