Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.12.1997, Az.: IX 377/90

Entnahme eines Grundstückes aus forstwirtschaftlichem Betrieb ; Für Bauzwecke verwendete Forstfläche; Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; Zuführung zum Privatvermögen; Notwendiges land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen; Charakter einer Liebhaberei

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
22.12.1997
Aktenzeichen
IX 377/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 16011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1997:1222.IX377.90.0A

Verfahrensgegenstand

Einkommensteuer 1979

Redaktioneller Leitsatz

Der Wert einer zuvor bewaldeten, zum notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Forstfläche, welche mit Wohnhäusern bebaut wird, ist selbst dann als steuerpflichtige Einkunft aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn eine ertragreiche Bewirtschaftung wegen ständiger Verkleinerung nicht mehr möglich war und der Betrieb nunmehr an sich Liebhabereicharakter erlangt hat, da ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen hierdurch nicht verliert.

In dem Rechtsstreit
hat der IX. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 22. Dezember 1997,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richter ...
ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Bei der (Zusammen-)Veranlagung zur Einkommensteuer für 1979 ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Bebauung einer zuvor bewaldeten Fläche mit Wohnhäusern als (steuerpflichtige) Entnahme des Grundstückes aus einem forstwirtschaftlichen Betrieb erfassen durfte, oder ob es sich dabei - wie die Kläger meinen - um einen nicht steuerbaren Vorgang im Bereich des Privatvermögens handelte.

2

Die Klägerin hatte im Jahre 1949 von ihrem Vater eine Hofstelle nebst land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen von insgesamt 56,50 ha geerbt. Der Vater (ein Jurist) hatte den Hof nicht selbst bewirtschaftet, sondern die Grundstücke verpachtet. Er hatte ihn seinerseits von seinem Vater geerbt, der bis zu seinem Tode (kurz vor Beendigung des 1. Weltkrieges) als selbständiger Landwirt tätig war. Die Hofstelle selbst wurde/wird von den jeweiligen Eigentümern mit Angehörigen bewohnt.

3

Am ... September 1960 verpachtete die Klägerin ihrem Schwiegervater A.I. den Hof für 15 Jahre. Lt. "Übergabeverhandlung und zugleich Bestandteil des Pachtvertrages" sollte die Pacht nur die landwirtschaftlich genutzten Flächen von ca. 41,44 ha, nicht dagegen die ca. 15 ha großen Holz-, Heide- und Moorflächen umfassen. Weil das Pachtverhältnis mit A.I. vorzeitig aufgehoben werden sollte, verpachtete die Klägerin "... ihre in den Gemarkungen M. ... und O. ... gelegenen Grundstücke zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ..." mit Vertrag vom. März 1971 bis zum 31. März 1983 an den Landwirt W.K. Da A.I. allerdings darauf bestand, die Bewirtschaftung nicht vor dem 30. September 1971 aufzugeben, konnte W.K. den Pachtgegenstand erst zum 1. Oktober 1971 übernehmen.

4

Das FA erfaßte die aufgrund der Pachtverträge erzielten Einkünfte im Ergebnis - wie von den Klägern erklärt - stets als solche aus Vermietung und Verpachtung.

5

Der Umfang der forstwirtschaftlichen Flächen betrug nach den bewertungsrechtlichen Unterlagen des FA zum 1. Januar 1964 ca. 13,3413 ha und zum 1. Januar 1974 10,7148 ha.

6

Die bewaldeten bzw. den Forstflächen zuzurechnenden Grundstücke wiesen nach den - von den Klägern nicht konkret angegriffenen bzw. wegen des Abtriebs der entsprechenden Flächen nicht mehr widerlegbaren - Ermittlungen der Finanzbehörden zum 1. Oktober 1978 das folgende Bild aus:

LagebezeichnungGröße (ha)HolzartAlter/JahrBestockungsgradEntstehung
(Gemarkung M) Flur/Flurstück1,94Kiefer250,9Pflanzung
1,17Kiefer30-400,9Anflug
1,00Kiefer20-600,5Anflug
0,77Kiefer30-500,7Anflug
1,66Kiefer45-650,6Anflug
0,08--Wege
0,10-;--Hoffläche
Flur/Flurstück tlw.0,56Birke400,8Anflug
0,88---Blöße/
wertloser
Anflug
Flur/Flurstück1,10Kiefer600,5Anflug
0,20Birke600,5Anflug
0,67Kiefer201,0Pflanzung
Flur/Flurstück0,18Kiefer800,9Anflug
0,10Buche800,5Aufschlag
0,05Birke201,0Anflug
0,10Fichte201,0Pflanzung
0,11Birke101,0Anflug
Fichte251,0Pflanzung
10,72 ha.
7

Die den Streitfall betreffenden Flächen lagen seit 1969 entweder im Bereich des gemeindlichen Bebauungsplans oder stellten eine Baulücke i.S. des § 34 Bundesbaugesetz (BBauG) dar. Durch Nachfeststellung auf den 1. Januar 1974 wurden sie jedenfalls zum Teil als Rohbauland bewertet.

