Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.12.1997, Az.: V 231/91
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ; Konkurseröffnung und Anordnung der Sequestration aufgrund eines Händlervertrages ; Ausführung einer Lieferung mit der Verschaffung der Verfügungsmacht
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 11.12.1997
- Aktenzeichen
- V 231/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 17859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1997:1211.V231.91.0A
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
- § 3 Abs. 1 UStG
Verfahrensgegenstand
Vorsteuern und Umsatzsteuern im Konkurs
Umsatzsteuer 1989
In dem Rechtsstreit
hat der V. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 11. Dezember 1997,
an der mitgewirkt haben:
Vizepräsidentin des Finanzgerichts ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ...
ehrenamtliche Richterin ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der ... KG (Gemeinschuldnerin), die einen Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen betrieben hatte. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma ... KG war mit Beschluß des Amtsgerichts ... vom 31. Januar 1989 (Az.: ...) eröffnet worden, nachdem bereits mit Beschluß vom 28. November 1988 die Sequestration angeordnet worden war.
Der Gemeinschuldnerin waren vor Konkurseröffnung und Anordnung der Sequestration aufgrund eines Händlervertrages von der ... u.a. 6 Fahrzeuge mit den Fahrgestellnummern ..., und ... unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden. Der ... Bank GmbH ... waren durch Rahmenkreditabkommen vom 12. Juni 1984 sowie durch einen Sicherungsübereignungsvertrag vom 27. Oktober 1988 sämtliche Gebrauchtfahrzeuge der Gemeinschuldnerin sicherungsübereignet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Rahmenkreditabkommen und den Sicherungsübereignungsvertrag Bezug genommen.
Am 24. November 1988 kündigten die ... Bank GmbH das Rahmenkreditabkommen und die ... AG den Händlervertrag. Am selben Tag wurden im Auftrag der ... Bank GmbH insgesamt 59 Fahrzeuge, darunter auch die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fahrzeuge, durch die Spedition ... bei der Gemeinschuldnerin abgeholt und zum Firmengelände der Spedition in ... transportiert, wo sie zunächst blieben.
Nach der fristlosen Kündigung des Händlervertrages erklärte sich die ... AG in Absprache mit dem Sequester damit einverstanden, zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes eigene Fahrzeuge zu Ausstellungszwecken auf dem Gelände der Gemeinschuldnerin einzulagern, bis ein neuer Vertragshändler gefunden war. Anschließend wurden neben weiteren Neufahrzeugen auch die ehemals unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fahrzeuge auf das Betriebsgelände der Gemeinschuldnerin zurückgebracht. Ferner gestattete die ... AG der Gemeinschuldnerin, weiterhin Kunden für ihre Fahrzeuge zu werben. Im Falle des Verkaufs würde der Kfz.-Brief nach Bezahlung des Kaufpreises von der ... AG freigegeben und von der Volksbank, bei der er treuhänderisch hinterlegt war, ausgehändigt. Dieser Verfahrensweise entsprechend wurden auch die ehemals unter Eigentumsvorbehalt gelieferten 6 Fahrzeuge nach Konkurseröffnung verkauft.
Die ... AG hatte der Gemeinschuldnerin auf deren Anforderung hin am 31. Januar 1989 12 Neuwagen im Gesamtwert von ... DM und 5 Vorführwagen im Gesamtwert von ... DM gutgeschrieben. Über die ehemals unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fahrzeuge erteilte die ... AG, nachdem die Fahrzeuge wieder zur Gemeinschuldnerin gebracht worden waren, am 31. Januar 1989 neue Rechnungen, wobei die Preise denen in den Gutschriften vom selben Tage entsprachen.
Die ebenfalls am 24. November 1988 bei der Gemeinschuldnerin abtransportierten sicherungsübereigneten Fahrzeuge wurden am 13. März 1989 im Rahmen der Sicherheitenverwertung durch die ... Bank GmbH für ... DM netto an die ... AG, Niederlassung ..., verkauft. Der Verkauf umfaßte auch Agenturfahrzeuge, für die Zustimmungserklärungen der Eigentümer zur Sicherungsübereignung an die ... Bank GmbH nicht vorlagen. Nachdem ... die ... Gemeinschuldnerin ... nachträglich ... die Zustimmungserklärungen eingeholt hatte, zahlte die ... Bank GmbH für diese Fahrzeuge eine "Provision" in Höhe von brutto ... DM an die Konkursmasse.
