Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.09.2003, Az.: 12 ME 384/03
Alkoholabhängigkeit; Alkoholabstinenz; amtsärztliche Untersuchung; Anordnung; Begründung; CDT-Wert; Entwöhnungsbehandlung; Fahreignung; Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisentziehung; Gutachten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.09.2003
- Aktenzeichen
- 12 ME 384/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 06.08.2003 - AZ: 7 B 2553/03
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 2 S 3 Nr 2 FeV
- § 13 FeV
- § 46 Abs 1 FeV
- § 11 Abs 7 FeV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Anordnung, dass ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen ist, muss eine Begründung aufweisen und den konkreten Anlass nennen.
2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann bei unzureichender Anordnung zu 1. auf eine andere Begründung (hier: amtsärztliches Gutachten) gestützt werden.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit Sofortvollzug ausgestattete Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juni/5. Dezember 2002 wiederherzustellen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit dem Beschluss vom 3. Juni 1993 - 12 M 2023/93, OVGE 44, 327 f.) ist einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der sich gegen die – von einer Behörde formell ordnungsgemäß begründete – Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Fahrerlaubnisentziehungsbescheides wendet, in der Regel der Erfolg zu versagen, wenn sich in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt, dass der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache keinen Erfolg haben wird; so verhält es sich insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Diesem Prüfungsmaßstab liegt die Überlegung zu Grunde, dass auch Verfahren nach § 80 VwGO ermöglichen sollen, individuelle Rechte zu schützen. Das bedeutet, dass einem Antrag nur entsprochen werden kann, wenn einem Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen ist. Das ist aber regelmäßig dann nicht der Fall, wenn sich bereits in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes feststellen lässt, dass ein Antragsteller sich mit seinen Rechtsbehelfen in der Hauptsache nicht wird durchsetzen können. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht dazu da, Positionen einzuräumen oder zu belassen, die einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten werden. Aus diesem Grunde kann ein Antragsteller gegen eine offensichtlich rechtmäßige Verfügung nicht mit Erfolg einwenden, es bestehe kein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Dieses hat zwar die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu prüfen, ohne dass dem aber insoweit ein eigenständiges subjektives Recht des Betroffenen korrespondiert (vgl. zum Ganzen den oben genannten Senatsbeschluss).
Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers auch im Hinblick auf die angeordnete sofortige Vollziehung zu Recht abgelehnt und ist die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen, weil die Verfügung des Antragsgegners vom 25. Juni/5. Dezember 2002 offensichtlich rechtmäßig ist.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis hier nicht darauf gestützt werden kann, dass der Antragsteller der mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 angeordneten Untersuchung durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht nachgekommen ist, weil diese Anordnung nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV genügt. Danach muss die Behörde die Gründe für die Zweifel an der Eignung darlegen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil v.5.7.2001 – 3 C 13/01 - NJW 2002, 78, 79; dem folgend VGH Mannheim, Beschluss v. 24.6.2002 – 10 S 985/02 – DAR 2002, 523 [VGH Baden-Württemberg 24.06.2002 - 10 S 985/02]) muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Diesen Anforderungen genügt die Anordnung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2002 nicht; sie nimmt zur Begründung lediglich Bezug auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 24. Oktober 2002, in der der Amtsarzt ohne Angabe von Gründen erklärt, die Untersuchung in einer Begutachtungsstelle sei medizinisch angezeigt und erforderlich.
Eine unberechtigte Aufforderung zur Gutachtenbeibringung kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich – etwa im Gerichtsverfahren – darlegt, objektiv hätten seinerzeit Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.7.2001, a.a.O.).