8

Nachdem die Klägerin aufgrund Vertrages vom 18. September 1978 zunächst 6,7226 ha der bewaldeten Flächen (Flur Flurstück ...) als Bauland an die Firma N. GmbH veräußert hatte, errichtete sie auf einem 19.755 qm großen - zuvor abgeholzten - Teil der verbleibenden Forstflächen ab 1979 sieben Mietwohnhäuser mit 24 Wohneinheiten und einer Tiefgarage. Das FA betrachtete das hierfür verwendete Flurstück ... aus Flur durch die Bebauung zwangsweise als dem forstwirtschaftlichen (Rest-)Betrieb entnommen. Es ermittelte einen Entnahmegewinn von 1.540.890 DM, den es bei der Einkommensteuerveranlagung 1979 (Beginn der Baumaßnahmen) als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfaßte. Den Entnahmegewinn berechnete es wie folgt:

19.755 qm × 80 DM(gegendüblicher Preis für Bauland)
=1.580.400 DM
./.39.510 DM(Buchwert 2 DM/qm)
1.540.890 DM.
9

Die Besteuerung erfolgte mit dem ermäßigten Steuersatz, weil das FA auch hinsichtlich dieser Flächen die Voraussetzungen für die Aufgabe eines forstwirtschaftlichen Teilbetriebs als gegeben ansah. Da das Grundstück nicht in neue Flurstücke vermessen wurde, habe es insgesamt entnommen werden müssen.

10

Nach erfolglosem Einspruch begründen die Kläger ihre Klage wie folgt:

11

Bei der für Bauzwecke verwendeten Fläche habe es sich nicht um forstwirtschaftliches Betriebsvermögen, sondern um Privatvermögen gehandelt. Sie - die Klägerin - habe weder einen Wald geerbt, der seiner Beschaffenheit nach einen forstwirtschaftlichen Betrieb darstellte, noch habe sie selbst jemals eine Land- und Forstwirtschaft aktiv betrieben. Ihr Vormund habe nach ihrer Kenntnis etwa im Jahre 1950 zwei kleinere Parzellen aufgeforstet. Der restliche Baumbewuchs (insbesondere Kiefern und Birken) sei durch Anflug entstanden. Da der äußerst geringwertige, teilweise mit kranken Bäumen durchsetzte Bestand insbesondere auch im Hinblick auf die absehbare Bebaubarkeit des Bodens von ihnen niemals aufgearbeitet worden sei, hätte es, wie aus der gutachterlichen Äußerung des Forstamtmannes G. vom .... November 1979 hervorgehe, des Abtriebs allen vorhandenen Aufwuchses bedurft, um einen nach forstwirtschaftlichen Grund-Sätzen aufgebauten Ertragswald zu begründen. Entgegen der Auffassung/Darstellung des FA habe es an einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Forstwirtschaft gefehlt. Durch Holzernten sei kein Totalgewinn erzielbar gewesen. Soweit Einkünfte aus den veräußerten Flächen erzielt worden seien, seien diese - ebenso wie aus den landwirtschaftlichen Flächen - als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärt und vom FA auch entsprechend veranlagt worden. Die Bewertungsstelle des FA sei deshalb auch zutreffend davon ausgegangen, daß sie - die Klägerin - ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bereits seit längerer Zeit aufgegeben gehabt habe (Schreiben vom 11. Mai 1971). Die Aufgabe sei dem FA auch von dem Kläger in einem Gespräch mitgeteilt und danach schriftlich bekräftigt worden. Warum darüber kein Vermerk bzw. Schreiben in den Steuerakten zu finden sei, hätten sie - die Kläger - nicht zu vertreten.

12

Für den in 1979 erfolgten Einschlag habe sie - die Klägerin - dem damit beauftragten Unternehmen zusätzlich zu dem überlassenen Holz einen Barbetrag leisten müssen.

