Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.02.1996, Az.: 5 W 20/96

Herabsetzung des gesetzlichen Regelsatzes für den vorzeitigen Erbausgleich; Gerichtliche Hinweispflicht

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
13.02.1996
Aktenzeichen
5 W 20/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0213.5W20.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Erwägt das Gericht den Regelsatz zu unterschreiten, hat es auf die Erforderlichkeit der Antragsanpassung hinzuweisen.

Gründe

1

Zu Recht hat das Landgericht die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten verneint, soweit sie sich auf die Herabsetzung des gesetzlichen Regelsatzes für den vorzeitigen Erbausgleich gemäß § 1934 d BGB auf das Zweifache des gemäß § 1934 d Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblichen Jahresunterhaltsbetrages bezieht.

2

Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage ist auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Arbeitslosigkeit, deren Dauer offen ist, die vom Landgericht in Aussicht genommene Bestimmung des angemessenen Ausgleichsbetrages nicht zu beanstanden. Sie entspricht insbesondere auch den vom erkennenden Senat dafür in ständiger Rechtsprechung angewandten Grundsätzen (vgl. zuletzt Urteil vom 20.7.1993 - 5 U 40/93 - FamRZ 1994, 406 [OLG Oldenburg 20.07.1993 - 5 U 40/93]). Insoweit verspricht die mit dem angekündigten Antrag verfolgte Klagabweisung insgesamt keinen Erfolg.

3

Zwar weist die Beschwerde demgegenüber im Ansatz zu Recht darauf- hin, dass nach dem Antrag der Klägerin gerichtet auf den gesetzlichen Regelsatz die Klage abgewiesen werden müsste, da das Gericht von sich aus nicht weniger zusprechen darf (vgl. Senat a.a.O.). Es ist jedoch im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussicht davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Antrag entsprechend anpasst oder jedenfalls durch entsprechende Hilfsanträge flankiert. Sie hat durch den PKH-Beschluss erstmalig erfahren, dass das Landgericht eine Herabsetzung des gesetzlichen Regelsatzes für angemessen hält. Erst das zwingt sie zu einer Änderung ihrer Anträge, um eine Klagabweisung insgesamt in dieser Instanz zu verhindern. Das Gericht wäre gemäß § 139 ZPO ohnehin zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet gewesen. Dass die Klägerin entgegen aller rechtlichen Vernunft nach der jetzigen Ankündigung des Gerichts allein auf dem gesetzlichen Regelsatz beharrt, ist ebenso unwahrscheinlich, wie die theoretische Möglichkeit einer Klagerücknahme. Nach den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten und dem vorprozessualen Vergleichsangebot vom 26.2.1995 betreffend den zweifachen Regelsatz besteht kein Anhalt, dass die Klägerin nunmehr im Falle der Nichtgewährung des gesetzlichen Regelsatzes die Wahrung ihrer Ansprüche im Ernstfall vorziehen könnte.