Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.12.1997, Az.: IX 382/90
Gewinn aus Veräußerung einer Forstfläche; Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; Zuführung zum Privatvermögen; Notwendiges land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen; Charakter einer Liebhaberei
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 22.12.1997
- Aktenzeichen
- IX 382/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 16012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1997:1222.IX382.90.0A
Rechtsgrundlagen
- § 13 EStG
- § 14 EStG
- § 34 Abs. 1 EStG
- § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG
- § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EStG
Verfahrensgegenstand
Einkommensteuer 1978
Redaktioneller Leitsatz
Der Gewinn aus der Veräußerung einer zum notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Forstfläche, ist selbst dann den steuerpflichtigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn eine ertragreiche Bewirtschaftung wegen ständiger Verkleinerung nicht mehr möglich war und der Betrieb nunmehr an sich Liebhabereicharakter erlangt hat, da ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen hierdurch nicht verliert.
In dem Rechtsstreit
hat der IX. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 22. Dezember 1997,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
Richter ... am Finanzgericht
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richter ... Geschäftsführerin
ehrenamtlicher Richter ... Polizeibeamter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Bei der (Zusammen-)Veranlagung zur Einkommensteuer für 1978 ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den Gewinn aus dem teilweisen Verkauf einer bewaldeten Fläche als (steuerbegünstigte) Teilveräußerung eines forstwirtschaftlichen Betriebes erfassen durfte, oder ob es sich dabei - wie die Kläger meinen - um einen nicht steuerbaren Vorgang im Bereich des Privatvermögens handelte.
Die Klägerin hatte im Jahre 1949 von ihrem Vater eine Hofstelle nebst land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen von insgesamt 56,50 ha geerbt. Der Vater (ein Jurist) hatte den Hof nicht selbst bewirtschaftet, sondern die Grundstücke verpachtet. Er hatte ihn seinerseits von seinem Vater geerbt, der bis zu seinem Tode (kurz vor Beendigung des 1. Weltkrieges) als selbständiger Landwirt tätig war. Die Hofstelle selbst wurde/wird von den jeweiligen Eigentümern mit Angehörigen bewohnt.
Am. September 1960 verpachtete die Klägerin ihrem Schwiegervater A.I. den Hof für 15 Jahre. Lt. "Übergabeverhandlung und zugleich Bestandteil des Pachtvertrages" sollte die Pacht nur die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen von ca. 41,44 ha, nicht dagegen die ca. 15 ha großen Holz-, Heide- und Moorflächen umfassen. Weil das Pachtverhältnis mit A.I. vorzeitig aufgehoben werden sollte, verpachtete die Klägerin "... ihre in den Gemarkungen M. und O. gelegenen Grundstücke zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ..." mit Vertrag vom. März 1971 bis zum 31. März 1983 an den Landwirt W.K. Da A.I. allerdings darauf bestand, die Bewirtschaftung nicht vor dem 30. September 1971 aufzugeben, konnte W.K. den Pachtgegenstand erst zum 1. Oktober 1971 übernehmen.
Das FA erfaßte die aufgrund der Pachtverträge erzielten Einkünfte im Ergebnis - wie von den Klägern erklärt - stets als solche aus Vermietung und Verpachtung.
Der Umfang der forstwirtschaftlichen Flächen betrug nach den bewertungsrechtlichen Unterlagen des FA zum i. Januar 1964 ca. 13,3413 ha und zum 1. Januar 1974 10,7148 ha.
