Landgericht Göttingen
Beschl. v. 10.01.2005, Az.: 10 T 1/05

Anspruch der Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Vergütung ihrer Tätigkeit; Kürzung der beantragten Vergütung für eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
10.01.2005
Aktenzeichen
10 T 1/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 28055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2005:0110.10T1.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osterode am Harz - 20.12.2004 - AZ: 8 IN 9/99

Fundstellen

  • NZI 2005, 339-340 (Volltext mit red. LS)
  • NZI (Beilage) 2005, 23* (amtl. Leitsatz)
  • ZInsO 2005, 143
  • ZVI 2006, 44
  • ZVI (Beilage) 2006, 44 (red. Leitsatz)

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen hat
durch
D. als Einzelrichterin
auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27./28.12.2004
gegen den Beschluss des Amtsgericht Osterode am Harz vom 20.12.2004 - 8 IN 9/99 -
am 10. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 259,84 Euro.

Gründe

1

Der Antragsteller ist Mitglied des Gläubigerausschusses in dem oben genannten Insolvenzverfahren. Mit Schriftsatz vom 19.03.2004 hat er die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Dabei ist er von einem Zeitaufwand von 66 Stunden à 50,00 Euro ausgegangen. In der Erläuterung des Zeitaufwands hat der Antragsteller unter anderem ausgeführt: "Rechtsstreit gegen E. Bearbeitung 4 Stunden und Klärung zur Abweichung Beschluss Gläubigerversammlung/Gläubigerausschuss vom 29.02.2000/12.04.2000 10 Stunden".

2

Mit Beschluss vom 20.12.2004 hat das Amtsgericht die Vergütung des Antragstellers auf insgesamt 4.399,88 Euro festgesetzt. Darin enthalten ist eine Vergütung gemäß § 17 InsVV in Höhe von 3.100,00 Euro. Das Amtsgericht hat von dem geltend gemachten Zeitaufwand des Antragstellers 4 Stunden abgesetzt und hat insoweit auf einen Beschluss vom 05.11.2004 Bezug genommen. In diesem in Bezug genommenen Beschluss hat das Amtsgericht ausgeführt, für den Rechtsstreit gegen die E. stehe dem Antragsteller kein Ersatz für die aufgewendeten 4 Stunden zu. Die Aufgabe des Gläubigerausschusses zur Beschlussfassung über die Einleitung des Prozesses sei bereits in der Gläubigerausschusssitzung vom 12.04.2000 erfüllt gewesen. Ein weiter gehendes Tätigwerden des Antragstellers sei nicht erforderlich gewesen. Die Weiterverfolgung dieser Angelegenheit habe eher den Interessen der vom Antragsteller vertretenen Gläubigerin gedient.

3

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er trägt vor, keineswegs sei seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit des Insolvenzverwalters ausschließlich im Interesse der von ihm vertretenen Gläubigerin erfolgt. Er habe am 29.02.2000 eine Anfrage an des Insolvenzgericht wegen der Aufsichtspflicht des Gerichts über den Insolvenzverwalter gerichtet. Hierfür habe er 4 Stunden aufwenden müssen. Nachdem das Gericht seinen Antrag abgelehnt habe, habe er am 12.04.2000 gegen den ablehnenden Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt und hierfür 6 Stunden benötigt. Weitere 1,5 Stunden habe er an Zeit aufgewendet für die Entscheidung des Gläubigerausschusses im Umlaufverfahren zur Erhöhung der Klagesumme. Ein weiterer Zeitaufwand von 2,5 Stunden sei erforderlich gewesen für die Entscheidung des Gläubigerausschusses im Umlaufverfahren zum gerichtlichen Vergleich.

4

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 6, 64 Abs. 3 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den geltend gemachten Zeitaufwand des Antragstellers um 4 Stunden gekürzt.

