Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.12.1997, Az.: XIV 616/95
Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Anforderungen an die Gewährung des ermäßigten Einkommensteuersatzes; Unzulässigkeit einer Steuerbegünstigung wegen Objektverbrauchs
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 30.12.1997
- Aktenzeichen
- XIV 616/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 16013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1997:1230.XIV616.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 10e Abs. 1 EStG
- § 26 Abs. 1 EStG
Verfahrensgegenstand
Einkommensteuer 1990
In dem Rechtsstreit
hat der XIV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
durch
den Richter am Finanzgericht Dr. ... als Einzelrichter
am 30. Dezember 1997
für Recht erkannt
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten.
Tatbestand
Streitig ist, ob den Klägern der Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus gewährt werden kann.
Die miteinander verheirateten Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Mit Vertrag vom 30.12.1985 erwarben sie ein im Februar 1986 fertiggestelltes Zweifamilienhaus in W., Sie nahmen hierfür erhöhte Absetzungen gemäß § 7 b EStG für die Jahre 1986 und 1987 in Anspruch. Mit Vertrag vom 30.12.1987 veräußerten sie dieses Grundstück zum 01.08.1988. Mit notariellem Vertrag vom 24.02.1988 erwarben sie ein Zweifamilienhaus in S., Als Tag der Übergabe war der 20.03.1988 vereinbart; ab dem 26.11.1988 nutzten die Kläger eine der beiden Wohnungen zu Wohnzwecken. Für dieses Objekt nahmen sie die Steuervergünstigung des § 10 e EStG für die Jahre 1988, 1989 und 1990 mit je 9.794,00 DM in Anspruch.
In ihrer Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1988 hatten sie das Objekt in S. ursprünglich als Folgeobjekt (für das Objekt in W.) bezeichnet und für die von ihnen selbstgenutzte Wohnung keinen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG geltend gemacht. Mit dem gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 gerichteten Einspruch vom 24.10.1989 machte der damalige Steuerberater der Kläger die Steuerermäßigung gemäß § 34 f Abs. 2 EStG für drei Kinder nachträglich geltend. Als Begründung wurde angegeben, in der Steuererklärung 1988 sei die Steuerermäßigung versehentlich nur für zwei Kinder beantragt worden. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 18 und 19 der FG-Akte verwiesen. Ausweislich eines Aktenvermerks über ein Telefonat des Sachbearbeiters des ehemals zuständigen Finanzamts D. mit dem damaligen Steuerberater des Klägers vom 02.11.1989 wurde im Einspruchsverfahren Einigung erzielt. In dem Vermerk heißt es u.a. bezüglich des Zweifamilienhauses in S. wörtlich: "Die AfA gemäß § 10 e EStG ändert sich auf 9.795,00 DM. Für die Ermäßigung nach § 34 f EStG wird die § 10 e EStG-AfA zugrunde gelegt - auf die AfA gemäß § 7 b EStG wird verzichtet, Ansatz erfolgt beim Objekt B. straße mit § 7 (4) EStG".
Mit notariellem Kaufvertrag vom 21.06.1990 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus in N., das von ihnen seit dem 01.08.1990 zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten sie (neben der Steuerbegünstigung des § 10 e EStG für das Objekt in S.) die Steuerbegünstigung des § 10 e EStG für das neuerworbene Einfamilienhaus in N. Das beklagte Finanzamt (FA) gewährte den Klägern zunächst die Abzugsbeträge nach § 10 e EStG antragsgemäß für beide Objekte. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 vom 06.07.1992 legten die Kläger (wegen zwischenzeitlich erledigter Streitpunkte) Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren machte das FA die Kläger u.a. darauf aufmerksam, daß ihnen der Abzugsbetrag nach § 10 e EStG i.H.v. 15.000,00 DM für das Einfamilienhaus in N. im Streitjahr zu Unrecht gewährt worden sei. Da es sich bei dem in 1988 von ihnen erworbenen Zweifamilienhaus in S. bereits um ein Zweitobjekt gehandelt habe, sei die Inanspruchnahme des § 10 EStG für ein drittes Objekt (hier das Einfamilienhaus in N.) nicht mehr möglich. Es wies die Kläger auf die vorgesehene Verböserung hin. Nachdem die Kläger ihren Einspruch aufrecht erhielten, erließ das FA am 20.02.1995 einen Änderungsbescheid, in dem es den Klägern die Steuerbegünstigung gemäß § 10 e EStG i.H.v. 9.794,00 DM lediglich für das Objekt in S. gewährte.