13

Sofern das Gericht dem nicht folgen könne und vom Bestehen eines forstwirtschaftlichen Betriebes ausgehen sollte, müsse der Gewinn im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 29. Februar 1972, BStBl 1972 I, 102, unberücksichtigt bleiben, da von einer vor dem 1. Juli 1970 (Beginn der land- und forstwirtschaftlichen Bodenbesteuerung) erfolgten Betriebsaufgabe auszugehen sei: Der Betrieb sei im ganzen an A.I. bzw. W.K. verpachtet gewesen. Die Betriebsaufgabe sei dem FA gegenüber ausdrücklich und mittelbar durch den Ausweis der Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden. Das FA gehe im übrigen zu Unrecht davon aus, daß A.I. seinerzeit nur die landwirtschaftlichen Flächen gepachtet habe. Der Pachtvertrag weise in § 1 Buchst. a zunächst die gesamte Fläche (56,50 ha) als verpachtet aus; die in Buchst. b zu erkennende Änderung in 41,4386 ha müsse nachträglich von dritter Seite erfolgt sein. Die dem Vertrag beigefügten Auszüge aus den Katasterbüchern wiesen auch die Forstflächen aus. Das Übergabeprotokoll habe demgegenüber keine eigenständige Bedeutung. Ihre - der Kläger - anderweitigen Erklärungsversuche im Verfahren IX+59/81 seien vor Einsichtnahme in den ihnen vom FA im Original übersandten Pachtvertrag erfolgt.

14

Sollte man dennoch zur Erfassung eines Entnahmegewinns kommen, müsse im übrigen von einem erheblich höheren Ausgangswert für den Grund und Boden ausgegangen werden. Für den dazu nachzuholenden Antrag müsse Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da sie - die Kläger - nur wegen des Verhaltens des FA davon abgesehen hätten, den Antrag nach § 55 Abs. 5 EStG fristgerecht zu stellen.

15

Sie - die Kläger - hätten am. Dezember 1979 zur teilweisen Tilgung der Kirchensteuern 1978 und 1979 131.197 DM an das FA überwiesen. Dieser Betrag müsse in 1979 vollständig und nicht nur mit 111.026 DM als Sonderausgabe abgezogen werden. Das FA sei nach § 225 Abs. 1 AO an den Buchungsauftrag gebunden gewesen. Auf den Umstand, daß es den Betrag teilweise anderweitig verwendet und teilweise in späteren Veranlagungszeiträumen umgebucht hat, komme es nicht an.

16

Die Kläger beantragen,

die Einspruchsentscheidung vom. Juni 1990 betr. 1979 aufzuheben und die Steuer unter Änderung des Bescheids vom. August 1983 i.d.F. des Sammelbescheids vom. Dezember 1983 auf 7.968 DM herabzusetzen.

17

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

18

Die entnommenen Flächen hätten ihre Qualifikation als dem Betrieb einer Forstwirtschaft zuzurechnendes Vermögen niemals verloren.

19

Die Forstflächen der Klägerin hätten ursprünglich zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört. Es habe sich bei ihnen um eine typische Bauernwaldung gehandelt, die sowohl aus Anflugwald als auch aus angepflanzten Teilflächen bestand.

20

Für eine forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes führe, reiche insbesondere bei einer Flächengröße von ca. 10 ha bereits die Hinnahme des Baumwachstums aus. Danach bildeten auch Forstflächen, die nicht Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind, grundsätzlich einen eigenständigen Forstbetrieb. Forstflächen, die - wie im Streitfall - nach Abspaltung von dem landwirtschaftlichen Betrieb durch Verpachtung einer forstwirtschaftlichen Nutzung in diesem Sinne dienen, bildeten hiernach einen fortbestehenden eigenständigen forstwirtschaftlichen Betrieb, der die bisherige Betriebsvermögenseigenschaft fortführe. Das gelte auch für den Fall der (Mit-)Verpachtung der Forstflächen. Dem Pächter stünden in einem solchen Fall nur die laufenden Nutzungen, dem Verpächter (Eigentümer) dagegen weiterhin die langfristigen Wertsteigerungen von Bewuchs und Boden zu.

21

Im Streitfall seien die Forstflächen - entgegen den Ausführungen der Kläger - im Jahre 1960 nicht mit an A.I. verpachtet worden. Sie hätten deshalb in der Hand der Klägerin einen solchen eigenständigen forstwirtschaftlichen Betrieb gebildet.

22

Die nach 1978 verbliebenen Forstflächen seien nach den Berechnungen des Forstsachverständigen der Finanzverwaltung (Bl. 210-226 der Einspruchsakte) auch geeignet gewesen, einen wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Totalgewinn von ca. 160 DM bis 280 DM pro Jahr abzuwerfen. Wenn man davon ausgehe, daß die Flächen bereits ab 1969 im Bereich eines Bebauungsplanes gelegen hätten, ergäbe sich ein weitaus höherer Totalgewinn. Denn dann dürfe man nicht nur - wie von den Klägern dargestellt - eine höhere Grundsteuer auf der Ausgabeseite ansetzen, sondern müsse auch die Wertsteigerung des Grund und Bodens berücksichtigen. Schon aus diesem Grunde lasse auch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung in den Prozeß eingeführte Privatgutachten kein anderes Ergebnis zu.