Die bewaldeten bzw. den Forstflächen zuzurechnenden Grundstücke wiesen nach den - von den Klägern nicht konkret angegriffenen bzw. wegen des Abtriebs der entsprechenden Flächen nicht mehr widerlegbaren - Ermittlungen der Finanzbehörden zum 1. Oktober 1978 das folgende Bild aus:
Lagebezeichnung | Größe (ha) | Holzart | Alter/Jahr | Bestockungsgrad | Entstehung |
---|---|---|---|---|---|
(Gemarkung M.) Flur/Flurstuck | 1,9 V | Kiefer | 25 | 0,9 | Pflanzung |
1,17 | Kiefer | 30-40 | 0,9 | Anflug | |
1,00 | Kiefer | 20-60 | 0,5 | Anflug | |
0,77 | Kiefer | 30-50 | 0,7 | Anflug | |
1,66 | Kiefer | 45-65 | 0,6 | Anflug | |
0,88 | - | - | - | Wege | |
0,10 | - | - | - | Hoffläche | |
Flur/Flurstück tlw. | 0,56 | Birke | 40 | 0,8 | Anflug |
0,88 | - | - | - | Blöße/ | |
wertloser | |||||
Anflug | |||||
Flur/Flurstück | 1,10 | Kiefer | 60 | 0,5 | Anflug |
0,20 | Birke | 60 | 0,5 | Anflug | |
0,67 | Kiefer | 20 | 1,0 | Pflanzung | |
Flur 10/Flurstück 30 | 0,18 | Kiefer | 80 | 0,9 | Anflug |
0,10 | Buche | 80 | 0,5 | Aufschlag | |
0,05 | Birke | 20 | 1,0 | Anflug | |
0,10 | Fichte | 20 | 1,0 | Pflanzung | |
0,11 | Birke | 10 | 1,0 | Anflug | |
0,15 | Fichte | 25 | 1,0 | Pflanzung | |
10,72 ha. |
Die den Streitfall betreffenden Flächen lagen seit 1969 entweder im Bereich des gemeindlichen Bebauungsplans oder stellten eine Baulücke i.S. des § 34 Bundesbaugesetz (BBauB) dar. Durch Nachfeststellung auf den 1. Januar 1974 wurden sie jedenfalls zum Teil als Rohbauland bewertet.
Aufgrund Vertrages vom. September 1978 veräußerte die Klägerin 6,7226 ha der - überwiegend - bewaldeten Flächen der Flur der Gemarkung M. (Flurstück ...) als Bauland an die
Firma N. GmbH für 5,2 Mio. DM. Das wirtschaftliche Eigentum ging am 1. Oktober 1978 auf die Erwerberin über.
Das FA ermittelte aus dem Verkauf folgenden Veräußerungsgewinn:
Grund und Boden - anteilig - | aufstehendes Holz - anteilig - | |
---|---|---|
Erlös 5,2 Mio. DM | 2.410.720 DM | 2.789.280 DM |
Buchwert (67.226 qm × 2 DM): | 134.452 DM | 0 DM |
5.065.548 DM. |
Bei der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerveranlagung für 1978 folgte das FA zunächst dem im ... Klageverfahren ... wegen ... Einkommensteuervorauszahlung
(Az. IX 459/81) von den Klägern gestellten "Hilfsantrag", indem es in 1978 einen der Höhe des Veräußerungsgewinns entsprechenden Abzugsbetrag nach § 6 c Einkommensteuergesetz (EStG) gewährte, den es sodann - mangels entsprechender Reinvestitionen - zeitanteilig in 1980 und 1981 wieder hinzurechnete.