Mit Einspruchsbescheid vom 05.12.1995 wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Bei dem von den Klägern im Jahre 1988 erworbenen Zweifamilienhaus in S. habe es sich um ein sogenanntes Zweitobjekt gehandelt. Zwar sei dieses Haus in ihrer Steuererklärung für 1988 zunächst als Folgeobjekt bezeichnet und ein entsprechender Abzugsbetrag hierfür nicht geltend gemacht worden; doch sei auf den Einspruch der Kläger hin für die Wohnung in S. bereits für 1988 ein Abzugsbetrag nach § 10 e EStG i.H.v. 9.795,00 DM berücksichtigt worden. Der damalige Steuerberater der Kläger habe im Einspruchsverfahren die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG für drei Kinder beantragt, was nur bei einer Inanspruchnahme des § 10 e EStG für die Wohnung in S. möglich gewesen sei. Deshalb hätten sich der damalige Steuerberater und der Einspruchsbearbeiter beim Finanzamt D. dahin verständigt, den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG für das Objekt in S. bereits für 1988 anzusetzen. Damit sei das Objekt in S. als Zweitobjekt und nicht als Folgeobjekt behandelt worden. Als Folgeobjekt im Verhältnis zum Erstobjekt W. wäre ein Abzugsbetrag nach § 10 e EStG für die Wohnung in S. für 1988 noch nicht in Betracht gekommen. Der Abzugszeitraum für ein Folgeobjekt beginne gemäß § 10 e Abs. 4 Satz 5 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Da den Klägern das Erstobjekt W. noch bis zum 31.07.1988 zuzurechnen gewesen sei, wäre die Inanspruchnahme des § 10 e EStG für das Objekt in S. als Folgeobjekt erst ab 1989 möglich gewesen. Der erfolgte Verzicht auf die weitere Geltendmachung der § 7 b-AfA für das Objekt in W. in 1988 ändere hieran nichts. Die Inanspruchnahme des § 10 e-Abzugsbetrages für die Wohnung in S. bereits für 1988 mache das Objekt in S. zum Zweitobjekt und schließe seine Beurteilung als Folgeobjekt aus. Hiernach könne das in 1990 erworbene Einfamilienhaus in N. kein selbständiges begünstigtes (drittes) Objekt mehr sein, sondern es könne allenfalls als Folgeobjekt des Zweitobjekts der Wohnung in S. begünstigt sein. Hierfür sei ein Abzugsbetrag nach § 10 e EStG jedoch erst für die Jahre 1991 bis 1995 möglich.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger ihr bisheriges Begehren weiterverfolgen. Ergänzend wird folgendes vorgetragen: Die rechtlich fehlerhafte Beurteilung des FA in D. könne nicht zum Nachteil der Kläger gereichen. Das FA D. habe das Zweifamilienhaus in S. als Folgeobjekt und nicht als Zweitobjekt angesehen. Ansonsten hätte es die Steuerbegünstigung des § 7 b EStG bzw. des § 10 e EStG sowohl für das Objekt in W. als auch für das Objekt in S. gleichzeitig gewähren müssen. Auch der rechtlichen Fehlbeurteilung der Kinderkomponente nach § 34 f EStG, die zum damaligen Zeitpunkt häufig vorgekommen sei, komme keinerlei Beweiskraft zu. Die Kläger hätten in ihrer Steuererklärung das Zweifamilienhaus in S. als Folgeobjekt bezeichnet. Dem sei das FA D. im Steuerbescheid gefolgt. Schon wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs hätten die Kläger bei einer Abweichung hierauf aufmerksam gemacht werden müssen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben müsse der Steuerpflichtige darauf vertrauen dürfen, daß seiner Rechtsauffassung gefolgt werde. Zwar habe ein Einspruchsverfahren beim FA D. für den Veranlagungszeitraum 1988 stattgefunden. Hierbei sei es jedoch nicht um die Frage gegangen, ob es sich bei dem Zweifamilienhaus in S. um ein Zweit- oder um ein Folgeobjekt handele. Auch das beklagte FA sei zunächst davon ausgegangen, daß es sich bei dem Zweifamilienhaus in S. um ein Folgeobjekt der Kläger handele. Da die Kläger von ihrem Wahlrecht bezüglich des Objekts in S. in Form der Anerkennung als Folgeobjekt Gebrauch gemacht hätten, und es im Einspruchsverfahren um diese Frage nicht gegangen sei, sei kein Objektverbrauch eingetreten. Im übrigen verweisen die Kläger auf das BMF-Schreiben vom 31.12.1994, BStBl I 1994, 887 (Tz. 72 und 82).