23

Unabhängig davon seien die Forstflächen aber auch dann ertragsteuerlich Betriebsvermögen eines (verkleinerten) land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewesen, wenn sie entsprechend der Auffassung der Kläger keinen wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Totalgewinn hätten erwarten lassen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. November 1992 IV R 41/91 (BStBl II 1993, 430) verlören land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen auch dann nicht, wenn eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist, weil der Betrieb ständig verkleinert wurde. Dies gelte nach dem BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 93/94 (BFH/NV 1995 S. 592) selbst dann, wenn sich der Betrieb durch eine Verkleinerung beim Steuerpflichtigen oder dem Rechtsvorgänger zu einem Liebhabereibetrieb gewandelt hat. Dies sei im Streitfall gegeben, wenn man davon ausgehe, daß der nach dem 1. Oktober 1978 noch vorhandene Waldbestand nicht mehr ausreichte, einen forstwirtschaftlichen Erwerbsbetrieb zu bilden. Die noch verbliebenen nicht unbedeutenden forstwirtschaftlichen Flächen seien trotz Betriebsverkleinerung notwendiges forstwirtschaftliches Betriebsvermögen in der Hand des Eigentümers geblieben und hätten wegen der fortbestehenden forstwirtschaftlichen Betätigung i.S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72, BStBl II 1976, 482) nicht einmal durch eine entsprechende Entnahmeerklärung in das Privatvermögen überführt werden können.

24

Selbst wenn man aber trotz alledem davon ausgehe, daß die Forstflächen der Klägerin nicht geeignet gewesen seien, einen wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Totalgewinn abzuwerfen, hätten sie das Betriebsvermögen nur durch eine ausdrückliche rechtswirksame Entnahmehandlung verlassen können. Dies hätte einer von einem Entnahmewillen getragenen unmißverständlichen Handlung der Kläger bedurft, die darauf gerichtet war, die in den Forstflächen ruhenden stillen Reserven steuerlich wirksam aufzudecken. Zu einer solchen, von der Rechtsprechung verlangten Entnahmehandlung sei es vor dem Streitjahr nicht gekommen. Dies hätte auch nur durch eine frühzeitige Betriebsaufgabe oder Entnahme der Wirtschaftsgüter mit Aufdeckung der im Betrieb bzw. den Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven durch den Steuerpflichtigen belegt werden können; dafür trage der Steuerpflichtige die Beweislast (BFH-Urteil vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996 S. 110).

25

Die Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 29. Februar 1972 (BStBl I 1972 S. 102) könne auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden, weil die Forstflächen nicht vor dem 1. Juli 1970 (mit-)verpachtet gewesen seien. Die handschriftliche Änderung des Pachtvertrages vom 20. März 1960 stimme mit den Zahlen der Übergabeverhandlung überein. Die Übergabeverhandlung sei Bestandteil des Pachtvertrages. Die oben beschriebene Änderung im Pachtvertrag könne daher den Klägern entgegen ihrer Einlassung nicht unbekannt gewesen sein. Die Verpachtung auch der forstwirtschaftlichen Flächen sei erst durch den Vertrag vom 28. März 1971 erfolgt.

26

Im übrigen führe die Verpachtung eines Forstbetriebes oder Forstteilbetriebes nicht zu einer Betriebsaufgabe, solange - wie im Streitfall - Holzbestände Vorhanden sind, die während der Pachtdauer einen Zuwachs erfahren, der dem Eigentümer aufgrund seiner Rechtsstellung und des Zeitraums bis zur Schlagreife zuzurechnen ist. Bei Verpachtung eines Forstbetriebes sei der Pächter grundsätzlich lediglich berechtigt, die laufenden Nutzungen aus dem Forstbetrieb vorzunehmen. An dem Wertzuwachs des nicht hiebreifen Holzes nehme dagegen allein der Eigentümer (Verpächter) teil. Daher seien bei Verpachtung eines Forstbetriebes die Grundsätze zur landwirtschaftlichen Betriebsverpachtung im ganzen nicht anzuwenden. Die verpachteten Flächen blieben vielmehr in der Hand des Eigentümers notwendiges Betriebsvermögen eines bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Betriebes i.S.d. § 13 EStG.

27

Der Antrag auf Feststellung eines höheren Teilwerts auf den 1. Juli 1970 hätte gemäß § 55 Abs. 5 EStG bis zum 31. Dezember 1975 beim FA gestellt werden müssen. Der Antrag könne nicht nachgeholt werden. Gemäß § 110 Abs., 3 der Abgabenordnung (AO) könne nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr mit Erfolg gestellt werden.

28

Der begehrte zusätzliche Sonderausgabenabzug könne nicht gewährt werden. Durch Änderungsbescheid vom 22. November 1983 seien bereits 111.026 DM gezahlte Kirchensteuern als Sonderausgaben berücksichtigt worden, 20.504 DM seien nicht für Kirchensteuern verwendet worden. Es - das FA - habe folgende Umbuchung vorgenommen: Von den Kirchensteuervorauszahlungen für 1978 seien 16.144 DM auf Antrag der Kläger vom 29. Juni 1980 auf Vermögensteuer 1975 und 1976 umgebucht worden. Von den Kirchensteuervorauszahlungen für 1979 seien 4.360 DM auf Einkommensteuer 1976 umgebucht worden. Dies sei den Klägern bereits mit Schreiben vom 23. November 1983 mitgeteilt worden.