In seiner Umsatzsteuervoranmeldung April 1989 hatte der Kläger Vorsteuern aus der Rechnung vom 31. Januar 1989 für den erneuten Bezug der ehemals unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Fahrzeuge abgezogen. Umsätze aufgrund der Sicherheitenverwertung durch die ... Bank GmbH hatte er in seinen Umsatzsteuererklärungen nicht erklärt.
Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung unterwarf der Beklagte die von dem Kläger nicht erklärten Umsätze aus dem Verkauf der sicherungsübereigneten Fahrzeuge am 13. März 1989 in dem Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum März 1989 und die von dem Kläger nicht erklärte Provisionszahlung i.H.v. brutto ... DM in dem Voranmeldungszeitraum April 1989 der Umsatzsteuer und setzte diese entsprechend fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens versagte der Beklagte ferner die Vorsteuern aus der Rechnung der ... AG vom 31. Januar 1989 und wies den Kläger auf die Möglichkeit der Verböserung hin. Die von dem Kläger aufrechterhaltenen Einsprüche waren erfolglos. Mit der Einspruchsentscheidung erkannte der Beklagte die Vorsteuern aus den ehemals unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Fahrzeugen nicht mehr an und setzte die Umsatzsteuer für April 1989 entsprechend höher fest.
Hiergegen richtet sich die Klage. Einen während des Klageverfahrens erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid 1989 machte der Kläger gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Rechtsstreits.
Der Kläger macht geltend, die Kürzung der Vorsteuern für die ihm ehemals unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fahrzeuge sei rechtswidrig. Es lägen neue Lieferungen vor, aus denen er den Vorsteuerabzug geltend machen könne. Nach Kündigung des Händlervertrages habe die Gemeinschuldnerin an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fahrzeugen keine Rechte mehr gehabt. Die ... AG habe durch Abholung der Fahrzeuge von dem Firmengelände die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge wiedererlangt. Die Fahrzeuge seien anschließend unter neuen Vertragsbedingungen erneut an die Gemeinschuldnerin geliefert worden. Die Lieferung der einzelnen Fahrzeuge sei bei Freigabe der Kfz.-Briefe durch die ... AG und deren Aushändigung durch die ... bank erfolgt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Gemeinschuldnerin über die Fahrzeuge im eigenen Namen verfügen und diese an Kunden weiterveräußern können.
Aus der Sicherheitenverwertung seitens der ... Bank GmbH im März 1989 ergäben sich keine von ihr zu versteuernden Umsätze. Die Gemeinschuldnerin habe die sicherungsübereigneten Fahrzeuge nicht im März 1989, sondern bereits vor Konkurseröffnung im November 1988 geliefert, da die Sicherungsnehmerin durch das Abholen der Fahrzeuge von dem Betriebsgelände der Gemeinschuldnerin die uneingeschränkte Verfügungsmacht über die Fahrzeuge erlangt gehabt habe. Dies gelte auch für die Fahrzeuge, für die eine Zustimmung der Eigentümer zur Sicherungsübereignung erst nachträglich erteilt worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuer auf ... DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, der Kläger habe eine Rücklieferung der ehemals unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fahrzeuge im November 1988 an die ... AG nicht nachgewiesen. Voraussetzung für eine Rücklieferung sei die Verschaffung der Verfügungsmacht. Verfügungsmacht an den im November 1988 abgeholten Fahrzeugen habe die ... AG nicht erlangt, da die Fahrzeuge nicht in ihrem Auftrag, sondern im Auftrag der ... Bank GmbH abgeholt worden seien. Darüber hinaus habe der Kläger für einen Teil der Fahrzeuge eine Abholung nicht hinreichend dargelegt, da in der am 14. Dezember 1988 erstellten Abholliste die Fahrzeuge mit den Fahrgestellnummern ... und ... sowie in den Lieferscheinen der Spedition ... das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer ... nicht aufgeführt seien. Da keine Rücklieferung vorliege, könne die ... AG die Fahrzeuge auch nicht neu geliefert haben. Ein Vorsteuerabzug aus der am 31. Januar 1989 erteilten Rechnung sei damit nicht möglich.
