Landgericht Göttingen
Beschl. v. 08.08.2005, Az.: 2 O 422/05
Anspruch auf Feststellung der vollständigen Tilgung eines aufgenommenen Darlehens durch die Ablaufleistung einer Lebensversicherung; Vereinbarung der Auszahlung der Versicherungssumme zur Tilgung des Darlehens an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber; Vorliegen einer Tilgungslücke; Verpflichtung zur Rückführung der Darlehensvaluta in voller Höhe
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 08.08.2005
- Aktenzeichen
- 2 O 422/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 34443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2005:0808.2O422.05.0A
Rechtsgrundlage
- § 488 Abs. 1 S. 2 BGB
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 27.05.2005 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die beabsichtigte Prozessführung bietet nicht die gem. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch der Kläger auf Feststellung, dass ein von den Klägern bei der Beklagten aufgenommenes Darlehen durch die Ablaufleistung einer Lebensversicherung vollständig getilgt wird.
Hinsichtlich des Feststellungsinteresses gem. § 256 Abs. 1 ZPO liegt ein Vorbringen der Kläger bislang nicht vor, so dass bereits Zweifel an der Zulässigkeit der beabsichtigten Klage bestehen. Darüber hinaus dürfte die Klage nach dem Vortrag der Kläger auch unbegründet sein.
Die Parteien vereinbarten am 14.08./28.08.1992 ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen über 140.000,- DM. In dem Darlehensvertrag ist eine monatliche Leistungsrate in Höhe von 968,33 DM vereinbart und der effektive Jahreszins mit 8,63% - der durch Vereinbarung vom 22.08.2002 auf 5,48% reduziert wurde - angegeben. Die Tilgung des vollständig ausbezahlten Darlehens wurde ausgesetzt gegen Sicherungsabtretung einer bei der Beklagten durch den Kläger neu abgeschlossenen Kapitallebensversicherung über einen garantierten Betrag von 70.000,- DM mit Risikozusatzversicherung über 42.000,- DM. Diese Versicherung, auf die der Kläger eine monatliche Prämie in Höhe von 260,91 DM zahlt, soll der Rückzahlung der Darlehenssumme dienen.
Mit Schreiben aus April 2004 teilte die Beklagte den Klägern auf Grundlage der für das Jahr 2004 festgelegten Überschussbeteiligungen mit, dass eine Tilgungslücke zwischen dem aktuellen Darlehensbetrag in Höhe von noch 71.580,86 Euro und der beispielhaft hochgerechneten Ablaufleistung der Lebensversicherung in Höhe von 55.673,43 Euro bestehe, die einen Betrag in Höhe von 15.173,43 Euro ausmache.
Die Kläger sind demgegenüber der Ansicht, sie hätten bei Abschluss des Darlehensvertrages angenommen, dass das Darlehen durch die Ablaufleistung der Versicherung vollständig getilgt werde und eine Tilgungslücke nicht bestehe.
