Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.02.1996, Az.: 10 W 1/96

Anforderungen an einen Erbverzicht für Ausgleichsansprüche nach der Höfeordnung (HöfeO); Auslegung von Erbverzichtsvereinbarungen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
08.02.1996
Aktenzeichen
10 W 1/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0208.10W1.96.0A

Fundstelle

  • FamRZ 1997, 455 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Auch bei einem Erbverzicht nach §§ 2346, 2348 BGB muss geprüft werden, ob ein künftiger Anspruch aus § 13 HöfeO erfasst wird.

Gründe

1

Demzufolge muss auch im Falle eines wirksam gemäß §§ 2346, 2348 BGB erklärten Erbverzichts geprüft werden, ob dieser Verzicht den möglichen künftigen Anspruch aus § 13 HöfeO umfassen sollte.

2

Das Ergebnis dieser Prüfung ist im vorliegenden Fall, dass die Antragstellerin nicht auch hinsichtlich des Abfindungsergänzungsanspruchs aus § 13 HöfeO verzichtet hat. Dies folgt daraus, dass nach dem Wortlaut der Urkunde hinsichtlich aller weiteren Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet worden ist, ohne dass der Abfindungsergänzungsanspruch aus § 13 HöfeO erwähnt wurde.

3

Denn zum einen sind derartige Erbverzichtsvereinbarungen restriktiv auszulegen (Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftsrecht, 6. Aufl., § 13, Rn. 133). Zum anderen indiziert eine vertragliche Regelung der Hofnachfolge zwischen den in Betracht kommenden Erben und den Erblassern in der Regel die Absicht und den Willen der Vertragsparteien, durch diese vertraglichen Vereinbarungen den Erhalt des Hofes zu sichern, indem möglichst wenig vom Kapital des Hofes an die weichenden Erben ausgezahlt wird, und so zu erreichen, dass der Hof ungeteilt in der Hand eines Familienmitglieds bleibt. Dabei beziehen im Allgemeinen die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Veräußerung des Hofes gar nicht in ihre Überlegungen ein, da gerade dies durch die Verträge verhindert werden soll. Überdies müsste die Berücksichtigung eines möglichen Verkaufs des Hofes immer die Auskehrung eines erheblich höheren Abfindungsbetrages an die weichenden Erben zur Folge haben, da dann die Bevorzugung des Hoferben zu Gunsten der ungeteilten Erhaltung eines leistungsfähigen Ho fes gegenüber den von den weichenden Erben zu erbringenden Opfern keine Rechtfertigung mehr finden kann.

4

Dementsprechend ist ein Verzicht auf den Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO nur als gewollt anzunehmen, wenn er eindeutig und ausdrücklich unter Hinweis auf § 13 HöfeO erklärt ist (so bereits OLG Oldenburg Nds. Rpfl. 78, 146). Dieses strenge Erfordernis an einen Verzicht auf den Abfindungsergänzungsanspruch ist nicht zuletzt wegen der Unsicherheit und Unübersehbarkeit der Wertzuwächse in Bezug auf den Hof während der im Allgemeinen langen Zeitdauer zwischen der Verzichtserklärung und dem Bedingungseintritt für einen Anspruch aus § 13 HöfeO berechtigt (ebenso Hötzel in Faßbender