Die Klägerin habe auch die Umsätze nach der Sicherheitenverwertung durch die ... Bank GmbH zu versteuern. Im Falle einer Sicherungsübereignung liefere der Sicherungsgeber den sicherungsübereigneten Gegenstand entgeltlich erst dann an den Sicherungsnehmer, wenn dieser das Sicherungsgut zum Zweck seiner Befriedigung an einen Dritten tatsächlich veräußere. Dieses sei im Streitfall erst am 13. Mai 1989 durch Verkauf der Fahrzeuge an die ... AG ... der Fall gewesen. Es handele sich damit um einen nach Konkurseröffnung von der Gemeinschuldnerin getätigten und von ihr zu versteuernden Umsatz. Gleiches gelte für die Umsätze hinsichtlich der Pkw's, für die eine Zustimmung erst nachträglich erteilt worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen. Dem Gericht haben die Steuerakten zu Steuernummer ... vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Vorsteueranspruch aus der Rechnung vom 31. Januar 1989 über die ihm schon einmal unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Pkw nicht zu. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist u.a., daß an den Unternehmer von einem anderen Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da dem Kläger die Fahrzeuge nach Konkurseröffnung am 31. Januar 1989 nicht geliefert worden sind.
In der Regel ist eine Lieferung mit der Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ausgeführt. Der Gemeinschuldnerin war die Verfügungsmacht an den Fahrzeugen bereits mit der Lieferung unter Eigentumsvorbehalt (vgl. Sölch-Ringleb-List, UStG, § 3 Anm. 38) und damit vor Konkurseröffnung verschafft worden. Eine nochmalige Lieferung der Fahrzeuge nach Konkurseröffnung käme deshalb nur in Betracht, wenn die Vorbehaltsverkäufer die Verfügungsmacht vor Konkurseröffnung rückübertragen bekommen hätten und sie nochmals zugunsten der Gemeinschuldnerin nach Konkurseröffnung verfügt hätten. Nach Überzeugung des Senats liegt eine solche Übertragung mit nachfolgender Lieferung an den Konkursverwalter im Streitfall nicht vor. Denn die ... AG hat mit der Abholung der Fahrzeuge im November 1988 keine Verfügungsmacht an diesen erlangt. Nach der Kündigung des Händlervertrages am 24. November 1988 war der Gemeinschuldnerin zwar die zivilrechtliche Rechtsposition zur Verfügung über die Fahrzeuge entzogen. Der Lieferungsbegriff des Umsatzsteuergesetzes ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 29. September 1987 X R 13/81, BStBl II 1988, 153 ff.) aber nicht schon dann erfüllt, wenn lediglich das Recht übertragen wird, über einen Gegenstand zu verfügen. Hierdurch wird keine Lieferung in bezug auf den konkreten Gegenstand bewirkt. Die Verfügungsmacht mit dem Ziel der Ausführung einer Lieferung ist vielmehr nur dann verschafft, wenn dem Leistungsempfänger Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes zugewendet wird. Vorliegend ist der ... AG nicht der Substanzwert an den Fahrzeugen übertragen worden, weil die Fahrzeuge nicht im Auftrage der ... AG, sondern im Auftrage der ... Bank GmbH abgeholt und eingelagert worden sind. Dies wird auch von der ... AG mit Schreiben vom 7. November 1996 an den Beklagten - auf das Bezug genommen wird - bestätigt. Die ... AG ist danach nicht zur Verfügung über die Fahrzeuge befähigt worden (vgl. auch Sölch-Ringleb-List, UStG, § 3 Anm. 22 m.w.N.). Da eine Rücklieferung nicht vorliegt, konnte die ... AG die Fahrzeuge auch nicht erneut an den Kläger liefern mit der Folge, daß die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug beim Kläger nicht vorliegen.