29

Am Schluß der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erstmals vorgetragen, daß von der als entnommen behandelten Fläche ca. 0,25 ha unentgeltlich für Straßenbauzwecke an die Gemeinde hätte abgetreten werden müssen. Der Entnahmegewinn sei insoweit auf jeden Fall überhöht. Sofern es darauf ankommen solle, werde um Schriftsatznachlaß gebeten.

Entscheidungsgründe

30

Die Klage ist unbegründet.

31

Das FA hat den Wert der für Bauzwecke verwendeten Forstfläche in nicht zu beanstandender Weise den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft des Streitjahres 1979 zugerechnet. Auch die Kirchensteuer wurde in zutreffender Höhe als Sonderausgabe abgezogen.

32

I.

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 EStG gehören nach §§ 14, 16 EStG u.a. auch Gewinne aus der Entnahme/Aufgabe forstwirtschaftlicher Teilbetriebe. Die im Tatbestand beschriebene Bebauung des Flurstücks der Flur der Gemarkung M. stellte eine derartige - nach Maßgabe des §34 Absätze 1 und 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigte - Teilbetriebsaufgabe dar. Der Gewinn ist richtig ermittelt worden; er war auch in voller Höhe in 1979 zu erfassen (§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).

33

1.

Der Großvater der Klägerin war Landwirt. Bei ihm haben (auch) die durch Bebauung dem Privatvermögen zugeführten Flächen zum notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Wenn auch - wie vorgetragen wird - weder dessen unmittelbarer Rechtsnachfolger (Vater der Klägerin) noch die Klägerin selbst jemals aktiv Land- und Forstwirtschaft betrieben haben, so hatten doch die von ihnen geerbten und verpachteten Grundflächen ihre ursprüngliche Betriebsvermögenseigenschaft zumindest bis zum Beginn der land- und forstwirtschaftlichen Bodengewinnbesteuerung am 1. Juli 1970 nicht verloren. Denn sie sind durch die Verpachtungen sowie die Erklärungen und Veranlagungen der daraus resultierenden Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung weder notwendiges Privatvermögen geworden (vgl. BFH vom 15. April 1993 IV R 12/91, BFH/NV 1994 S. 87), noch sind sie vor diesem Zeitpunkt erkenn- bzw. nachweisbar dem Privatvermögen durch einen dementsprechenden eindeutigen und auch dem FA gegenüber erklärten Entnahme-/Betriebsaufgabetatbestand zugeführt worden. Entgegen dem Vortrag der Kläger läßt sich ein derartiger Vorgang, für den der Steuerpflichtige die Beweislast trägt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996 S. 110), den Steuerakten nicht entnehmen: Entnahmeerklärungen selbst sind nicht dokumentiert. Auch für einen derartigen Fall zu erwartende Antragen und Ermittlungen im Hinblick auf die Erfassung eventuell vorhandener stiller Reserven in Hofstelle, Inventar, Bewuchs usw. sind nicht vorhanden. Daß die Kläger möglicherweise aufgrund unzutreffender Rechtsauffassung, bestärkt durch mißverständliche Äußerungen seitens Bediensteter des FA, davon ausgingen, die Hofstelle nebst sämtlichen Grundstücken sei mangels Ausübung eigener land- und forstwirtschaftlicher Aktivitäten insgesamt Privatvermögen geworden, konnte die Betriebsvermögensverhaftung der in 1979 entnommenen Forstflächen jedenfalls nicht aufheben. Die von dem Kläger diesbezüglich angezogenen Vorgänge (Entscheidung des Steuerausschusses vom 21. Dezember 1962 - Bl. 78 f. FG-Akte IX 377/90 -; Vermerk des Sachgebietsleiters S. vom 6. November 1967 - Bl. 127 FG-Akte IX 377/90 -; Schreiben der Bewertungsstelle vom 10. Mai 1971 - Bl. 132 FG-Akte IX 377/90 -) betrafen entweder die Frage der einkommensteuerlichen Qualifizierung der Verpachtungseinkünfte oder die Einheitsbewertung. Diesen Äußerungen kann jedenfalls keine Bindungswirkung im Sinne einer Zusage bzw. nach Maßgabe der auch im Steuerrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 2+2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) entnommen werden, künftig sämtliche Grundstücke einkommensteuerlich dem Privatvermögen zuzurechnen. Zumindest was die forstwirtschaftlichen Grundflächen anbelangt, ist nichts dafür ersichtlich, daß insoweit von einem vollständig aufgeklärten oder mitgeteilten Sachverhalt und deshalb von einem dementsprechenden Bindungswillen - hier insbesondere des Sachgebietsleiters S. - auszugehen wäre.

