Landgericht Göttingen
Beschl. v. 15.05.2000, Az.: 10 T 42/00

Rechtsmittel bei Antrag auf Einschreiten gegen den Insolvenzverwalter; Divergierende Beschlüsse von Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
15.05.2000
Aktenzeichen
10 T 42/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2000:0515.10T42.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osterode - 29.03.2000 - AZ: 8 IN 9/99

Fundstellen

  • EWiR 2000, 827
  • NZI 2001, 12
  • NZI 2000, 491-492
  • ZInsO 2000, 349-350 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Lehnt das Insolvenzgericht einen Antrag auf Einschreiten gegen den Insolvenzverwalter nach § 58 InsO ab, so ist dagegen nach § 6 Abs. 1 InsO ein Rechtsmittel nicht gegeben.

  2. 2.

    Hat der Gläubigerausschuss einer Klageerhebung des Insolvenzverwalters nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 zugestimmt, ist ein davon abweichender Beschluss der Gläubigerversammlung ein Nullum, da eine solche Beschlussfassung bei Bestehen eines Gläubigerausschusses nicht in die Kompetenz der Gläubigerversammlung fällt.