Landgericht Göttingen
Urt. v. 31.08.2005, Az.: 4 O 130/03
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 31.08.2005
- Aktenzeichen
- 4 O 130/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 42099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2005:0831.4O130.03.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Braunschweig - 14.02.2007 - AZ: 3 U 136/05
- BGH - 26.02.2008 - AZ: II ZR 50/07
In dem Rechtsstreit
...
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Erben nach dem am 3. Juni 2002 durch einen Suizid verstorbenen (fortan Erblasser). Dieser war Inhaber eines in der in ... gelegenen und als Einzelfirma geführten metallverarbeitenden Betriebes mit Schwerpunkt Fräsarbeiten für metallene Zulieferungsteile. Der Kläger, der erheblich verschuldet war, war im Jahre 1998 in das Unternehmen eingetreten, um eine neue Sparte, den sog. Drehbereich (Profitcenter), aufzubauen. Er hatte dazu im Gegensatz zu dem Erblasser die erforderliche Fachkenntnis und die Beziehungen zu Auftraggebern, woraus sich in der Folgezeit für das Unternehmen des Erblassers geschäftliche Neu-Abschlüsse ergaben. Unter Federführung des Klägers fand die Sparte Drehbereich Anschluss an den Markt. Dazu musste ein Teil der vorhandenen Betriebsstätte des Erblassers mit den erforderlichen Maschinen und Werkzeugen ausgerüstet werden, die der Erblasser namens und auf Rechnung der Einzelfirma anschaffte. Über die Jahre stand der Kläger in unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Verhältnissen zu dem Erblasser. Er begann am 1. April 1998 als angestellter Produktionsmitarbeiter für ein Monatsgehalt von 3 200,00 DM brutto. Aus betrieblichen Gründen kündigte der Erblasser das Arbeitsverhältnis zum 30. April 1999. Auf der Grundlage einer Monats-Vergütung von 630,00 DM lief die Tätigkeit des Klägers für den Erblasser in der Folgezeit aber weiter. Vom 1. September 2000 bis 30. Juni 2001 war der Kläger als "CNC"-Fachkraft gegen ein Montagsgehalt von 3 000,00 DM für den Erblasser tätig. Ab 1. Juli 2001 folgte eine Zeit als freier Mitarbeiter. Über seine Firma "..." rechnete der Kläger seine Arbeitsleistungen für den Erblasser gegen einen Stundensatz von 100,00 DM bzw. 55,00 € ab. Unwidersprochen wurde der Einsatz des Klägers in der gesamten Zeit mindestens mit 98 000,00 € entlohnt. Daneben wurden ihm Darlehen gewährt, deren aktuelle Höhe streitig ist.
Am 3. Juni 2002 nahm sich der Erblasser das Leben.
Zuvor hatte er unter dem 1. Juni 2002 folgendes privatschriftliches Testament formuliert:
"Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte verfüge ich hiermit:
Meine Familie soll die Immobilien ... und ... haben. Außerdem die Firma. Bei der Firma soll der sogenannte Drehbereich aufgerechnet werden, da ..., die Hälfte des Drehbereichs gehört (Beteiligung). Diese Hälfte soll mit den Schulden, die bei mir hat, aufgerechnet werden. Ich bitte meine Familie darum, nicht den "Namen" für die Firma zu geben wegen Angst und Verantwortung z.B. eines Konkurses (wichtig!). Meine Freundin soll mein Auto VW Golf haben.
Als Familie definiere ich meine Schwestern + und meinen Bruder sowie meine Mutter
Roland Kleinhanns".
Nach dem Eintritt des Erbfalls nahmen die Beklagten das Betriebsgrundstück nebst Inventar im Besitz. Die Zusammenarbeit mit dem Kläger wurde beendet und das Unternehmen einschließlich Maschinen und Werkzeuge verkauft.
Im Sommer 2002 forderte der Kläger, der über betriebsbezogene Unterlagen nicht verfügt, die Beklagten erfolglos auf, unter Hinweis auf seine hälftige Beteiligung am so genannten Drehbereich Vorschläge zu einer Auseinandersetzung zu machen.
