Landgericht Göttingen
Urt. v. 30.09.2005, Az.: 9 S 26/05

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
30.09.2005
Aktenzeichen
9 S 26/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 42098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2005:0930.9S26.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Northeim - 09.03.2005 - AZ: 3 C 1056/04 (I)

In dem Rechtsstreit

...

wegen Rückzahlung ungerechtfertigter Bereicherung

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen auf die mündliche Verhandlung vom 21.09.2005 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Northeim vom 09.03.2005, Az. 3 C 1056/04 (I), wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten der Berufung haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. 4.

    Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Northeim vom 09.03.2005 (Bl. 71-77 d.A.) sowie auf die der Klägerin ausgehändigten schriftlichen und graphischen Informationen (Bl. 12-17 d.A.) Bezug genommen.

2

In der zweiten Instanz wiederholten und vertieften die Parteien ihr Vorbringen aus erster Instanz, nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat.

3

Die Beklagten meinen, dass das Amtsgericht Northeim zu Unrecht die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB nicht angewendet habe. Dem klägerischen Anspruch stünde die auch in zweiter Instanz behauptete Kenntnis der Klägerin von der Sittenwidrigkeit des Schenkkreises entgegen. Dafür genüge die - unstreitige - Kenntnis der Klägerin von der Konzeption des Schenkreises. Die Beklagten verweisen insoweit darauf, sie hätten -unstreitig - in den zahlreichen z.T. in Anwesenheit der Klägerin stattgefundenen Treffen vor der streitgegenständlichen Beschenkung stets darauf hingewiesen, dass es für die Schenkerinnen keine Garantie gebe, selbst beschenkt zu werden. Die Kenntnis der Klägerin ergebe sich auch aus der weiteren - ebenfalls unstreitigen - Tatsache, dass diese zunächst selbst nach der streitgegenständlichen Schenkung ein Treffen zwecks Bildung eines neuen Schenkkreises bei sich zu Hause durchgeführt habe.

4

Die Beklagten beantragen,

  1. das Urteil des Amtsgerichts Northeim vom 09.03.2005, Az. 3 C 1056/04 (I) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen.

6

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt, dass aus ihrer Sicht die subjektiven Voraussetzungen für eine Anwendung des § 817 S. 2 BGB nicht vorlägen. Sie sei aufgrund der von den Beklagten geschaffenen besonderen Atmosphäre von dem Gedanken "Frauen helfen Frauen" eingenommen gewesen und habe sich deshalb zur Teilnahme am Schenkkreis entschlossen. Es sei ihr dabei zu keinem Zeitpunkt der Gedanke gekommen, es könne sich um eine illegale Machenschaft handeln. Im übrigen hält sie die Anwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB gemäß § 242 BGB für ausgeschlossen.

7

Die Parteien wurden in der mündlichen Verhandlung gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2005 nebst Anlage (Bl. 118-125 d.A.) Bezug genommen.

8

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

9

Das Amtsgericht Northeim hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bejaht.

10

1.

Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Schenkkreis um ein sittenwidriges Schneeballsystem handelt mit der Folge, dass der im Rahmen der Beteiligung an diesem Schenkkreis zwischen den Parteien abgeschlossene Schenkungsvertrag sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB und damit nichtig ist. Der Schenkkreis ist darauf ausgerichtet, dem Initiator und wenigen folgenden Teilnehmern der Spitze des Systems enorme wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Dies soll dadurch geschehen, dass sich eine Vielzahl seitens der Teilnehmerinnen anzuwerbender Frauen ebenfalls an dem System beteiligen, obwohl aufgrund der rasch ansteigenden Progression die Aussichten für die neu hinzutretenden Frauen die Aussichten nun ebenfalls einen Gewinn zu erzielen, immer geringer werden. Dies hat zur Folge, dass das System in absehbarer Zeit zwangsläufig zusammen brechen muss, so dass die späteren Teilnehmerinnen auf den unteren Stufen leer ausgehen müssen (vgl. dazu schon BGH NJW 1997, 2315).

11

2.

Dem demnach gegebenen Rückforderungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB steht die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB nicht entgegen, wonach Rückzahlung des Geleisteten derjenige nicht verlangen kann, der seinerseits ebenfalls gegen die guten Sitten verstoßen hat. Dies ergibt sich aus Normzweckerwägungen, welche die Kammer zu einer sog. teleologischen Reduktion des § 817 S. 2 BGB veranlassen.

12

a. Wenn Schneeballsysteme wie das vorliegende als sittenwidrig angesehen werden, so soll damit Opferschutz bewirkt werden. Opfer können einerseits diejenigen sein, die sich unmittelbar an unterster Stufe an dem Schneeballsystem beteiligen mit der Aussicht, wahrscheinlich ihrerseits nichts zurückzuerhalten; darüber hinaus sind Dritte als potentielle künftige Opfer mit geschützt, weil die Intention der Schneeballsysteme darin besteht, immer noch weitere Außenstehende hineinzuziehen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin als Teilnehmerin auf der untersten Stufe und Schenkerin zu denjenigen gehört, die durch das Verdikt der Sittenwidrigkeit in erster Linie geschützt werden sollen. Ihr diesen Schutz durch die Anwendung des § 817 S. 2 BGB aus der Hand zu schlagen, wäre widersinnig.