In dem nach erfolglosem Einspruch angestrengten Klageverfahren sah das FA - insoweit einem ausdrücklichen Antrag der Kläger folgend - von der Anwendung des § 6 c EStG ab und änderte u.a. den Steuerbescheid für das Streitjahr 1978 erneut, indem es nunmehr den Veräußerungsgewinn in voller Höhe (steuerbegünstigt) erfaßte. Die Kläger haben den Änderungsbescheid gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Die Kläger begründen ihre Klage wie folgt:
Bei der veräußerten Fläche habe es sich nicht um forstwirtschaftliches Betriebsvermögen, sondern um Privatvermögen gehandelt. Sie - die Klägerin - habe weder einen Wald geerbt, der seiner Beschaffenheit nach einen forstwirtschaftlichen Betrieb darstellte, noch habe sie selbst jemals eine Land- und Forstwirtschaft aktiv betrieben. Ihr Vormund habe nach ihrer Kenntnis etwa im Jahre 1950 zwei kleinere Parzellen aufgeforstet. Der restliche Baumbewuchs (insbesondere Kiefern und Birken) sei durch Anflug entstanden. Da der äußerst geringwertige, teilweise mit kranken Bäumen durchsetzte Bestand insbesondere auch im Hinblick auf die absehbare Bebaubarkeit des Bodens von ihnen niemals aufgearbeitet worden sei, hätte es, wie aus der gutachterlichen Äußerung des Forstamtmannes G. vom 30. November 1979 hervorgehe, des Abtriebs allen vorhandenen Aufwuchses bedurft, um einen nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen aufgebauten Ertragswald zu begründen. Entgegen der Auffassung/Darstellung des FA habe es an einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Forstwirtschaft gefehlt. Durch Holzernten sei kein Totalgewinn erzielbar gewesen. Soweit Einkünfte aus den veräußerten Flächen erzielt worden seien, seien diese - ebenso wie aus den landwirtschaftlichen Flächen - als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärt und vom FA auch entsprechend veranlagt worden. Die Bewertungsstelle des FA sei deshalb auch zutreffend davon ausgegangen, daß sie - die Klägerin - ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bereits seit längerer Zeit aufgegeben gehabt habe (Schreiben vom 11. Mai 1971). Die Aufgabe sei dem FA auch von dem Kläger in einem Gespräch mitgeteilt und danach schriftlich bekräftigt worden. Warum darüber kein Vermerk bzw. Schreiben in den Steuerakten zu finden sei, hätten sie - die Kläger - nicht zu vertreten.
Sofern das Gericht dem nicht folgen könne und vom Bestehen eines forstwirtschaftlichen Betriebes ausgehen sollte, müsse der Gewinn im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 29. Februar 1972, BStBl 1972 I, 102, unberücksichtigt bleiben, da von einer vor dem 1. Juli 1970 (Beginn der land- und, forstwirtschaftlichen Bodenbesteuerung) erfolgten Betriebsaufgabe auszugehen sei: Der Betrieb sei im ganzen an A.I. bzw. W.K. verpachtet gewesen. Die Betriebsaufgabe sei dem FA gegenüber ausdrücklich und mittelbar durch den Ausweis der Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden. Das FA gehe im übrigen zu Unrecht davon aus, daß A.I. seinerzeit nur die landwirtschaftlichen Flächen gepachtet habe. Der Pachtvertrag weise in § 1 Buchst. a zunächst die gesamte Fläche (56,50 ha) als verpachtet aus; die in Buchst. b zu erkennende Änderung in 41,4386 ha müsse nachträglich von dritter Seite erfolgt sein. Die dem Vertrag beigefügten Auszüge aus den Katasterbüchern wiesen auch die Forstflächen aus. Das Übergabeprotokoll habe demgegenüber keine eigenständige Bedeutung. Ihre - der Kläger - anderweitigen Erklärungsversuche im Verfahren IX 459/81 seien vor Einsichtnahme in den ihnen vom FA im Original übersandten Pachtvertrag erfolgt.
Sollte man dennoch zur Erfassung eines Veräußerungsgewinns kommen, müsse im übrigen von einem erheblich höheren Ausgangswert für den Grund und Boden ausgegangen werden. Für den dazu nachzuholenden Antrag müsse Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da sie - die Kläger - nur wegen des Verhaltens des FA davon abgesehen hätten, den Antrag nach § 55 Abs. 5 EStG fristgerecht zu stellen.
Die Kläger beantragen,
die Einspruchsentscheidung vom. Juni 1990 betr. 1978 sowie den Änderungsbescheid vom Dezember 1997 mit der Maßgabe aufzuheben, daß der (Erst-)Bescheid vom. August 1983 mit einer Steuerfestsetzung von 18.812 DM wieder in Kraft tritt.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die veräußerten Flächen hätten ihre Qualifikation als dem Betrieb einer Forstwirtschaft zuzurechnendes Vermögen niemals verloren.
Die Forstflächen der Klägerin hätten ursprünglich zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört. Es habe sich bei ihnen um eine typische Bauernwaldung gehandelt, die sowohl aus Anflugwald als auch aus angepflanzten Teilflächen bestand.