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Abzugsbetrag gemäß § 10 e Abs. 1 EStG i.H.v. 15.000,00 DM für das Haus in N. zu gewähren und die Einkommensteuer 1990 entsprechend herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid. Entgegen der Auffassung der Kläger sei ihnen im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 rechtliches Gehör gemäß § 91 Abgabenordnung (AO) gewährt worden. Die Kläger hätten sich damals durch einen steuerlichen Berater vertreten lassen. Mit diesem habe das FA D. den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung erörtert und den geänderten Steuerbescheid erlassen. Der Steuerberater habe nach § 80 AO im Namen der Kläger gehandelt, so daß dessen Verfahrenshandlungen unmittelbar für und gegen die Kläger wirkten. Auch könnten sich die Kläger nicht mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, da insoweit nur solche Dispositionen geschützt seien, die vor Verwirklichung des Steuertatbestandes vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt, denn der Steueranspruch sei bereits ohne Mitwirkung des FA entstanden gewesen. Nach verwirklichtem Tatbestand sei die Möglichkeit der Disposition nicht mehr gegeben. Die Kläger hätten sich vor dem Erwerb des Grundstücks in N. über die steuerlichen Konsequenzen informieren müssen. Dies sei nicht geschehen. Infolge des früheren Verhaltens des FA bzw. ihres Steuerberaters hätten die Kläger lediglich geglaubt, insoweit keine Steuern zahlen zu müssen. Eine eventuell falsche Beurteilung des damaligen Sachverhalts rechtfertige nicht den Verzicht auf den Steueranspruch.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Außerdem haben sie ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 79 a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung -FGO- erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß den Klägern infolge Objektverbrauchs die Steuerbegünstigung des § 10 e EStG für das Einfamilienhaus in N. nicht zusteht.
1.
Die Steuerbegünstigung des § 10 e Abs. 1 EStG wird grundsätzlich nur für ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung gewährt. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die Abzugsbeträge für insgesamt zwei begünstigte Objekte abziehen (§ 10 e Abs. 4 Satz 2 EStG). Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG gleich (§ 10 e Abs. 4 Satz 3 EStG).
Haben Eheleute unter den Voraussetzungen des § 26 EStG beim Erstobjekt die Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 EStG (bzw. die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG) deshalb nicht voll ausnutzen können, weil ihnen das Erstobjekt nicht bis zum Ablauf des Zeitraumes zuzurechnen war, für den die Abzugsbeträge in Anspruch genommen werden können (bzw. für den erhöhte Absetzungen zulässig sind), so können sie wählen, ob ein innerhalb des in § 10 e Abs. 4 Satz 4 EStG bezeichneten Zeitraums hergestelltes oder angeschafftes Objekt als Folgeobjekt i.S.d. § 10 e Abs. 4 Satz 4 EStG oder als zweites Objekt i.S.d. § 10 e Abs. 4 Satz 2 EStG gelten soll (ebenso BMF-Schreiben vom 31.12.1994, BStBl I 1994, 887, Tz. 82). Diese Auslegung ergibt sich aus den Sätzen 2 und 4 des § 10 e Abs. 4 EStG. § 10 e Abs. 4 Satz 4 EStG stellt es in das Ermessen des Steuerpflichtigen, ob er die Vergünstigungen für ein Folgeobjekt in Anspruch nehmen möchte. Können zusammen veranlagte Eheleute gemäß § 10 e Abs. 4 Satz 2 EStG die Steuerbegünstigung für ein weiteres begünstigtes Objekt beanspruchen, so liegt es in ihrer freien Entscheidung, ob sie dieses Objekt als Folgeobjekt oder als Zweitobjekt wählen. Im ersten Fall ist jedoch zu beachten, daß der Begünstigungszeitraum für ein Folgeobjekt gemäß § 10 e Abs. 4 Satz 5 EStG erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes beginnt, in dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Machen die Steuerpflichtigen in einem Veranlagungszeitraum, in dem sie ein begünstigtes Objekt veräußert und ein weiteres begünstigtes Objekt erworben haben, die Steuerbegünstigung (bzw. die erhöhten Absetzungen) für zwei Objekte geltend und werden sie aufgrund dessen bestandskräftig veranlagt, so haben sie damit ihr Wahlrecht zugunsten eines Zweitobjekts ausgeübt und sind daran infolge der Bestandskraft des Bescheides gebunden. Die so getroffene Wahl als Zweitobjekt bindet die Eheleute - und zwar jeden für sich - im gesamten Begünstigungszeitraum und damit auch in den Folgejahren (vgl. BFH-Urteile vom 17.03.1992 IX R 305/87, BFH/NV 1992, 594; vom 13.10.1992 IX R 152/88, BFH/NV 1993, 230).