5

Nach § 73 Abs. 1 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag einen Zeitaufwand für seine Tätigkeit von 66 Stunden geltend gemacht, den er nunmehr mit der sofortigen Beschwerde näher erläutert und dargelegt hat. Danach ergibt sich hier folgende Situation: Der Insolvenzverwalter hatte in der Gläubigerversammlung vom 28.06.1999 die Erteilung der Zustimmung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die F. beantragt. Die Gläubigerversammlung hat die Zustimmung zu diesem Antrag des Insolvenzverwalters verweigert. Der Insolvenzverwalter hat daraufhin in der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 24.02.2000 den Antrag auf gerichtliche Geltendmachung der betreffenden Forderung wiederholt. Der Gläubigerausschuss hat diesem Antrag zugestimmt. Der Antragsteller als Mitglied des Gläubigerausschusses hatte sowohl in der Gläubigerversammlung vom 28.06.1999 als auch in der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 24.02.2000 seine Zustimmung zu dem betreffenden Antrag des Insolvenzverwalters verweigert. Ferner war er der Auffassung, dass der Insolvenzverwalter ohne die Zustimmung der Gläubigerversammlung nicht befugt sei den Rechtsstreit zu führen. Mit Schreiben vom 29.02.2000 hat sich der Antragsteller daraufhin an das Insolvenzgericht gewandt und Aufsichtsmaßnahmen des Gerichts gemäß § 58 InsO gefordert. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2000 ein Einschreiten gegenüber dem Insolvenzverwalter in Bezug auf die Klageerhebung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Göttingen mit Beschluss vom 15.05.2000 (10 T 42/00) als unzulässig verworfen hat. Zur Begründung hat das Landgericht in diesem Beschluss ausgeführt, dass gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kein Rechtsmittel statthaft sei, weil die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde in diesem Fall nicht vorsehe.

6

Soweit der Antragsteller in seinem Vergütungsantrag insgesamt 6 Stunden Zeitaufwand für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.03.2000 aufgeführt hat, sind ihm insoweit allenfalls 2 Stunden zu vergüten. 4 Stunden dieses Zeitaufwands sind nicht vergütungsfähig, so dass die vom Amtsgericht vorgenommene Reduzierung im Ergebnis zutreffend ist.

7

Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsteller als Mitglied des Gläubigerausschusses mit der Prüfung der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Klage beschäftigt hat, denn insoweit hatte der Antragsteller zu entscheiden, ob er der beabsichtigten Klage zustimmen sollte oder nicht. Letztlich ist dem Antragsteller auch die Zeit zu vergüten, die er als Gläubigerausschussmitglied darauf verwendet hat um beim Amtsgericht aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen den Insolvenzverwalter anzuregen. Nachdem das Amtsgericht Aufsichtsmaßnahmen gegen den Insolvenzverwalter abgelehnt hat, stand es dem Antragsteller auch zu, sich mit diesem Beschluss auseinander zu setzen. Allerdings sind ihm jedoch die insoweit angesetzten 6 Stunden nicht zu vergüten. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.03.2000 war kein Rechtsmittel statthaft. Wenn der Antragsteller gleichwohl 6 Stunden darauf verwendete, die sofortige Beschwerde einzulegen, können die dadurch verursachten Kosten nicht zu Lasten der Insolvenzmasse gehen. Auch einem juristischen Leihen ist zuzumuten, die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu prüfen. Da die Regelung in § 6 InsO eindeutig und leicht zu verstehen ist, hätte der Antragsteller bei der Überprüfung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 29.03.2000 nach kurzer Zeit erkennen können, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist. Nach Auffassung der Kammer hätte der Antragsteller für diese Erkenntnis nicht mehr als zwei Stunden benötigt. Wenn jedoch der Antragsteller diese Prüfung nicht durchführte und sich 6 Stunden mit der Einlegung des unzulässigen Rechtsmittels beschäftigte, hat er den Zeitaufwand von 4 Stunden selbst zu tragen. Hierfür steht ihm keine Vergütung zu, denn überflüssige und unnötige Tätigkeiten, die als solche auch erkennbar waren, sind nicht zu vergüten.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

9

Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt und ist dabei von der Differenz zwischen der beantragten und der festgesetzten Vergütung ausgegangen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 259,84 Euro.