Der Kläger berühmt sich unter Hinweis auf das Testament weiter eines solchen Anspruchs. Dazu behauptet er, bei Einrichtung der für den Erblasser neuen Sparte Drehbereich hätten der Kläger und er im Januar 1998 zum Zwecke des gemeinschaftlichen Betreibens durch mündliche Absprache eine (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, die Fortbestand gehabt habe. Eine finanzielle Einlage habe er nicht geleistet, wohl aber zwei Darlehensgeber für 25 000,00 und 15 000,00 DM beigebracht. Im Jahre 2001 sei zwar für den Drehbereich die Gründung einer GmbH erwogen worden, man habe aber davon Abstand genommen, weil die vorhandene Rechtsform sich als bedürfnisgerecht erwiesen habe. Er begehre nunmehr bei einem gesellschaftsrechtlich gebundenen Aktivvermögen des Drehbereichs von angenommenen 672 644,01 € die Schlussabrechnung und aus dem Auseinandersetzungsguthaben den sich ergebenden hälftigen Anteil des Überschusses, wobei er den Beklagten das Vorhandensein einer von ihm zu bedienenden Darlehensverbindlichkeit von 51 129,19 € zugesteht. In Höhe von 28 000,00 DM habe der Erblasser allerdings - so behauptet er - im August 2000 auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Hilfsweise stützt der Kläger sein Begehren auf das Vorhandensein jedenfalls einer Bruchteilsgemeinschaft zwischen dem Erblasser und ihm am Drehbereich. Weiterhin hilfsweise werden die Beklagten auf Rechenschaftsablegung aus einem mit dem Erblasser bestehenden (Sonder-)Rechtsverhältnis in Anspruch genommen, weil diese im Gegensatz zu ihm die Kenntnis von den erforderlichen Tatsachen hätten.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Beklagten zu verurteilen, für die ... und ... Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Schlussabrechnung aufzustellen;
- 2.
die Hälfte des sich daraus ergebenden Auseinandersetzungsguthabens der ... und ... Gesellschaft bürgerlichen Rechts an ihn aus der Gesellschaftskasse auszuzahlen, abzüglich eines Betrages von 51 129,19 €.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
- 1.
festzustellen, dass zwischen ihm und den Beklagten als Gesamtrechtsnachfolgern nach dem am 03.06.2002 verstorbenen eine Gemeinschaft nach Bruchteilen gemäß §§ 741 ff. BGB im Hinblick auf das gesamte Inventar des Drehbereichs der Firma ..., (Drehmaschinen, SD-Messmaschine, ... Messplatz, Kompressor inklusive Zubehör, EDV-Anlage einschließlich Software, Büroeinrichtung, Werkzeughalter, Werkzeuge, Wendeplatten, Spiralbohrer, Fräser, Zählwaage, Werkzeugschränke, Spänewagen, Elektroinstallation, Spulenkerne, Spulenhülsen, Spulenkörper, Spulenkapseln, Formteile, Druckstücke, Exzenter, Achsen, Gleitrohre und sonstige Rohrmaterialien, etc.) bestanden hat;
- 2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm Auskunft über den Bestand des Drehbereichs der Firma ... zum Stichtag 03.06.2002 zu erteilen;
- 3.
die Beklagten zu verurteilen, Rechenschaft zu legen über den Gebrauch des Inventars des Drehbereichs der Firma ... seit dem 03.06.2002, indem sie Auskunft über den Vertriebsweg der mit dem Inventar des Drehbereichs der Firma ... seit dem 03.06.2002 hergestellten Erzeugnisse erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten, der Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten und ausgelieferten Erzeugnisse, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Angabe der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer, der Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie leugnen die Klageforderung nach Grund und Höhe. Nach ihrer Behauptung hat zwischen dem Erblasser und dem Kläger bezüglich des Drehbereichs keine gesellschaftsrechtliche Beziehung bestanden, weder eine Innengesellschaft noch eine Bruchteilsgemeinschaft. Sie meinen, in dem Testament habe der Erblasser einen Rechtszustand rechtsirrtümlich und laienhaft beschrieben. Dies sei rechtlich nicht relevant. Ihm sei es im Sinne eines Hinweises nur darum gegangen, seine Erben vor Übermaß-Forderungen des Klägers zu bewahren. Sie behaupten weiter, der Erblasser sei innerhalb seiner Einzelfirma Alleineigentümer von allem und der verschuldete Kläger nur freier Mitarbeiter gewesen. Ihm habe eine Vergütung zugestanden, die allerdings 50 % des Gewinns des Drehbereichs ausgemacht habe. Einer evtl. Forderung des Klägers stünden in jedem Fall zur Verrechnung zu bringende Gegenansprüche aus Überzahlungen und Darlehen des Erblassers von nominal rund 260 000,00 DM entgegen. Zugunsten des Klägers seien im großen Maße im Hinblick Gewinnerwartungen Abschläge in Form von Entnahmen getätigt worden. Es sei zu Überzahlungen gekommen, weil sich in den Anfangsjahren die Gewinnerwartungen nicht erfüllt hätten. Das sei in einer gemeinsamen Besprechung am 3. August 2001 festgestellt worden (Anlage B 1 , Bl. 29/30 d.A.).
Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen ... und Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtlichen Niederschriften vom 2. September und 20. Dezember 2004 sowie 1. Juli 2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger stehen aus §§ 730, 743, 752, 242 BGB schon die in der I. Stufe geltend gemachten Auseinandersetzungs- und Rechnungslegungsansprüche nicht zu.
Die Beweisaufnahme hat nämlich ergeben, dass zwischen dem Erblasser und dem Kläger zum Zwecke des Betreibens des im Jahre 1998 unter Zuhilfenahme des "Knowhow" des im Gegensatz zum Erblasser in der Drehtechnik versierten Klägers innerhalb der Einzelfirma "..." aufgebauten Drehbereichs (Profitcenter) weder eine Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) noch eine Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) bestand. Tatsächlich war der Kläger mit dem Erblasser - wie insoweit unstreitig ist - vom 1. April 1998 bis 30. Juni 2001 durch entgeltliche Arbeitsverträge verbunden, wobei sich dieses in der Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. August 2000 auf einen Aushilfevertrag gegen 630,00 DM/Monat reduzierte. Ab 1. Juli 2001 wurde die Tätigkeit in ein freies Dienstverhältnis umgewandelt, in dem der Kläger seine Leistungen, die zum Teil deutlich unter der Regelarbeitszeit für Arbeitnehmer erbracht wurden, gegen einen Stundensatz von 100,00 DM/55,00 € abrechnete. Die an den Erblasser gerichteten Monats-Rechnungen liefen unter "...". Der Erblasser vergütete die Leistungen des Klägers bis zu seinem Tod - unbestritten - mit mindestens 98 000,00 € zuzüglich - mit privatem Nutzungsrecht - PKW und Mobiltelefon auf Firmenkosten.
Aus dem zeitnah zu seinem (Frei-)Tod wirksam errichteten privatschriftlichen Testament des Erblassers vom 1. Juni 2002 kann der Kläger keine Ansprüche aus Gesellschafts- oder Gemeinschaftsrecht gegen die Beklagten als gemeinschaftliche Erben nach dem Erblasser herleiten. Bezüglich des Drehbereichs (Profitcenter) ist in dem Testament keine den Kläger begünstigende Verfügung enthalten. Es enthält für die Beklagten nur die Anweisung, den sogenannten Drehbereich "aufzurechnen", weil dem Kläger "die Hälfte des Drehbereiches gehöre (Beteiligung)", wobei diese dann mit den Schulden, die der Kläger bei ihm habe, "aufzurechnen" sei. Wichtig ist dem Erblasser aus Angst und Verantwortung (z.B. im Hinblick auf einen Konkurs) auch noch die Erfüllung der Bitte gewesen, dass die Beklagten nicht den "Namen" für die Firma hergäben, sie also weiter betrieben.
Wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung bei der Anweisung an die Beklagten, gegen den Kläger seine Forderungen "aufzurechnen", zugrunde gelegt hat, so ist darin nur eine laienhaft gefasste Zustandsbeschreibung zu sehen, die den rechtserheblichen Kernbereich nicht konstitutiv festschreibt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Erblasser zu verschiedenen Gelegenheiten Dritten gegenüber inhaltlich davon gesprochen hat, dem Kläger "gehöre" die Hälfte des Drehbereiches, der Kläger und er seien im Drehbereich gleichberechtigt, der Kläger sei Teilhaber (Zeugen ... und ...). Gleichwohl ist dieses alles nur als Indiz zu werten, dessen rechtlicher Gehalt nur dann fest wird, wenn er mit den übrigen Tatsachen in Einklang zu bringen ist. Insbesondere führen die letztwilligen Ausführungen nicht zu einer Umkehr der Beweislast, die also - was die behauptete gesellschafts-/gemeinschaftsrechtliche Komponente angeht - weiterhin beim Kläger liegt.