34

Unklarheiten bzw. Unsicherheiten hinsichtlich Zurechnung der Grundstücke zum Betriebs- bzw. Privatvermögen gehen deshalb zu Lasten der Kläger. Insbesondere der Kläger, der von Anfang an in die Verwaltung des von der Klägerin geerbten Vermögens eingeschaltet war, hätte als fachkundiger Steuerbeamter hier für eindeutige Verhältnisse/Klarheit Sorge tragen müssen.

35

2.

Hinsichtlich der bewaldeten Grundstücke gilt im übrigen das Folgende: Durch Anflug und Pflanzung ist - zumindest seit dem Antritt der Erbschaft durch die Klägerin - eine Forstfläche von zuletzt 10,72 ha in Form einer typischen Bauernwaldung entstanden. Eine Bauernwaldung dieser Größe wird von der Rechtsprechung seit jeher (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72, BStBl II 1976, 482, in dem die zugrundeliegenden Größen-, Entstehungs- und Strukturdaten der zu beurteilenden Forst - die den Klägern von dem FA im einzelnen mitgeteilt worden sind - mit denen des Streitfalles nahezu identisch sind) auch dann als ein (aussetzender) Forstbetrieb beurteilt, wenn der Eigentümer keine besondere Bestandspflege betreibt. Denn anders als bei der reinen Landwirtschaft, vollzieht sich hier der Wertzuwachs und letztlich auch die Gewinnrealisierung langfristig und oftmals erst in späteren Generationen durch das - auch durch mangelnde Bestandspflege nicht zu verhindernde - natürliche Wachstum der Bäume. Fehlende Kultivierungsmaßnahmen können lediglich Einfluß auf die Höhe der zu erwartenden langfristigen Erträge haben, vermögen diese aber der Natur der Sache entsprechend nicht gänzlich zu verhindern.

36

Die bewaldeten Flächen bildeten hiernach - unabhängig von den verpachteten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken - einen forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Inhaberin/Unternehmerin die Klägerin war.

37

Die Überführung eines solchen Forstbetriebs in das Privatvermögen durch bloße Beendigung der vorstehend beschriebenen unternehmerischen "Betätigung" und eine dementsprechende Mitteilung an das Finanzamt ist - anders als bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken - nicht möglich. Eine Betriebsaufgabe wäre nur bei vollständiger Beendigung des Holzwachstums durch Abtrieb oder eine solche Umwidmung des Forstareals denkbar, daß - wie im Fall des BFH-Urteils vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85 (BStBl II 1988,257) durch langfristige Umgestaltung zu Wochenendzwecken - eine forstwirtschaftliche (Weiter-)Nutzung praktisch ausgeschlossen wird. Da solche Verhältnisse im Streitfall nicht vorlagen, wäre - jedenfalls bis zum Inkrafttreten der land- und forstwirtschaftlichen Bodengewinnbesteuerung in Verbindung mit der verwaltungsrechtlichen Übergangsregelung durch das BMF-Schreiben vom 29. Februar 1972 - auch bei entsprechenden Bekundungen der Kläger gegenüber dem FA eine Betriebsaufgabe nicht in Betracht gekommen, hätten also jedenfalls die Forstflächen nicht Privatvermögen werden können.

38

3.

Der Entnahmegewinn ist auch nicht deshalb von der Besteuerung ausgenommen, weil - wie die Kläger meinen - der Forstbetrieb mangels Gewinnerzielungseignung bereits ab Ende 1969 steuerlich als Liebhaberei zu werten gewesen wäre. Der Senat vermag die von den Klägern behauptete mangelnde Gewinnerzielungseignung nicht festzustellen.

39

Bei der im Streitfall vorliegenden (aussetzenden) Bauernwaldung, die aus ererbten Anflugflächen und selbst aufgeforsteten Betriebsteilen besteht, ist eine mangelnde Gewinneignung nur schwer vorstellbar. Einmal ist bei der Totalgewinnprognose auf die langfristigen ggfs. generationenüberschreitenden Wertsteigerungen durch das natürliche Holzwachstum abzustellen; welche Gewinne dabei rechnerisch auf die einzelnen Jahre der gesamten Umtriebszeit entfallen, ist nicht ausschlaggebend (vgl. BFH vom 13. April 1989 IV R 30/97, BStBl II 1989, 718) auch langjährige Verluste lassen deshalb den Schluß, es habe sich um eine Liebhaberei gehandelt, nicht zu (vgl. BFH in BStBl II 1976, 482, 484).

