Landgericht Göttingen
Beschl. v. 15.05.2000, Az.: 10 T 42/00
Rechtsmittel bei Antrag auf Einschreiten gegen den Insolvenzverwalter; Divergierende Beschlüsse von Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 15.05.2000
- Aktenzeichen
- 10 T 42/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2000:0515.10T42.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Osterode - 29.03.2000 - AZ: 8 IN 9/99
Fundstellen
- EWiR 2000, 827
- NZI 2001, 12
- NZI 2000, 491-492
- ZInsO 2000, 349-350 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Lehnt das Insolvenzgericht einen Antrag auf Einschreiten gegen den Insolvenzverwalter nach § 58 InsO ab, so ist dagegen nach § 6 Abs. 1 InsO ein Rechtsmittel nicht gegeben.
- 2.
Hat der Gläubigerausschuss einer Klageerhebung des Insolvenzverwalters nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 zugestimmt, ist ein davon abweichender Beschluss der Gläubigerversammlung ein Nullum, da eine solche Beschlussfassung bei Bestehen eines Gläubigerausschusses nicht in die Kompetenz der Gläubigerversammlung fällt.