2.
Nach diesen Grundsätzen hat das FA zu Recht im Streitjahr ein Objektverbrauch der Kläger bezüglich des Einfamilienhauses in N. bejaht. In den Veranlagungszeiträumen 1986 und 1987 hatten die Kläger erhöhte Absetzungen gemäß § 7 b EStG für das ihnen gehörende Zweifamilienhaus in W. in Anspruch genommen. Da sie dieses Objekt vor Ablauf des Begünstigungszeitraums veräußerten, hatten sie die Wahl, das von ihnen im Februar 1988 erworbene Zweifamilienhaus in S. als Folgeobjekt oder als Zweitobjekt zu behandeln.
a)
Zwar haben sie zunächst in ihrer Einkommensteuererklärung für 1988 beantragt, das Zweifamilienhaus in S. als Folgeobjekt zu behandeln; von dieser Erklärung sind sie jedoch im Einspruchsverfahren wieder abgerückt. Denn der damalige Steuerberater der Kläger hat mit dem Einspruch zugleich erstmalig die Steuerermäßigung für die drei Kinder der Kläger gemäß § 34 f Abs. 2 EStG beantragt. Diese Möglichkeit der Inanspruchnahme des § 34 f EStG für jedes zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kind bestand nach der Gesetzesfassung des § 34 f Abs. 2 EStG nur im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG. Soweit hingegen erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG in Anspruch genommen wurden, wurde die Steuerermäßigung des § 34 f EStG erst für das zweite und jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen gewährt (§ 34 f Abs. 1 Satz 1 EStG). Es mag zutreffen, daß zum damaligen Zeitpunkt die Reichweite des § 34 f EStG nicht immer rechtsfehlerfrei beurteilt wurde; angesichts der klaren Gesetzesfassung des § 34 f Abs. 2 EStG kann jedoch der Inhalt eines von einem Steuerberater gestellten (und auf diese Vorschrift gestützten) Antrags nur dahin gedeutet werden, daß zugleich die Steuerbegünstigung des § 10 e Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden soll. Da der Steuerberater hierbei nach § 80 AO im Namen der Kläger gehandelt hat, müssen sie sich dessen Verfahrenshandlungen unmittelbar zurechnen lassen.
b)
Auch die im Rahmen des Einspruchsverfahrens (Einkommensteuerbescheid 1988) erzielte Einigung zwischen den Beteiligten spricht dafür, daß für das Objekt in S. seit dem Erwerb die Grundförderung des § 10 e Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden sollte. Hierauf deutet der Aktenvermerk des Sachbearbeiters des damals zuständigen FA D. vom 02.11.1989 hin, in dem davon die Rede ist, daß sich die AfA gemäß § 10 e EStG auf 9.795,00 DM ändere und für die Ermäßigung nach § 34 f EStG die § 10 e EStG-AfA zugrunde gelegt werde. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, daß die Kläger zugleich auf die erhöhten Absetzungen gemäß § 7 b EStG verzichtet haben. Mit der Inanspruchnahme des § 10 e Abs. 1 EStG für das Haus in S. in 1988 hatten die Kläger - vertreten durch ihren damaligen Berater - zugleich ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, daß das Objekt in S. als Zweitobjekt gelten solle.
c)
Zu Recht weist das FA darauf hin, daß als Folgeobjekt im Verhältnis zum, Erstobjekt W. ein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG für das Objekt in S. für 1988 noch nicht möglich gewesen wäre. Denn gemäß § 10 e Abs. 4 Satz 5 EStG beginnt der Abzugszeitraum für ein Folgeobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Da die Kläger das Erstobjekt in W. noch bis zum 31.07.1988 zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatten, begann der Abzugszeitraum für ein Folgeobjekt demgemäß mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 1988 und damit am 01.01.1989. Wenn unter diesen Umständen der damalige Steuerberater der Kläger gleichwohl die Steuerbegünstigung des § 10 e Abs. 1 EStG schon für 1988 beansprucht hat, kann dies nur dahin ausgelegt werden, daß hiermit zugleich die Wahl als Zweitobjekt getroffen werden sollte. Da die Kläger infolge der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 1988 an die einmal getroffene Wahl gebunden sind, konnte ihnen die Steuerbegünstigung des § 10 e Abs. 1 EStG für das Objekt in N. wegen Objektverbrauchs nicht mehr gewährt werden.
3.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt bereits deshalb nicht vor, da die Kläger ihre Dispositionen bereits vor Verwirklichung des Steuertatbestandes getroffen hatten und der Steueranspruch bereits ohne Mitwirkung des FA entstanden war.
4.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.