40

Sowohl das Gutachten des FA als auch das in der mündlichen Verhandlung präsentierte (Privat-)Gutachten der Klägerin stellen demgegenüber auf Jahresergebnisse ab. Beide vernachlässigen zudem die besonderen Verhältnisse des Forstbetriebs der Klägerin, indem sie in erheblichem Maße auf der Kostenseite Positionen in Ansatz bringen, die nach dem ausdrücklichen Vortrag der Kläger nicht angefallen sind, nämlich Kosten für Verwaltung, Kulturpflege, Wegebau u.a. Läßt man, da für die Gewinnerzielungseignung auf den zu beurteilenden, nicht auf einen abstrakten Betrieb abzustellen ist, diese Faktoren - weil nicht entstanden - außer Ansatz, so ergeben sich nach beiden Gutachten (sowohl bei den Varianten A und B) auch noch nach 1978 jährliche Gewinne, abgestellt auf die Gesamtbetriebszeit folglich ein Totalgewinn in ausreichendem Umfang, und zwar sowohl auf die Stichtage 31. Dezember 1969 (Privatgutachten) als auch 1. Oktober 1978 (beide Gutachten). Eine weitere, die Gewinnerzielungsabsicht betreffende Ermittlung war danach - selbst unter Vernachlässigung der Tatsache, daß ab 1. Juli 1970 die Wertsteigerungen des Grund und Bodens mit zu berücksichtigen waren (denen gegenüber Erhöhungen der Grundsteuer praktisch keine Rolle spielen) - nicht erforderlich. Auch dem Hilfsantrag konnte danach nicht entsprochen werden.

41

Die nach 1978 noch im Eigentum der Klägerin verbliebenen Forstflächen wären aber - selbst unter Außerachtlassung der im Grund und Boden ruhenden erheblichen stillen Reserven - selbst dann ertragsteuerlich Betriebsvermögen eines (verkleinerten) forstwirtschaftlichen Betriebes geblieben, wenn sie nach der erheblichen Verkleinerung durch die Veräußerung des Flurstücks der Flur der Gemarkung M. an die N. GmbH nunmehr keinen wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Totalgewinn mehr hätten erwarten lassen. Denn nach dem BFH-Urteil in BStBl II 1993, 430 verlieren land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen auch dann nicht, wenn eine ertragreiche Bewirtschaftung wegen ständiger Verkleinerung nicht mehr möglich ist und der Betrieb nunmehr an sich Liebhabereicharakter erlangt hat (vgl. BFH in BFH/NV 1995 S. 592).

42

4.

Der Forstbetrieb kann schließlich auch nicht nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 29. Februar 1972 wegen stichtagsbezogener Verpachtung als in das Privatvermögen überführt angesehen werden, so daß der Veräußerungsgewinn jedenfalls aus diesem Grunde außer Ansatz zu bleiben hätte. Denn nach Tz. 6 Nr. 1 Satz 3 dieser Verwaltungsanweisung kann beim Fehlen einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung aus Gründen des Vertrauensschutzes nur dann von einer vor dem 1. Juli 1970 erfolgten Betriebsaufgabe ausgegangen werden, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei Ablauf des 30. Juni 1970 "im ganzen verpachtet" war. Das aber war nach der Auffassung des Senats vorliegend nicht der Fall: Die handschriftliche Änderung der verpachteten Flächen von 56,55 ha in 41.4386 ha in § 1 Buchst. b des Pachtvertrages stimmt mit der ins einzelne gehenden Aufzählung der verpachteten Flächen in dem ausdrücklich als Bestandteil des Pachtvertrages mit A.I. bezeichneten Übergabeprotokoll überein, das nach § 18 des Pachtvertrages "durch einen von der Landwirtschaftskammer anerkannten und der Treuhandstelle für Flüchtlingssiedlung namhaft gemachten Schätzer" erstellt worden war. Die hier streitigen Flächen (ca. 15 ha Holz, Heide, Moor) wurden darin ausdrücklich von der Verpachtung ausgeschlossen. Damit stimmen auch die Erklärungen der Kläger in dem durch Einstellungsbeschluß vom 20. November 1986 beendeten Verfahren wegen Einkommensteuervorauszahlungen 1978 (Az. IX 459/81) überein, wonach einmal A.I. damals kein Interesse daran hatte, "derartige Flächen zu pachten, sie mit erheblichen Mitteln aufzuforsten, den Bestand zu pflegen und viele Jahrzehnte auf einen Ertrag zu warten", und zum anderen auch sie - die Klägerin - das Grundstück 1960 aus rechtlichen Gründen nicht habe verpachten können und auch sonst "nicht bereit gewesen wäre, dies zu den in der Forstwirtschaft üblichen Bedingungen zu tun".