Der Beklagte hat ferner die im Rahmen der Sicherheitsverwertung für netto ... DM erzielten Umsätze aus dem Verkauf der Fahrzeuge sowie die Provisionszahlung i.H.v. ... DM netto (brutto ... DM) zu versteuern. Denn erst die Verwertung der Fahrzeuge im Rahmen des Sicherheitenvertrages durch den Sicherungsnehmer begründet eine Lieferung sowohl zwischen dem Sicherungsnehmer und dem Erwerber als auch zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer (vgl. BFH, Urteil vom 4. Juni 1987 V R 57/79, BStBl II 1987, 741 ff.). Der Kläger hat danach die sicherungsübereigneten Fahrzeuge erst am 13. März 1979 an die ... AG geliefert. Die bei der aufgrund der Sicherungsübereignung erfolgte Verwertungshandlung anfallenden Umsatzsteuern sind als öffentliche Abgaben, die aus der Verwertung der Masse herrühren, Massekosten i.S.v. § 58 Nr. 2 Konkursordnung (KO) (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1987 V R 57/79, BStBl II 1987, 741), die vorweg aus der Konkursmasse gemäß § 57 KO zu entrichten sind und die vom Finanzamt durch an den Konkursverwalter gerichteten Steuerbescheid geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 23/80, BStBl II 1987, 527; Sölch-Ringleb-List, UStG, § 3 Anm. 45).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Umsatz zwischen dem Sicherungsgeber und der Sicherungsnehmerin nicht bereits vor Konkurseröffnung bewirkt worden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der sich der Senat anschließt, kann die Übertragung des Eigentums an beweglichen Gegenständen nicht als Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG beurteilt werden, wenn die Übereignung der Sicherung einer Forderung des Erwerbers dient und nach den von diesem obligatorisch übernommenen Verfügungsbeschränkungen keine andere wirtschaftliche Bedeutung hat als der Erwerb eines Pfandrechts. Dies folgt aus den vertraglichen Vereinbarungen, hier dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 27. Oktober 1988, wonach der Sicherungsnehmer bis zum Zeitpunkt des Beginns der Veräußerung des Sicherungsgutes verpflichtet ist, dem Sicherungsgeber die Auslösung des Sicherungsgutes zu gestatten. Zwar überträgt der Sicherungsgeber in diesen Fällen Eigentum. Er ist sich jedoch dabei mit dem Sicherungsnehmer darüber einig, daß dieser von der, dem Eigentum innewohnenden Verfügungsmacht bis zum Eintritt des Sicherungsfalles keinen Gebrauch machen dürfe und werde (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1978 V R 2/75, BStBl II 1978, 684). Eine entsprechende Vereinbarung enthält für den Streitfall der Sicherungsübereignungsvertrag vom 27. Oktober 1988 unter Tz. 24.1 des Kreditabkommens, wonach sich der Sicherungsnehmer verpflichtete, die sicherungsübereigneten Gegenstände "unter tunlichster Rücksichtnahme auf den Kunden zu beliebiger Zeit an einem hier geeignet erscheinenden Ort auf einmal oder nach und nach zu verwerten". Diese Vertragsvereinbarung umfaßt auch das bei Sicherungsübereignungen übliche Auslösungsrecht des Sicherungsgebers.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger konkludent auf sein Auslösungsrecht verzichtet hat. Aus dem Bericht des Konkursverwalters über die Gemeinschuldnerin vom 21. Februar 1990 ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Danach hat der Konkursverwalter die ... Bank nach Konkurseröffnung aufgefordert, da entsprechende Unterlagen bei der Gemeinschuldnerin nicht gefunden wurden, ihre Sicherungsrechte nachzuweisen und damit zu erkennen gegeben, daß er sich die Prüfung vorbehält, ob überhaupt eine wirksame Sicherungsübereignung vorliegt. Die gleichzeitig erteilte Genehmigung an die ... Bank GmbH, die Fahrzeuge im Paketverkauf verwerten zu können, begründet ebenfalls keine Lieferung, weil der Konkursverwalter die Fahrzeuge durch diese Erklärung nicht aus der Masse freigeben wollte. Der Verwertungserlös sollte vielmehr vereinbarungsgemäß auf ein Sonderkonto eingezahlt werden, über das nur mit Zustimmung des Konkursverwalters verfügt werden konnte. Konkursfreies Vermögen wurde durch die Genehmigung damit nicht begründet. Im übrigen ist auch die ... Bank GmbH nicht von einer Freigabe der Fahrzeuge ausgegangen, da sie mit Schreiben vom 27. März 1990, auf das Bezug genommen wird, vom Konkursverwalter die Zustimmung zum Verkauf eingeholt hat.
Ebenso erfolgte die Lieferung des Pkw ... 328 i, für den keine wirksame Sicherungsübereignung vorlag, erst nach Konkurseröffnung, weil die Zustimmung des Eigentümers zur Verwertung des Fahrzeuges erst nach der Verwertung am 13. März 1989 erteilt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.