Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.09.2003, Az.: 7 ME 156/03

Abgabenrückstand; finanzielle Leistungsfähigkeit; Leistungsfähigkeit; PBefG-Genehmigung; Personenverkehr; Steuerschuld; Unbedenklichkeitsbescheinigung; Unzuverlässigkeit; Zahlungsfähigkeit; Zuverlässigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.09.2003
Aktenzeichen
7 ME 156/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.08.2003 - AZ: 6 B 312/03

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Genehmigungen zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit drei Taxen zu erteilen, abgelehnt, weil es an einem Anordnungsanspruch fehle. Der Antragsteller sei unzuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG iVm § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG und § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851). Nach den eigenen Angaben des Antragstellers und seinen zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen sei davon auszugehen, dass über die gesamte Dauer der aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Antragsteller maßgeblich beteiligt gewesen sei und für deren Verbindlichkeiten und Verpflichtungen er zu haften habe, Steuerrückstände in Höhe von mehr als 200.000 Euro beim Finanzamt aufgelaufen seien. Hinzu kämen Gewerbesteuerrückstände in Höhe von insgesamt 31.433,98 Euro, die beim Steueramt der Antragsgegnerin seit 1990 entstanden seien und zu deren Erstattung der Antragsteller mit Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2003 herangezogen worden sei. Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers seien nicht ersichtlich.

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Die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

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Der Antragsteller macht mit der Beschwerde einen Anspruch auf eine „vorläufige, jederzeit widerrufliche“ personenbeförderungsrechtliche Genehmigung geltend. Der Anspruch auf eine derartige Genehmigung dürfte bereits an § 15 Abs. 4 PBefG scheitern. Diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass die Erteilung vorläufiger oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehener Genehmigungen unzulässig ist. Damit dürfte dieses Verbot, vorläufige Genehmigungen oder Genehmigungen mit einem Widerrufsvorbehalt zu erteilen, auch die Erteilung einer Genehmigung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ausschließen (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Bd. 1, B § 15 PBefG, Rn. 73 unter Hinweis auf OVG Bautzen, Beschl. v. 6. 5. 1993 – 1 S 104/93 -, NVwZ 1994, 81 (zum Baurecht); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 263; a.A. Fromm u.a., Personenbeförderungsrecht, § 15 PBefG, Rn. 7).

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Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht - entgegen der Auffassung des Antragstellers - in den Beschlussgründen gewichtige Anhaltspunkte genannt, die geeignet sind, das Vorliegen der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen zu verneinen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorhandensein erheblicher Abgabenrückstände stets die Voraussetzungen des Unzuverlässigkeitsgrundes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d PBZugV (schwere Verstöße gegen die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten) erfüllt. Jedenfalls fehlt es (auch) an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i. V. m. § 2 PBZugV. Diese ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden ( § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 PBZugV). Das Vorhandensein erheblicher Steuerrückstände zieht der Antragsteller nicht in Zweifel. Er meint allerdings, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er zumindest bis vor vier Jahren ununterbrochen über die Dauer von 21 Jahren das Taxenunternehmen einwandfrei geführt habe. Selbst wenn dies zuträfe, würde es nichts an dem Befund ändern, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Antragsteller maßgeblich beteiligt war, über einen langen Zeitraum ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und erhebliche Steuerrückstände entstanden sind.

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Der Antragsteller ist ferner der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe angesichts der vorliegenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Steueramtes der Antragsgegnerin und des Finanzamts nicht zur Annahme der Unzuverlässigkeit kommen dürfen. Auch damit geht der Antragsteller fehl. Zwar kann die Genehmigungsbehörde zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 2 PBZugV vorliegen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern (§ 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV, vgl. ferner § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV), derartige Bescheinigungen entbinden die Genehmigungsbehörde jedoch nicht davon, das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen umfassend und eigenverantwortlich zu prüfen. Im Übrigen versteht sich von selbst, dass die Bedeutung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht weiter reichen kann als ihr Erklärungsinhalt. Daraus folgt, dass die Bescheinigung der Steuerabteilung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2003, welche bis zum 21. August 2003 befristet war, aktuell keine Aussagekraft mehr besitzt. Die Bescheinigung des Finanzamts Braunschweig-Altewiekring vom 18. Juli 2003 bezog sich nur auf die Zeit ab 1. Januar 2003, seitdem der Antragsteller bei diesem Finanzamt geführt wird, und die darin aufgeführten Steuern. Davon sind die nach den eigenen Angaben des Antragstellers bestehenden Abgabenrückstände der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die er - ungeachtet dessen, ob gegen ihn insoweit ein Haftungsbescheid ergangen ist - kraft Gesetzes haftet, unberührt. Ob sein vormaliger Mitgesellschafter im Innenverhältnis allein für die kaufmännische und steuerliche Führung der Gesellschaft verantwortlich war, ist für die hier vorzunehmende Beurteilung unerheblich.

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Unter den gegebenen Umständen fehlt es an der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG auch deshalb, weil die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist (§ 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 1. Alt. PBZugV). Mit Schreiben seiner Steuerberatungsgesellschaft vom 18. Juli 2003 an das Stadtsteueramt der Antragsgegnerin hat der Antragsteller vortragen lassen, dass ihm eine fristgerechte Einhaltung des Fälligkeitstermins nicht möglich sei. Er verfüge nicht über genügend flüssige Mittel. Er könne die Steuerschuld nur in Raten von 100 Euro monatlich tilgen. Weitere Geldmittel seien kurzfristig nicht beschaffbar, alle Möglichkeiten, etwa durch die Verwertung von Vermögen oder die Beschaffung von Krediten, seien ausgeschöpft. Daraus ist ersichtlich, dass der Antragsteller nicht über die zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen Mittel verfügt. Überdies kann den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden, dass das nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PBZugV erforderliche Eigenkapital vorhanden ist.