Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.09.2003, Az.: 8 LA 88/02

Arbeitsprobe; Ausübungsberechtigung; Eignungsfeststellung; Eignungstest; Fachgespräch; Fertigkeit; Handwerk; Kenntnis; Prüfungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.09.2003
Aktenzeichen
8 LA 88/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.02.2002 - AZ: 1 A 174/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 a HwO verlangt zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten kein förmliches Prüfungsverfahren. Als geeignete Nachweismöglichkeiten kommen in erster Linie Eignungstests in Form von Arbeitsproben und Fachgesprächen in Betracht.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

2

Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger behaupteten Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen, weil dieser nach § 138 VwGO bezeichnete Verfahrensmangel entgegen seiner Annahme nicht vorliegt. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.6.1985 - 1 BvR 933/84 - BVerfGE 70, 215; BVerwG, Beschl. v. 25.9.1998 - 3 B 111.98 - m.w.N.). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachkommt, ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls deutlich machen, dass dies wider Erwarten nicht geschehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.2.1978  - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182, 187 [BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 411/75]).

3

Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Das folgt schon daraus, dass das Verwaltungsgericht nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils neben den tragenden Erwägungen der Klagebegründung auch die weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens berücksichtigt, insoweit auf den Akteninhalt Bezug genommen und sie damit auch zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Des Weiteren lassen auch die Entscheidungsgründe darauf schließen, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen des Klägers, zum einen seien an die Begründung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nähere Anforderungen zu stellen und zum anderen habe er angesichts der Begleitumstände der Eignungsfeststellung sogar von der Durchführung eines Prüfungsverfahrens ausgehen dürfen, befasst hat. Insoweit lassen die Ausführungen des angefochtenen Urteils, das Gesetz lasse offen, in welcher Form der Befähigungsnachweis zu erbringen sei, die Beklagte habe ihre Entscheidung von der Vorlage einer positiven Sachverständigenäußerung abhängig machen dürfen und anhand dieser Sachverständigenüberprüfung habe die meistergleiche Befähigung des Klägers nicht festgestellt werden können, erkennen, dass sich das Verwaltungsgericht mit den an einen Befähigungsnachweis zu stellenden Anforderungen auseinandergesetzt hat.

4

Die vorstehende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bleibt auch nicht ohne Auswirkungen auf die weitere Verfahrensrüge des Klägers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend aufgeklärt, namentlich nicht näher geprüft, ob die Eignungsfeststellung durch die Sachverständigen dem "Merkblatt für alle Beteiligten bei Eignungsfeststellungen" entsprochen habe, und in diesem Zusammenhang unzulässigerweise auch von der beantragten Beweiserhebung abgesehen.

5

Abgesehen davon, dass der Kläger sein Beweisbegehren nur in einen Hilfsantrag gekleidet hatte, und das Verwaltungsgericht daher nicht gehalten war, den Beweisantrag förmlich zu bescheiden (§ 86 Abs. 2 VwGO), ist bei der Prüfung einer Aufklärungsrüge von der materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen. Das Verwaltungsgericht brauchte nur eine weitere Ermittlung des Sachverhalts und gegebenenfalls eine Erhebung derjenigen Beweise in Betracht zu ziehen, die nach seiner rechtlichen Einschätzung für die zu treffende Entscheidung erheblich sein konnten (BVerwG, Beschl. v. 11.2.1988 - 1 B 136.87 -, Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 9; Beschl. v. 18.6.1993 - 1 B 82.92 -). Nach diesen Maßstäben hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, in der vom Kläger angeführten Weise den Sachverhalt weiter aufzuklären. Da die Vorinstanz, wie im Zusammenhang mit der Gehörsrüge ausgeführt, von einer ordnungsgemäßen Überprüfung des Klägers durch zwei Sachverständige ausgegangen ist, brauchte es unter Zugrundelegung seiner Auffassung nicht nach der Existenz und Weitergabe eines zusätzlichen Merkblatts, dem Einzelheiten der Eignungsfeststellung zu entnehmen sein sollten, zu fragen.

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Schließlich kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht bestehen. Soweit der Kläger diese darin begründet sieht, dass sein Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und es in diesem Zusammenhang insbesondere an einer schlüssigen Begründung des Prüfergutachtens, der Nachvollziehbarkeit der Prüfungsfragen und der weiteren Existenz des Prüfungsergebnisses fehle, verkennt er, dass die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 a HwO ein förmliches Prüfungsverfahren zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten weder verlangt noch voraussetzt, und zwar ungeachtet der von den Beteiligten bei der Eignungsfeststellung verwendeten Begriffe wie "Kenntnis- und Fertigkeitsprüfung, Prüfungsprotokoll, Prüfungsgebühr oder Prüfer". Um den Unterschied zu einer Meisterprüfung deutlich zu machen, sollte die Anlehnung der Eignungsfeststellung an eine förmliche Prüfung vielmehr sogar unterbleiben (so Honig, HwO, 2. Aufl. 1999, § 8 Rn. 15). Als geeignete Nachweismöglichkeiten für die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des § 7 a HwO kommen daher in erster Linie Eignungstests in Form von Arbeitsproben und Fachgesprächen oder -fragen in Betracht, so wie sie die Beigeladene unter Amtshilfe der Handwerkskammer Hannover hat durchführen lassen (zum Eignungsnachweis Honig, a.a.O., m.w.N.; ferner OVG NRW, Urt. v. 15.3.1975, GewArch 1976, 268; Abele, Die Deutsche Handwerksordnung, Stand Oktober 2002, § 7 a Rn. 7).

7

Mit dem Verzicht auf ein förmliches Prüfungsverfahren ist allerdings nicht gesagt, dass der Kläger gegen die Abnahme seiner Kenntnisse und Fertigkeiten durch geeignete Handwerksmeister und Sachverständige rechtsschutzlos wäre und denkbare Mängel in der Begutachtung seiner Leistungen bei Anfechtung der ablehnenden Bescheide nicht rügen könnte. Von einer dieser Feststellung entgegenstehenden Annahme geht auch das angefochtene Urteil nicht aus. Dieses beruht vielmehr auf einer Auswertung des Sachverständigenberichts vom 7. August 2000, der zusätzlichen Anhörung des Sachverständigen C. in der mündlichen Verhandlung und einer Würdigung von dessen zusätzlichen Ausführungen. In diesem Zusammenhang ist der Sachverständige auch auf den mit dem Zulassungsantrag weiterhin verfolgten Einwand des Klägers eingegangen, die von ihm gefertigte Schweißprobe habe angesichts der Ungenauigkeiten des zu verarbeitenden Materials - unterschiedliche Rohrdurchmesser - Fertigungsfehler nicht erkennen lassen, und hat ausgeführt, dass die praktische Handhabung derartiger Materialschwierigkeiten Teil der zu bewältigenden Arbeitsprobe gewesen sei. Anhaltspunkte, die diese Annahme des Sachverständigen in Zweifel ziehen könnten, lassen sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.