Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.02.1996, Az.: 5 W 21/96

Bestimmung der Inhaberschaft des Beschwerderechts hinsichtlich einer Betreuerauswahl

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
13.02.1996
Aktenzeichen
5 W 21/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0213.5W21.96.0A

Fundstellen

  • BtPrax 1996, 196 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1996, 1343 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Beschwerderecht der Angehörigen des Betroffenen gegen die Auswahl des Betreuers.

In dem Betreuungsverfahren
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
die unterzeichneten Richter
am 13. Februar 1996
beschlossen:

Tenor:

Auf die weiteren Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1 bis 3 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 8. Januar 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 30.11.1995 hat das Amtsgericht die bisherige Betreuerin, die Beschwerdeführerin zu 2) und Mutter des Betreuten, auf ihren Wunsch als Betreuerin entlassen und den Bruder des Betreuten, J W, zum neuen Betreuer bestellt.

2

Gegen diesen Beschluss haben die Schwestern der Betreuten, die Beschwerdeführerinnen zu 1 und 3, seine Mutter, die Beschwerdeführerin zu 2 und der Bruder des Betreuten K W, Beschwerdeführer zu 4, Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerden hat das Landgericht Osnabrück durch Beschluss vom 8.1.1996 zurückgewiesen, weil Beschwerden der Angehörigen gegen die Auswahl des Betreuers unzulässig seien.

3

Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin den zu 1 bis 3 führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

4

Entgegen der Annahme des Landgerichts, das sich insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 11.11.1993 (5 W 163/93) (Nds.Rpfl.

5

1994, 366 = FamRZ 1995, 432) stützt, sind die Beschwerdeführerinnen berechtigt, Beschwerden gegen die Auswahl des Betreuers zu erheben.

6

Das Amtsgericht hat, nachdem die Beschwerdeführerin zu 2 aus persönlichen Gründen gemäß § 1908 b Abs. 2 BGB um ihre Entlassung gebeten hatte, diese entlassen und gemäß § 1908 c BGB den Bruder des Betroffenen, ..., zum neuen Betreuer bestellt. Hinsichtlich dieser Bestellung gilt gemäß § 69 i Abs. 8 FGG§·69·g Abs. 1 FGG entsprechend. Gemäß § 69 Abs. 1 FGG steht unbeschadet des § 20 FGG denjenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt sind, das Beschwerderecht zu. Danach sind die Beschwerdeführerinnen berechtigt, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde einzulegen (vgl. auch Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13.

7

Aufl., § 69 i, Rdnr. 15; Bienwald, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 69 i FGG, Rdnr. 40).

8

Angesichts dieser Rechtslage, wonach den Angehörigen beim Wechsel des Betreuers gemäß §§ 1908 b Abs. 2, 1908 c BGB das Beschwerderecht gegen die Auswahl des Betreuers zusteht, wird der Senat seine Rechtsprechung nicht aufrechterhalten, wonach den in §·69 g Abs. 1 FGG genannten Personen bei Anordnung der Betreuung keine isolierte Beschwerdebefugnis gegen die Auswahl des Betreuers zustehen soll. Er befindet sich insoweit im Einklang mit den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (KG BtPrax 1995, 106; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 451[OLG Düsseldorf 24.09.1993 - 3 Wx 349/93]; OLG Schleswig FamRZ 1995, 432[OLG Schleswig 08.06.1994 - 2 W 20/94]).

9

Für das weitere Verfahren wird das Landgericht dem Betroffenen zunächst einen Verfahrenspfleger zu bestellen haben, da die Voraussetzungen, nach denen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1596; Senat, Beschluss vom 21.11.1995, 5 W 121/95), erkennbar nicht vorliegen, denn der Betroffene kann jedenfalls nach dem Inhalt der Akte seine Einwendungen nicht verständlich vorbringen.

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