13

Zwar hat die Klägerin durch ihre Leistung eine notwendige Voraussetzung für die Erbringung der Leistung auch der anderen auf der gleichen Stufe stehenden Schenkerinnen geschaffen. Denn nach der Konzeption des Schenkkreises konnte die Beschenkung der Beklagten erst erfolgen, wenn die notwendige Anzahl von Schenkerinnen erreicht ist, also für alle 8 Herzen auf der untersten Stufe Schenkerinnen stehen, und alle ihre Schenkung an die auf der obersten Stufe Stehenden vollziehen. So hat die Klägerin durch ihre Leistung die auf der gleichen Stufe neben ihr stehenden Schenkerinnen ebenso wie sich selbst gefährdet. Jedoch wäre es verfehlt daraus den Schluss zu ziehen, ihr sei in Anwendung des § 817 S. 2 BGB mit der Begründung, sie sei auch Täterin, den Schutz vor den Folgen ihrer Beteiligung an dem Schenkkreis zu versagen. Hierbei würde nämlich übersehen, dass ihr Beitrag zur Gefährdung der ebenfalls Schenkenden im Vergleich zu der von den Beklagten und den übrigen auf den höheren Stufen stehenden Schenkkreis-Mitglieder vorgenommenen Werbung der jeweiligen Schenkerinnen und insbesondere gegenüber der Annahme der Schenkungen zu vernachlässigen ist und über das Maß der "notwendigen Teilnahme" nicht hinausgeht.

14

Auch der Bundesgerichtshof engt aus Normzweckerwägungen heraus den Anwendungsbereich des § 817 S. 2 BGB in gewissen Bereichen ein (vgl. zur Schwarzarbeit BGH NJW 1990, 2542 [BGH 31.05.1990 - VII ZR 336/89]); die Kammer sieht ihre Entscheidung im Einklang mit derartigen Tendenzen, mag der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB auf einen Fall wie den vorliegenden auch bislang ausdrücklich offen gelassen haben ( BGH NJW 1997, 2314 [BGH 22.04.1997 - XI ZR 191/96]).

15

b. Die Anwendung des § 817 S. 2 BGB ist auch zum Schutz der Allgemeinheit neben dem Schutz der Klägerin nicht zwingend geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verbreitung von Schneeballsystemen wie dem vorliegenden durch die Versagung des Rechtsschutzes gegenüber den Leistenden, die mit § 817 S. 2 BGB intendiert ist (vgl. Münchener Kommentar/Lieb, 4. Auflage, § 817 BGB, Rn. 9 m.w.N.), besser erreicht werden kann als mit einem "rückwärts rollen lassen des Schneeballs" (a.A. OLG Köln, Urteil vom 06.05.2005, Az. 20 U 129/04 ). Denn wenn die Beschenkten wissen, dass sie das Erhaltene ohne wenn und aber zurück zahlen müssen, ist dem Schneeballsystem von vorn herein das Wasser abgegraben, weil es keinen Anreiz mehr zu dessen Initialisierung gibt.

16

c. Letztlich spricht gegen die teleologische Reduktion auch nicht der Rechtsgedanke des § 762 BGB (a.A. OLG Celle NJW 1996, 2660 [2661]). Auch insoweit gebührt dem Schutzzweck des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit der Vorrang gegenüber dem Rechtsgedanken des § 762 BGB. Während beim normalen Spiel - ein solches ist die Beteiligung an einem Schneeballsystem gerade nicht (Willingmann, NJW 1997, 2932 [BGH 22.04.1997 - XI ZR 191/96] [2933]) - die Rechtfertigung für die Rechtsschutzverweigerung darauf beruht, dass der Spieler bewusst ein von der Rechtsordnung zumindest geduldetes Risiko eingeht, wird das Verhältnis von Einsatz und Chance beim Schneeballsystem gerade nicht mehr als mit der Werteordnung vereinbar angesehen.

17

3.

Weil § 817 S. 2 BGB schon unter dem Gesichtspunkt des Schutzbereiches der Norm vorliegend nicht eingreift, kann offen bleiben, ob die subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, ob also die Klägerin sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis der evtl. Sittenwidrigkeit ihres eigenen Handelns, nämlich der Mitwirkung an dem Schenkkreis insbesondere durch unentgeltliche Zuwendungen an die Beklagten verschlossen hat oder nicht.

18

Es muss auch nicht entschieden werden, ob der Anspruch ebenfalls aus § 826 BGB gerechtfertigt ist.

19

4.

a. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

20

b. Die Revision war zuzulassen. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Soweit ersichtlich, haben die Oberlandesgerichte Celle mit Urteil vom 20.03.1996 ( NJW 1996, 2660) und Köln mit Urteil vom 06.05.2005, Az. 20 U 129/04 (noch unveröffentlicht) in Fällen, die ebenfalls die Beteiligung an sittenwidrigen Schneeballsystemen zum Gegenstand hatten, § 817 S. 2 BGB hinsichtlich der einem solchen System beitretenden Kläger für anwendbar erklärt. Demgegenüber hat der 11. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 22.04.1997 ausdrücklich offengelassen, ob § 817 S. 2 BGB in Fällen der Leistung zwecks Beteiligung an einem Schneeballsystem bereits als sittenwidrige Leistung anzusehen ist und weiter, ob der Anwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB nicht die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen ( NJW 1997, 2314 [BGH 22.04.1997 - XI ZR 191/96] [2315]). Dies deckt sich im Ergebnis mit der Rechtsprechung vieler Instanzgerichte ( OLG Bamberg, NJW-RR 2002, 1393 f. [OLG Bamberg 07.03.2001 - 3 U 105/00]; LG Verden, NJW-RR 1998, 1520 [LG Verden 18.06.1997 - 2 S 103/97]; LG Freiburg, Urteil vom 23.12.2004, Az. 5 O 247/04; LG Stuttgart, Urteil vom 16.09.2004, Az. 25 O 301/04; LG Bielefeld, Urteil vom 21.04.2004, Az. 22 S 300/03 und vorangehend AG Gütersloh, Urteil vom 21.11.2003, Az. 14 C 553/03; AG Altenkirchen, Urteil vom 27.05.2004, Az. 71 C 28/04 ).