Für eine forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes führe, reiche insbesondere bei einer Flächengröße von ca. 10 ha bereits die Hinnahme des Baumwachstums aus. Danach bildeten auch Forstflächen, die nicht Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind, grundsätzlich einen eigenständigen Forstbetrieb. Forstflächen, die - wie im Streitfall - nach Abspaltung von dem landwirtschaftlichen Betrieb durch Verpachtung einer forstwirtschaftlichen Nutzung in diesem Sinne dienen, bildeten hiernach einen fortbestehenden eigenständigen forstwirtschaftlichen Betrieb, der die bisherige Betriebsvermögenseigenschaft fortführe. Das gelte auch für den Fall der (Mit-)Verpachtung der Forstflächen. Dem Pächter stünden in einem solchen Fall nur die laufenden Nutzungen, dem Verpächter (Eigentümer) dagegen weiterhin die langfristigen Wertsteigerungen von Bewuchs und Boden zu.
Im Streitfall seien die Forstflächen - entgegen den Ausführungen der Kläger - im Jahre 1960 nicht mit an A.I. verpachtet worden. Sie hätten deshalb in der Hand der Klägerin einen solchen eigenständigen forstwirtschaftlichen Betrieb gebildet.
Die Forstflächen seien nach den Berechnungen des Forstsachverständigen der Finanzverwaltung (Bl. 210-226 der Einspruchsakte) auch geeignet gewesen, einen wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Totalgewinn von ca. 1.100 DM bis 1.600 DM pro Jahr abzuwerfen. Wenn man davon ausgehe, daß die Flächen bereits ab 1969 im Bereich eines Bebauungsplanes gelegen hätten, ergäbe sich ein weitaus höherer Totalgewinn. Denn dann dürfe man nicht nur - wie von den Klägern dargestellt - eine höhere Grundsteuer auf der Ausgabeseite ansetzen, sondern müsse auch die Wertsteigerung des Grund und Bodens berücksichtigen. Schon aus diesem Grunde lasse auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung in den Prozeß eingeführte Privatgutachten kein anderes Ergebnis zu.
Selbst wenn man aber trotz alledem davon ausgehe, daß die Forstflächen der Klägerin nicht geeignet gewesen seien, einen wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Totalgewinn abzuwerfen, hätten sie das Betriebsvermögen nur durch eine ausdrückliche rechtswirksame Entnahmehandlung verlassen können. Dies hatte einer von einem Entnahmewillen getragenen unmißverständlichen Handlung der Kläger bedurft, die darauf gerichtet war, die in den Forstflächen ruhenden stillen Reserven steuerlich wirksam aufzudecken. Zu einer solchen, von der Rechtsprechung verlangten Entnahmehandlung sei es vor dem Streitjahr nicht gekommen. Dies hätte auch nur durch eine frühzeitige Betriebsaufgabe oder Entnahme der Wirtschaftsgüter mit Aufdeckung der im Betrieb bzw. den Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven durch den Steuerpflichtigen belegt werden können; dafür trage der Steuerpflichtige die Beweislast (BFH-Urteil vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996 S. 110).
Die Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 29. Februar 1972 (BStBl I 1972 S. 102) könne auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht angewandt werden, weil die Forstflächen nicht vor dem 1. Juli 1970 (mit-)verpachtet gewesen seien. Die handschriftliche Änderung des Pachtvertrages vom 20. März 1960 stimme mit den Zahlen der Übergabeverhandlung überein. Die Übergabeverhandlung sei Bestandteil des Pachtvertrages. Die oben beschriebene Änderung im Pachtvertrag könne daher den Klägern entgegen ihrer Einlassung nicht unbekannt gewesen sein. Die Verpachtung auch der forstwirtschaftlichen Flächen sei erst durch den Vertrag vom 28. März 1971 erfolgt.