Bei der Einordnung des Geschehensablaufs ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch den Erblasser die Chance für einen Neuanfang erhielt, nachdem er durch den Konkurs der ... selbst wirtschaftlichen Schiffbruch erlitten hatte. Mit Hilfe des Zeugen Rechtsanwalt wurde die private Schuldenbereinigung betrieben. Die gab in der Tat die Überlegung, den Drehbereich als GmbH auszugliedern. Seine Umsetzung scheiterte u.a. an den Vergütungsvorstellungen des Klägers und der Tatsache, dass der Erblasser Eigentümer des Grundstücks ... in ... war und hier auch den Fräsebereich weiter betreiben wollte. Äußeres Ergebnis der gemeinsamen Überlegungen mit dem den Kläger beratenden steuerberatenden Zeugen ... war, dass der Kläger für den Erblasser ab Juli 2001 statt als Arbeitnehmer zum freien Mitarbeiter wurde, der sich "Beratungen" pp. gegen einen für qualifizierte Arbeit angemessenen Stundensatz honorieren ließ. Für einen in dieser Zeit - neu - geschlossenen Gesellschaftsvertrag gab es keinen Raum. Der von den Beklagten als Anlage B 1 eingeführte, mit "Vereinbarung über interne Abrechnung Drehbereich ..." überschriebene einseitige, allein von dem
Erblasser unterschriebene Vermerk mit Datum 3.08.2001 unterstützt nicht die Position des Klägers, mag er seinen Inhalt, den der Zeuge als Gesprächsteilnehmer im Grundsatz bestätigt hat, auch bestreiten. Beratungs-Rechnungen ließ der Kläger dem Erblasser jedenfalls ab Juli 2001 zukommen, auch kassierte er entsprechende Vergütungen.
Soweit der Kläger für den Beginn der Zusammenarbeit einen im Januar 1998 mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrag behauptet, ist der Vortrag dazu wenig differenziert und auch nach heftigen Bestreiten durch die Beklagten nicht inhaltsreicher und nachvollziehbarer geworden; denn unstreitig ist eine Gesellschaft unter Beteiligung des Erblassers und des Klägers im Rechtsverkehr nicht in Erscheinung getreten. Die vorgelegten Jahresabschlüsse 1998 bis 2001 betreffen ohne herausgehobene Sonderstellung des Drehbereichs nur die Einzelfirma ... in ....
Gleichwohl ist - mit lediglich schuldrechtlichen Folgen - die Möglichkeit einer Innengesellschaft im engeren Sinne als Parteiabsprache in Betracht zu ziehen. Für sie setzen Rechtsprechung und Schrifttum zwei Negativ-Umstände voraus: die Nichtteilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr und den Verzicht auf die Bildung von Gesamthandsvermögen. Beide Merkmale hängen deshalb zusammen, weil die Begründung von Gesamthandsvermögen Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft und Verfügungen an diese voraussetzen (MK/Ulmer, BGB, 4. Auflage, § 705 Rn. 275).
Letztere Negativ-Umstände haben hier in keinem Falle vorgelegen. In der Beweisaufnahme hat sich nicht der geringste Anhalt für ein Gesamthands- oder auch gemeinschaftliches Vermögen oder Eigentum des Erblassers und des Klägers ergeben. Alles war - wie die von den Beklagten vorgelegten Jahresabschlüsse erkennen lassen - der Firma ..., also dem Erblasser zugeordnet. Durch Vernehmung der Zeugen ... und ... hat sich herausgestellt, dass der Kläger der vermeintlichen Gesellschaft über Dritte keine Geldbeträge als seine "Einlagen" zugeführt hat; vielmehr handelte es sich um der Firma ... gewährte Darlehen, die von dieser auch zurückgezahlt wurden. Es war allein Motiv der Darlehensgeber, dem durch eine Insolvenz beruflich abgestürzten Kläger durch die Bewilligung die Chance auf einen beruflichen Neustart zu geben. Eine Einlage aus eigenen Mitteln hat der Kläger nicht behauptet. Dazu wäre er nicht in der Lage gewesen. Er hat mit den der Höhe nach nicht bestrittenen Zahlungen des Erblassers auf der Grundlage der verschiedenen Arbeitsverhältnisse und des Dienstverhältnisses als freier Mitarbeiter Gehälter und Vergütungen erhalten, die sich über die Jahre - unwidersprochen - in einer Größenordnung von mindestens 98 000,00 € bewegt haben, wobei darlehensweise Geldleistungen von klägerischerseits zugestandenen 51 129,19 € (im Sinne eines Mindestbetrages) hinzukamen.