43

Die Bekundungen der Kläger, sie hätten von der Veränderung erst durch Übersendung des Originalpachtvertrages durch das FA im Einspruchsverfahren Kenntnis erlangt, erscheint dem Senat demgegenüber nicht als glaubhaft. Unter den gegebenen Umständen muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß es lediglich versäumt/übersehen wurde, die Größe der verpachteten Hofflächen auch in § 1 Buchst. a des Pachtvertrages zu ändern. Auch die im Einspruchsverfahren vorgelegten Auszüge aus den Katasterbüchern, die erst nach Abschluß des Pachtvertrages am 19. April 1960 gefertigt worden sind und die sämtliche damals im Eigentum der Klägerin befindlichen Grundstücke - also auch die im Streitjahr 1979 entnommenen Flächen - auswiesen, lassen keinen Schluß darauf zu, daß die streitigen Waldflächen mit an A.I. verpachtet worden sind. Denn diese Auszüge waren - anders als das Übergabeprotokoll - nicht Gegenstand des Pachtvertrages geworden.

44

5.

Die Versteuerung des Entnahmegewinns hätte aber selbst dann erfolgen müssen, wenn - wovon der Senat eben nicht ausgeht - die Forstflächen in 1960 mit an A.I. verpachtet worden wären. Denn die Billigkeits-/Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 29. Februar 1972 hätte nur dann greifen können, wenn mit einer Verpachtung der Waldflächen diese zum notwendigen Privatvermögen hätten rechnen können (vgl. BFH vom 4. November 1982 IV R 159/79, BStBl II 1983, 448; vom 7. November 1996 IV R 69/95, BStBl II 1997, 245). Das aber ist weder bei mangelnder Bestandspflege (vgl. oben unter 2.) noch bei einer Verpachtung über 15 Jahre der Fall. Denn bei aussetzenden Forstbetrieben verbleiben dem Eigentümer/Verpächter unter diesen Umständen doch die wesentlichen Erträge des Aufwuchses, wie das FA richtigerweise ausgeführt hat.

45

6.

Das FA hat der Ermittlung des Entnahmegewinns auch zutreffend einen Buchwert/Ausgangsbetrag von 2 DM/qm zugrunde gelegt (§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG), da die Klägerin bis zum 31. Dezember 1975 keinen Antrag nach § 55 Abs. 5 EStG auf Ansatz eines den zweifachen Ausgangsbetrag übersteigenden Teilwerts gestellt hat. Dieser Antrag kann nicht nachgeholt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte - bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen - nach Maßgabe des § 110 Abs. 3 AO nur bis Ende 1976 beantragt werden können. Da dies nicht geschehen ist, mußte es bei dem Ansatz des oben genannten Wertes verbleiben.

46

7.

Daß im übrigen die gesamten 19.755 qm als mit dem Beginn der Bebauung in 1979 und nicht nur die reinen überbauten Flächen als entnommen zu werten waren, folgt daraus, daß die massive Art der Bebauung dem dafür verwendeten - nicht in neue Flurstücke vermessenen - Grundstück nunmehr trotz Verbleibs einzelner Bäume bzw. von Baumgruppen das Gepräge gab und die forstwirtschaftliche (Weiter-)Nutzung insoweit beendet war (vgl. BFH in BStBl II 1988, 257).

47

8.

Der Entnahmegewinn war schließlich auch nicht deshalb zu mindern, weil - was der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - die Klägerin der Gemeinde M. von den 19.755 qm für Erschließungsmaßnahmen ca. 2.500 qm unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Die Erschließungsmaßnahmen kamen letztlich der Klägerin zugute, indem sie die Bebaubarkeit ermöglichten/sicherstellten. Sie sind deshalb im Ergebnis den (privaten) Bauaktivitäten der Klägerin zuzurechnen und mindern den Entnahmegewinn folglich nicht. Schriftsatznachlaß konnte deshalb insoweit nicht gewährt werden. Der Senat sieht sich in seiner diesbezüglichen Auffassung auch darin bestätigt, daß - wie aus dem nachgereichten Schriftsatz vom Januar 1998 nebst Anlage hervorgeht - der Übertragungsvertrag erst vom. Januar 1982 datiert.

48

Der begehrte zusätzliche Sonderausgabenabzug von 20.504 DM konnte nicht gewährt werden, denn von den am 27. Dezember 1979 zur teilweisen Tilgung der Kirchensteuern 1978 und 1979 überwiesenen 131.197 DM hat das FA auf Antrag der Kläger vom 29. Juni 1980 16.144 DM auf Vermögensteuer 1975 und 1976 und sodann - ohne besonderen Antrag - weitere 4.360 DM auf Einkommensteuer 1978 umgebucht. Bei der noch offenen Veranlagung für 1979 konnten deshalb nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als "gezahlte Kirchensteuer" nur die das Streitjahr endgültig wirtschaftlich belastenden 111.026 DM abgezogen werden (vgl. BFH vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BStBl II 1996, 646).

49

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

50

Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen worden.