Unbenommen bleibt es jedoch, aufgrund des zu Tage getretenen einschlägigen Tatsachenstoffes die Begründung für eine verfügte Entziehung in dem Sinne auszuwechseln, dass die Annahme der Ungeeignetheit nicht mehr nur vermittelt über eine unberechtigte Gutachtens-Verweigerung, sondern unvermittelt aus den zu Tage getretenen Umständen abgeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.7.2001, a.a.O.).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind die §§ 46 Abs. 1 i.V.m. 11 Abs. 7 FeV. Nach § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Nach Anlage 4 zur FEV Ziffer 8.3. ist bei Alkoholabhängigkeit die Fahreignung regelmäßig ausgeschlossen, nach Ziffer 8.4. ist die Eignung nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Nr. 1 FeV an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme der Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht. Entsprechend dieser Regelung ist der Antragsgegner verfahren, als er am dem Antragsteller in seinem Bescheid vom 25. Juni 2002 die Möglichkeit einräumte, Bedenken gegen seine Eignung durch eine amtsärztliche Untersuchung auszuräumen. Durch die amtsärztliche Untersuchung am 20. August 2002 wurde bereits, wie der Amtsarzt mit der (nur) dem Schriftsatz vom 28. Juli 2003 zu entnehmenden Stellungnahme erklärte, eine chronifizierte Alkoholabhängigkeit ohne jegliche Krankheitseinsicht festgestellt. Diese Diagnose hat der Amtsarzt mit Stellungnahme vom 21. August 2003 (Bl.65 GA) weiter begründet. So ist der Antragsteller vom 28. Dezember 1999 bis zum 14. Januar 2000, 22. Februar bis zum 6. März 2000, und erneut im November 2001 wegen Alkoholabhängigkeit in der psychiatrischen Abteilung des C.-D.-Krankenhauses in E. behandelt worden, das noch im November 2001 festgestellt hat, eine Einsicht in die Erkrankung und in die Notwendigkeit einer Alkoholabstinenz bestehe nicht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass nach §§ 13 Nr. 1, 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit bereits ein Gutachten des Amtsarztes ausreicht (vgl. dazu Beschluss des Senates vom 20.9.2002 – 12 LA 569/02 -) und die vorliegenden Stellungnahmen des Gesundheitsamtes als ein solches Gutachten anzusehen sind. Die im gerichtlichen Verfahren mehrfach nachgebesserten Stellungnahmen des Amtsarztes genügen nunmehr auch den Anforderungen an ein Gutachten, wie sie der Anlage 15 zur FeV zu entnehmen sind. Bei eindeutiger Befundlage kann das Gutachten auch knapp ausfallen. Die vom Amtsarzt dargestellte Vorgeschichte trägt auch die Feststellung der fortdauernden Alkoholabhängigkeit, zumal der Antragsteller weder Angaben über eine Entwöhnungsbehandlung gemacht noch überhaupt Einsicht in die Erkrankung gezeigt hat.
Das Gutachten des Amtsarztes wird auch nicht durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin F. vom 9. September 2003 erschüttert. Darin heißt es : „ Der Patient versichert glaubhaft, seit ca. 1,5 Jahren keinen Alkohol getrunken zu haben. Die normalen Laborbefunde sprechen für die Richtigkeit dieser Aussage.“
War die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Abhängigkeit nicht gegeben, so kann sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht. Als Tatsache zu werten ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. In der Regel muss nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden, und es dürfen keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen. Hierzu sind regelmäßige ärztliche Untersuchungen erforderlich, einschließlich der relevanten Labordiagnostik, unter anderem Gamma-GT, GOT, GPT, MCV, CDT und Triglyzeride (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Stand: Februar 2000, Nr. 3.11.2 Abhängigkeit).
Der Antragsteller war nach den Feststellungen des Amtsarztes zweifelsfrei alkoholabhängig, wie durch drei Krankenhausbehandlungen belegt worden ist. Nach der letzten Krankenhausbehandlung im November 2001, bei der noch eine Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde, hat der Antragsteller bislang nicht den Nachweis dauerhafter Abstinenz geführt. Vielmehr fehlte es ihm zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Amtsarzt bereits an der Krankheitseinsicht. Eine Entwöhnungsbehandlung wurde bisher auch nicht durchgeführt. Die Bescheinigung des Arztes vom 9. September 2003 beruht schon nach ihrem Wortlaut nur auf den eigenen Angaben des – nach Feststellungen des Amtsarztes uneinsichtigen – Antragstellers , nicht aber auf regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen. Der vom Labor anlässlich des Arztbesuchs am 3. September 2003 ermittelte CDT-Wert (Carbohydrate Deficient Transferrin ) vom 3. September 2003 stellt zwar einen wichtigen Alkoholmarker dar, aus dem allein aber ohne weitere Feststellungen etwa zu Gamma-GT und MCV bei einer zudem nur einmaligen Untersuchung keine sicheren Schlüsse gezogen werden können (vgl. Blocher u.a., Zur derzeitigen Praxis der Fahreignungsbegutachtung alkoholisierter Kraftfahrer, DAR 1998, 301).