Im übrigen führe die Verpachtung eines Forstbetriebes oder Forstteilbetriebes nicht zu einer Betriebsaufgabe, solange - wie im Streitfall - Holzbestände vorhanden sind, die während der Pachtdauer einen Zuwachs erfahren, der dem Eigentümer aufgrund seiner Rechtsstellung und des Zeitraums bis zur Schlagreife zuzurechnen ist. Bei Verpachtung eines Forstbetriebes sei, der Pächter grundsätzlich lediglich berechtigt, die laufenden Nutzungen aus dem Forstbetrieb vorzunehmen. An dem Wertzuwachs des nicht hiebreifen Holzes nehme dagegen allein der Eigentümer (Verpächter) teil. Daher seien bei Verpachtung eines Forstbetriebes die Grundsätze zur landwirtschaftlichen Betriebsverpachtung im ganzen nicht anzuwenden. Die verpachteten Flächen blieben vielmehr in der Hand des Eigentümers notwendiges Betriebsvermögen eines bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Betriebes i.S.d. § 13 EStG.
Der Antrag auf Feststellung eines höheren Teilwerts auf den 1. Juli 1970 hätte gemäß § 55 Abs. 5 EStG bis zum 31. Dezember 1975 beim FA gestellt werden müssen. Der Antrag könne nicht nachgeholt werden. Gemäß § 110 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) könne nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr mit Erfolg gestellt werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat den Gewinn aus der Veräußerung der Forstfläche in nicht zu beanstandender Weise den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft des Streitjahres 1978 zugerechnet.
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 EStG gehören nach § 14 EStG u.a. auch Gewinne aus der Veräußerung forstwirtschaftlicher Teilbetriebe. Der Verkauf des Flurstücks der Flur der Gemarkung M. stellte eine derartige - nach Maßgabe des § 34 Absätze 1 und 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigte - Teilbetriebsveräußerung dar. Der Gewinn ist richtig ermittelt worden; er war auch in voller Höhe in 1978 zu erfassen (§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).
1.
Der Großvater der Klägerin war Landwirt. Bei ihm haben (auch) die veräußerten Flächen zum notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Wenn auch - wie vorgetragen wird - weder dessen unmittelbarer Rechtsnachfolger (Vater der Klägerin) noch die Klägerin selbst jemals aktiv Land- und Forstwirtschaft betrieben haben, so hatten doch die von ihnen geerbten und verpachteten Grundflächen ihre ursprüngliche Betriebsvermögenseigenschaft zumindest bis zum Beginn der land- und forstwirtschaftlichen Bodengewinnbesteuerung am 1. Juli 1970 nicht verloren. Denn sie sind durch die Verpachtungen sowie die Erklärungen und Veranlagungen der daraus resultierenden Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung weder notwendiges Privatvermögen geworden (vgl. BFH vom 15. April 1993 IV R 12/91, BFH/NV 1994 S. 87), noch sind sie vor diesem Zeitpunkt erkenn- bzw. nachweisbar dem Privatvermögen durch einen dementsprechenden eindeutigen und auch dem FA gegenüber erklärten Entnahme-/Betriebsaufgabetatbestand zugeführt worden. Entgegen dem Vortrag der Kläger läßt sich ein derartiger Vorgang, für den der Steuerpflichtige die Beweislast trägt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996 S. 110), den Steuerakten nicht entnehmen: Entnahmeerklärungen selbst sind nicht dokumentiert. Auch für einen derartigen Fall zu erwartende Antragen und Ermittlungen im Hinblick auf die Erfassung eventuell vorhandener stiller Reserven in Hofstelle, Inventar, Bewuchs usw. sind nicht vorhanden. Daß die Kläger möglicherweise aufgrund unzutreffender Rechtsauffassung, bestärkt durch mißverständliche Äußerungen seitens Bediensteter des FA, davon ausgingen, die Hofstelle nebst sämtlichen Grundstücken sei mangels Ausübung eigener land- und forstwirtschaftlicher Aktivitäten insgesamt Privatvermögen geworden, konnte die Betriebsvermögensverhaftung der in 1978 veräußerten Forstflächen jedenfalls nicht aufheben. Die von dem Kläger diesbezüglich angezogenen Vorgänge (Entscheidung des Steuerausschusses vom 21. Dezember 1962 - Bl. 78 f. FG-Akte IX 377/90 -; Vermerk des Sachgebietsleiters S. vom 6. November 1967 - Bl. 127 FG-Akte IX 377/90 -; Schreiben der Bewertungsstelle vom 10. Mai 1971 - Bl. 132 FG-Akte IX 377/90 -) betrafen entweder die Frage der einkommensteuerlichen Qualifizierung der Verpachtungseinkünfte oder die Einheitsbewertung. Diesen Äußerungen kann jedenfalls keine Bindungswirkung im Sinne einer Zusage bzw. nach Maßgabe der auch im Steuerrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) entnommen werden, künftig sämtliche Grundstücke einkommensteuerlich dem Privatvermögen zuzurechnen. Zumindest was die forstwirtschaftlichen Grundflächen anbelangt, ist nichts dafür ersichtlich, daß insoweit von einem vollständig aufgeklärten oder mitgeteilten Sachverhalt und deshalb von einem dementsprechenden Bindungswillen - hier insbesondere des Sachgebietsleiters S. - auszugehen wäre.