Zwar sind darüber hinausgehend Konstellationen denkbar, in denen die Einlage eines Gesellschafters allein in seiner erbrachten oder zu erbringenden Arbeitsleistung besteht. Dieser rechtlichen Qualität steht hier aber entgegen, dass es für den Arbeitsleistungen des Klägers einen Rechtsgrund, nämlich fortlaufende Arbeitsverträge und zuletzt einen Dienstvertrag gab. Der Kläger muss sich auch entgegenhalten lassen, dass er Dritten gegenüber von seiner angeblichen Gesellschaftsbeteiligung keinen Gebrauch gemacht und er sie insbesondere auch nicht in seiner in Offenbarungsversicherung vom 23. Februar 2004 (72 M 105/04 AG ...) angegeben hat. Auch dem Zeugen Rechtsanwalt ..., der die Privatinsolvenz des Klägers abgewickelt und diverse Gläubiger zur Erklärung von Forderungsverzichten veranlasst hat, ist sie nicht bekannt gemacht worden. Schließlich ist die Gründung einer GmbH unter Einbeziehung des Klägers im Jahre 2000 über Vorüberlegungen nicht hinausgekommen. Das spricht eher dafür, dass zuvor gesellschaftsrechtlich ein Niemandsland vorhanden war.
Was bei alledem für die Rechtsposition des Klägers spricht, da sonstige gesellschaftsrechtliche Momente wie Versammlung, Beschlüsse, Rechte, Nachschüsse der Gesellschafter sowie Jahresabschlüsse nicht substantiiert vorgetragen werden, sind neben der Erblassererklärung in seinem Testament die scheinbar auf derselben Linie liegenden Aussagen der Zeugen ... und ... zu bei verschiedenen Gelegenheiten abgegebenen Erklärungen des Erblassers zur hälftigen Beteiligung des Klägers an dem Drehbereich (Profitcenter). Das Gericht hat indes bei der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewonnen, dass diesen Erklärungen des Erblassers Rechtserheblichkeit in dem Sinne beizumessen ist, dass zwischen dem Kläger und dem Erblasser tatsächlich eine (Innen-)Gesellschaft bestanden hat. Das Gericht hat nämlich nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Zeuge ..., der von alledem nichts weiß, die Unwahrheit bekundet hat. Der Zeuge zeichnete für die steuerliche Beratung des Erblassers und seines Unternehmens sowie für die Erstellung der Jahresabschlüsse verantwortlich. Wenn das, was der Kläger zur Begründung seines Klagebegehrens vorträgt, zutreffend wäre, hätte der Erblasser nicht nur falsche Bilanzen für seine Firma, unter deren Dach der Drehbereich bestand, errichten lassen, sondern in eigener Person ggf. auch steuerliche Nachteile bewusst in Kauf genommen, ohne dies seinem Steuerberater zu offenbaren. Dies erscheint dem Gericht unwahrscheinlich.
Die zum Zwecke der Vorbereitung der Abrechnung auf gesellschaftsrechtliche bzw. hilfsweise gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlagen gestützten Auskunftsbegehren im im weitesten Sinne, die einer dann zu konkretisierenden Leistungsklage zu dienen haben, erweisen sich insgesamt als unbegründet.
Wenn der Kläger den zugestanden Anspruch auf den hälftigen Gewinn des Profitcenters nach Abzug aller Verbindlichkeiten haben soll, so ist das ein qualifiziertes Arbeitsentgelt im Sinne einer Sondervergütung, das mit dieser Klage nicht geltend gemacht wird, und zwar auch nicht mit den Hilfsanträgen zu 1. bis 3.. Für ein gesellschaftsrechtliches oder gemeinschaftsrechtliches Auseinandersetzungsguthaben fehlt es an jeder Rechtsgrundlage, auch unter dem Gesichtspunkt der hilfsweise geltend gemachten Sonderrechtsbeziehung. Das bedingt die Klagabweisung; denn für das Vorliegen eines wie auch immer gemeinten Auseinandersetzungsguthabens ist kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.