Eine dem Vorbringen der Kläger entsprechende Auslegung des Darlehensvertrages ergibt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht. Danach ist vielmehr davon auszugehen, dass bei Fälligkeit ein Anspruch auf Rückzahlung der vollen Darlehenssumme besteht und die Tilgung nicht allein durch die Ablaufleistung der Lebensversicherung unabhängig von deren Höhe erfolgen soll, mithin die Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte zur Tilgung des Darlehens nicht an Erfüllungs Statt, sondern erfüllungshalber vereinbart ist. Zwar ist die Formulierung "die Rückzahlung des Darlehens erfolgt aus der Lebensversicherung" in Ziff. 1.1 und 3.1 des Darlehensvertrages bei wörtlicher Auslegung an sich so zu verstehen, dass mit der Auszahlung der Lebensversicherungssumme das Darlehen getilgt wird und weitere Zahlungen der Kläger zur Rückführung des Darlehens nicht erforderlich sind. Zu berücksichtigen ist aber, dass die garantierten Versicherungssummen aus der Kapitallebensversicherung und der Risiko-Zusatzversicherung zunächst deutlich geringer sind als der Darlehensbetrag von 140.000,- DM. Im Darlehensvertrag unter Ziff. 3.2 ist ferner angegeben, dass die Beklagte als Gläubigerin einseitig eine angemessene jährliche Tilgung festlegen könne, wenn die Rückzahlung aus der abgetretenen Lebensversicherung nicht mehr gewährleistet sei. Im Gegensatz zu der Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.04.2003, in NJW 2003, 2322 [OLG Karlsruhe 04.04.2003 - 15 U 8/02]) ist daher im Darlehensvertrag entsprechend der üblichen Bankpraxis unter dem Abschnitt "Rückzahlung des Darlehens" der mögliche Fall erwähnt, dass sich die Versicherungssumme und der Darlehensrückzahlungsbetrag nicht decken. Ferner ist ergänzend im Lebensversicherungsvertrag unter Ziff. 5 bestimmt, dass die Höhe der Überschussanteile, die von Jahr zu Jahr ermittelt und zugesagt werden, vor allem von den Kapitalerträgen abhängen und sich daher ändern können. Verbindliche Angaben über die Höhe der künftigen Überschussanteile seien nicht möglich.
Anhaltspunkte für eine abweichende Vereinbarung der Parteien betreffend eine Tilgung des Darlehens allein durch die - bei Vertragsschluss der Höhe nach unbekannte -Ablaufleistung der Lebensversicherung sind nicht ersichtlich. Ginge man von einer Vereinbarung der Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte zur Tilgung des Darlehens an Erfüllungs Statt aus, könnte zwar das Darlehen selbst bei Unterdeckung als getilgt anzusehen sein, gleichzeitig dürfte aber bei Überdeckung der überschießende Betrag von der Beklagten einbehalten werden können. Eine solche Vereinbarung ist aber ein Ausnahmefall, für den vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Der Sinn eines sog. endfälligen Darlehens mit Tilgungsaussetzung besteht darin, dass der Darlehensnehmer, anstatt laufende Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber zu erbringen, durch Zahlung der Versicherungsprämie das zur Tilgung erforderliche Kapital und zudem zusätzliches Kapital anspart, weil die Auszahlungssumme wegen der zu erwartenden Überschussbeteiligung bei zunehmender Laufzeit der Versicherung die Versicherungssumme erheblich übersteigen kann (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2001, 260 [OLG Köln 10.12.1999 - 11 W 75/99]- 262). Gleichzeitig kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Darlehensgeber für den Fall einer vorzeitigen Tilgung des Darlehens und bei niedriger Ablaufleistung aufgrund geringer Überschussanteile wirtschaftliche Nachteile hinnehmen will (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
Dem Ausgeführten steht nicht entgegen, dass die Berechung unter Ziff. 4 des Darlehensvertrages keinen Hinweis auf eine Deckungslücke enthält. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, handelt es sich insoweit lediglich um eine Übersicht über die von den Klägern insgesamt zu erbringenden Zahlungen bestehend aus Zinsen auf die Darlehenssumme, Darlehenskapital in Höhe von 140.000,- DM und Lebensversicherungsbeiträgen. Im Rahmen dieser Berechnung war es daher nicht veranlasst, eine mögliche Deckungslücke nicht bezifferbarer Höhe aufzuführen. Im Übrigen ist auch ein Verstoß gegen das AGBG nicht erkennbar, weil die Rückführung der Darlehensvaluta bei Fälligkeit in voller Höhe an sich mit der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 S. 2 BGBübereinstimmt.
Darüber hinaus scheidet derzeit ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung bei Vertragsschluss aus. Unabhängig davon, ob ein derartiger Anspruch überhaupt darauf gerichtet ist, den Anspruchsinhaber so zu stellen, als ob die Lebensversicherung zur Tilgung ausreichte, liegt bereits ein schlüssiger Vortrag der Kläger zu den Voraussetzungen des Anspruches nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.