Unklarheiten bzw. Unsicherheiten hinsichtlich Zurechnung der Grundstücke zum Betriebs- bzw. Privatvermögen gehen deshalb zu Lasten der Kläger. Insbesondere der Kläger, der von Anfang an in die Verwaltung des von der Klägerin geerbten Vermögens eingeschaltet war, hätte als fachkundiger Steuerbeamter hier für eindeutige Verhältnisse/Klarheit Sorge tragen müssen.
2.
Hinsichtlich der bewaldeten Grundstücke gilt im übrigen das Folgendes Durch Anflug und Pflanzung ist - zumindest seit dem Antritt der Erbschaft durch die Klägerin - eine Forstfläche von zuletzt 10,72 ha in Form einer typischen Bauernwaldung entstanden. Eine Bauernwaldung dieser Größe wird von der Rechtsprechung seit jeher (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72, BStBl II 1976, 482, in dem die zugrundeliegenden Größen-, Entstehungs- und Strukturdaten der zu beurteilenden Forst - die den Klägern von dem FA im einzelnen mitgeteilt, worden sind - mit denen des Streitfalles nahezu identisch sind) auch dann als ein (aussetzender) Forstbetrieb beurteilt, wenn der Eigentümer keine besondere Bestandspflege betreibt. Denn anders als bei der reinen Landwirtschaft, vollzieht sich hier der Wertzuwachs und letztlich auch die Gewinnrealisierung langfristig und oftmals erst in späteren Generationen durch das - auch durch mangelnde Bestandspflege nicht zu verhindernde - natürliche Wachstum der Bäume. Fehlende Kultivierungsmaßnahmen können lediglich Einfluß auf die Höhe der zu erwartenden langfristigen Erträge haben, vermögen diese aber der Natur der Sache entsprechend nicht gänzlich zu verhindern.
Die bewaldeten Flächen bildeten hiernach - unabhängig von den verpachteten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken - einen forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Inhaberin/Unternehmerin die Klägerin war.
Die Überführung eines solchen Forstbetriebs in das Privatvermögen durch bloße Beendigung der vorstehend beschriebenen unternehmerischen "Betätigung" und eine dementsprechende Mitteilung an das Finanzamt ist - anders als bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken - nicht möglich. Eine Betriebsaufgabe wäre nur bei vollständiger Beendigung des Holzwachstums durch Abtrieb oder eine solche Umwidmung des Forstareals denkbar, daß - wie im Fall des BFH-Urteils vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85 (BStBl II 1988, 257) durch langfristige Umgestaltung zu Wochenendzwecken - eine forstwirtschaftliche (Weiter-)Nutzung praktisch ausgeschlossen wird. Da solche Verhältnisse im Streitfall nicht vorlagen, wäre - jedenfalls bis zum Inkrafttreten der land- und forstwirtschaftlichen Bodengewinnbesteuerung in Verbindung mit der verwaltungsrechtlichen Übergangsregelung durch das BMF-Schreiben vom 29. Februar 1972 - auch bei entsprechenden Bekundungen der Kläger gegenüber dem FA eine Betriebsaufgabe nicht in Betracht gekommen, hätten also jedenfalls die Forstflächen nicht Privatvermögen werden können.
