Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.12.1997, Az.: VII 328/97

Aufteilung der Eigenheimzulage unter mehreren Anspruchsberechtigten

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
16.12.1997
Aktenzeichen
VII 328/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 17869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1997:1216.VII328.97.0A

Verfahrensgegenstand

Aufteilung der Eigenheimzulage unter mehreren Anspruchsberechtigten.

Eigenheimzulage ab 1996

In dem Rechtsstreit hat
der VII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 16. Dezember 1997
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kl. wurde die von ihr seit rd. 25 Jahren bewohnte Wohnung im Jahre 1996 zum Kauf angeboten. Durch Kaufvertrag vom 25. Oktober 1996 erwarb die Kl. das Miteigentum an der in ... belegenen Eigentumswohnung zu zwei Drittel. Ein Drittel Miteigentum wurde von ihrer Tochter erworben. Nutzen und Lasten an der Wohnung gingen zum 31. Dezember 1996 auf die Erwerberüber. Der Kaufpreis betrug 170.000 DM.

2

Die Kl. zahlt ihrer Tochter ab Januar 1997 für das ihrüberlassene Miteigentum eine Miete.

3

Die Kl. beantragte ab dem Jahr 1996 eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 2.500 DM. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 29. Januar 1997 die Eigenheimzulage auf jährlich 1.667 DM fest. Das Objekt könne für die Kl. nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gefördert werden.

4

Mit der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehrt die Kl. eine höhere Eigenheimzulage. Sie sei die alleinige Eigennutzerin der Wohnung. Ihr Kaufpreisanteil betrage entsprechend ihrem Miteigentumsanteil an der Wohnung 113.322 DM, somit mehr als die Obergrenze, die das Gesetz als Bemessungsgrundlage festschreibe. Sie sei die alleinige Anspruchsberechtigte, weil sie allein die Wohnung nutze. Deshalb komme auch § 9 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) nicht zum Zuge. Wenn in dieser Vorschrift von mehreren Anspruchsberechtigten die Rede sei, so beziehe sich dies auf Personen, die als Miteigentümer eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Auf den Aufsatz von Stephan - Der Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG sei Miteigentum - DB 1996, 2458 werde hingewiesen.

5

Die Kl. beantragt,

die Eigenheimzulage ab 1996 auf jährlich 2.500 DM festzusetzen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er hält daran fest, daß die Eigenheimzulage im Streitfall nicht in vollem Umfang gewährt werden könne. Nach§ 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG könne die Kl. die Förderung nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erhalten.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage ist unbegründet.

9

Nach § 1 EigZulG haben unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der nachfolgenden gesetzlichen Vorschriften. Sowohl die Kl. als auch die Tochter der Kl. sind unbeschränkt Steuerpflichtige, weil sie im Inland jeweils ihren Wohnsitz haben. Sie sind damit Anspruchsberechtigte im Sinne von § 1 EigZulG. Nach diesem Gesetz werden Wohnungen in bestimmter Höhe gefördert. Die Höhe der Förderung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 EigZulG. Für Wohnungen, die nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft werden, beträgt der Fördergrundbetrag jährlich 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.500 DM (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG). Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG). Da bezüglich der zu fördernden Wohnung mehrere Anspruchsberechtigte bestehen, war für die Kl. der Fördergrundbetrag entsprechend dem Miteigentumsanteil der Kl. eingeschränkt. Er beträgt konkret zwei Drittel von 2.500 DM, mithin 1.667 DM jährlich. Dieser Förderbetrag ist vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid festgesetzt. Der Bescheid erweist sich somit als rechtmäßig. Mithin war die Klage mit der Kostenfolge aus§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung abzuweisen. Die Rechtsauffassung des Senats deckt sich auch mit der von Stephan, a.a.O., wie sie dort in Beispiel 2 zum Ausdruck kommt.

10

Die Revision ist nicht zugelassen worden.