Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.02.1996, Az.: 5 W 5/96
Wirksamkeit eines Verkaufs von städtischem Grundbesitz für ein Siedlungsgebiet mit privaten Erschließungsstraßen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 07.02.1996
- Aktenzeichen
- 5 W 5/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0207.5W5.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 78 Abs. 1 GBO
Fundstelle
- NVwZ-RR 1997, 677 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wirksamkeit des Verkaufs städtischen Grundbesitzes für ein Siedlungsgebiet mit privaten Erschließungsstraßen.
Gründe
Durch Kaufvertrag vom 15.08.1995 - UrkNr. 827/95 des Notars W. - verkaufte die Beteiligte zu 1. für ein zu errichtendes Wohnhaus eine Parzelle (Flurstück 281) nebst einem Miteigentumsanteil an einer Verkehrsfläche an die Beteiligte zu 2. Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Eintragung einer bewilligten Auflassungsvormerkung zurück, da die Beteiligte zu 1., wie sich aus den Gründen in der Parallelsache (Ordnungsnummer 122 = 3 T 105/95 LG Osnabrück = 5 W 5/96 OLG Oldenburg) ergebe, nicht Eigentümerin des Bauplatzes und der Verkehrsflächen geworden sei.
Durch den angefochtenen hiermit in Bezug genommenen Beschluss hat das Landgericht mit inhaltsgleicher Begründung die Beschwerde der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
Die dagegen eingelegte zulässige weitere Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg; die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen auf einer Verletzung des Gesetzes, § 78 Satz 1 GBO.
Wie der Senat in dem Beschluss vom selben Tage in der Parallelsache 5 W 5/96 näher dargelegt hat, stehen der Eintragung der Beteiligten zu 1. als Eigentümerin des Siedlungsgebietes, aus dem der an die Beteiligte zu 2. veräußerte Grundbesitz herrührt, keine Eintragungshindernisse aus dem Grundgeschäft entgegen. Insoweit wird auf diesen Senatsbeschluss, der als Anlage beigefügt wird, verwiesen. Damit entfallen auch die vom Landgericht und dem Grundbuchamt angenommenen Hindernisse für die Eintragung der Auflassungsvormerkung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 KostO.
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