3.
Der Veräußerungsgewinn ist auch nicht deshalb von der Besteuerung ausgenommen, weil - wie die Kläger meinen - der Forstbetrieb mangels Gewinnerzielungseignung bereits ab Ende 1969 steuerlich als Liebhaberei zu werten gewesen wäre. Der Senat vermag die von den Klägern behauptete, mangelnde Gewinnerzielungseignung nicht festzustellen.
Bei der im Streitfall vorliegenden (aussetzenden) Bauernwaldung, die aus ererbten Anflugflächen und selbst aufgeforsteten Betriebsteilen besteht, ist eine mangelnde Gewinneignung nur schwer vorstellbar. Einmal ist bei der Totalgewinnprognose auf die langfristigen ggfs. generationenüberschreitenden Wertsteigerungen durch das natürliche Holzwachstum abzustellen; welche Gewinne dabei rechnerisch auf die einzelnen Jahre der gesamten Umtriebszeit entfallen, ist nicht ausschlaggebend (vgl. BFH vom 13. April 1989 IV R 30/97, BStBl II 1989, 718); auch langjährige Verluste lassen deshalb den Schluß, es habe sich um eine Liebhaberei gehandelt, nicht zu (vgl. BFH in BStBl II 1976, 482, 484).
Sowohl das Gutachten des FA als auch das in der mündlichen Verhandlung präsentierte (Privat-)Gutachten der Klägerin stellen demgegenüber auf Jahresergebnisse ab. Beide vernachlässigen zudem die besonderen Verhältnisse des Forstbetriebs der Klägerin, indem sie in erheblichem Maße auf der Kostenseite Positionen in Ansatz bringen, die nach dem ausdrücklichen Vortrag der Kläger nicht angefallen sind, nämlich Kosten für Verwaltung, Kulturpflege, Wegebau u.a. Läßt man, da für die Gewinnerzielungseignung auf den zu beurteilenden, nicht auf einen abstrakten Betrieb abzustellen ist, diese Faktoren - weil nicht entstanden, - außer Ansatz, so ergeben sich nach beiden Gutachten (sowohl bei den Varianten A und B) jährliche Gewinne, abgestellt auf die Gesamtbetriebszeit folglich ein Totalgewinn in ausreichendem Umfang, und zwar sowohl auf die Stichtage 31. Dezember 1969 (Privatgutachten) als auch 1. Oktober 1978 (beide Gutachten). Eine weitere, die Gewinnerzielungsabsicht betreffende Ermittlung war danach - selbst unter Vernachlässigung der Tatsache, daß ab 1. Juli 1970 die Wertsteigerungen des Grund und Bodens mit zu berücksichtigen waren (denen gegenüber Erhöhungen der Grundsteuer praktisch keine Rolle spielen) - nicht erforderlich. Auch dem Hilfsantrag konnte danach nicht entsprochen werden.
4.
Der Forstbetrieb kann schließlich auch nicht nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 29. Februar 1972 wegen stichtagsbezogener Verpachtung als in das Privatvermögen überführt angesehen werden, so daß der Veräußerungsgewinn jedenfalls aus diesem Grunde außer Ansatz zu bleiben hätte. Denn nach Tz. 6 Nr. 1 Satz 3 dieser Verwaltungsanweisung kann beim Fehlen einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung aus Gründen des Vertrauensschutzes nur dann von einer vor dem 1. Juli 1970 erfolgten Betriebsaufgabe ausgegangen werden, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei Ablauf des 30. Juni 1970 "im ganzen verpachtet" war. Das aber war nach der Auffassung des Senats vorliegend nicht der Fall: Die handschriftliche Änderung der verpachteten Flächen von 56,55 ha in 41.4386 ha in § 1 Buchst. b des Pachtvertrages stimmt mit der ins einzelne gehenden Aufzählung der verpachteten Flächen in dem ausdrücklich als Bestandteil des Pachtvertrages bezeichneten Übergabeprotokoll überein, das nach § 18 des Pachtvertrages "durch einen von der Landwirtschaftskammer anerkannten und der Treuhandstelle für Flüchtlingssiedlung namhaft gemachten Schätzer" erstellt worden war. Die hier streitigen Flächen (ca. 15 ha Holz, Heide, Moor) wurden darin ausdrücklich von der Verpachtung ausgeschlossen. Damit stimmen auch die Erklärungen der Kläger in dem durch Einstellungsbeschluß vom 20. November 1986 beendeten Verfahren wegen Einkommensteuervorauszahlungen 1978 (Az. IX 459/81) überein, wonach einmal A.I. damals kein Interesse daran hatte, "derartige Flächen zu pachten, sie mit erheblichen Mitteln aufzuforsten, den Bestand zu pflegen und viele Jahrzehnte auf einen Ertrag zu warten", und zum anderen auch sie - die Klägerin - das Grundstück 1960 aus rechtlichen Gründen nicht habe verpachten können und auch sonst "nicht bereit gewesen wäre, dies zu den in der Forstwirtschaft üblichen Bedingungen zu tun".
Die Bekundungen der Kläger, sie hätten von der Veränderung erst durch Übersendung des Originalpachtvertrages durch das FA im Einspruchsverfahren Kenntnis erlangt, erscheint dem Senat demgegenüber nicht als glaubhaft. Unter den gegebenen Umständen muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß es lediglich versäumt/übersehen wurde, die Größe der verpachteten Hofflächen auch in § 1 Buchst. a des Pachtvertrages zu ändern. Auch die im Einspruchsverfahren vorgelegten Auszüge aus den Katasterbüchern, die erst nach Abschluß des Pachtvertrages am 19. April 1960 gefertigt worden sind und die sämtliche damals im Eigentum der Klägerin befindlichen Grundstücke - also auch die im Streitjahr 1978 veräußerten Flächen - auswiesen, lassen keinen Schluß darauf zu, daß die streitigen Waldflächen mit an A.I. verpachtet worden sind. Denn diese Auszüge waren - anders als das Übergabeprotokoll - nicht Gegenstand des Pachtvertrages geworden.
5.
Die Versteuerung des Veräußerungsgewinns hätte aber selbst dann erfolgen müssen, wenn - wovon der Senat eben nicht ausgeht - die Forstflächen in 1960 mit an A.I. verpachtet worden wären. Denn die Billigkeits-/Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 29. Februar 1972 hätte nur dann greifen können, wenn mit einer Verpachtung der Waldflächen diese zum notwendigen Privatvermögen hätten rechnen können (vgl. BFH vom 4. November 1982 IV R 159/79, BStBl II 1983, 448; vom 7. November 1996 IV R 69/95, BStBl II 1997, 245). Das aber ist weder bei mangelnder Bestandspflege (vgl. oben unter 2.) noch bei einer Verpachtung über 15 Jahre der Fall. Denn bei aussetzenden Forstbetrieben verbleiben dem Eigentümer/Verpächter unter diesen Umständen doch die wesentlichen Erträge des Aufwuchses, wie das FA richtigerweise ausgeführt hat.
6.
Das FA hat der Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch zutreffend einen Buchwert/Ausgangsbetrag von 2 DM/qm zugrunde gelegt (§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG), da die Klägerin bis zum 31. Dezember 1975 keinen Antrag nach § 55 Abs. 5 EStG auf Ansatz eines den zweifachen Ausgangsbetrag übersteigenden Teilwerts gestellt hat. Dieser Antrag kann nicht nachgeholt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte - bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen - nach Maßgabe des § 110 Abs. 3 AO nur bis Ende 1976 beantragt werden können. Da dies nicht geschehen ist, mußte es bei dem Ansatz des oben genannten Wertes verbleiben.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen worden.